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PDF anzeigen[X.]/04vom3. März 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen Landfriedensbruchs u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu 4. auf dessen Antrag - am3. März 2004 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 28. Februar 2003 wirda) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem [X.] liegt, durch die Teilnahme an der Demonstration [X.] 2001 einem Vereinsverbot zuwider gehandelt zu [X.] Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur [X.]) der Schuldspruch dahin geändert, daß er des [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, [X.] gegen Vollstreckungsbeamte und mit dem [X.] gegen ein Vereinsverbot schuldig ist;c) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen invollem Umfang aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 28. Februar 2003 wird- 3 -a) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzungund mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldigist;b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagtwurde.3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Ko-sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen "Verstoßes gegendas Vereinsgesetz in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit [X.] in einem besonders schweren Fall, der gefährlichen Körperverletzung,des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schwerenFall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt. Der Angeklagte [X.] wurde wegen Landfriedensbruchs in einem be-sonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und [X.] gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu- 4 -einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die hiergegengerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg.1. Beim Angeklagten [X.]hat das [X.] zwei selbständige [X.] gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angenommen, weil er sowohl durchseine Teilnahme an der Demonstration am 1. Mai 2001 als auch durch seineEinschaltung in die Erhebung und Verwaltung von Spenden den organisatori-schen Zusammenhalt der verbotenen "[X.]" aufrechterhalten habe.a) Wegen der Demonstrationsteilnahme hat der Senat auf Antrag des[X.] das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt,da insoweit eine Betätigung für die "[X.]" auf Grund der bisherigen Fest-stellungen nicht ausreichend belegt [X.]) Wegen der Einbindung des Angeklagten [X.]in die Spendensam-meltätigkeit der "[X.]" sind den Feststellungen in noch hinreichendem Ma-ße die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zuentnehmen. Soweit diese Vorschrift die Mitgliedschaft in dem verbotenen Ver-ein voraussetzt (die Unterstützung durch Außenstehende fällt unter § 20 Abs. 1Nr. 3 [X.], vgl. Wache in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze[X.] § 20 Rdn. 8 ff.), entnimmt der Senat dies [X.], wonach die Stel-lung des Angeklagten über die eines Symphatisanten hinausgegangen ist.Dieser Verstoß steht indes in Tateinheit zu dem Tatgeschehen [X.] Mai 2001. Da es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - anders als bei § 20Abs. 1 Nr. 4 [X.] - um ein Organisationsdelikt handelt, stellen mehrereden Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllende Einzelakte einemateriellrechtliche einheitliche Tat dar ([X.]St 43, 312). Da für die [X.] ungeachtet der Verfahrensbeschränkung nach § 154 aStPO zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, seineDemonstrationsteilnahme habe ebenfalls eine Betätigung für die "[X.]"dargestellt, wird die mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten [X.] den übrigen bei der gewalttätigen Demonstration verwirklichten [X.] zu einer Tat im Rechtssinne verbunden.Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Bei der [X.] - ebenso wie beim Mitangeklagten [X.]- berücksichtigt, daßdas Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenom-men wird ([X.], [X.]. § 260 Rdn. 25).2. Soweit es das [X.] abgelehnt hat, die gegen die Angeklagten[X.]und [X.] verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen,hält die Begründung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat [X.] ausgeführt, daß bei diesen Angeklagten "schon auf Grund ihrerideologischen Voreingenommenheit" keine positive Sozialprognose gestelltwerden könne. Die politische Überzeugung eines Angeklagten vermag für [X.] die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu rechtfertigen (vgl.[X.]R StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28 m. w. N.; [X.], [X.]. vom18. April 2001 - 3 [X.]). Da beide Angeklagte bereits mehrere [X.] leben und noch nicht vorbestraft sind, ist die Befürchtung,sie würden ohne Strafverbüßung erneut straffällig werden, allein mit ihrerÜberzeugung nicht zu belegen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, daß [X.] beim Angeklagten [X.] auf eine nicht verbotene politische Gruppie-rung bezieht. Zwar hat das [X.] auch die Voraussetzungen des § 56Abs. 2 StGB verneint, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die- 6 -fehlerhafte Beurteilung der Sozialprognose auch auf diese Entscheidung [X.] haben kann.Im übrigen hat die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche aufGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch führt die Verfahrensbeschränkung und die geändertekonkurrenzrechtliche Beurteilung zu einer Aufhebung der gegen den Ange-klagten [X.]verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen. Die aufdie Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Aufhebung des [X.] gegen den Angeklagten [X.]erstreckt sich auch auf die zu [X.] gehörigen Feststellungen. Dazu gehört auch die von [X.] angenommene "ideologische Voreingenommenheit". Die demzugrunde liegenden Feststellungen sind bislang widersprüchlich und nicht aus-reichend belegt. Der Angeklagte [X.]wurde auf [X.] als "Aktivist [X.]" und im Gegensatz hierzu auf [X.] lediglich als "Symphatisant"dieser Organisation bezeichnet. Der neue Tatrichter wird insoweit Gelegenheitzu neuer Prüfung haben, ob der von der Ausstattung der Wohnung auf die po-litische Eingruppierung gezogene Schluß auch dann gerechtfertigt ist, wenn essich nur um die vorübergehende Nutzung einer möblierten Wohnung handelt.[X.] [X.]von [X.] [X.]
Meta
03.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 3 StR 10/04 (REWIS RS 2004, 4283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4283
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