Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. 3 StR 348/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 407

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 348/04 vom 2. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. Tolksdorf,

[X.] am [X.]

Dr. Miebach,

von [X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie we-gen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der [X.] Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Soweit das [X.] Erwägungen angestellt hat, die dahin [X.] werden könnten, es habe dem Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafschärfend angelastet, daß er die [X.] überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen, wäre dies zwar rechtlich bedenklich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14; [X.], 27). Der Bestand des Strafausspruchs würde davon hier aber nicht berührt, da die insoweit verhängten Einzelstrafen wie auch die ge-bildete Gesamtstrafe angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 3 StPO). - 4 - 2. Das [X.] hat zu Recht die im Urteil des [X.] vom 19. Mai 2003 wegen Betruges gegen den Angeklagten verhängte [X.] nicht nach § 55 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Das [X.] hat in diesem Urteil aus der verhängten Frei-heitsstrafe und den [X.] aus seinem Urteil vom 31. März 2003 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen gebildet. Hieraus folgt, daß der Angeklagte die am 19. Mai 2003 [X.] vor dem Urteil des [X.] vom 31. März 2003 began-gen hat. Wegen der Maßgeblichkeit der jeweils frühesten Vorverurteilung [X.] demnach das Urteil vom 31. März 2003 eine Zäsur. Da die hier abge-urteilten Taten erst nach dieser Zäsur ab April 2003 begangen wurden, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom [X.] am 19. Mai 2003 verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; [X.] in [X.]. § 55 Rdn. 15). - 5 - 3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf-grund der [X.] keinen zum Nachteil des Angeklagten wir-kenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Tolksdorf

[X.]von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 348/04

02.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. 3 StR 348/04 (REWIS RS 2004, 407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 407

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