Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. VI ZB 81/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 632

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/06 vom 27. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 36.146,18 •. Gründe: [X.] Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung seines wegen [X.] der Berufungsfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2005 sowie die Zurückweisung eines erneut gestellten Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung und 1 - 3 - die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. November 2005, mit dem ihm die Bewilligung der [X.] für die Rechtsverteidigung im erstinstanzli[X.] Verfahren man-gels hinrei[X.]der Aussicht auf Erfolg versagt worden ist. 2 Der Kläger hat gegen das am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil des [X.] am 10. Januar 2006 einen mit "Antrag auf Prozesskostenhilfe" überschriebenen Schriftsatz eingereicht. Darin hat er ausgeführt, er beabsichti-ge, gegen das Urteil des [X.] Berufung einzulegen, sehe sich jedoch nicht in der Lage, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Aus diesem Grund werde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Nach Erläuterungen zu der mit einge-reichten Erklärung über die persönli[X.] und wirtschaftli[X.] Verhältnisse schließt sich folgende Passage an: "Nach der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe bean-tragen wir bereits jetzt für den Fall, dass der Senat die Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligen wird, wegen der Versäumung der Berufungs-frist 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner legen wir in diesem Fall bereits jetzt namens des Beklagten und [X.] gegen das am 8.12.2005 verkündete und am 13.12.2005 zu-gestellte Urteil des [X.] –.. 4 Berufung ein und beantragen, –." - 4 - Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 hat der Berichterstatter den [X.] auf näher bezeichnete Mängel der Erklärung über die persönli[X.] und wirtschaftli[X.] Verhältnisse hingewiesen und gebeten klarzustellen, ob das Rechtsmittel angekündigt oder bereits eingelegt worden und letzteres ggf. [X.] oder unbedingt erfolgt sei. Der Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 27. März 2006 erklärt, der Antrag auf Wiedereinsetzung und die auf das Einle-gen der Berufung gerichtete Prozesserklärung seien unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Ferner hat er die Angaben zu seinen persönli[X.] und wirtschaftli[X.] Verhältnissen ergänzt. 5 Mit am 18. April 2006 zugestelltem Beschluss vom 7. April 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung [X.] zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und darauf hingewie-sen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen sowie die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-che Verfahren zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2006 hat der [X.] Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihm wegen der [X.] der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage hat er erneut beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 517 ZPO eingelegt worden sei. Durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 sei die Berufungsfrist nicht gewahrt worden, weil eine bedingte Berufung unzulässig sei. Die nach Ablauf der Beru-fungsfrist erfolgte Nachholung des Rechtsmittels habe das Rechtsmittel nicht zulässig ma[X.] können, weil dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Zwar könne eine [X.] Wiedereinsetzung verlangen, wenn sie aufgrund Bedürftigkeit an der Durchführung des [X.] - 5 - tels gehindert sei. Dies setze aber voraus, dass die [X.] vernünftigerweise erwarten dürfe, das Rechtsmittelgericht werde sie angesichts ausrei[X.]der Angaben zu ihren persönli[X.] und wirtschaftli[X.] Verhältnissen als bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ansehen. Eine entspre[X.]de ausrei[X.]de Dar-legung sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt. Der Beklagte habe [X.] deshalb mit Rückfragen des Senats rechnen müssen, weil die Darstellung seiner laufenden Einkünfte und Ausgaben - auch für ihn erkennbar - unplausibel gewesen sei. Selbst bei [X.] ließen sich bei den vom ihm ange-gebenen Einkünften die notwendigen Ausgaben für den tägli[X.] Lebensbedarf nicht bestreiten. Die mit Schriftsatz vom 27. März 2006 ergänzte Angabe, die insoweit bestehende Unterdeckung werde durch Zuwendungen seiner Tochter ausgegli[X.], sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Da die Berufung unzulässig sei, sei auch der erneute Antrag auf Bewilligung von [X.] für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht unbegründet. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von [X.] für das erstinstanzliche Verfahren habe keinen Erfolg. Nach ganz über-wiegender Ansicht könne das Beschwerdegericht der bedürftigen [X.] näm-lich keine Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz gewähren, wenn und soweit sie eine dort zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung in der Hauptsache (end-gültig) rechtskräftig habe werden lassen. Da es dazu aber auch Gegenstimmen gebe, hat das Berufungsgericht insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen. 8 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch insoweit zulässig, als das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, weil die Sicherung einer [X.] - 6 - [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 10 2. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Beklagten nicht als [X.] verwerfen. 11 a) Zutreffend ist allerdings die - von der Rechtsbeschwerde nicht ange-griffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die am 13. Januar 2006 endende Berufungsfrist sei nicht durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 gewahrt worden. Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte [X.] ist unzulässig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.] 31/05 - [X.]-Report 2005, 1468, 1469; vom 8. Oktober 1992 - [X.] - [X.], 713). Sind die gesetzli[X.] Anforderungen an eine Berufungs-schrift erfüllt, kommt zwar eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als un[X.]e Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den [X.] ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - [X.] ZB 51/01 - [X.], 1256, 1257; [X.], Beschluss vom 20. Juli 2005 - [X.] 31/05 - aaO). Dies ist hier aber der Fall, wie sich sowohl aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2006 als auch der Erklärung vom 27. März 2006 ergibt. b) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt es aber nicht, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. 12 Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] dient dieses Rechtsinstitut (§§ 233 ff. ZPO) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-grundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 13 - 7 - GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den [X.] vor-gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden (vgl. [X.]Z 151, 221, 227 f. m.w.N.; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2007 - [X.] 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Be-schluss nicht gerecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von [X.] beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist [X.] Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen [X.] vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlen-der Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - [X.] ZB 10/99 - [X.], 383; vom 18. Februar 1992 - [X.] ZB 49/91 - [X.], 897 f.; [X.], Beschlüsse vom 21. September 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - [X.]II ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - [X.]/00 - [X.] 2002, 210). Für die Entschei-dung, ob der [X.] nach den oben dargestellten Grundsätzen [X.] in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschließlich darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Dies könnte nur dann verneint wer-den, wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass wei-tere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - [X.] ZB 10/99 - aaO, 384). Für die Frage der Wiedereinsetzung ist es nämlich nicht von Bedeutung, ob entspre[X.]de gerichtliche Auflagen nach § 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob 14 - 8 - dies zeitlich überhaupt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen [X.] abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - [X.] ZB 49/91 - aaO; vom 3. Dezember 1957 - [X.] ZB 21/57 - [X.], 63). Nach diesen Grundsätzen durfte der Antrag des Beklagten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden, weil sie die Anforderungen an eine bedürftige [X.], die Zugang zum Rechtsmittel-gericht begehrt, überspannt. Der Beklagte musste vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen der noch fehlenden Angabe rechnen, dass seine Tochter ihn je nach Bedarf unterstütze, wenn seine monatli[X.] Ausgaben seine monatli[X.] Einnahmen überstiegen. Zum einen ergibt sich dies aus dem Vordruck selbst, nach dem weitere Angaben nur verlangt werden, "falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden". Dies traf beim Beklagten nicht zu. Zum anderen war es weder für den Beklagten noch für seinen Pro-zessbevollmächtigten ohne weiteres erkennbar, dass die "je nach Bedarf" ge-gebene Unterstützung durch seine Tochter in dem [X.] ergänzend angegeben werden musste. Nach den veröffentlichten Entscheidun-gen und Kommentierungen im Schrifttum konnte der Beklagte durchaus davon ausgehen, dass freiwillige Zuwendungen nur dann seine Leistungsfähigkeit er-höhen und demgemäß seine Bedürftigkeit mindern, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden und davon auszugehen ist, dass der Dritte die Zahlungen auch in Zukunft fortsetzen wird (vgl. [X.] FamRZ 1992, 1197; [X.] NJW-RR 1996, 1404; [X.], 2. Aufl., § 115 Rn. 24; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 115 Rn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl. § 115 Rn. 17). Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 15 - 9 - Bei dieser Sachlage würde man die Anforderungen an eine bedürftige [X.] überspannen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nur deswegen zu-rückgewiesen würde, weil die bedürftige [X.] das Prozesskostenhilfegesuch aufgrund eines Hinweises nach § 118 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt. Derart strenge Anforderungen an die [X.] würden häufig zu einem Rechtsmittelverlust führen, wenn etwa die Erfül-lung der gerichtli[X.] Auflage innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein-gereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder - wie hier - gar erst nach Ablauf dieser Frist ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1957 - [X.] ZB 21/57 - aaO). Dies würde eine bedürftige [X.] unzumutbar benachtei-ligen. Da mithin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden durfte, halten auch die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die deswe-gen erfolgte Ablehnung des [X.] für die Berufungsinstanz einer rechtli[X.] Überprüfung nicht stand. 16 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-che Verfahren nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zu-rückgewiesen werden, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfe-ne Zulassungsfrage ankommt. Der Beklagte hat nämlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtskräftig werden lassen, zumal gegen den Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und der [X.] gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen wird, [X.] [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft ist und deswegen die Rechts[X.] erst nach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eintreten kann. 17 - 10 - 4. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses im Hinblick auf die von ihm offen gelassenen Punkte und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Antrag auf Wiedereinsetzung, die Zulässigkeit der Berufung, den Prozesskostenhilfeantrag für die Berufungsinstanz und die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden kann. 18 [X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 6 O 4121/05 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 13 U 64/06 + 13 W 1479/05 -

Meta

VI ZB 81/06

27.11.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. VI ZB 81/06 (REWIS RS 2007, 632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 632

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.