Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 2 StR 620/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7019

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 620/11
vom
24.
April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit

Garantiefunktion u.a.

hier:

[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24.
April 2012 beschlossen:

[X.] am Bundesgerichthof Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie [X.]in am [X.] Dr.
[X.] sind wegen
Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Ent-scheidung über die [X.] gegen [X.] am [X.] Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.] Prof. Dr.
[X.] und Prof. Dr.
[X.] gehindert.

Gründe:
Die als nicht abgelehnte Richter des 2.
Strafsenats an sich zur Entschei-dung über die [X.]
des Angeklagten gegen [X.] am [X.] Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] berufenen Richter am [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie Richterin am [X.] Dr.
[X.] haben gemäß §
30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegen-dem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch an-gebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art.
101 Abs. 1 Satz
2 GG
1
-
3
-
folgende Gebot, dass auch im [X.] ein "Entscheiden in [X.]" zu vermeiden ist (vgl. [X.] NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. [X.], 45).

Appl

Franke

Schmitt

Mutzbauer

Quentin

Meta

2 StR 620/11

24.04.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 2 StR 620/11 (REWIS RS 2012, 7019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7019

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2 StR 346/11

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