Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 121/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2469

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[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 20. Juli 2005 Kir[X.]hgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 307 Bm

Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der [X.]fahrzeug-Bran[X.]he.

[X.], Urteil vom 20. Juli 2005 - [X.]/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 11. Mai 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und die Ri[X.]hter Dr. Leimert, [X.], [X.] sowie die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: [X.] Auf die Revision der [X.] und die Ans[X.]hlußrevision des [X.] wird unter Zurü[X.]kweisung der Re[X.]htsmittel im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgeri[X.]ht auf die Berufung des [X.] das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2002 abgeän-dert und der [X.] die Verwendung der Klausel § 3 Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.] in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 des [X.] ([X.] an Großabnehmer) untersagt hat und die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der Klage auf Un-tersagung der Verwendung der Klauseln § 6 Ziff. 3 a [X.] des [X.] (Beweislast bei [X.] und Verwendung von Ersatzteilen, die mit Ersatzteilen der [X.] in Wettbewerb stehen) und § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. a des [X.] (Rü[X.]k-kauf von ni[X.]ht bei der [X.] bezogener [X.])

zurü[X.]kgewiesen hat. - 3 - I[X.] Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] wird zurü[X.]kgewiesen, soweit die Klage auf Untersagung der [X.] der Klausel § 3 Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.] in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 des [X.] ([X.] an Großabneh-mer) abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] teilweise abgeändert und der [X.] über die im vorbezei[X.]hne-ten Urteil des [X.] ergangene Verurteilung hinaus bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Ges[X.]häftsführern der [X.], untersagt, im Rahmen von [X.] folgende Klauseln zu verwenden: § 6 Ziff. 3 a [X.] des [X.]: "Soweit diese [X.] für die Betriebs- und/oder Verkehrssi[X.]herheit eines Fahrzeuges von funktionaler Bedeutung sind, gilt bis zum Beweis des Gegenteils dur[X.]h den Händler die Vermutung, daß sie den [X.]ard der betreffenden Ersatzteile der [X.] ni[X.]ht errei[X.]hen." § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. a des [X.]: "Im übri-gen kann der Händler von [X.]nur den Rü[X.]kkauf sol-[X.]her [X.] verlangen, wel[X.]he der Händler unmittel-bar von [X.] bezogen hat." - 4 - Dem Kläger wird au[X.]h insoweit die Befugnis zugespro[X.]hen, die Urteilsformel auf Kosten der [X.] im [X.], im üb-rigen auf eigene Kosten, zu veröffentli[X.]hen. [X.][X.] Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/5 und die [X.] 3/5 zu tragen; von den Kosten der Vorinstanzen haben der Kläger 4/15 und die [X.] 11/15 zu tragen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist der Zentralverband aller Automobilhändler und Werkstatt-betriebe in [X.], zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerbli[X.]hen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen anges[X.]hlossenen Un-ternehmen zu fördern. Die [X.] vertreibt über ein Netz von Vertragshänd-lern [X.]fahrzeuge und [X.]fahrzeugteile der Marke [X.] in [X.]. Sie verwendet für die Vertragsbeziehungen zu ihren Händlern formularmäßige Händlerverträge (im folgenden: [X.]). Diese enthalten seit Anfang 2000 folgende Klauseln (na[X.]h [X.] numeriert), die der Kläger [X.] mit Ausnahme der in Klammern gesetzten Passagen - für unwirksam hält: 1. § 3 [X.] dur[X.]h [X.] ([X.] wird im [X.] weder [X.] an Endabnehmer verkaufen no[X.]h für die im [X.] an Endabnehmer abgegebene - 5 - [X.] Kundendienstleistungen erbringen.) Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkäufe an [X.]) Großabnehmer, die über einen [X.]raum von zwölf Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen;

2. Soweit dur[X.]h sol[X.]he [X.] der Absatz des Händlers in seinem [X.] im Einzelfall na[X.]hweisli[X.]h beeinträ[X.]htigt wird, kann der [X.] von [X.]einen angemessenen Ausglei[X.]h verlangen. Gegebenenfalls wird dieser Ausglei[X.]h von [X.]na[X.]h billigem Ermessen bestimmt. 4. § 6 Vertrieb von Konkurrenzprodukten ... 3. a) letzter Satz (Ersatzteile, die mit Ersatzteilen der [X.] im Wettbewerb stehen und ni[X.]ht deren [X.]ard errei[X.]hen, darf der Händler weder vertrei-ben no[X.]h bei der Instandsetzung oder [X.]haltung von Automobilen der [X.] oder der [X.] entspre[X.]henden Automobilen verwenden.) Soweit diese Ersatzteile für die Betriebs- und/oder Verkehrssi[X.]herheit eines Fahrzeugs von funktionaler Bedeutung sind, gilt bis zum Beweis des Gegen-teils dur[X.]h den Händler die Vermutung, daß sie den [X.]ard der betreffenden Ersatzteile der [X.] ni[X.]ht errei[X.]hen. 5. § 7 [X.], Preisausglei[X.]h 1. [X.]fakturiert die [X.] zu den am Tage der Auslieferung an den Händler geltenden [X.]en, zahlbar netto Kasse sofort na[X.]h Re[X.]hnungserhalt. ...
9. § 11 Unverbindli[X.]he Zielvorgaben und Vereinbarungen über [X.] ... (2. [X.]kann von dem Händler verlangen, daß zu Beginn eines jeden Ges[X.]häftsjahres über die Mindestmenge der bis zum Jahresende zu verkau-fenden [X.] eine Vereinbarung getroffen wird. – Können si[X.]h die Parteien über die Mindestmenge ni[X.]ht einigen, soll diese von einem unab-hängigen Sa[X.]hverständigen als S[X.]hiedsguta[X.]hter festgelegt werden.

3. [X.]kann ferner von dem Händler verlangen, daß au[X.]h über den Um-fang der Bevorratung mit [X.] und/oder Typen und Anzahl der [X.] Vorführwagen – Vereinbarungen getroffen werden. Können si[X.]h die Parteien darüber ni[X.]ht einigen, erfolgt die Festlegung dur[X.]h S[X.]hiedsguta[X.]hten gemäß Ziff. 2. –)

4. Die mit einem S[X.]hiedsguta[X.]hterverfahren gemäß den vorstehenden Re-gelungen verbundenen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte. 10. § 14 [X.] ... 4. Für seine zur Erfüllung der Garantie erbra[X.]hten Leistungen erhält der Händler von [X.]Aufwendungsersatz na[X.]h Maßgabe einheitli[X.]her Be-re[X.]hnungsgrundlagen, wel[X.]he [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des für die - 6 - [X.]eilige Garantieleistung te[X.]hnis[X.]h notwendigen Arbeitsaufwandes und der betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten bei dem Dur[X.]hs[X.]hnitt der hinsi[X.]ht-li[X.]h ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur verglei[X.]hbaren Händlerbetriebe na[X.]h billigem Ermessen bestimmt. ...
11. § 19 Abwi[X.]klung na[X.]h Beendigung des [X.] 2. ([X.] wird [X.]na[X.]h Beendigung dieses [X.] den Lagerbestand des Händlers an [X.] zurü[X.]kkaufen. Dies gilt jedo[X.]h ni[X.]ht, wenn die Gründe für die Vertragsbeendigung [X.] ausge-nommen die bloße Wahrnehmung des vertragli[X.]hen Re[X.]htes zur [X.] Kündigung [X.] von dem Händler zu vertreten sind.) Im übrigen kann der Händler von [X.]nur den Rü[X.]kkauf sol[X.]her [X.] verlangen,
a) wel[X.]he der Händler unmittelbar von [X.]bezogen hat und
b) deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung ungea[X.]htet ihrer Gängigkeit im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war oder von [X.]ausdrü[X.]kli[X.]h gefordert oder empfohlen wurde – . 12. (§ 19) 4. Automobile werden zum Netto-Re[X.]hnungswert (das ist der [X.] gemäß Faktura [X.] ohne Mehrwertsteuer und ohne Fra[X.]ht- oder sonstige Nebenkosten) abzügli[X.]h gewährter Preisna[X.]hlässe oder Rü[X.]kvergütungen sowie abzügli[X.]h etwaiger Wertminderungen zurü[X.]k-gekauft. Soweit si[X.]h die Parteien über die Höhe sol[X.]her Wertminderungen ni[X.]ht einigen können, erfolgt der Rü[X.]kkauf zum [X.]wert (Basis Händlerein-kauf), der auf Antrag einer der Parteien dur[X.]h einen von der Industrie- und Handelskammer des Händlersitzes zu benennenden Sa[X.]hverständigen als S[X.]hiedsguta[X.]hter für beide Parteien verbindli[X.]h festgelegt werden soll. Die Kosten des S[X.]hiedsguta[X.]hters tragen die Parteien je zur Hälfte. 13. (§ 19) 5. Der [X.] für Ersatzteile bestimmt si[X.]h na[X.]h dem Netto-Re[X.]hnungswert (das ist der [X.] gemäß Faktura [X.]

/Händler ohne Mehrwertsteuer und ohne Fra[X.]ht- oder sonstige Nebenkos-ten) abzügli[X.]h gewährter Preisna[X.]hlässe oder Rü[X.]kvergütungen oder [X.] falls und soweit der Netto-Re[X.]hnungswert ni[X.]ht festgestellt werden kann [X.] na[X.]h der im [X.]punkt der Vertragsbeendigung geltenden unverbindli[X.]hen Preis-empfehlung von [X.] abzügli[X.]h des Dur[X.]hs[X.]hnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung vorgenommenen Preiserhöhungen sowie abzügli[X.]h des Dur[X.]hs[X.]hnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung für den [X.] gewährten [X.]. Von den so ermittelten Preisen sind ferner 10 % als paus[X.]haler Abs[X.]hlag für den zu erwartenden [X.] abzuziehen.
14. (§ 19) 7. Unabhängig davon, ob [X.]zum Rü[X.]kkauf verpfli[X.]htet ist und der Händler den Rü[X.]kkauf verlangt, ist der Händler in jedem Fall einer [X.] verpfli[X.]htet, [X.] auf Verlangen seinen Lagerbestand an - 7 - [X.] ganz oder teilweise zu verkaufen. Au[X.]h in diesem Fall be-stimmt si[X.]h der [X.] gemäß Ziff. 4 und Ziff. 5, es sei denn, der Händler weist [X.]innerhalb von vier Wo[X.]hen na[X.]h dem Eingang des s[X.]hriftli[X.]hen Rü[X.]kkaufverlangens eine günstigere Verkaufsmögli[X.]hkeit na[X.]h. [X.] kann [X.] den Rü[X.]kkauf der betreffenden Lagerware nur zu einem der von dem Händler na[X.]hgewiesenen Verkaufsmögli[X.]hkeit ent-spre[X.]henden [X.] verlangen.
15. (§ 19) 6. (Ist die Beendigung des Vertrages auf von [X.]

zu vertretende [X.] zurü[X.]kzuführen, auf Grund deren dem Händler [X.] gegen [X.]zustehen, so werden diese S[X.]hadensersatzansprü-[X.]he dur[X.]h die vorstehenden Regelungen über den Rü[X.]kkauf des Lagerbe-standes an [X.] weder ausges[X.]hlossen no[X.]h einges[X.]hränkt.) [X.] haftet [X.] nur für den aus einer vorsätzli[X.]hen oder grob fahrlässi-gen Vertragsverletzung resultierenden S[X.]haden, soweit es si[X.]h ni[X.]ht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpfli[X.]hten handelt.

