Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. VI ZB 28/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5772

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[X.] vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Be-schluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2005 (9 W 19/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückge-wiesen.

Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Beschwerdegericht auf die Be-schwerde der Bezirksrevisorin vom 16. November 2004 den Beschluss des [X.] vom 2. November 2004 abgeändert, den Antrag des [X.] - 3 - tragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 11. Oktober 2004 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 Zur Begründung führt das [X.] aus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen könne. Ihm sei zumutbar, sein Vermögen einzuset-zen. Er habe Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen erhalten, de-ren Einsatz keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 [X.] a.F. bzw. nunmehr § 90 Abs. 3 [X.] darstelle. Eine Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei nicht mit einer [X.] vergleichbar, deren Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten teilweise abgelehnt werde. Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Entschädigung wegen der [X.] für das Opfer und weniger der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, zumal der [X.] auch der Prävention dienen solle. Gegen den ihm am 9. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der [X.] am selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 15. Juni 2005 begründet. 3 Zugleich hat er für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf die gericht-liche Anfrage vom 8. August 2005 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, im Jahr 2004 insgesamt 45.000 • als Entschädigungszahlungen erhalten zu haben. Die Mittel habe er bis auf einen Betrag von 2.301 • zur Zahlung einer Mietkaution, für Mietvorauszahlungen von April bis Dezember 2005 und in Höhe von 13.000 • für nicht weiter belegbare Anschaffungen von Hausrat aufgewendet. Auch habe sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 15. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 ein Pauschalhonorar in 4 - 4 - Höhe von 22.736 • von den an ihn überwiesenen Entschädigungszahlungen einbehalten. Dafür habe er ihm am 24. August 2005 die Rechnung gestellt. Schließlich sei eine titulierte Forderung gegen die Firma D. in Höhe von 3.760,53 • beglichen worden. (Das diesbezügliche [X.] mit Stand vom 13. August 2004 weist allerdings den Beschwerdeführer selbst als Gläubiger aus). I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen [X.] und zwar Zurückverweisung der Sache, weil der für die Prüfung durch den Senat maßgebliche Sachverhalt darin nicht wiedergegeben ist. Die Entscheidung muss deshalb von Amts wegen aufgehoben werden. 5 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben ([X.], [X.] vom 20. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 926 und vom 7. April 2005 - [X.]/03 - [X.], 1246 f. m.w.N.; [X.] in: [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 577 Rdn. 2). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. [X.]/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 577 Rdn. 3). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der [X.] ist von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 5. August 2002 - [X.]/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - [X.] - ZIP 2004, 1466; BayObLG [X.], 434; [X.], 596; vgl. für die 6 - 5 - Revision auch Senat, [X.]Z 156, 216, 218; [X.]Z 154, 99, 101; 156, 97, 99; Beschluss vom 12. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.], 2223, 2224). 7 Im vorliegenden Fall vermag der Senat mangels der erforderlichen Sach-verhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen, ob es dem Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Umständen zumutbar wäre, das ihm in Form von Entschädi-gungszahlungen zugeflossene Vermögen für die bereits in den bisherigen [X.] entstandenen Prozesskosten einzusetzen oder ob er dafür die Pro-zesskostenhilfe beanspruchen könnte, deren Ablehnung Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens ist. 2. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls für das [X.] nicht zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tra-gen. Ihm ist zumutbar, erforderlichenfalls neben seinen Einkünften sein Vermö-gen für die Prozessführung einzusetzen, auch wenn ihm dann nicht mehr der so genannte Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Ziff. 9 [X.] verbleibt. 8 a) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünde nicht schon der Grundsatz entgegen, dass grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. [X.]Z 91, 311). Denn die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen [X.] des [X.] kann wirksam nur durch einen bei dem Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.] - NJW 2002, 2181). 9 b) [X.] erhält nur dann auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - was vorliegend zu bejahen ist - und sie nach ihren persönlichen und [X.] - 6 - schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dies ist nach den Einkommens- und Ver-mögensverhältnissen des Antragstellers jedoch nicht der Fall. 11 aa) Nach seinen Einkommensverhältnissen wäre dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen von 60 • monatlich zu bewilligen, da bei Zugrundelegung eines Arbeitslosengeldes von 910 • nach Abzug des Freibetrages für den Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von 380 • und der Kosten für Unterkunft und Heizung ein einzusetzendes Einkommen von 199 • verbleibt. Unabhängig von seinen laufenden Einkünften kann der Beschwerdeführer die geringen Prozesskosten für das [X.] jedoch aus dem Vermögen begleichen, das er durch die Entschädigungszahlungen in Höhe von 45.000 • erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hält der Senat den Ein-satz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall für unzumutbar. 