Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 154/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3310

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[X.]UNDES[X.]ICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Juni 2008 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.]G[X.] § 157 D, Ga Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel-ler verpflichtet, von dem Händler bei [X.]eendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu-kaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch - wenn der ehemalige Händler im [X.] an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines [X.] ([X.]) tätig bleibt - nur [X.], falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemes-senen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im [X.] an Senatsurteil vom 18. Juli 2007- [X.] ZR 227/06, [X.], 2078). [X.], Urteil vom 18. Juni 2008 - [X.] - [X.]

LG Frankfurt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2006 auf-gehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war aufgrund eines [X.] für Vertrieb und [X.] seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der [X.]. Der Vertrag wurde von der [X.] zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden [X.]) folgende Regelung: 1 "[X.] [X.] 7.1 Rechte und Pflichten von [X.]
([X.]eklagte) zum Kauf RÜCKNAHME-FÄHI[X.] [X.] [X.]ei [X.]eendigung dieses [X.] ist [X.] auf Verlangen des [X.] verpflichtet, die [X.] [X.] zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. – - 3 - Die [X.]estimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des [X.] betreffend [X.] [X.] aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von [X.] zu vertretenden [X.]eendigung dieses [X.] unberührt. 7.2 [X.] [X.] Die [X.] [X.] und deren Preise sind: – (d) fabrikneue [X.] TEILE (i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden –; und (ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind–; und (iii) die der [X.] direkt von [X.] oder einer von [X.] bezeichneten anderen [X.]ezugsquelle gekauft hat. Für die Rücknahme der [X.] TEILE gelten die von [X.] veröffentlich-ten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von [X.] beim [X.]ezug der jeweiligen [X.] TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND-LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und [X.] bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise. 7.3 Pflichten des [X.]S [X.] ist nur dann verpflichtet, [X.] [X.] nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der [X.] die [X.] [X.]estimmungen einhält. – Der [X.] wird [X.]
innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses [X.] eine vollstän-dige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHI-- 4 - [X.] [X.] außer [X.] einreichen. Er wird diese [X.] [X.] bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die [X.] ihm innerhalb eines Mo-nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. [X.] eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der [X.] diese [X.] [X.] un-ter [X.] an die in diesen Anweisungen an-gegebenen [X.]estimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege-benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen [X.] zum Versand bringen. – 7.4 [X.]ezahlung durch [X.] [X.] wird nach Erhalt der [X.] [X.] an den von [X.] angegebenen [X.]estimmungsorten und nach deren Über-prüfung dem [X.] den [X.]etrag bezahlen, der dem Preis der von [X.] gekauften [X.] [X.] nebst den vom [X.] verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. –" Seit dem 1. Oktober 2003 ist die Klägerin für die [X.]eklagte auf der [X.] eines neu abgeschlossenen Vertrages als [X.] Service-Partner tätig. 2 Mit ihrer Klage verlangt sie von der [X.] den Rückkauf von [X.] nach Art. 7 [X.]. Das [X.] hat die [X.]eklagte antragsgemäß ver-urteilt, der Klägerin gegenüber zu erklären, dass sie die sich im - näher [X.] - Lager der Klägerin befindlichen [X.] Kfz-Ersatzteile zu den von der [X.] veröffentlichen [X.], gültig am 30. September 2003, abzüglich aller von der [X.] beim [X.]ezug der jeweiligen [X.]Teile gewähr-ten Nachlässe und zuzüglich der der Klägerin tatsächlich entstehenden Verpa-ckungs- und [X.] in Höhe von 5 % dieses [X.] nebst Zinsen kauft. Auf die [X.]erufung der [X.] hat das [X.] die 3 - 5 - Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: [X.] 4 Das [X.]erufungsgericht ([X.], [X.], 1384 = OLGR 2006, 1050) hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da sich der Ersatzteillagerbestand durch den weiterhin stattfindenden Verkauf von Ersatzteilen fortlaufend ändere, hätte es einen unvertretbaren Aufwand bedeu-tet, den Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens ständig dem aktuellen [X.] anzupassen. In der Klage liege ein Angebot auf Abschluss eines (Rück-)Kaufvertrages, dessen Annahme die Klägerin mit der Klage begehre. Mit dem stattgebenden Urteil komme daher ein Kaufvertrag zustande (§ 894 ZPO). Die notwendigen Vertragsbestandteile seien gegeben, denn der [X.] im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei infolge des im Urteil konkret beschriebenen Lagers feststellbar, und der Kaufpreis sei anhand von Art. 7.2 [X.] bestimmbar. 