Na[X.]hdem die [X.] es dem Kläger gegenüber abgelehnt hatte, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen, hat dieser Klage er-hoben mit dem Antrag, der [X.] die Verwendung der genannten sowie fünf weiterer Klauseln, die ni[X.]ht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (Klageanträge 2, 3, 6, 7 und 8), im Rahmen von [X.]-Vertrags-händlerverträgen zu untersagen und ihm die Befugnis zuzuspre[X.]hen, die Ur-teilsformel auf Kosten der [X.] im [X.], im übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentli[X.]hen. Das [X.] hat der Klage bezügli[X.]h der Klausel 1 teilweise - hinsi[X.]htli[X.]h § 3 Ziff. 2 [X.] [X.] - sowie bezügli[X.]h der Klauseln 2, 3 und 6 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des [X.], mit der dieser sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht der [X.] die Verwendung der Klausel 1 insgesamt sowie weiter der [X.] 5, 7, 8, 10, 14 und 15 untersagt und dem Kläger au[X.]h insoweit die [X.] zugespro[X.]hen, die Urteilsformel auf Kosten der [X.] im Bundesanzei-ger, im übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentli[X.]hen; die weitergehende Beru-fung des [X.] hat es zurü[X.]kgewiesen. - 8 - Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision hat die [X.] zunä[X.]hst die Abweisung der Klage bezügli[X.]h des nur vom Berufungsgeri[X.]ht für unzulässig erklärten Teils der Klausel 1 (§ 3 Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Ziff. 2 Satz 1 [X.]) sowie bezügli[X.]h der Klauseln 5, 10, 14 und 15 begehrt. Sie hat die [X.] mit S[X.]hriftsatz vom 6. Mai 2005 vor der mündli[X.]hen Verhandlung zurü[X.]kge-nommen, soweit diese gegen die Untersagung der Verwendung des [X.] der Klausel 5 "zahlbar netto Kasse sofort na[X.]h Re[X.]hnungserhalt" geri[X.]htet war; im übrigen verfolgt sie ihre Revision weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner unselbständigen Ans[X.]hlußrevision weiterhin eine Verurteilung der [X.] gemäß den [X.] 4, 9, 11, 12 und 13. Ents[X.]heidungsgründe: A. Sowohl die Revision der [X.] als au[X.]h die Ans[X.]hlußrevision des [X.] haben teilweise Erfolg. Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle der Klauseln, deren Verwen-dung der Kläger beanstandet, sind die §§ 307 ff. [X.] in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Dabei ist ohne Belang, daß eine "Verwendung" [X.] Ges[X.]häftsbedingungen au[X.]h darin besteht, daß der Verwender si[X.]h in [X.] auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abs[X.]hluß neuer Verträge ni[X.]ht mehr verwendet ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 62, unter I m.w.Na[X.]hw.). Die von der [X.] mit ihren Händlern ges[X.]hlossenen Verträge sind Dauers[X.]huldverhältnisse, auf die na[X.]h Art. 229 § 5 [X.] [X.][X.] vom 1. Januar 2003 an nur no[X.]h das Bürgerli[X.]he Gesetz-bu[X.]h in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, unab-- 9 - hängig davon, ob die Verträge vor oder na[X.]h dem 1. Januar 2002 ges[X.]hlossen worden sind ([X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1237, unter [X.]). [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hält das der [X.] in § 3 Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] eingeräumte Direktverkaufsre[X.]ht mangels wirksamer Ausglei[X.]hsregelung in Ziff. 2 Satz 1 (Klausel 1) mit der Begründung für unzulässig, die Regelung in Ziff. 2 Satz 1 entspre[X.]he ni[X.]ht den Anforderungen des [X.]. Es sei völlig unklar, was unter einem "angemessenen Ausglei[X.]h" zu verstehen sei, insbesondere ob dieser entgangenen Gewinn, laufenden Werbeaufwand, fehl-investiertes Personal und derglei[X.]hen mehr umfassen solle.