12 (1) Das steht nicht im Widerspruch zur Ansicht des [X.]s, die dem Urteil vom 18. Mai 1995 (- 5 C 22/93 - NJW 1995, 3001, 3002) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Vermögen, das auf einer [X.] an den Hilfesuchenden beruht, grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 [X.] a.F. (an dessen Stelle seit dem 1. Januar 2005 § 90 Abs. 3 [X.] getreten ist) darstellt. Auch das [X.] hält Schmerzensgeld grundsätzlich für verwertbares Vermö-gen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, denn nach § 88 Abs. 2 [X.] a.F. in Verbindung mit § 77 Abs. 2 [X.] a.F., bei denen es sich um die [X.] zu § 90 [X.] handelt, ist Schmerzensgeld weder als Ein-kommen noch als Vermögen ausdrücklich vom Einsatz zur Deckung der [X.] - 7 - henden Bedürfnisse des Hilfebedürftigen ausgenommen. In dem entschiedenen Fall hat das [X.] es aber als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 [X.] a.F. angesehen, dass der Kläger sein Schmerzensgeld für die Kosten der Werkstatt für Behinderte hätte einsetzen müssen, da es ihm dann nicht mehr zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Scha-dens und zur Genugtuung für das erlittene Unrecht zur Verfügung gestanden hätte. Die Frage, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88 Abs. 3 [X.] a.F. noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa bei einem um der Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle des Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer Pfändung, hat das [X.] mangels entsprechender [X.] ausdrücklich offen gelassen (vgl. [X.], 3001, 3002). (2) Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen [X.] ist außerdem nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar (vgl. [X.], [X.], 897 f.). Darauf weist auch das Beschwerdegericht zutreffend hin. 14 Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haft-pflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum Schaden geführt haben (vgl. Großer Senat, [X.]Z 18, 149, 157 ff.). Der [X.] entspricht es, dass das Leben des [X.] dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmer-zensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus 15 - 8 - auch deren Verlust ausgleichen (vgl. Senat [X.]Z 120, 1, 7 f.). Das alles ist nur gewährleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verfü-gung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensun-terhalt aufwenden muss. 16 Diese Bedeutung des Schmerzensgeldes (für das Opfer) kann nicht ohne weiteres auf Entschädigungszahlungen für Verletzungen des [X.] übertragen werden. So besteht ein Unterschied darin, dass die Beein-trächtigung, für die Entschädigung beansprucht wird, nicht in anderer Weise - etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, [X.]Z 128, 1, 12 f.; [X.], NJW 1997, 10, 12; [X.], [X.], 1, 5). Auch sind die zugebilligten Beträge zur Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverlet-zung im Vergleich etwa zu [X.] bei schwersten Kör-perschäden (vgl. hierzu Senat, [X.]Z 120, 1 ff.) oder anderen Eingriffen mit tragischen Folgen deutlich höher. Die Zubilligung einer hohen Geldentschädi-gung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen sol-chen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit ver-kümmern würde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - [X.] ZR 56/94 - [X.], 305, 309). Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch ein echter Hemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlich-keit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (vgl. [X.] vom 15. November 1994 - [X.] ZR 56/94 - aaO und vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 332/94 - [X.], 339, 340). Maßgebend für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sind deshalb auch Präventionsgesichtspunkte. - 9 - Aus den dargelegten Gründen steht bei der Entschädigung wegen Persönlich-keitsverletzungen anders als beim Schmerzensgeld weniger im Vordergrund, dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbußen in seiner Lebensführung ausgleichen zu können. Vielmehr ist vorrangiger Zweck der Geldentschädigung, dem [X.] Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu [X.] und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. (3) Die zwischen beiden Ansprüchen bestehenden sachlichen Unter-schiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Prüfung, ob das aus den Zahlungen stammende Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist. Die Frage ist allerdings nicht allgemeingültig ohne Berücksich-tigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit der Entschädigung beispielsweise ein Ausgleich für fortdauernde Einbu-ßen in der Lebensführung gewährt, ob damit eine besondere Genugtuung ge-leistet oder ob vor allem eine rücksichtslose Vermarktung im oben dargelegten Sinn unterbunden werden sollte. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, in welchem Verhältnis die Höhe der Entschädigungszahlung zu dem Betrag steht, der zur Vermeidung der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eingesetzt werden soll. Nach dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem [X.] zuzumuten, aus einem Kapital von 45.000 • die Prozesskosten für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zu begleichen. 17 [X.]) Erfolglos beruft er sich darauf, dass ihm das Kapital nur noch zu ei-nem geringen Teil zur Verfügung stehe. 18 Zwar kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirt-schaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der Entscheidungsreife an (vgl. [X.] in: [X.], ZPO, 22. Aufl., § 114 19 - 10 - Rdn. 37 und 39; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdn. 44; [X.], [X.], 374, 375). Dies ergibt sich zum einen aus der [X.] in § 120 Abs. 4 ZPO, zum anderen aus der Regelung in § 124 Nr. 3 ZPO, wonach die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl. auch [X.], NJW 1990, 3240, 3244). Auch gilt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im [X.] oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch frühe-res Verhalten verschuldet hat. [X.]) Im vorliegenden Fall ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer durch eigenes Verhalten weitgehend mittellos gemacht hat. Die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe stellt sich dann aber als rechtsmissbräuchlich dar. 20 So hat der Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeantrag seine [X.] Mietbelastung einkommensmindernd geltend gemacht, obwohl er behaup-tet, eine erhebliche Mietvorauszahlung ohne deren Fälligkeit geleistet zu haben. Auch die übrigen, sein Vermögen aufzehrenden Ausgaben - wie die behauptete Anschaffung von Hausrat für 13.000 •, die Begleichung einer Forderung für die Firma D. an sich selbst und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für sei-nen anwaltschaftlichen Vertreter, dessen Höhe einen Großteil der Entschädi-gungszahlungen ausmacht, und für das erst nach Eingang der gerichtlichen Anfrage nach dem Verbleib des Vermögens die Rechnung erstellt wurde - drän-gen den Schluss auf, dass sie dazu dienten, das Prozesskostenrisiko durch Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit zu übertragen. 21 [X.]) Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls [X.], die geringfügigen Beträge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren an Kos-ten anfallen, aus seinem verbliebenen Vermögen zu begleichen, soweit sein 22 - 11 - Einkommen zu deren Deckung nicht ausreicht (vgl. auch [X.], [X.] 1992, 622 f.; [X.], [X.], 297; [X.], [X.], 845 f.). 23 3. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG für das Rechtsbeschwer-deverfahren nicht zu erheben. [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2004 - 27 O 652/04 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2005 - 9 W 19/05 -

Meta

VI ZB 28/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. VI ZB 28/05 (REWIS RS 2006, 5772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5772

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