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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR
622/11
vom
24. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
hier:
Ablehnungsgesuche
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24.
April 2012 beschlossen:
[X.] am [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie [X.]in am [X.] Dr.
[X.] sind wegen [X.] der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen [X.] am [X.] Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
[X.] gehindert.
Gründe:
Die als nicht abgelehnte Richter des 2.
Strafsenats an sich zur Entschei-dung über die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen [X.]
am [X.] Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
[X.] berufenen Richter am [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie Richterin am [X.] Dr.
[X.] haben gemäß §
30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegen-dem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch an-gebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG fol-gende Gebot, dass auch im [X.] ein "Entscheiden in eigener
1
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3
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Sache" zu vermeiden ist (vgl. [X.] NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. [X.], 45).
Appl
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt
Quentin
Meta
24.04.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 2 StR 622/11 (REWIS RS 2012, 7026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7026
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