1. Dagegen wendet si[X.]h die Revision mit Erfolg. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgeri[X.]hts, daß die [X.] ihren Vertragshändlern na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.] 124, 351, 356 f.) bei deren weitgehender Eingliederung in ihre [X.]sorganisation und Abhängigkeit von ihren Weisungen und Ents[X.]heidungen - wie sie hier unstreitig vorliegen - für die mit einem Direktbelieferungsvorbehalt verbundene Beeinträ[X.]htigung einen angemessenen Ausglei[X.]h gewähren muß. Gemäß § 307 Abs. 1 [X.] [X.] kann si[X.]h eine unangemessene Bena[X.]hteili-gung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] von Bestimmungen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen zur Folge hat, au[X.]h daraus ergeben, daß dieser Ausglei[X.]h ni[X.]ht klar und verständli[X.]h be-stimmt ist. Die Regelung verpfli[X.]htet den Verwender von Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen, die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mög-li[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen (st. Rspr., zuletzt [X.]surteil vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZR 215/03, [X.], 663 = [X.], 903 unter [X.]). Das Transparenzgebot s[X.]hließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß - 10 - die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen und Re[X.]htsfolgen so genau bes[X.]hrieben werden, daß für den Verwender keine ungere[X.]htfertigten Beurteilungsspielräu-me entstehen ([X.]surteil vom 3. März 2004 - [X.] ZR 149/03, [X.], 1738, unter I[X.] a). Es darf den Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen jedo[X.]h ni[X.]ht überfordern. Die Verpfli[X.]htung, den Klauselinhalt klar und verständ-li[X.]h zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Mögli[X.]hen und Zumutbaren ([X.]surteile vom 6. Oktober 2004 und 3. März 2004, [X.]O). b) Dana[X.]h ist die Ausglei[X.]hsregelung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 [X.] unter Transparenzgesi[X.]htspunkten ni[X.]ht zu beanstanden. Der [X.] kann die für [X.] Prüfung erforderli[X.]he Auslegung der Klausel selbst vornehmen, weil die Be-stimmung na[X.]h dem Willen der [X.] über den Bezirk eines Oberlandesge-ri[X.]hts hinaus Anwendung finden soll (st. Rspr., [X.]surteil vom 21. Januar 2004 - [X.] ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1017, unter I[X.]). Der Anspru[X.]h des Händlers auf angemessenen Ausglei[X.]h setzt auf der Tatbestandsseite eine na[X.]hweisli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des Absatzes des Händlers dur[X.]h einen Direkt-verkauf der [X.] voraus. Art und Umfang des Ausglei[X.]hs werden also dur[X.]h die im Einzelfall festzustellende Beeinträ[X.]htigung bestimmt. Hat diese zur Folge, daß dem Händler Gewinn entgeht, kann dana[X.]h kein Zweifel bestehen, daß der Ausglei[X.]h diesen Gewinn umfassen soll. Damit sind - wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - zuglei[X.]h die zur Erzielung des Gewinns erforderli[X.]hen Aufwendungen für Werbung, Personal und ähnli[X.]hes abgegolten. Soweit die Absatzbeeinträ[X.]htigung im Einzelfall mit anderen oder weiteren wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteilen für den Händler verbunden ist, sind diese na[X.]h der Klausel ebenfalls in den Ausglei[X.]h einzubeziehen. Eine konkrete Auf-zählung aller in Betra[X.]ht kommenden Na[X.]hteile würde die Gefahr der Unvoll-ständigkeit in si[X.]h bergen und ist deshalb weder mögli[X.]h no[X.]h zumutbar. Es ist deshalb zulässig, den "angemessenen Ausglei[X.]h" für die mit dem [X.] - rungsvorbehalt verbundene Bena[X.]hteiligung auf der Grundlage einer vermö-gensmäßigen Bewertung der dur[X.]h [X.] verursa[X.]hten Absatzbeein-trä[X.]htigung im konkreten Fall herbeizuführen, wie sie von der [X.] - für den Vertragshändler erkennbar - mit der Klausel 1 beabsi[X.]htigt ist. [X.]) Die Ausglei[X.]hsregelung des § 3 Ziff. 2 Satz 1 [X.] wird, anders als die Revisionserwiderung meint, au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h [X.] der Bestimmung intranspa-rent, so daß offenbleiben kann, ob der Inhalt von [X.] bei der Beurteilung von Satz 1 no[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigung finden kann, na[X.]hdem er von den Vorinstanzen übereinstimmend - und von der Revision ni[X.]ht angegriffen - für unwirksam er-klärt worden ist. Gemäß § 3 Ziff. 2 [X.] [X.] sollte der Ausglei[X.]h gegebenen-falls von der [X.] na[X.]h billigem Ermessen bestimmt werden. Damit war der [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsre[X.]ht im Sinne von § 315 [X.] vorbehalten, aber ni[X.]ht und folgli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht abwei[X.]hend von Satz 1 o-der irreführend geregelt, wel[X.]he Beeinträ[X.]htigung angemessen auszuglei[X.]hen ist. Daß die Voraussetzungen unklar sind, unter denen der [X.] das Leis-tungsbestimmungsre[X.]ht zustehen sollte ("gegebenenfalls"), ma[X.]ht ni[X.]ht die si[X.]h aus Satz 1 ergebenden objektiven Kriterien für den angemessenen Ausglei[X.]h undur[X.]hs[X.]haubar, an denen si[X.]h au[X.]h das bei einer einseitigen Leistungsbe-stimmung anzuwendende, wenn au[X.]h na[X.]h § 315 Abs. 3 [X.] nur bes[X.]hränkt überprüfbare billige Ermessen auszuri[X.]hten hätte. 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist § 3 Ziff. 2 Satz 1 [X.] weiter ni[X.]ht deshalb unwirksam, weil die Klausel die Beweislast für die Beeinträ[X.]htigung des Absatzes dem Händler auferlegt. a) Gemäß § 309 Nr. 12 [X.] ist eine Bestimmung nur unwirksam, wenn der Verwender dadur[X.]h die Beweislast zum Na[X.]hteil des anderen Vertragsteils ändert. Die Vors[X.]hrift setzt ebenso wie die inhaltsglei[X.]he Regelung des § 11 - 12 - Nr. 15 [X.] eine Abwei[X.]hung von der sonst geltenden Re[X.]htslage voraus ([X.] 127, 275, 282). Daran fehlt es hier. Die Beweislastverteilung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 [X.] entspri[X.]ht der unges[X.]hriebenen Grundregel, daß jede Partei, die den Eintritt einer Re[X.]htsfolge geltend ma[X.]ht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Re[X.]htssatzes zu beweisen hat, und dana[X.]h den Anspru[X.]hsteller die Beweislast für die re[X.]htsbegründenden Tatsa[X.]hen trifft ([X.]surteil vom 18. Mai 2005 - [X.] ZR 368/03, zur Veröffentli[X.]hung bestimmt, unter [X.] a; [X.] 116, 278, 288; 113, 222, 224 f.; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 17a). Der Händler müßte eine Absatzbeeinträ[X.]htigung und eine damit einhergehende Bena[X.]hteiligung ebenfalls beweisen, wenn er einen S[X.]hadens-ersatzanspru[X.]h wegen positiver Vertragsverletzung, jetzt: § 280 [X.], dur[X.]h einen unbefugten Direktverkauf seitens der [X.] geltend ma[X.]hen würde. b) Der Händler wird au[X.]h ni[X.]ht entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn si[X.]h die [X.] einen Direktverkauf an Großkunden vorbehält, die über einen [X.]-raum von zwölf Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen, und dem [X.] für eine dadur[X.]h verursa[X.]hte Absatzbeeinträ[X.]htigung Ausglei[X.]h verspri[X.]ht, aber die Beweislast dafür ihm auferlegt. Zum einen gibt es sa[X.]hli[X.]he Gründe für die in § 3 Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzli[X.]h geltenden Direktbelieferungs-verbot. Die [X.] kann ein bere[X.]htigtes Interesse daran haben, Großkunden besondere Konditionen zu gewähren und sie persönli[X.]h zu betreuen, um sie - au[X.]h zum Vorteil der Händler - dauerhaft und unabhängig von ihrem [X.]eili-gen Standort an die Marke zu binden und den damit verbundenen Werbeeffekt zu nutzen. - 13 - Zum andern wird der Händler dur[X.]h die ihm auferlegte Beweislast ni[X.]ht unbillig belastet. Ob und inwieweit dur[X.]h [X.] an Großabnehmer im Einzelfall die Absatz[X.]han[X.]en des Händlers beeinträ[X.]htigt werden und ihm [X.] ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 3 Ziff. 2 Satz 1 [X.] zusteht, hängt maßgeb-li[X.]h von den konkreten Umständen seines Ges[X.]häftsbetriebs und den si[X.]h ihm dana[X.]h - ohne die Mögli[X.]hkeit eines Direktverkaufs dur[X.]h die [X.] - bieten-den Erwerbs[X.]han[X.]en ab. Diese kann im Prozeß eher der Vertragshändler als die [X.] darlegen und beweisen. Soweit er für die Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs zur Erfüllung seiner Darlegungslast auf nähere Informati-onen zur Ausgestaltung der Direktlieferungen im einzelnen angewiesen ist, sind die Anforderungen an seinen Vortrag gering. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] obliegt dem [X.] eine sekundäre Be-hauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des dar-zulegenden Ges[X.]hehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgebli-[X.]hen Tatsa[X.]hen besitzt, während der [X.] - wie hier die [X.] - zumutbar nähere Angaben ma[X.]hen kann ([X.]surteile vom 18. Mai 2005, a-aO, unter [X.] b [X.][X.]; vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 14/98, [X.], 1404 = [X.], 1034, unter I[X.] [X.]; [X.] 145, 170, 184). I[X.] [X.] (§ 6 Ziff. 3 a [X.] [X.]) hat das Berufungsgeri[X.]ht für unbedenkli[X.]h gehalten. Da der Händler na[X.]h § 6 Ziff. 3 a Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet sei, Ersatzteile anderer Hersteller nur zu verwenden, wenn der Qualitätsstan-dard der Originalteile gewahrt sei, könne ihm hierfür au[X.]h die Beweislast aufer-legt werden, zumal si[X.]h die Verwendung von [X.]n ohne Wissen des [X.] allein in der Sphäre des Händlers und jenseits der dem Hersteller oblie-genden Produktbeoba[X.]htungspfli[X.]ht abspiele. Dagegen wendet si[X.]h die An-s[X.]hlußrevision zu Re[X.]ht, so daß der [X.] die Verwendung dieser Klausel zu untersagen ist. - 14 - 1. Die Bestimmung ist allerdings entgegen der Auffassung der Ans[X.]hluß-revision ni[X.]ht deshalb gemäß § 309 Nr. 12 [X.] unwirksam, weil dadur[X.]h die Beweislast zum Na[X.]hteil der Händler geändert würde. Die Ans[X.]hlußrevision beruft si[X.]h darauf, die Beweislast für die Voraussetzungen des in § 6 Ziff. 3 a Satz 1 [X.] aufgestellten Verbots des Vertriebs und der Verwendung bestimmter Ersatzteile trage na[X.]h allgemeinen Grundsätzen des nationalen Re[X.]hts die [X.] als diejenige, die Re[X.]hte aus dem Verbot herleite. Diese Argumentation lässt den Zusammenhang der Sätze 1 und 2 und den Umstand außer a[X.]ht, daß § 6 Ziff. 3 a Satz 2 [X.] von vornherein den Inhalt des in Satz 1 bestimmten Verbots mitbestimmt. Die [X.] verbietet den Händlern dur[X.]h § 6 Ziff. 3 a [X.] ni[X.]ht nur den Vertrieb und die Verwendung von mit [X.] im Wett-bewerb stehenden Ersatzteilen, bei denen feststeht, daß sie deren Qualitäts-standard ni[X.]ht errei[X.]hen, sondern bereits dann, wenn ledigli[X.]h der Vollbeweis für einen verglei[X.]hbaren [X.]ard vom Händler ni[X.]ht erbra[X.]ht ist. Die Frage kann deshalb nur sein, ob ein sol[X.]hes Verbot die Händler entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unangemessen bena[X.]hteiligt. 2. Die Ans[X.]hlußrevision ma[X.]ht weiter vergebli[X.]h geltend, eine unange-messene Bena[X.]hteiligung ergebe si[X.]h s[X.]hon daraus, daß § 6 Ziff. 3 a [X.] [X.] bei grammatikalis[X.]h korrekter Interpretation sinnlos und deshalb intranspa-rent (§ 307 Abs. 1 [X.] [X.]) sei. Sie meint, [X.] nehme mit den Wörtern "diese Ersatzteile" Bezug auf die in Satz 1 enthaltene nähere Bestimmung "die mit Ersatzteilen der [X.] im Wettbewerb stehen und ni[X.]ht deren Quali-tätsstandard errei[X.]hen". Bezügli[X.]h sol[X.]her Ersatzteile könne der Händler den von ihm in [X.] geforderten Na[X.]hweis ni[X.]ht erbringen. Was für Ersatzteile gelten solle, die mit Ersatzteilen der [X.] im Wettbewerb stehen und denselben oder einen [X.]ard haben als diese, sei ungeregelt. - 15 - [X.] einer sol[X.]hen auss[X.]hließli[X.]h an der Grammatik orien-tierten Auslegung muß si[X.]h dem Vertragspartner des Verwenders jedo[X.]h auf-drängen. Er kann deshalb keinen Zweifel daran haben, daß die Bezugnahme auf "diese Ersatzteile" in [X.] ni[X.]ht so gemeint sein kann, wie die Ans[X.]hluß-revision sie verstehen mö[X.]hte, sondern daß damit alle Ersatzteile angespro-[X.]hen sind, die mit Ersatzteilen der [X.] in Wettbewerb stehen und de-ren [X.]ard ungeklärt ist. 3. Die Klausel hält jedo[X.]h einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht stand. Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel den Händler deshalb unangemessen bena[X.]hteiligt, weil sie - wie die Ans[X.]hlußrevi-sion rügt - den Anforderungen des Art. 3 Nr. