Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 3 StR 368/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 259

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/03vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2003, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.], [X.]als [X.],Leitender Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs [X.] verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam aufden Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel bleibtohne Erfolg.Die Beanstandungen, mit denen sich die Revision gegen die Strafzu-messung wendet, sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. [X.] auch unbedenklich ist, daß das [X.] dem An-geklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Be-währung versagt hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Pro-gnoseentscheidung des [X.]s hält rechtlicher Nachprüfung stand.Im Rahmen der entsprechenden Abwägung wurde namentlich berück-sichtigt, daß sich der Angeklagte mehr als fünf Monate in [X.] hat. Die Überzeugung der Strafkammer, diese Freiheitsentziehunghabe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht ([X.]), läßtdurchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die sich in den [X.] -unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des [X.]s sindnicht als Begründung der entsprechenden Auffassung anzusehen; sie [X.] vielmehr mit dieser nicht im Zusammenhang stehende Überlegungenund beziehen sich ersichtlich auf die nachfolgende Verneinung des Vorliegensbesonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.Der Senat kann im übrigen ausschließen, daß das [X.] die [X.], die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auf-lagen und Weisungen (§ 56 b, § 56 c StGB) sowie die Unterstellung der [X.] und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56 d StGB) spezialpräventivausgestalteten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 56 [X.]. 24 b)- Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondereden damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl.Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 135 m. w. N.), außer achtgelassen und somit nicht in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs.1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl.BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14). Zwar erörtert die Strafkammerden in diesem Zusammenhang wesentlichen Umstand, daß gegen den Ange-klagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und er demnach das ersteMal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wäre,nicht ausdrücklich (vgl. [X.], 366, 367). Aus dem Gesamtzusam-menhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem [X.] bewußt war, daßdie Vorahndungen des Angeklagten lediglich nach dem Jugendgerichtsgesetz(§ 10, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erfolgt waren und es erkannt hat, daß der Ange-klagte "[X.] nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist" ([X.] die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 [X.], kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehran.[X.] [X.] Wink-ler von [X.] [X.]

Meta

3 StR 368/03

11.12.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 3 StR 368/03 (REWIS RS 2003, 259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 259

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