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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 25/12
vom
24.
April 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.
hier:
Ablehnungsgesuche der Angeklagten C.
und M.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24.
April 2012 beschlossen:
Die Richterin
am Bundesgerichthof Dr.
[X.] ist wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen [X.] am Bundes-gerichtshof Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.] Prof. Dr.
Fischer, Dr.
Berger, Prof. Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach gehindert.
Gründe:
Die als nicht abgelehnte Richterin
des 2.
Strafsenats an sich zur Ent-scheidung über die Ablehnungsgesuche der
Angeklagten gegen den [X.] am [X.] Dr.
Ernemann sowie [X.] am [X.], Dr.
Berger, Prof. Dr. [X.] und Dr.
Eschelbach berufene Richterin
am [X.] Dr.
[X.] hat
gemäß §
30 StPO ange-zeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art.
101
Abs. 1 Satz
2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungs-verfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl.
1
-
3
-
BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirkt
(vgl. [X.], 45).
Appl
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Schmitt
Meta
24.04.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 2 StR 25/12 (REWIS RS 2012, 7007)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7007
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