5 Ein Rücknahmeanspruch sei jedoch nicht gegeben. Zwar spreche der Wortlaut von Art. 7.1 [X.] für einen vertraglichen Anspruch auf Rücknahme der fabrikneuen [X.] Teile, die den in Art. 7.2 (d) [X.] aufgelisteten [X.]edin-gungen entsprächen. Jedoch könne auch eine vom Wortlaut her eindeutig [X.] Vertragsklausel nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] der (ergänzenden) Ausle-gung bedürfen, wenn eine Situation auftrete, an die die Vertragsparteien nicht gedacht, die sie andernfalls aber geregelt hätten. Die Auslegung orientiere sich 6 - 6 - dann an dem wirklichen Willen sowie [X.] und Glauben. Die Parteien hätten bei Kenntnis des Umstandes, dass es durch neue gesetzliche Regelungen ab dem 1. Oktober 2003 zu einer Trennung zwischen Neuwagenverkauf und Service im Vertriebsnetz desselben Autoherstellers kommen würde, den Fall, dass zwar aus Anlass dieser Gesetzesänderung das Vertragsverhältnis ende, sogleich aber ein Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, der dem ehemaligen Händler die Weiterverwendung der Ersatzteile erlaube, von der Rücknahmepflicht ausgenommen. Denn Art. 7 [X.] habe den Sinn, den Vertragshändler von dem Risiko der Verkäuflichkeit der noch vorhandenen Ersatzteile zu entlasten, wenn das Vertragsverhältnis beendet sei und der Vertragshändler mit dem verbliebenen Warenbestand nichts Sinnvolles anfangen könne. Es bestehe kein Grund, ihm das Absatzrisiko auch dann abzunehmen, wenn er nach wie vor die Möglichkeit habe, seine Investitionen in das Ersatzteillager durch Verkauf an markenorien-tierte Endkunden zu amortisieren. Der ab 1. Oktober 2003 gültige [X.] könne als Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den [X.] aus dem ab 1. Januar 1997 gültigen Händlervertrag angesehen werden. Er möge gegenüber dem Vertrieb und Service umfassenden Händlervertrag Ver-schlechterungen für den Vertragshändler mit sich gebracht haben. Für die [X.]. 7 [X.] sei aber nur entscheidend, ob das Vertragsverhältnis hinsichtlich des [X.] beendet oder fortgesetzt werde. 7 Die ergänzende Auslegung führe nach [X.] und Glauben weiter dazu, dass vom Wegfall der Rücknahmeverpflichtung wiederum eine Ausnahme zu machen sei, wenn dies zu einer von der Zielsetzung des Vertragsverhältnisses nicht gedeckten [X.]elastung des ehemaligen Händlers führe. Das sei dann der Fall, wenn er auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder in nicht mehr zumutbarem Maße - insbesondere nicht innerhalb eines angemessenen 8 - 7 - Zeitraums - die Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren. Die Rücknahmepflicht sei daher zu bejahen, wenn die Entscheidung der [X.], der Klägerin keinen neuen Händlervertrag anzubieten, zur Folge gehabt habe, dass bei der Klägerin erhebliche [X.] aufgetreten seien und sie ihren Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des [X.] und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit [X.] nur sehr viel schwerer abbauen könne, als dies bei unveränderter Fortsetzung des [X.] gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch die Vor-aussetzungen, unter denen nach den dargestellten Maßstäben die bei ihr vor-handenen Ersatzteile durch die [X.]eklagte zurückzunehmen seien, nicht [X.] darzustellen vermocht. I[X.] Diese [X.]eurteilung hält im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Ein [X.] aus Art. 7 [X.] kann nicht mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung verneint werden. 9 Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen [X.]estimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] unbeschränkt nachprü-fen, weil diese nach dem Willen der [X.] bundesweit und damit über den [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts hinaus Anwendung finden. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem der-selbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, entschieden hat, ist Art. 7 [X.] nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im [X.] an den Händlervertrag für die [X.]eklagte aufgrund eines [X.] tätig 10 - 8 - bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 2078 = NJW-RR 2007, 1697). 11 1. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der [X.]