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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 28/12
vom
22.
November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hier:
Entscheidung über die [X.]ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22.
November 2012 be-schlossen:
Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Ablehnung des Vor-sitzenden [X.]s am [X.] Dr.
Ernemann gegen-standslos ist.
Der Antrag auf Ablehnung der [X.] am [X.] Dr.
Appl, Dr.
[X.] und Dr.
Ott wird als unbegründet zurückge-wiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat die Besetzung des Senats mit dem [X.] am [X.] Dr.
Ernemann im Hinblick auf den Se-natsbeschluss vom 11.
Januar 2012 -
2 StR 346/11
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beanstandet und nach Mitteilung der Besetzung des Senats diesen Vorsitzenden sowie die [X.] am [X.] Dr.
Appl, Dr.
[X.], Dr.
[X.] und Dr.
Ott wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt, weil der Senat in der Sache 2
StR 346/11 zur
Sache entschieden hat, nachdem seine Annahme einer fehlerhaften Beset-zung nicht zu einer Änderung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des [X.] geführt hat und einzelne [X.] des Senats vom [X.] dazu angehört worden waren. Er hat die Besorgnis geäußert, dass die ab-1
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gelehnten [X.] dadurch in ihrer Auffassung zur Besetzungsfrage beeinflusst worden seien. Nach Mitteilung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Rich-ter hat der Beschwerdeführer die Ablehnung des [X.]s am [X.] Dr.
[X.] zurückgenommen.
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] hat am 31.
Mai, 26.
Juni 2012 und 16.
Oktober 2012 gemäß §
30 StPO jeweils Umstände angezeigt, die nach seiner Ansicht eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
recht-fertigen könnten. Dabei geht es im [X.] um die Erledigung von anderen [X.], in denen er Erklärungen nach §
30 StPO abgegeben hatte, in seiner durch Krankheit bedingten Abwesenheit, ferner um darauf bezogene Äußerungen des [X.]s am [X.] Dr.
Appl, sowie um die Unter-richtung des Präsidenten des [X.] vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen. [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] hat auf die [X.] hingewiesen, es könne der Eindruck entstehen, dass seitens des
Präsiden-ten des [X.] oder durch das Präsidium auf Zwischenentschei-dungen in Revisionsverfahren Einfluss genommen werde.
Der Beschwerdeführer hat diese Erklärungen zum Anlass genommen, seine Ablehnung des [X.]s am [X.] Dr.
Appl auch auf die ihm zugeschriebenen Äußerungen und dessen Aktenvorlage an den Präsidenten des [X.] wegen von ihm als unzutreffend bezeichneter anwaltli-cher Behauptungen über fehlerhafte Äußerungen und Diensthandlungen zur Prüfung im
Wege der Selbstanzeige zu erstrecken.
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II.
Die Erklärungen des [X.]s am [X.] Prof. Dr. [X.] nach §
30 StPO sind gegenstandlos, weil er wegen Urlaubsabwesenheit an dieser Entscheidung nicht mitwirkt. Der [X.], die zur Sachentscheidung über die Revision des Beschwerdeführers berufen ist, gehört er nicht an.
III.
1. Die Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] Dr.
Ernemann ist gegenstandslos, weil er nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht mehr am Verfahren mitwirkt.
2. Die Ablehnung der [X.] am [X.] Dr.
Appl, Dr.
[X.] und Dr.
Ott ist unbegründet. Es liegt aus der Sicht eines vernünftigen [X.] kein Grund zur Besorgnis ihrer Befangenheit vor.
Welche Ansicht sie zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Se-nats zurzeit des [X.] vertreten haben, ist ohne Belang. Selbst aus der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmeinung zu dieser Frage ergäbe sich nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Eine unsachliche Beeinflussung
der genannten [X.] bei ihrer Ent-scheidung über die Besetzungsfrage durch das Präsidium liegt nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Mai 2012 -
2 BvR 610, 625/12, NJW 2334, 2337; [X.], Beschlüsse vom 9.
Mai 2012 -
2 StR 620/11 und 2 StR 25/12, vom 20.
Juni 2012 -
2 StR 61/12 sowie 2 [X.]).
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Die Bitte des [X.]s am [X.] Dr.
Appl an den Präsiden-ten des
[X.] im Wege einer Selbstanzeige, die aus seiner Sicht gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu überprüfen, rechtfertigt kein Misstrauen ge-gen seine Unparteilichkeit bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des [X.].
IV.
Für die Mitteilung weiterer, von ihm [X.] Informationen an den [X.] zu den Hintergründen der gerichtsinternen Vorgänge ist kein Raum.
[X.]
Franke
Schmitt
Mutzbauer
[X.]
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Meta
22.11.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. 2 StR 28/12 (REWIS RS 2012, 1110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1110
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