Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 3 StR 10/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4283

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04vom3. März 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen Landfriedensbruchs u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu 4. auf dessen Antrag - am3. März 2004 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 28. Februar 2003 wirda) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem [X.] liegt, durch die Teilnahme an der Demonstration [X.] 2001 einem Vereinsverbot zuwider gehandelt zu [X.] Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur [X.]) der Schuldspruch dahin geändert, daß er des [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, [X.] gegen Vollstreckungsbeamte und mit dem [X.] gegen ein Vereinsverbot schuldig ist;c) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen invollem Umfang aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 28. Februar 2003 wird- 3 -a) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzungund mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldigist;b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagtwurde.3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Ko-sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen "Verstoßes gegendas Vereinsgesetz in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit [X.] in einem besonders schweren Fall, der gefährlichen Körperverletzung,des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schwerenFall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt. Der Angeklagte [X.] wurde wegen Landfriedensbruchs in einem be-sonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und [X.] gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu- 4 -einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die hiergegengerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg.1. Beim Angeklagten [X.]hat das [X.] zwei selbständige [X.] gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angenommen, weil er sowohl durchseine Teilnahme an der Demonstration am 1. Mai 2001 als auch durch seineEinschaltung in die Erhebung und Verwaltung von Spenden den organisatori-schen Zusammenhalt der verbotenen "[X.]" aufrechterhalten habe.a) Wegen der Demonstrationsteilnahme hat der Senat auf Antrag des[X.] das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt,da insoweit eine Betätigung für die "[X.]" auf Grund der bisherigen Fest-stellungen nicht ausreichend belegt [X.]) Wegen der Einbindung des Angeklagten [X.]in die Spendensam-meltätigkeit der "[X.]" sind den Feststellungen in noch hinreichendem Ma-ße die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zuentnehmen. Soweit diese Vorschrift die Mitgliedschaft in dem verbotenen Ver-ein voraussetzt (die Unterstützung durch Außenstehende fällt unter § 20 Abs. 1Nr. 3 [X.], vgl. Wache in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze[X.] § 20 Rdn. 8 ff.), entnimmt der Senat dies [X.], wonach die Stel-lung des Angeklagten über die eines Symphatisanten hinausgegangen ist.Dieser Verstoß steht indes in Tateinheit zu dem Tatgeschehen [X.] Mai 2001. Da es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - anders als bei § 20Abs. 1 Nr. 4 [X.] - um ein Organisationsdelikt handelt, stellen mehrereden Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllende Einzelakte einemateriellrechtliche einheitliche Tat dar ([X.]St 43, 312). Da für die [X.] ungeachtet der Verfahrensbeschränkung nach § 154 aStPO zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, seineDemonstrationsteilnahme habe ebenfalls eine Betätigung für die "[X.]"dargestellt, wird die mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten [X.] den übrigen bei der gewalttätigen Demonstration verwirklichten [X.] zu einer Tat im Rechtssinne verbunden.Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Bei der [X.] - ebenso wie beim Mitangeklagten [X.]- berücksichtigt, daßdas Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenom-men wird ([X.], [X.]. § 260 Rdn. 25).2. Soweit es das [X.] abgelehnt hat, die gegen die Angeklagten[X.]und [X.] verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen,hält die Begründung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat [X.] ausgeführt, daß bei diesen Angeklagten "schon auf Grund ihrerideologischen Voreingenommenheit" keine positive Sozialprognose gestelltwerden könne. Die politische Überzeugung eines Angeklagten vermag für [X.] die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu rechtfertigen (vgl.[X.]R StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28 m. w. N.; [X.], [X.]. vom18. April 2001 - 3 [X.]). Da beide Angeklagte bereits mehrere [X.] leben und noch nicht vorbestraft sind, ist die Befürchtung,sie würden ohne Strafverbüßung erneut straffällig werden, allein mit ihrerÜberzeugung nicht zu belegen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, daß [X.] beim Angeklagten [X.] auf eine nicht verbotene politische Gruppie-rung bezieht. Zwar hat das [X.] auch die Voraussetzungen des § 56Abs. 2 StGB verneint, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die- 6 -fehlerhafte Beurteilung der Sozialprognose auch auf diese Entscheidung [X.] haben kann.Im übrigen hat die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche aufGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch führt die Verfahrensbeschränkung und die geändertekonkurrenzrechtliche Beurteilung zu einer Aufhebung der gegen den Ange-klagten [X.]verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen. Die aufdie Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Aufhebung des [X.] gegen den Angeklagten [X.]erstreckt sich auch auf die zu [X.] gehörigen Feststellungen. Dazu gehört auch die von [X.] angenommene "ideologische Voreingenommenheit". Die demzugrunde liegenden Feststellungen sind bislang widersprüchlich und nicht aus-reichend belegt. Der Angeklagte [X.]wurde auf [X.] als "Aktivist [X.]" und im Gegensatz hierzu auf [X.] lediglich als "Symphatisant"dieser Organisation bezeichnet. Der neue Tatrichter wird insoweit Gelegenheitzu neuer Prüfung haben, ob der von der Ausstattung der Wohnung auf die po-litische Eingruppierung gezogene Schluß auch dann gerechtfertigt ist, wenn essich nur um die vorübergehende Nutzung einer möblierten Wohnung handelt.[X.] [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 10/04

03.03.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 3 StR 10/04 (REWIS RS 2004, 4283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 342/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 54/10 (Bundesgerichtshof)

Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot: Abgrenzung der Betätigung als Mitglied von der Unterstützung ohne Mitglied …


3 StR 54/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 670/10 (Bundesgerichtshof)


11 S 46/16 (VGH München)

VGH München: AufenthG, VereinsG, Öffentliches Interesse, Vereinsverbot, Streitwertkatalog, ZAR, Ausländer, Streitwert, Beschwerdegegner, Zweck der Ausweisung, …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.