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1475/95 der [X.] vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen ü-ber [X.]fahrzeuge ([X.] ([X.]) Nr. L 145/25 vom 29. Juni 1995, im weiteren: [X.] 1475/95) oder der am 1. Oktober 2002 in [X.] getretenen Verordnung ([X.]) Nr. 1400/2002 der [X.] vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarun-gen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im [X.]fahrzeugssektor ([X.] ([X.]) Nr. L 203/30 vom 1. August 2002, im weiteren: [X.] 1400/2002) ni[X.]ht genügt und deshalb na[X.]h Art. 81 Abs. 2 [X.] ni[X.]htig ist (vgl. zur unange-messenen Bena[X.]hteilung des Vertragspartners des Verwenders dur[X.]h na[X.]h Art. 81 Abs. 2 [X.] ni[X.]htige Bestimmungen [X.], Urteil vom 13. Juli 2004, [X.]O, unter I). Die Bestimmung ist s[X.]hon unter vertragsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten unwirksam. a) Grundsätzli[X.]h besteht zwar zum S[X.]hutz des Ansehens der Marke und unter haftungsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ein anerkennenswertes Interesse des [X.]fahrzeugherstellers daran, daß Ersatzteile, die der Händler bei der [X.] 16 - standsetzung oder [X.]haltung von Automobilen der [X.] verwendet und die für die Betriebs- und/oder Verkehrssi[X.]herheit eines Fahrzeugs von funktio-naler Bedeutung sind, seinen Qualitätsansprü[X.]hen genügen. Eine entspre-[X.]hende Bindung der Händler versetzt ihn zudem in die Lage, für einen zuver-lässigen Kundendienst mit einer qualitativ glei[X.]hmäßigen Ersatzteilversorgung bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in jedem beliebigen Betrieb seines Vertriebs- bzw. Werkstattnetzes zu werben und bei seinen Kunden ein entspre-[X.]hendes Vertrauen zu begründen ([X.] 81, 322, 333 ff.). b) Der einzelne Händler wird allerdings selbst kaum je den Beweis dafür führen können, daß mit der [X.] in Wettbewerb stehende Ersatzteile denselben [X.] haben wie jene. Die Feststellung der Qualitätsglei[X.]h-heit ist ni[X.]ht einfa[X.]h. Es geht ni[X.]ht nur um relativ lei[X.]ht feststellbare Merkmale wie konstruktive Gestaltung, Maßhaltigkeit usw., sondern au[X.]h um Werkstoff-fragen, angewendete Bearbeitungsverfahren und ähnli[X.]hes. Der [X.]fahrzeug-hersteller ist im Rahmen seiner Wareneingangskontrolle auf sol[X.]he Prüfungen eingeri[X.]htet, der Händler ist jedo[X.]h hierzu kaum in der Lage [X.] in Ge-meins[X.]haftskommentar zum [X.], 4. Aufl., [X.]-Gruppenfreistellungen [X.] Bran-[X.]hen-Regelungen: [X.] (Neufassung 1995), Art. 3 Rdnr. 11). Faktis[X.]h verfügt nur der [X.]fahrzeughersteller als Produzent des Gesamtteils über alle Informationen, die notwendig sind, um das Qualitätsniveau eines Einzelteils zu bewerten ([X.]/[X.]/Mers[X.]h, Die [X.]-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über [X.]fahrzeuge, 1995, Rdnr. 105). Das dem Händler in § 6 Ziff. 3 a Satz 1 [X.] vom Hersteller eingeräumte Re[X.]ht, au[X.]h mit der [X.] in Wettbewerb stehende Ersatzteile zu [X.], die denselben Qualitätsansprü[X.]hen genügen wie diese, liefe deshalb - 17 - weitgehend leer, wenn der Händler gemäß [X.] der Regelung den Vollbeweis für die entspre[X.]hende Qualität erbringen müßte. [X.]) Jedenfalls für [X.], das heißt für Ersatzteile, die derselben Ferti-gung entstammen wie die [X.] (vgl. zur Begriffsbildung [X.] 81, 322, 325), bedarf es eines sol[X.]hen [X.] zur Wahrung der bere[X.]htigten [X.] des Herstellers au[X.]h ni[X.]ht, sondern es genügt bereits eine aussagekräf-tige Bes[X.]heinigung des Teileherstellers darüber, daß die - mit [X.] in Wettbewerb stehenden - Ersatzteile denselben [X.]ard haben wie jene. [X.]) Sol[X.]he Bes[X.]heinigungen sind in den für den [X.]fahrzeugvertrieb maßgebli[X.]hen [X.]-Gruppenfreistellungsverordnungen na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] vorgesehen und für den Händler verhältnismäßig einfa[X.]h zu erlangen. In Erwägungsgrund 8 der bis zum 30. September 2002 geltenden [X.] 1475/95 heißt es: "Die Händler müssen die Freiheit haben, Teile, die den vom Lieferanten angebotenen qualitativ entspre[X.]hen, bei [X.] zu beziehen, zu verwenden und weiterzuvertreiben. Es ist davon auszugehen, daß alle der-selben Fertigung entstammenden Teile glei[X.]hwertig und glei[X.]hen Ursprungs sind; nötigenfalls haben die Hersteller, die den [X.] Ersatzteile anbieten, zu bestätigen, daß diese den Teilen entspre[X.]hen, die dem [X.] geliefert werden." In Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. t Satz 1 der am 1. Oktober 2002 in [X.] getrete-nen [X.] 1400/2002 werden Ersatzteile, die von glei[X.]her Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Neufahrzeugs verwendet werden oder [X.], und die na[X.]h den [X.] und Produktionsanforderungen herge-stellt werden, die vom [X.]fahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile des fragli[X.]hen [X.]fahrzeugs vorgegeben wurden, als Origi-- 18 - nalersatzteile definiert. Dabei handelt es si[X.]h um die zuvor als [X.] be-zei[X.]hneten Ersatzteile [X.] in Gemeins[X.]haftskommentar zum [X.], 5. Aufl., [X.]-Gruppenfreistellungen, Bran[X.]hen-Regelungen [X.] ([X.]([X.])1400/2002), Art. 1 Rdnr. 19). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. t Satz 3 [X.] 1400/2002 wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß Ersatzteile Originalersatzteile in dem genannten Sinne sind, sofern der Teilehersteller be-s[X.]heinigt, daß diese Teile von glei[X.]her Qualität sind wie die für die Herstellung des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und daß sie na[X.]h den Spezi-fizierungen und Produktionsanforderungen des [X.]fahrzeugherstellers herge-stellt wurden. [X.]) Mit der Vorlage der genannten Bes[X.]heinigungen würde - wie au[X.]h die Ans[X.]hlußrevisionserwiderung anerkennt - den bere[X.]htigten Interessen des Herstellers genügt. Sie würden den Hersteller davon in Kenntnis setzen, daß und wel[X.]he Ersatzteile der Händler aus wel[X.]hen Bezugsquellen außerhalb der [X.] verwendet oder vertreibt, und ihm einen verläßli[X.]hen Anhalts-punkt für den [X.] dieser Ersatzteile liefern. Der Hersteller von [X.] ist Vertragspartner des [X.]fahrzeugherstellers für die Produktion von Neu- bzw. Ersatzteilen für die [X.]. Es besteht kein Grund, warum der [X.]fahrzeughersteller Anlaß haben sollte, einer Bes[X.]heinigung seines Ver-tragspartners grundsätzli[X.]h zu mißtrauen. Die [X.] würde deshalb ihre Händler entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligen, wenn sie von ihnen zum Na[X.]hweis der Qualität von [X.]n mehr verlangen würde als die entspre[X.]hende Bes[X.]heinigung des [X.]. d) Die Ans[X.]hlußrevisionserwiderung meint daher au[X.]h, die Händler könn-ten den von ihnen in § 6 Ziff. 3 a [X.] geforderten Beweis mit einer sol[X.]hen Be-s[X.]heinigung führen. Dies kommt jedo[X.]h in der Klausel ni[X.]ht klar und verständ-- 19 - li[X.]h zum Ausdru[X.]k, so daß sie für [X.] jedenfalls dem Transparenzgebot ni[X.]ht genügt (§ 307 Abs. 1 [X.] [X.]). Zwar wird na[X.]h Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. t Satz 3 [X.] 1400/2002 (und ähn-li[X.]h na[X.]h dem Erwägungsgrund 8 zur [X.] 1475/95) bis zum Beweis des [X.] vermutet, daß die [X.] von glei[X.]her Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Neufahrzeugs verwendet werden oder wurden und die na[X.]h den [X.] und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom [X.]fahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile des fragli[X.]hen [X.]fahrzeugs vorgegeben wurden, wenn der Teilehersteller dies bes[X.]heinigt. Es ist na[X.]h der Klausel jedo[X.]h unklar, ob allein dur[X.]h diese Vermutung die in § 6 Ziff. 3 a [X.] [X.] aufgestellte gegenteilige Vermutung, daß nämli[X.]h die Ersatzteile, die mit [X.] in Wettbewerb stehen, deren [X.]ard ni[X.]ht errei[X.]hen, widerlegt werden kann. Für den Händler können deshalb bere[X.]htigte Zweifel bestehen, ob er den Beweis der qualitati-ven Glei[X.]hwertigkeit von [X.]n mit einer Bes[X.]heinigung des [X.] führen kann. Es ers[X.]heint aus der Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Vertrags-händlers jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, daß der Hersteller von ihm na[X.]h § 6 Ziff. 3 a [X.] [X.] eine weitergehende Beweisführung, z. B. eine sti[X.]hprobenar-tige Kontrolle der Ri[X.]htigkeit der Bes[X.]heinigung, verlangen kann. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]sur-teil [X.] 145, 203, 220, m.w.Na[X.]hw.) folgt aus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 [X.] [X.]), daß die Re[X.]htsposition des Vertragspartners ni[X.]ht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muß der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Dur[X.]hsetzung bestehender Re[X.]hte abgehalten wird. Dur[X.]h eine Klausel, die die Re[X.]htslage unzutreffend oder mißverständli[X.]h darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Mögli[X.]hkeit eröffnet, begründete Ansprü-[X.]he unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der [X.] 20 - partner entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen bena[X.]h-teiligt. Das ist hier der Fall. § 6 Ziff. 3 a [X.] [X.] begründet die Gefahr, daß der Händler von der - na[X.]h § 6 Ziff. 3 a Satz 1 [X.] bere[X.]htigten - Verwendung qualitativ glei[X.]hwertiger [X.] absieht, weil er ni[X.]ht erkennt, daß er den von ihm mit der Klausel geforderten vollen Beweis für deren [X.] allein mit einer entspre[X.]henden Bes[X.]heinigung des Teileherstellers führen kann. e) Ist dana[X.]h § 6 Ziff. 3 a [X.] [X.] wegen einer unangemessenen Be-na[X.]hteiligung des Händlers jedenfalls insoweit unwirksam, als die Bestimmung [X.] betrifft, kann dahinstehen, ob sie für sogenannte Na[X.]hbauteile, die von [X.] stammen, die ni[X.]ht Zulieferer des [X.]fahrzeugherstellers sind (vgl. [X.] 81, 322, 325), einer Inhaltskontrolle am Maßstab des AGB-Re[X.]hts standhalten würde. Da die Klausel spra[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zwis[X.]hen [X.]n und Na[X.]hbauteilen differenziert, könnte sie au[X.]h für Na[X.]hbauteile ni[X.]ht aufre[X.]ht erhalten bleiben. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]sur-teil vom 25. Juni 2003 - [X.] ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter I[X.]) ist eine gel-tungserhaltende Reduktion von Formularklauseln auf einen zulässigen Kern, die nur dur[X.]h eine spra[X.]hli[X.]he und inhaltli[X.]he Umgestaltung errei[X.]ht werden könnte, unzulässig. [X.][X.] Die Bestimmung des [X.]es in Klausel 5 (§ 7 Ziff. 1 1. Halbsatz [X.]) bena[X.]hteiligt na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts den Händler unangemessen, weil er si[X.]h bei bestellten, aber no[X.]h ni[X.]ht verkauften Autos ni[X.]ht gegen eine für ihn mögli[X.]herweise ungünstige Preisgestaltung [X.] könne. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Klausel gewährt der [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsre[X.]ht, dur[X.]h das der Händler entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unange-messen bena[X.]hteiligt wird (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). - 21 - 1. Sie ist ni[X.]ht dur[X.]h § 307 Abs. 3 [X.] einer Inhaltskontrolle entzogen. Die Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestim-mungsre[X.]hts ist - au[X.]h wenn sie den Preis betrifft - gemäß §§ 307 ff. [X.] ü-berprüfbar, weil dur[X.]h eine sol[X.]he Regelung davon abgewi[X.]hen wird, daß grundsätzli[X.]h (§ 305 [X.]) Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind ([X.] 81, 229, 232; 93, 252, 255; 124, 351, 362). 2. Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend ma[X.]ht - die [X.] ihren Vertragshändlern dur[X.]h den Händlervertrag anders als in den vom [X.] bisher ents[X.]hiedenen Fällen ([X.] 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder verglei[X.]hbaren Leistungen zusi[X.]hert. Das hätte zur Folge, daß der Leistung des [X.] für die [X.] als verbindli[X.]h zugesagte Gegenleistung allein der [X.]vorsprung gegen-überstünde, den der Vertragshändler dur[X.]h die Teilnahme am [X.] des Herstellers und dur[X.]h die Bes[X.]hränkung des Absatzes der [X.]n auf die vertragli[X.]h gebundenen Händler gewinnt. Damit würde si[X.]h der Vertrags-händler, wenn er wie hier weitgehend in die Vertriebsorganisation der [X.] eingegliedert und von deren Weisungen und Ents[X.]heidungen abhängig ist, hin-si[X.]htli[X.]h seiner wirts[X.]haftli[X.]hen Existenz völlig in die Hände des Herstellers be-geben ([X.] 142, 358, 379 f.). 