. Dieser setzt für den Rückkaufanspruch ledig-lich voraus, dass "dieser Vertrag", also der Händlervertrag für Vertrieb und [X.] beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 23 f.). Auch aus der Sicht der typischerweise an Geschäften der betroffenen Art beteiligten Ver-kehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-Vertragshändlers, ist Art. 7 [X.] nicht so zu verstehen, dass eine "[X.]eendigung dieses Vertra-ges" nur vorliegt, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Vertragsbezie-hungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgeführt werden. Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des [X.] beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der [X.]eendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen [X.]epflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder [X.] mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre ([X.] 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - [X.] ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = [X.], 1344, unter [X.]). Ob jedoch die Absatz- und Amortisationsmöglich-keiten für einen im Rahmen des [X.] aufgebauten [X.] bei Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines bloßen [X.] mit denjenigen vergleichbar sind, die bei unveränderter Fort-führung des [X.] gegeben wären, steht nicht fest. Auch das [X.]eru-12 - 9 - fungsgericht hat es als möglich angesehen, dass infolge der [X.]eendigung des [X.] bei dem ehemaligen Händler erhebliche Absatzschwierigkei-ten auftreten, weil er seinen Ersatzteilbestand infolge des fehlenden [X.] und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit [X.] nur sehr viel schwerer abbauen kann. Schon die insoweit [X.] Unsicherheit schließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler Art. 7.1 [X.] dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ihrem Wortlaut einen Rückkaufanspruch grundsätzlich nur gewährt, wenn nicht zwischen den Parteien im [X.] an den Händlervertrag ein [X.] geschlossen wird (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 25 ff.). 2. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung, wie sie das [X.]eru-fungsgericht vorgenommen hat, ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Auch daran fehlt es. 13 Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts haben zwar die Parteien bei Abschluss des [X.] die Möglichkeit einer [X.]eendigung dieses Vertrages bei teilweiser Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines [X.] nicht bedacht. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht die Ergänzungsbedürftigkeit des [X.]. Der zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, im Falle einer [X.]eendigung der [X.] auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit überein-stimmenden) Vertrages dem ehemaligen Händler einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die [X.]eklagte einzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteillagers sinnlos wird, wenn das Vertragshänd-lerverhältnis endet, und dass zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in 14 - 10 - diesem Fall regelmäßig nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann. 15 Ob Entsprechendes für den durchschnittlichen Vertragshändler der [X.]e-klagten auch bei einem sich an das Vertragshändlerverhältnis zeitlich unmittel-bar anschließenden [X.] gilt, ist, wie oben bereits ausge-führt, zumindest offen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien bzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Ver-kehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben unter [X.]erücksichtigung der Verkehrssitte als redliche [X.] für diesen Fall eine von Art. 7 [X.] abweichende Regelung ge-troffen hätten, dass also der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan für den hier zu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interes-sengerechte Lösung darstellt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 35 ff.). Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts kann für die Rückkauf-pflicht der [X.] nicht auf die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten des Händlers im Einzelfall abgestellt werden. Denn die vertragliche Verpflichtung der [X.] zur Rücknahme wird nach Art. 7 [X.] grundsätzlich im Zeit-punkt der [X.]eendigung des Vertrages bzw. der darauf folgenden Andienung der Ersatzteile durch den Händler fällig, während die Entwicklung der [X.] erst nach einem längeren Zeitraum einzuschätzen ist und in dieser Zeit auch von anderen Umständen als gerade der [X.]eendigung des [X.] beeinflusst sein kann. Sie kommt als Anknüpfungspunkt für eine im We-ge der ergänzenden Vertragsauslegung in [X.], die für eine Vielzahl von unterschiedlich gelagerten Fällen Geltung beansprucht, nicht in [X.]etracht, weil sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Einzelfall führen würde. Zudem würde es angesichts der klaren und eindeutigen Regelung im Händlervertrag eine unangemessene [X.]e-16 - 11 - nachteiligung des Händlers bedeuten, wenn er - wie das [X.]erufungsgericht an-genommen hat - die Darlegungs- und [X.]eweislast für eine Verschlechterung sei-ner Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten infolge der [X.]eendigung des [X.] trotz Fortsetzung der Vertragsbeziehungen auf der Grundlage ei-nes [X.] zu tragen hätte. II[X.] Das [X.]erufungsurteil kann deshalb keinen [X.]estand haben und ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). 