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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 620/11
vom
24.
April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u.a.
hier:
[X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24.
April 2012 beschlossen:
[X.] am Bundesgerichthof Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie [X.]in am [X.] Dr.
[X.] sind wegen
Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Ent-scheidung über die [X.] gegen [X.] am [X.] Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.] Prof. Dr.
[X.] und Prof. Dr.
[X.] gehindert.
Gründe:
Die als nicht abgelehnte Richter des 2.
Strafsenats an sich zur Entschei-dung über die [X.]
des Angeklagten gegen [X.] am [X.] Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] berufenen Richter am [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie Richterin am [X.] Dr.
[X.] haben gemäß §
30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegen-dem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch an-gebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art.
101 Abs. 1 Satz
2 GG
1
-
3
-
folgende Gebot, dass auch im [X.] ein "Entscheiden in [X.]" zu vermeiden ist (vgl. [X.] NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. [X.], 45).
Appl
Franke
Schmitt
Mutzbauer
Quentin
Meta
24.04.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 2 StR 620/11 (REWIS RS 2012, 7019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7019
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