3. Jedenfalls dur[X.]h die einzelnen Kaufverträge, die der Händler mit der [X.] über die [X.] s[X.]hließt, ist na[X.]h dem gesetzli[X.]hen Leitbild der §§ 145 ff. [X.] der [X.] endgültig zu bestimmen. Sol[X.]he Kaufverträge kommen dur[X.]h die Bestellungen des Händlers und die entspre-[X.]henden Auftragsbestätigungen der [X.] zustande, über deren Erteilung gemäß § 1 Ziff. 4 Satz 4 [X.] binnen zwei Wo[X.]hen na[X.]h der Bestellung zu ent-s[X.]heiden ist. Mit diesen Verträgen ist na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung der [X.] für beide Parteien grundsätzli[X.]h bindend festzulegen. Außerdem - 22 - kann na[X.]h § 150 Abs. 2 [X.] der Händler den Abs[X.]hluß des Kaufvertrages au[X.]h ablehnen, wenn si[X.]h der von der [X.] mitgeteilte Händlereinkaufs-preis in der [X.] zwis[X.]hen Bestellung und Auftragsbestätigung geändert hat. Davon wei[X.]ht § 7 Ziff. 1 1. Halbsatz [X.] ab, indem er der [X.] das Re[X.]ht einräumt, den Preis au[X.]h na[X.]h der Bestellung des Händlers beliebig zu ändern und damit den Vertragspreis einseitig und für den Händler bindend festzuset-zen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsre[X.]ht darf si[X.]h der Verwender dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen grundsätzli[X.]h nur vorbehalten, wenn dafür ein bere[X.]htigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen [X.] kann ebenso wie eine sol[X.]he zur einseitigen Änderung wesentli[X.]her [X.] nur dann formularmäßig begründet werden, wenn s[X.]hwer-wiegende Gründe dies re[X.]htfertigen. Erforderli[X.]h ist weiterhin, daß die Voraus-setzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsre[X.]hts tatbestandli[X.]h hinrei[X.]hend konkretisiert sind ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 651, unter [X.]; [X.] 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.). In jedem Fall müssen die bere[X.]htigten Belange des anderen Teils ausrei[X.]hend gewahrt sein. Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel ni[X.]ht gere[X.]ht. Gründe für eine einseitige Änderung des [X.]es na[X.]h der Bestellung dur[X.]h den Händler werden in der Klausel ni[X.]ht genannt. Sie gibt der [X.] die Mögli[X.]hkeit, die Handelsspanne des Händlers einseitig zu verringern, ohne dafür an eins[X.]hränkende Voraussetzungen gebunden zu sein. Dadur[X.]h werden die vertragli[X.]hen Interessen des Händlers erhebli[X.]h beein-trä[X.]htigt. Er muß si[X.]h jedenfalls auf den zur [X.] der Auftragsbestätigung gel-tenden [X.] verlassen und damit kalkulieren können. Soweit für ihn - etwa bei der Bestellung von Lagerware - kein dringender Bes[X.]haf-fungsbedarf besteht, kann er au[X.]h ein Interesse daran haben, von einer [X.] 23 - lung vorläufig Abstand zu nehmen, wenn si[X.]h der [X.] in der [X.] zwis[X.]hen Bestellung und Auftragsbestätigung erhöht hat. Die Klausel gibt der [X.] dagegen die Mögli[X.]hkeit, ohne Eins[X.]hränkungen in die Kalkulati-onsgrundlagen des Händlers einzugreifen und damit dessen Verdienst[X.]han[X.]en zu mindern, obwohl diese für ihn den wesentli[X.]hen Vertragszwe[X.]k darstellen. Die bere[X.]htigten Belange der Händler werden entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maße gewahrt dadur[X.]h, daß si[X.]h die [X.] gemäß § 7 Ziff. 2 [X.] an einen bei der Auftragsbestätigung geltenden [X.] gebunden hält, wenn eine dana[X.]h erfolgte Preiserhöhung von dem Händler aus gesetzli[X.]hen Gründen ni[X.]ht an den Endabnehmer weiter-bere[X.]hnet werden kann. Zum einen zwingt sie dadur[X.]h den Vertragshändler dazu, si[X.]h seinerseits gegenüber dem Endabnehmer eine Preiserhöhung vor-zubehalten, soweit dies gesetzli[X.]h zulässig ist. Kann oder will der Händler etwa aus Gründen der Marktsituation oder des [X.] einen sol[X.]hen Vorbehalt gegenüber seinem Kunden ni[X.]ht dur[X.]hsetzen, hilft ihm die Regelung des § 7 Ziff. 2 [X.] ni[X.]ht. Zum andern steht au[X.]h, soweit Fahrzeuge no[X.]h ni[X.]ht [X.] sind, ni[X.]ht fest, daß er eine Erhöhung des [X.]es dur[X.]h eine Erhöhung des - im übrigen von der [X.] empfohlenen - [X.] auszuglei[X.]hen vermag. [X.] Die in der Klausel 9 (§ 11 Ziff. 4 [X.]) vorgesehene hälftige Teilung der Kosten einer im S[X.]hiedsguta[X.]hterverfahren ergangenen Ents[X.]heidung zwi-s[X.]hen dem Händler und der [X.] ist na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht zu beanstanden. Es entspre[X.]he gefestigten Re[X.]htsgrundsätzen, daß die Kosten des S[X.]hiedsguta[X.]hters im Zweifel den Parteien [X.]eils zur Hälfte zur Last fielen. Dagegen wendet si[X.]h die Ans[X.]hlußrevision ohne Erfolg. - 24 - Selbst wenn es, wie die Ans[X.]hlußrevision meint, eine allgemeine Re[X.]htsauffassung des Inhalts, der Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingun-gen könne die Verteilung der Kosten für ein S[X.]hiedsguta[X.]hten in der genannten Weise festlegen, ni[X.]ht geben mag, ist die Beurteilung dur[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht im Ergebnis zutreffend. Es hat entgegen der Rüge der Ans[X.]hlußrevision au[X.]h ni[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft (§ 286 ZPO) Sa[X.]hvortrag des [X.] übergangen, aufgrund dessen die Kostenverteilung als unangemessene Bena[X.]hteiligung des Händlers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen wäre. Der [X.], daß das S[X.]hiedsguta[X.]hterverfahren und die Kostenregelung in § 11 [X.] für den Fall von Meinungsvers[X.]hiedenheiten über die Mindestmenge der zu verkaufenden [X.] sowie über den Umfang der Bevorratung mit [X.] und/oder Typen und Anzahl der vorzuhaltenden Vorführwagen vor-gesehen sind, re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme, die Kostenregelung verleite die [X.] dazu, [X.]eils Mindestmengen und eine Bevorratung zu verlangen, die der Händler na[X.]h [X.] und Glauben ni[X.]ht akzeptieren müsse. Zwar mag das mit dem S[X.]hiedsguta[X.]hterverfahren verbundene [X.] Risiko für einen wirts[X.]haftli[X.]h s[X.]hwa[X.]hen Händler im Einzelfall s[X.]hwerer wie-gen als für die [X.]. Das allein ma[X.]ht aber eine Kostenteilung, die für beide Vertragsparteien Veranlassung sein wird, vor Übergang in das S[X.]hiedsguta[X.]h-terverfahren die Bere[X.]htigung ihrer [X.]eiligen Forderung und den voraussi[X.]htli-[X.]hen Nutzen des Verfahrens sorgfältig zu prüfen, no[X.]h ni[X.]ht unangemessen. Die Ans[X.]hlußrevisionserwiderung weist zudem zu Re[X.]ht darauf hin, daß die [X.] im Falle des ihr von dem Kläger unterstellten Verhaltens mit einer Vielzahl von S[X.]hiedsguta[X.]hterverfahren zu re[X.]hnen hätte, was ihr Kostenrisiko gegenüber dem des einzelnen Händlers insgesamt deutli[X.]h erhöhen würde. S[X.]hließli[X.]h wei[X.]ht die Klausel entgegen der Auffassung der Ans[X.]hlußrevision au[X.]h ni[X.]ht von der in §§ 91 ff. ZPO zum Ausdru[X.]k kommenden gesetzli[X.]hen Wertung ab, weil diese nur für die Kosten einer (geri[X.]htli[X.]hen) Streitents[X.]hei-- 25 - dung Geltung beanspru[X.]ht, aber ni[X.]ht für die Kosten einer - mangels einer ein-vernehmli[X.]hen Regelung der Parteien erforderli[X.]hen - Leistungsbestimmung dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen. V. In der Klausel 10 (§ 14 Ziff. 4 Satz 1 [X.]) sieht das Berufungsgeri[X.]ht eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des [X.], weil sie mit der Formulierung "Aufwendungsersatz na[X.]h Maßgabe einheitli[X.]her Bere[X.]hnungs-grundlagen" ni[X.]ht [X.] die Einbeziehung eines angemessenen kalkulatoris[X.]hen Gewinns eins[X.]hließe, zumal unklar bleibe, was unter einheitli-[X.]hen Bere[X.]hnungsgrundlagen zu verstehen sei. Außerdem rei[X.]he im Hinbli[X.]k auf das der [X.] eingeräumte "billige Ermessen" eine na[X.]hträgli[X.]he ge-ri[X.]htli[X.]he Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht aus, die na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]he Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs ei-nes entspre[X.]henden einseitigen Bestimmungsre[X.]hts zu verankern. Diese [X.] halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung entgegen der [X.] der Revision stand. 1. Es bestehen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der oben (unter I[X.]) aufgeführten Voraussetzungen, unter denen si[X.]h der Verwender dur[X.]h Allgemeine Ge-s[X.]häftsbedingungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsre[X.]ht vorbehalten darf, zwar keine grundsätzli[X.]hen Bedenken dagegen, daß der [X.] na[X.]h Bere[X.]hnungsgrundlagen erfolgen soll, die von der [X.] na[X.]h billigem Ermessen bestimmt werden. Die dafür maßgebli[X.]hen Faktoren wie der te[X.]hnis[X.]h notwendige Arbeitsaufwand und die bei den vers[X.]hiedenen Gruppen von Vertragshändlern dafür anfallenden Kosten unterliegen im Laufe der [X.] Veränderungen, an die die Bere[X.]hnung des Aufwendungsersatzes immer wie-der angepaßt werden muß, so daß ein bere[X.]htigtes Interesse der [X.] an dem Vorbehalt des einseitigen Leistungsbestimmungsre[X.]hts besteht. Es [X.] 26 - den au[X.]h die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungs-re[X.]hts in der Klausel tatbestandli[X.]h konkretisiert. 2. Diese Konkretisierung ist jedo[X.]h ni[X.]ht klar und verständli[X.]h und ge-nügt deshalb ni[X.]ht den Anforderungen des [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.] [X.]). Als maßgebli[X.]he Bere[X.]hnungsfaktoren werden zum einen der "für die [X.]eilige Garantieleistung te[X.]hnis[X.]h notwendige Arbeitsaufwand" und zum anderen die "betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten bei dem Dur[X.]hs[X.]hnitt der hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur verglei[X.]hbaren Händlerbe-triebe" genannt. Bei dem erforderli[X.]hen Arbeitsaufwand handelt es si[X.]h zwar um eine eindeutige, au[X.]h für den Händler ohne weiteres na[X.]hvollziehbare Maßgabe. Für die betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten bei dem Dur[X.]hs[X.]hnitt der hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur verglei[X.]hbaren Händler-betriebe gilt dies jedo[X.]h ni[X.]ht. a) Es ist s[X.]hon unklar, was mit dem Begriff der "betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten" gemeint ist. Insoweit stellt si[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht auf-geworfene Frage, ob davon au[X.]h der Gewinn der Händler bei verglei[X.]hbaren Arbeiten außerhalb von Garantieleistungen umfaßt ist. Die Frage wird au[X.]h dur[X.]h den na[X.]hfolgenden Verweis auf die "Kostenstruktur" der für die Bere[X.]h-nung maßgebli[X.]hen Händlerbetriebe ni[X.]ht beantwortet. Darin kann der Unter-nehmergewinn enthalten sein, eindeutig ist dies jedo[X.]h ni[X.]ht. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ergibt si[X.]h die Einbeziehung eines dem Händler zustehenden kalkulatoris[X.]hen Gewinns weiter ni[X.]ht aus dem [X.], daß es si[X.]h um einen Aufwendungsersatzanspru[X.]h handelt. Der [X.], der na[X.]h § 670 [X.] einem re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h Beauftragten zusteht, umfaßt - anders als im Falle der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag, bei der der Ges[X.]häftsführer im Rahmen seiner berufli[X.]hen Tätigkeit oder seines - 27 - Gewerbebetriebs handelt und Anspru[X.]h auf die übli[X.]he Vergütung hat ([X.] 143, 9, 16; 65, 384, 389 f.) - gerade ni[X.]ht den Gewinn, weil der Beauftragte un-entgeltli[X.]h tätig wird. Bei Vorliegen eines entgeltli[X.]hen Ges[X.]häftsbesorgungs-vertrag na[X.]h § 675 [X.] erhält der Ges[X.]häftsführer in erster Linie die [X.] oder eine übli[X.]he (§§ 612, 632 [X.]) Vergütung, die einen Gewinn ein-s[X.]hließt; Aufwendungsersatz ist dagegen nur zu leisten, soweit er ni[X.]ht s[X.]hon in der Vergütung enthalten ist ([X.]