17 [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2004 eine [X.] für diesen Stichtag zu den Akten gereicht hat, in der sie die Ersatz-teile nach Nummern, Teilebezeichnungen sowie [X.]estandszahl und [X.] konkretisiert hat. Spätestens mit dieser Liste hat die Klägerin die Rücknahmevoraussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt, nach der der Vertragshändler der [X.] innerhalb von sechs Monaten nach [X.] der Kündigung eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher rücknahmefähiger Gegenstände einzureichen hat. Um dieser Ver-pflichtung zu genügen, braucht der Händler nicht für jedes Teil in der [X.] die Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 [X.] im [X.] darzulegen und die [X.]eklagte allein durch die Liste in die Lage zu verset-zen, die [X.]erechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im [X.] auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre die der [X.]e-klagten in Art. 7.4 [X.] eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des [X.] durch die [X.]eklagte überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, 18 - 12 - [X.]. 41). Es genügt vielmehr die Kennzeichnung der zum Rückkauf angebote-nen Ersatzteile nach Nummer, Teilebezeichnung, [X.]estandszahl und Preis, wie sie die Klägerin in der Ersatzteilliste vom 17. März 2004 vorgenommen hat. 19 Das [X.]erufungsgericht hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der Ersatzteile, deren Rückkauf die Klägerin begehrt, die - von der [X.] zulässigerweise (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 44 ff.) bestrittenen - Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 (d) [X.] erfüllt sind. Feststellungen dazu sind nicht deshalb ent-behrlich, weil die Klägerin nicht auf Zahlung des [X.], sondern auf Annahme ihres [X.], also auf Abgabe einer Willenserklärung, klagt. Denn auch in diesem Fall kann das vertraglich in Art. 7.3 und 7.4 [X.] vorgesehene Verfahren, nach dem der [X.] erst zustande kommt, nachdem die [X.]eklagte Gelegenheit hatte, die von der Klägerin angebotenen Ersatzteile nach Versendung auf ihre Rücknahmefähigkeit hin zu überprüfen, und den [X.] zahlt, nicht mehr stattfinden. Sobald mit Rechtskraft ei-nes der Klage stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der von der Klägerin begehrte [X.] zustande gekommen ist, ist es der [X.] ver-wehrt, dessen Erfüllung hinsichtlich einzelner oder aller Ersatzteile mit der [X.]e-gründung zu verweigern, hinsichtlich dieser Teile lägen die [X.]. 7.2 [X.] nicht vor. Ferner fehlen bisher Feststellungen zu dem Einwand der [X.], die Klägerin könne den Rückkauf der Ersatzteile durch die [X.]eklagte nicht verlan-gen, soweit sie nach dem [X.] zur [X.]evorratung entspre-chender Teile verpflichtet sei (§ 242 [X.]G[X.]; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 37). 20 - 13 - [X.] ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das [X.]erufungsgericht auch Gelegenheit haben, auf eine sachdienliche Antrag-stellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das gilt zum einen hinsichtlich der [X.]estimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), der jedenfalls seinem Wortlaut nach die von der Revision angenommene Konkretisierung durch die Ersatzteilliste vom 17. März 2004 - in dem Sinne, dass die [X.] den Rückkauf der darin aufgeführten Ersatzteile begehrt, soweit diese im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils von der Klägerin noch nicht ver-äußert werden konnten und sich noch in dem näher bezeichneten Lagerraum befinden - nicht erkennen lässt, und zum anderen hinsichtlich der von der Klä-gerin geltend gemachten Verzugszinsen, die nicht [X.]estandteil eines von der [X.] im Rahmen eines [X.]es geschuldeten Kaufpreises sein können. 21 [X.]all [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.02.2005 - 2/25 O 547/03 - O[X.], Entscheidung vom 31.05.2006 - 21 U 25/05 -

Meta

VIII ZR 154/06

18.06.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 154/06 (REWIS RS 2008, 3310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3310

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