/[X.], [X.] 64. Aufl., § 675 Rdnr. 8). b) Unklar ist außerdem, wie die hinsi[X.]htli[X.]h Betriebsgröße und Kosten-struktur verglei[X.]hbaren Betriebe bestimmt werden, die für eine Bere[X.]hnung des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Aufwandes maßgebli[X.]h sein sollen. Der Händler kennt die in Betra[X.]ht kommenden Verglei[X.]hsbetriebe ni[X.]ht. Er kann deshalb insoweit weder eine Bere[X.]hnung der [X.] überprüfen no[X.]h auf eine Änderung der Be-re[X.]hnungsweise hinwirken, wenn si[X.]h für ihn im Hinbli[X.]k auf die Entwi[X.]klung bei den Verglei[X.]hsbetrieben ein Anpassungsbedarf ergibt. [X.]) Ni[X.]ht eindeutig ist s[X.]hließli[X.]h die Formulierung "unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung" des Arbeitsaufwandes und der betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten. Die bloße Berü[X.]ksi[X.]htigung kann, muß aber keinen vollen Ausglei[X.]h des dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]h entstehenden Aufwandes bedeuten. V[X.] Die Klausel 11 (§ 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. a und b [X.]) hält das Beru-fungsgeri[X.]ht für unbedenkli[X.]h. Dadur[X.]h daß der Händler na[X.]h Beendigung des Vertrages einen Rü[X.]kkauf seines Lagerbestandes an [X.] dur[X.]h die [X.] nur insoweit verlangen könne, als er die Ware unmittelbar von dieser bezogen habe (Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. a), werde, so meint das Berufungsgeri[X.]ht, die si[X.]h aus Art. 6 und Art. 9 [X.] 1475/95 ergebende Bere[X.]htigung des [X.], Ware im [X.] zu erwerben, ni[X.]ht ausgehöhlt. Es ers[X.]heine als Ü-berspannung der Rü[X.]ksi[X.]htspfli[X.]hten des Herstellers, wenn dieser bei Ver-- 28 - tragsbeendigung vom Händler anderweitig bezogene Ware zurü[X.]kkaufen [X.], zumal diese teurer sein könne als im [X.] erworbene Ware. Soweit Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. b die Rü[X.]kkaufverpfli[X.]htung des Herstellers auf Ware be-s[X.]hränke, deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung "im Interesse ordnungs-gemäßer Vertragserfüllung" geboten war, sei die Klausel ni[X.]ht intransparent, weil si[X.]h aus dem übrigen Vertragswerk hinlängli[X.]h ergebe, was damit gemeint sei. Diese Beurteilung beanstandet die Ans[X.]hlußrevision teilweise zu Re[X.]ht. 1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Rangverhältnis von § 19 Ziff. 2 Satz 1 und 3 [X.] sei unklar und die darin enthaltenen Regelungen seien widersprü[X.]hli[X.]h. § 19 Ziff. 2 Satz 1 [X.] begründet zunä[X.]hst einen grundsätzli-[X.]hen Anspru[X.]h des Händlers auf Rü[X.]kkauf des Lagerbestandes an [X.] bei Vertragsbeendigung. Dieser Anspru[X.]h wird in den folgenden beiden Sät-zen unter vers[X.]hiedenen Gesi[X.]htspunkten einges[X.]hränkt. [X.] s[X.]hließt den Anspru[X.]h aus für den Fall, daß der Händler die Gründe für die Vertragsbeendi-gung zu vertreten hat. Satz 3 s[X.]hränkt ihn in allen anderen Fällen ("im übrigen") ein auf die in Bu[X.]hst. a) bis [X.]) näher bes[X.]hriebene [X.]. Daß dana[X.]h der Rü[X.]kkaufanspru[X.]h engeren Voraussetzungen unterliegt, als es na[X.]h Satz 1 zunä[X.]hst den Ans[X.]hein hat, und si[X.]h ni[X.]ht etwa die Sätze 1 und 3 widerspre-[X.]hen, unterliegt keinem Zweifel. 2. Erfolglos rügt die Ans[X.]hlußrevision weiter, § 19 Ziff. 2 Satz 3 [X.] s[X.]hränke den Rü[X.]knahmeanspru[X.]h des Händlers in unzulässiger Weise ein, soweit die Beendigung des [X.] dur[X.]h eine außerordentli[X.]he Kün-digung des Händlers herbeigeführt werde, die der Hersteller zu vertreten habe. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.] 124, 351, 368) halten zwar [X.], die ni[X.]ht dana[X.]h differenzieren, ob die Vertragsbeendigung von dem [X.], von dem Hersteller oder von keiner der Parteien zu vertreten ist, einer Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie au[X.]h im Falle einer fristlosen [X.] 29 - gung des [X.] aus einem von der [X.] zu vertretenden Grund ersteren ni[X.]ht unangemessen bena[X.]hteiligen. Der hier zu beurteilende Vertrag enthält jedo[X.]h eine hinrei[X.]hende Differenzierung. Für den Fall der von der [X.] zu vertretenden Beendigung des [X.] sind dem Händler dur[X.]h § 19 Ziff. 6 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h weitergehende S[X.]hadensersatzansprü[X.]he vorbehalten. Ein sol[X.]her S[X.]hadens-ersatzanspru[X.]h kann au[X.]h auf Rü[X.]knahme der [X.] geri[X.]htet sein, ohne daß der Anspru[X.]h auf die in § 19 Ziff. 2 Satz 3 [X.] genannte [X.] bes[X.]hränkt ist. Die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht geht inhaltli[X.]h dahin, den Vertrags-händler so zu stellen, wie wenn der Vertrag weiter bestanden hätte. Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesi[X.]htspunkt der Hersteller zum S[X.]hadensersatz in der Weise verpfli[X.]htet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr ni[X.]ht oder nur no[X.]h mit unverhältnismäßigen S[X.]hwierigkeiten zu veräußernden Waren dur[X.]h Rü[X.]knahme befreit ([X.] 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70). Daß bei einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Händler anders als bei ei-nem vertragli[X.]hen Rü[X.]kkaufanspru[X.]h die Beweislast dafür trägt, daß er die [X.] bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses hätte verwerten können, läßt die Verweisung auf den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h ni[X.]ht als unangemesse-ne Bena[X.]hteiligung des Händlers ers[X.]heinen. Der Hersteller ist ni[X.]ht verpfli[X.]h-tet, dem Händler dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen mehr an Ausglei[X.]h zu gewähren, als er na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung s[X.]huldet. 3. § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] hält jedo[X.]h einer Inhaltskontrolle au[X.]h für den Fall einer von keiner der Parteien zu vertretenden Beendigung des [X.] ni[X.]ht stand. Die Regelung s[X.]hließt einen Rü[X.]knahmean-spru[X.]h des Händlers für sol[X.]he [X.] aus, die er ni[X.]ht unmittelbar von - 30 - der [X.] bezogen hat. Damit verstößt die [X.] gegen ihre na[X.]hver-tragli[X.]he [X.]epfli[X.]ht, die die Grundlage für einen au[X.]h ohne eine Vereinbarung im Händlervertrag bestehenden Rü[X.]knahmeanspru[X.]h des Händlers bildet (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Voraussetzung für diesen Rü[X.]knahmeanspru[X.]h ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpfli[X.]htet hat, während der Dauer des [X.] ein Lager zu unterhalten ([X.] 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70). Das ist hier der Fall. Der Händler hat gemäß § 10 Ziff. 1 f [X.] ständig einen dem Marktpotential in seinem [X.] angemessenen [X.] an [X.] vorzuhalten. Die [X.] gibt dem Händler Pläne betreffend die Lagerbestände an [X.] vor (§ 11 Ziff. 1 [X.]); sie kann außerdem von dem Händler den Abs[X.]hluß einer Vereinbarung über den Um-fang der Bevorratung mit [X.] verlangen (§ 11 Ziff. 3 [X.]). Aus dem Händlervertrag ergibt si[X.]h ni[X.]ht, daß der Händler seiner Vertragspfli[X.]ht zur La-gerhaltung ni[X.]ht au[X.]h mit [X.] na[X.]hkommen könnte, die er ni[X.]ht un-mittelbar bei der [X.], sondern beispielsweise im Wege des sogenannten [X.]s von anderen [X.] -Vertragshändlern bezogen hat. [X.] sind na[X.]h den dem Händlervertrag vorangestellten Begriffsbestimmungen "alle von der [X.] ([X.]) - [X.] - ihren Vertragshänd-lern angebotenen Automobile und Ersatzteile für Automobile". Erfüllt der Händler au[X.]h mit ni[X.]ht unmittelbar bei der [X.] bezoge-ner [X.] in diesem Sinne seine Lagerhaltungspfli[X.]ht, ist kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, warum die [X.] ein bere[X.]htigtes Interesse daran haben könnte, sol[X.]he [X.] von einem Rü[X.]kkauf auszus[X.]hließen. Für andere als [X.], also insbesondere für Fremdware, die mit [X.] in [X.] steht, wird ein Rü[X.]kkaufanspru[X.]h in § 19 Ziff. 2 [X.] s[X.]hon grundsätzli[X.]h ni[X.]ht begründet. Darauf, daß der Händler die [X.] bei [X.] mögli-- 31 - [X.]herweise teurer als bei einem [X.] von der [X.] eingekauft hat, kann es entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht ankommen, weil si[X.]h die Höhe des von der [X.] zu zahlenden [X.]es in jedem Fall na[X.]h § 19 Ziff. 4 und Ziff. 5 [X.] (s. dazu unten unter VI[X.] und [X.].) ri[X.]htet. Der von der Ans[X.]hlußrevisionserwiderung angeführten Gefahr, daß der Händler sein Lager kurz vor Beendigung des Vertrages dur[X.]h Zukäufe künstli[X.]h auf-bläht, wird dur[X.]h die Regelung des § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. b [X.] begegnet, na[X.]h der die [X.] nur sol[X.]he [X.] zurü[X.]kkaufen muß, deren Ab-nahme, Vorhaltung und Lagerung im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfül-lung geboten war. 4. In § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. b [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht keine unangemessene Bena[X.]hteiligung des Händlers gesehen. Der aus der na[X.]hvertragli[X.]hen [X.]epfli[X.]ht des Herstellers hergeleitete Rü[X.]knahmean-spru[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.] 54, 338, 346) auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung dur[X.]h den Eigenhänd-ler im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war. Der Händler soll nur die Folgen seiner vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htung gegenüber dem Hersteller, ni[X.]ht au[X.]h das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmeris[X.]her Ent-s[X.]heidungen auf diesen abwälzen können. Diese in der Sa[X.]he demna[X.]h ni[X.]ht zu beanstandende Eins[X.]hränkung des Rü[X.]kkaufanspru[X.]hs kommt in § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. b [X.] hinrei[X.]hend klar und verständli[X.]h zum Ausdru[X.]k, so daß die Klausel au[X.]h den Anforderun-gen des [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.] [X.]) genügt. Die Ans[X.]hluß-revision rügt vergebli[X.]h, es könne dem Händler ni[X.]ht angesonnen werden, das übrige Vertragswerk auf Kriterien dafür zu dur[X.]hforsten, was als "ordnungsge-mäße Vertragserfüllung" gelten könne, wenn si[X.]h die [X.] unter Hinweis auf die Klausel weigere, Teile des Lagerbestandes zurü[X.]kzukaufen. Aus der - 32 - Klausel ergibt si[X.]h eindeutig, daß der Umfang der Rü[X.]knahmepfli[X.]ht der [X.]n mit dem Umfang der Lagerhaltungspfli[X.]ht des Händlers in [X.] steht. Es kann dana[X.]h für den Händler keinem Zweifel unterliegen, daß es um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Hinbli[X.]k auf die Lagerhaltung geht. Damit ist zuglei[X.]h klar, daß für die nähere Bestimmung der "ordnungsge-mäßen Vertragserfüllung" im Sinne von § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. b [X.] die si[X.]h aus § 10 Ziff. 1 Bu[X.]hst. f [X.] ergebende Verpfli[X.]htung zur Vorhaltung eines an-gemessenen Lagerbestandes an [X.] maßgebli[X.]h ist, wel[X.]he gemäß § 11 Ziff. 1 [X.] dur[X.]h von der [X.] zu erstellende Pläne konkretisiert wird. Daß § 10 Ziff. 1 Bu[X.]hst. f [X.] intransparent wäre, ma[X.]ht au[X.]h die Ans[X.]hlußrevi-sion ni[X.]ht geltend. Damit steht zuglei[X.]h fest, was als ordnungsgemäße Ver-tragserfüllung im Sinne von § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. b [X.] zu gelten hat. Das Berufungsgeri[X.]ht ist deshalb zu Re[X.]ht der Ansi[X.]ht, daß si[X.]h aus dem Vertrags-werk insgesamt hinlängli[X.]h klar ergibt, was hinsi[X.]htli[X.]h der Abnahme, Vorhal-tung und Lagerung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung ge-boten ist. VI[X.] Die Klausel 12 (§ 19 Ziff. 4 [X.]) hält einer Inhaltskontrolle na[X.]h Auf-fassung des Berufungsgeri[X.]hts ebenfalls stand. Daß Automobile von der [X.]n zum Netto-Re[X.]hnungswert ohne Mehrwertsteuer und ohne Fra[X.]ht- oder sonstige Nebenkosten zurü[X.]kgekauft würden, sei ni[X.]ht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer könne der Händler beim Vorsteuerabzug in Anre[X.]hung bringen. Auf Fra[X.]htkosten, die beim Rü[X.]kkauf anfielen, beziehe si[X.]h die Klausel ni[X.]ht; diese seien vom Hersteller zu tragen. Die beim Erwerb entstandenen Fra[X.]ht-kosten brau[X.]he der Hersteller ni[X.]ht zu ersetzen, weil der Händler in Gewinner-zielungsabsi[X.]ht erwerbe und damit zuglei[X.]h mit der Intention, die Fra[X.]htkosten über den Verkaufspreis auf den Käufer abzuwälzen. Es ers[X.]heine unbillig, wenn er im Falle der Vertragsbeendigung diese - ebenso wie sonstige Nebenkosten, z. B. sogenannte Dewa[X.]hskosten - seinem Unternehmerrisiko zuzure[X.]hnenden - 33 - Kosten dem Hersteller überbürden könne. Soweit die Klausel den Begriff der Wertminderung enthalte, genüge sie dem Transparenzgebot, weil dieser Begriff au[X.]h Bestandteil gesetzli[X.]her Regelungen sei und in den Fa[X.]hkreisen, zu de-nen Automobilhändler zu zählen seien, weitgehend einheitli[X.]he Regeln und entspre[X.]hende Vorstellungen der Beteiligten bestünden, was unter Wertminde-rung eines Autos zu verstehen sei. Dagegen wendet si[X.]h die Ans[X.]hlußrevision ohne Erfolg. 1. Sie rügt zunä[X.]hst vergebli[X.]h, die [X.] brau[X.]he na[X.]h der Klausel beim Rü[X.]kkauf von Automobilen keine Umsatzsteuer zu zahlen, die auf den Rü[X.]kkauf entfallende Umsatzsteuer trage der Händler. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Ans[X.]hlußrevision, daß es si[X.]h au[X.]h bei dem Rü[X.]kkauf um eine umsatzsteuerpfli[X.]htige Lieferung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG han-delt und der Händler die darauf entfallende Umsatzsteuer als Steuers[X.]huldner abzuführen hat (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG). § 19 Ziff. 4 [X.] s[X.]hließt jedo[X.]h ni[X.]ht aus, daß der Händler der [X.] diese Umsatzsteuer zusätzli[X.]h zu dem si[X.]h aus der Bestimmung ergebenden [X.] in Re[X.]hnung stellt. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Urteile vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter [X.]; vom 11. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2464 unter [X.], [X.]. m.w.Na[X.]hw.) gilt [X.] grundsätzli[X.]h der für eine Leistung vereinbarte Preis au[X.]h die Aufwen-dung für die von dem Leistenden zu entri[X.]htende Mehrwertsteuer ab. Die [X.] der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts. Hiervon ist au[X.]h bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigten Un-ternehmer auszugehen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Parteien einen "[X.]" vereinbart haben. Das ist hier der Fall. Der [X.] kann die Klausel in-soweit selbst auslegen, weil das Berufungsgeri[X.]ht eine Auslegung dahin, ob es si[X.]h bei dem na[X.]h § 19 Ziff. 4 [X.] zu bestimmenden [X.] um einen - 34 - Brutto- oder einen Nettopreis handelt, ni[X.]ht vorgenommen hat und weitere Feststellungen dazu ni[X.]ht zu erwarten sind. Für die Vereinbarung eines Nettopreises spri[X.]ht bereits, daß Ausgangs-punkt für die Bere[X.]hnung des [X.]es der "Netto-Re[X.]hnungswert (das ist der [X.] gemäß Faktura [X.]/Händler ohne [X.])" ist. Die Umsatzsteuer, die der Händler bei dem ursprüngli[X.]hen Er-werb des Fahrzeugs an die [X.] zu entri[X.]hten hatte, stellt für ihn einen dur[X.]hlaufenden Posten dar, den er im Wege des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG) geltend ma[X.]hen kann. Dasselbe gilt au[X.]h umgekehrt für die [X.] beim Rü[X.]kkauf. Hinzu kommt, daß § 19 Ziff. 4 [X.] die Preisbestandteile, die in die Kalku-lation des [X.]es einfließen, im einzelnen aufführt, ohne die Umsatz-steuer zu erwähnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Abs[X.]hluß des [X.] den Rü[X.]kkauf dur[X.]h die [X.] anders als die ursprüngli[X.]he Lieferung an den Händler für umsatzsteuerfrei halten könnten. Der Händler kann deshalb § 19 Ziff. 4 [X.] au[X.]h bei der im [X.] gebotenen kundenfeindli[X.]hsten Auslegung ([X.] 124, 351, 358) nur dahin verstehen, daß die Klausel die Vereinbarung eines Nettopreises enthält und er der [X.] die Umsatzsteuer zusätzli[X.]h in Re[X.]hnung stellen kann. Andernfalls müßte er für die Re[X.]hnung über den Rü[X.]kkauf, zu deren [X.] er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] UStG verpfli[X.]htet ist und in der na[X.]h § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG die Umsatzsteuer na[X.]h Steuersatz und Steuerbe-trag anzugeben ist, die Mehrwertsteuer aus dem si[X.]h na[X.]h § 19 Ziff. 4 [X.] er-gebenden [X.] herausre[X.]hnen, obwohl dieser definitionsgemäß keine Umsatzsteuer enthält. Das widersprä[X.]he dem erkennbaren Willen und den [X.] beider Vertragsparteien. - 35 - 2. Die Außera[X.]htlassung von Fra[X.]ht- und Nebenkosten, die der Händler beim Erwerb der Automobile gezahlt hat, bei der Bere[X.]hnung des Rü[X.]kkauf-preises hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ni[X.]ht als unangemessene Be-na[X.]hteiligung des Händlers gewertet (§ 307 Abs. 1 Satz 1 HGB) und dabei ent-gegen der Ansi[X.]ht der Ans[X.]hlußrevision au[X.]h ni[X.]ht unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Besonderheiten des Rü[X.]kkaufs zu Lasten der Händler unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen. Zwar kommt der Händler mit dem Erwerb der [X.] seiner La-gerhaltungspfli[X.]ht gegenüber der [X.] na[X.]h und verliert er mit der [X.] die Mögli[X.]hkeit, die Fra[X.]ht- und Nebenkosten bei einem Wei-terverkauf der [X.] dem Käufer aufzuerlegen. Bei letzterer handelt es si[X.]h aber um eine bloße unternehmeris[X.]he Chan[X.]e, deren Realisierung für den Händler ni[X.]ht gesi[X.]hert ist. Zudem dient die Verpfli[X.]htung zur Lagerhaltung der Kundenwerbung und der Marktbearbeitung ([X.] 54, 338, 344). Von ihrer [X.] Wirkung profitiert (au[X.]h) der Händler ni[X.]ht allein dur[X.]h den [X.] der Lagerware. Die daraus folgende Unbedenkli[X.]hkeit einer endgültigen Abwälzung der Fra[X.]ht- und Nebenkosten auf den Händler ist unabhängig davon, ob die [X.] - wie die Ans[X.]hlußrevision geltend ma[X.]ht - Nebenkosten wie Dewa[X.]hskosten bei einem erneuten Verkauf der [X.] dem Erwerber wiederum in Re[X.]hnung stellen kann und tatsä[X.]hli[X.]h in Re[X.]hnung stellt. Aufgrund ihrer na[X.]h-vertragli[X.]hen [X.]epfli[X.]ht hat die [X.] dem Händler im Hinbli[X.]k auf den Lagerbestand auszuglei[X.]hen, was dieser dur[X.]h die Vertragsbeendigung verliert bzw. ni[X.]ht nutzen kann. Darauf, wel[X.]he Mögli[X.]hkeiten sie dur[X.]h die Erfüllung ihrer Rü[X.]knahmepfli[X.]ht gewinnt, kommt es ni[X.]ht an. - 36 - 3. S[X.]hließli[X.]h beanstandet die Ans[X.]hlußrevision erfolglos, § 19 Ziff. 4 [X.] sei intransparent (§ 307 Abs. 1 [X.] [X.]), soweit die Bestimmung den Begriff der Wertminderung verwende. Das Berufungsgeri[X.]ht weist zutreffend darauf hin, daß der Begriff der Wertminderung in der Re[X.]htsspra[X.]he weit verbreitet ist, so etwa im S[X.]hadensersatzre[X.]ht und bei der Minderung. Er hat einen fest um-rissenen Inhalt, wenn der Ausgangspunkt der Betra[X.]htung feststeht, der hier dur[X.]h den [X.] vorgegeben ist. Es mag im Einzelfall s[X.]hwer zu ermitteln sein, auf wel[X.]he Umstände der relevante Markt in wel[X.]hem Umfang mit einer Wertminderung reagiert. Das ist aber ni[X.]ht Folge eines unklaren Beg-riffsverständnisses, sondern beruht auf tatsä[X.]hli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Feststellung des für die Subsumtion maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts. [X.]. Für wirksam hält das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h die Klausel 13 (§ 19 Ziff. 5 [X.]). Es hat ausgeführt, soweit die Klausel einen Rü[X.]kkauf von [X.] zum Netto-Re[X.]hnungswert ([X.] ohne Mehrwertsteuer und Nebenkosten) vorsehe, gelte das oben (zu Klausel 12) Ausgeführte entspre-[X.]hend. Die ledigli[X.]h als Ausnahmeregelung anzusehende Bestimmung für den Fall, daß eine Ermittlung des [X.]es ni[X.]ht mögli[X.]h sei, dürfte im [X.]alter elektronis[X.]her Datenverarbeitung und entspre[X.]hender elektroni-s[X.]her Bu[X.]hführung kaum no[X.]h zur Anwendung kommen. Es komme daher ni[X.]ht darauf an, ob - wie die Klägerin unter Beweis gestellt habe - der Hersteller zu-rü[X.]kgenommene Ware wiederum zum [X.] oder nur mit einem Abs[X.]hlag veräußern könne. Denn im Sinne von § 307 Abs. 1 [X.] müsse eine unangemessene Bena[X.]hteiligung von einigem Gewi[X.]ht vorliegen, was hier we-gen der anzunehmenden absoluten Ausnahmeregelung zu verneinen sei. [X.] sei die Klausel jedenfalls deshalb ni[X.]ht als unbillig anzusehen, weil dur[X.]haus der Fall gegeben sein könne, daß zurü[X.]kgenommene Ersatzteile vom Hersteller - etwa wegen inzwis[X.]hen weiter gegangener Entwi[X.]klungen - ni[X.]ht - 37 - mehr zum ursprüngli[X.]hen [X.] veräußert werden könnten. Die dagegen geri[X.]htete Ans[X.]hlußrevision bleibt ohne Erfolg. 1. Hinsi[X.]htli[X.]h der Mehrwertsteuer und der Fra[X.]ht- und sonstigen Neben-kosten kann auf die Ausführungen oben (unter V[X.] und 2) zum [X.] für Automobile verwiesen werden. 2. Zu Unre[X.]ht ist die Ans[X.]hlußrevision der Auffassung, Grundlage der Bere[X.]hnung des [X.]es für Ersatzteile dürfe ni[X.]ht der von dem [X.] beim Erwerb gezahlte [X.] sein, sondern müsse der [X.]einkaufspreis sein, der im [X.]punkt der Vertragsbeendigung gelte, weil - na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zugrundezulegenden Vortrag des [X.] - die [X.] die Ersatzteile zu diesem Preis erneut an ihre anderen Vertragshänd-ler verkaufen könne. Es geht bei der Rü[X.]kkaufpfli[X.]ht des Herstellers um einen angemessenen Ausglei[X.]h für die Lagerhaltungspfli[X.]ht des Händlers. Die An-s[X.]hlußrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß der Händler vor Na[X.]hteilen ges[X.]hützt werden soll, die si[X.]h daraus ergeben, daß er das von ihm pfli[X.]htgemäß unterhaltene Warenlager na[X.]h Beendigung des Vertrages nur no[X.]h unter ers[X.]hwerten Bedingungen verwerten kann ([X.] 124, 351, 369 f.). Dieser S[X.]hutz wird errei[X.]ht, wenn der Händler den Betrag erhält, den er für den Erwerb der Ersatzteile aufgewendet hat. Die na[X.]hvertragli[X.]he [X.]epfli[X.]ht des Herstellers gebietet es ni[X.]ht, den Händler zum Ausglei[X.]h für seine Lagerhal-tungspfli[X.]ht an Preissteigerungen teilhaben zu lassen, die während der [X.] der Lagerung der Ware eingetreten sind. 3. Au[X.]h die in § 19 Ziff. 5 [X.] enthaltene Alternativregelung für den Fall, daß si[X.]h der von dem Händler tatsä[X.]hli[X.]h gezahlte [X.] ni[X.]ht mehr feststellen läßt, hält einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand. Dafür kann offen bleiben, ob die Bestimmung einen Ausnahmefall betrifft, - 38 - wie das Berufungsgeri[X.]ht meint, oder ob sie - wie die Ans[X.]hlußrevision mit [X.] Verfahrensrüge na[X.]h § 286 ZPO geltend ma[X.]ht - vielfa[X.]h zur Anwendung kommen muß, weil der Händler regelmäßig mehrere glei[X.]he Teile auf Lager hat, die zu unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]en erworben worden sind, ohne daß es ihm mögli[X.]h ist festzustellen, wel[X.]hes Teil er zu wel[X.]hem [X.]punkt und zu wel[X.]hem Preis erworben hat. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision führt die Ermittlung des Rü[X.]kkauf-preises in diesem Fall ni[X.]ht zu sol[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, dass die Rü[X.]kkauf-pfli[X.]ht der [X.] letztli[X.]h vereitelt wird. Die Preisermittlung auf der Grundla-ge der im [X.]punkt der Vertragsbeendigung geltenden unverbindli[X.]hen Preis-empfehlung der [X.] abzügli[X.]h des Dur[X.]hs[X.]hnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung vorgenommenen Preiserhöhungen sowie abzügli[X.]h des Dur[X.]hs[X.]hnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbe-endigung für den [X.] gewährten [X.] mag kompliziert sein, undur[X.]hführbar ist sie deshalb ni[X.]ht. Sie ist au[X.]h für den Händler na[X.]h-vollziehbar, weil ihm die maßgebli[X.]hen Faktoren aus der [X.] der Vertrags-dur[X.]hführung bekannt sind. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Entwi[X.]klung der unver-bindli[X.]hen Preisempfehlung und der [X.] in den letzten zwei Jahren wäre nur dann unangemessen, wenn die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he maximale Lagerzeit von Ersatzteilen wesentli[X.]h geringer wäre. Das ma[X.]ht die Ans[X.]hlußrevision je-do[X.]h ni[X.]ht geltend. Die dieser [X.]spanne zugrunde liegende Vermutung, der Händler werde das betreffende Teil in den letzten zwei Jahren gekauft haben, ist deshalb ni[X.]ht zu beanstanden. 4. S[X.]hließli[X.]h stellt au[X.]h der in der Klausel vorgesehene paus[X.]hale Ab-s[X.]hlag von 10 % für den zu erwartenden [X.] keine unangemes-sene Bena[X.]hteiligung des Händlers dar, selbst wenn die [X.] - wie die An-s[X.]hlußrevision geltend ma[X.]ht - die zurü[X.]kerworbene Ware, soweit sie si[X.]h ni[X.]ht - 39 - von den von ihr ansonsten zu liefernden Neuteilen unters[X.]heidet, zum aktuell geltenden [X.] an andere Vertragshändler weiterverkaufen kann. Der [X.] hat bereits in früheren Ents[X.]heidungen (Urteil vom 25. Mai 1988 - [X.] ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, unter [X.]; vgl. au[X.]h [X.] 128, 67, 74) einen sol[X.]hen Abs[X.]hlag von 10 % gebilligt. Maßgebli[X.]h dafür ist die Er-wägung, daß die Verwertung eines Ersatzteillagers na[X.]h Vertragsbeendigung erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten begegnet, denen au[X.]h der Hersteller si[X.]h gegenü-bersehen kann. Denn die Rü[X.]knahmepfli[X.]ht des Herstellers besteht ni[X.]ht nur für neue Ersatzteile, sondern au[X.]h für sol[X.]he Ersatz- und Austaus[X.]hteile, die ihre Verkaufsfähigkeit (vollständig) verloren haben, weil sie beispielsweise in-folge der Entwi[X.]klung modernerer Teile veraltet sind ([X.] 124, 351, 370). Daß dadur[X.]h entstehende [X.]e mit insgesamt 10 % überbewer-tet sind, zeigt die Ans[X.]hlußrevision ni[X.]ht auf. [X.]. Klausel 14 (§ 19 Ziff. 7 [X.]) hat das Berufungsgeri[X.]ht für unwirksam erklärt mit der Begründung, sie bena[X.]hteilige den Händler insofern unangemes-sen, als er au[X.]h bereits verkaufte, aber no[X.]h ni[X.]ht ausgelieferte Ware in seinem Lagerbestand auf Verlangen des Herstellers ganz oder teilweise an diesen ver-kaufen müsse. Dadur[X.]h könne er unkalkulierbaren S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen seiner Kunden ausgesetzt sein. Darüber hinaus bedeute die Klausel eine unan-gemessene Beeinträ[X.]htigung der dem Händler [X.], ohne daß dem ein darüber hinausgehendes s[X.]hützenswertes Interesse des Händlers gegenüber stehe. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der [X.] teilt die Auslegung der Klausel dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht dahin, daß sie die [X.] au[X.]h zum Rü[X.]kkauf sol[X.]her Teile des [X.] bere[X.]htigt, die der Händler zuvor bereits anderweitig verkauft hat. Re[X.]htli[X.]h ändert der bloße Abs[X.]hluß eines Kaufvertrags ni[X.]hts daran, daß die verkauften - 40 - Teile bis zur Auslieferung und Übereignung an den Kunden weiterhin dem [X.] des Händlers zuzuordnen sind. Im allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h bezei[X.]hnet der Begriff des Lagerbestandes na[X.]h der Definition in dem von der Revision vorgelegten Wirts[X.]haftslexikon von [X.] "bei Handelsunternehmen den [X.]eiligen Vorrat an Waren". Au[X.]h diese Definition s[X.]hließt ni[X.]ht aus, daß der Händler im Hinbli[X.]k auf einen Teil des genannten Vorrates bereits dur[X.]h Kaufverträge gebunden ist. Eine Parallelwertung in der [X.] mag allen-falls bei einem Stü[X.]kkauf - etwa von Fahrzeugen - zu dem Ergebnis kommen, daß der Kaufgegenstand bereits bei Abs[X.]hluß des Kaufvertrages aus dem [X.] auss[X.]heidet. Bei einem Gattungskauf, wie er insbesondere bei [X.]n in Betra[X.]ht kommt, gilt dies jedo[X.]h ni[X.]ht. Der Gegenstand eines [X.] bleibt au[X.]h na[X.]h allgemeinem Verständnis Teil des [X.] jedenfalls, bis si[X.]h die Lieferverpfli[X.]htung des Händlers gemäß § 243 Abs. 2 [X.] auf ein bestimmtes Teil konkretisiert hat. Dieser vom Wortlaut ausgehenden Auslegung der Bestimmung kann au[X.]h ni[X.]ht entgegen gehalten werden, es verstehe si[X.]h na[X.]h deren Sinn und Zwe[X.]k von selbst, daß der Hersteller keine verkaufte Ware zurü[X.]kkaufen wolle. Die Revision begründet die Klausel mit dem bere[X.]htigten Interesse des [X.] daran, den Verkauf der von ihm produzierten Markenwaren auf die in sein Vertriebssystem eingegliederten Vertragshändler zu bes[X.]hränken. Dieses [X.] kann au[X.]h dann oder mögli[X.]herweise, je na[X.]h Drittkäufer, sogar in be-sonderem Maße bestehen, wenn der Händler Lagerware bereits anderweitig verkauft hat. Bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeind-li[X.]hsten Auslegung ([X.] 124, 351, 358) ist deshalb ein Rü[X.]kkaufre[X.]ht der [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h sol[X.]her Ware, die der Händler bereits anderweitig verkauft hat, ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. - 41 - 2. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht stand. Der Händler verliert zwar, wenn er einen Teil seines Lagerbestandes vor Ausübung des Rü[X.]kkaufre[X.]htes dur[X.]h die [X.] bereits anderweit verkauft hat, ni[X.]ht den ihm aus diesen Ges[X.]häften zustehenden Gewinn. Denn er kann na[X.]h der Klausel von der [X.] einen höheren als den in § 19 Ziff. 4 und 5 [X.] ange-gebenen [X.] verlangen, wenn er ihr innerhalb von vier Wo[X.]hen eine günstigere Verkaufsmögli[X.]hkeit na[X.]hweist. Er hat jedo[X.]h nur die Wahl, entwe-der gegenüber der [X.] oder gegenüber seinem Kunden vertragsbrü[X.]hig zu werden, wenn die [X.] von ihrem Rü[X.]kkaufre[X.]ht Gebrau[X.]h ma[X.]ht, weil er ni[X.]ht beide Kaufverträge erfüllen kann. Wählt er Erfüllung gegenüber der [X.]n, ist er mögli[X.]hen S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen seines Kunden na[X.]h §§ 280, 281 [X.] ausgesetzt. Erfüllt er den Übereignungsanspru[X.]h des Kun-den, ma[X.]ht er si[X.]h der [X.] gegenüber s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig. Damit greift die [X.], wie die Revisionserwiderung zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, in gravierender Weise in die ges[X.]häftli[X.]hen Interessen des Händlers und in [X.] unternehmeris[X.]he Freiheit ein. Daß dieser Eingriff im Hinbli[X.]k auf ein ent-gegenstehendes gewi[X.]htiges Interesse der [X.] geboten wäre, ma[X.]ht selbst die Revision ni[X.]ht geltend. Dur[X.]h den Vorbehalt eines Re[X.]htes zum Rü[X.]kkauf au[X.]h bereits anderweitig verkaufter Lagerware wird der Händler [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen bena[X.]htei-ligt. X. Die Klausel 15 (§ 19 Ziff. 6 [X.] [X.]) hält das Berufungsgeri[X.]ht für intransparent. Dem re[X.]htsunkundigen Händler sei der Unters[X.]hied zwis[X.]hen einer "Kardinalpfli[X.]ht"-Verletzung und der Verletzung sonstiger (wel[X.]her?) Ver-tragspfli[X.]hten, die nur bei vorsätzli[X.]hem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Herstellers eine S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht zur Folge hätten, ni[X.]ht geläufig. Ge-rade Freizei[X.]hnungsklauseln müßten klar und eindeutig formuliert sein. Für den - 42 - konkreten Vertragstyp sei eine hinrei[X.]hende Konkretisierung der in Rede ste-henden Pfli[X.]htverletzungen erforderli[X.]h und mögli[X.]h. Diese Ausführungen [X.] die Revision vergebli[X.]h. Die Bestimmung wird den Anforderungen des [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.] [X.]) ni[X.]ht gere[X.]ht. 1. Das beruht allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung ni[X.]ht s[X.]hon auf grammatikalis[X.]hen Unzulängli[X.]hkeiten der Klausel. Daß der unbefangene Laie der Regelung wegen unklarer Bezugnahmen entnehmen könnte, "die [X.] hafte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit [X.] Kardinalpfli[X.]hten verletzt" seien (für die Verletzung von Kardinalpfli[X.]hten also überhaupt ni[X.]ht), ers[X.]heint ausges[X.]hlossen. [X.] knüpft erkennbar an die umfassende Haftungsregelung in Satz 1 an und s[X.]hränkt diese nur ein, soweit ni[X.]ht Kardinalpfli[X.]hten verletzt sind, hält die uneinges[X.]hränkte Haftung also für letztere gerade aufre[X.]ht. 2. Die Bestimmung gibt jedo[X.]h die Voraussetzungen und gebotenen Ein-s[X.]hränkungen für eine wirksame formularmäßige Freizei[X.]hnung von der [X.] für einfa[X.]he Fahrlässigkeit ni[X.]ht hinrei[X.]hend klar und für den dur[X.]hs[X.]hnitt-li[X.]hen Vertragspartner verständli[X.]h wieder. a) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.] 149, 89, 95 f.; 145, 203, 244; [X.]surteil vom 11. November 1992 - [X.] ZR 238/91, [X.], 24 = NJW 1993, 335, unter I[X.] a) darf eine formu-larmäßige Freizei[X.]hnung von der Haftung für einfa[X.]he Fahrlässigkeit ni[X.]ht zur Aushöhlung von vertragswesentli[X.]hen Re[X.]htspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm sol[X.]he Re[X.]hte wegnimmt oder eins[X.]hränkt, die ihm der Vertrag na[X.]h seinem Inhalt und Zwe[X.]k gerade zu gewähren hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.], § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Ferner darf die Haftungsbes[X.]hrän-kung ni[X.]ht dazu führen, daß der [X.] von Verpfli[X.]htungen befreit - 43 - wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Dur[X.]hführung des Vertrags über-haupt erst ermögli[X.]ht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Die Klausel faßt die so definierten vertragswesentli[X.]hen Re[X.]htspositi-onen des Vertragspartners und Pfli[X.]hten des Verwenders ledigli[X.]h s[X.]hlagwort-artig unter dem Begriff "Kardinalpfli[X.]hten" zusammen. Dieser Begriff ist in der Gesetzesspra[X.]he unbekannt. Er wird zwar in der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundes-geri[X.]htshofs verwendet und dort - vielfa[X.]h mit dem Zusatz "sogenannte" [X.] - entweder zur Kennzei[X.]hnung einer konkret bes[X.]hriebenen, die Errei[X.]hung des Vertragszwe[X.]ks gefährdenden, wesentli[X.]hen Pfli[X.]htverletzung gebrau[X.]ht (Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.], [X.], 486 = NJW-RR 2004, 900, unter [X.]; Urteil vom 5. Dezember 2000 - [X.], [X.], 134 = NJW-RR 2001, 768, unter [X.] b; Urteil vom 15. Juni 2000 - [X.], [X.], 3275 = [X.], 1548, unter [X.] 4; Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.]I ZR 62/99, [X.], 426 = NJW-RR 2000, 998, unter [X.]) oder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pfli[X.]ht, deren Erfüllung die [X.] Dur[X.]hführung des Vertrags überhaupt erst ermögli[X.]ht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom 15. November 2001 - [X.], [X.] 2002, 448, unter I[X.] b; [X.] 149, 89, 96; 145, 203, 244 f.). Es kann jedo[X.]h ni[X.]ht erwartet werden, daß der dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]he Händler als juristis[X.]her Laie den Inhalt dieser Re[X.]htspre[X.]hung kennt. Ihm ers[X.]hließt si[X.]h deshalb ohne nähere Erläuterung au[X.]h bei [X.] und sorgfältiger Lektüre des Vertrages ni[X.]ht, was mit "Kardinalpfli[X.]hten" gemeint ist. Einem daraus folgenden Verstoß gegen das si[X.]h aus § 307 Abs. 1 [X.] [X.] ergebende Verständli[X.]hkeitsgebot steht entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht entgegen, dass eine Konkretisierung derjenigen Pfli[X.]hten, die als - 44 - wesentli[X.]he Vertragspfli[X.]hten zu qualifizieren sind, ni[X.]ht dur[X.]hführbar wäre. Zwar besteht die Verpfli[X.]htung, den Klauselinhalt klar und verständli[X.]h zu for-mulieren, nur im Rahmen des Mögli[X.]hen. Ob dieser Rahmen bei einer konkre-ten Aufzählung von vertragswesentli[X.]hen Pfli[X.]hten - oder Regelbeispielen da-für - übers[X.]hritten würde, weil sie, die die Revision meint, notwendigerweise unvollständig wäre und nahe legen würde, dass die ni[X.]ht genannten Pfli[X.]hten keine wesentli[X.]hen Vertrags- oder "Kardinal"pfli[X.]hten seien, kann dahinstehen. Mögli[X.]h wäre aber jedenfalls eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardi-nalpfli[X.]ht, wie sie von der Re[X.]htspre[X.]hung definiert wird, ohne daß die für den Typus des Vertragshändlervertrages wesentli[X.]hen Vertragspfli[X.]hten, bei deren Verletzung der Vertragszwe[X.]k gefährdet ist, abs[X.]hließend aufgezählt werden müßten. B. Das Berufungsurteil kann na[X.]h alledem keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es § 3 Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.] in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 [X.] (Klausel 1), § 6 Ziff. 3 a [X.] [X.] (Klausel 4) und § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] (Klausel 11) betrifft; im übrigen sind Revision und Ans[X.]hlußrevision unbegründet. Im Umfang der Aufhebung kann der [X.] in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, weil weitere Feststellungen ni[X.]ht zu erwarten sind und die Sa[X.]he na[X.]h den getroffenen Feststellungen zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3). Auf die Berufung des [X.] ist das Urteil des Landge-ri[X.]hts teilweise abzuändern, und ist der Klage au[X.]h insoweit stattzugeben, als der Kläger eine Untersagung der Verwendung von § 6 Ziff. 3 a [X.] [X.] und § 19 Ziff. 2 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] begehrt; die Berufung des [X.] ist zurü[X.]k-zuweisen, soweit sie si[X.]h gegen die Abweisung der Klage auf Untersagung der - 45 - Verwendung von § 3 Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.] in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 [X.] geri[X.]htet hat. [X.] [X.] [X.] für den wegen Urlaubs an der Un-terzei[X.]hnung verhinderten Ri[X.]hter am Bundesgeri[X.]htshof Dr. Leimert

18. Juli 2005

[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 121/04

20.07.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 121/04 (REWIS RS 2005, 2469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2469

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