Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. 3 StR 302/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1155

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/03vom16. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.] beim [X.] in der Verhandlung,Leitender Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt aus [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -[X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] vom 13. Februar 2003 mit den [X.] aufgehoben,1. soweit es die Angeklagte [X.]betrifft in [X.] soweit es den Angeklagten [X.] betriffta) im [X.]) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einerEntziehungsanstalt unterblieben [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das vorgenannteUrteil wird [X.] 4 -I[X.] Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte [X.]unter [X.] übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monatenverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem [X.] gegen die Angeklagte eine Maßregel nach § 69, § 69 a StGB angeordnet.Den Angeklagten [X.] hat es wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung "des Urteils des [X.] vom 24.10.2001" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten sowie wegen eines weiteren Falles der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu einer gesonderten Freiheitsstrafevon einem Jahr verurteilt. Schließlich hat das [X.] die Einziehung vonsichergestelltem Haschisch angeordnet.Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaftund des Angeklagten [X.] . Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten derbeiden Angeklagten eingelegte, vom [X.] vertretene Revision- 5 -auf den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Angeklagte [X.] rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erstrebt mit derSachbeschwerde geringere Strafen sowie Strafaussetzung zur Bewährung.Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersicht-lichen Erfolg; die Revision des Angeklagten [X.] ist unbegründet.Das [X.] hat festgestellt: Nachdem der Angeklagte [X.] im Mai2001 bei der Einfuhr von rund 750 Gramm Haschisch, 50 Gramm Marihuanaund 6 Hanfsamen auf frischer Tat betroffen worden war - hierwegen wurde erzu der einbezogenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verur-teilt -, kam er spätestens im August 2001 mit dem Nichtrevidenten [X.]- dem [X.] der Angeklagten [X.]- überein, sich in [X.] größere Mengen Haschisch zu besorgen. Weil die Angeklagte verhindernwollte, daß ihr [X.] die [X.] durchführt, erklärte sie sich be-reit, als Kurierin tätig zu werden. Demgemäß fuhr sie im Auftrag des Ange-klagten [X.] und ihres [X.]es zwischen August 2001 und Anfang [X.] mit ihrem Pkw drei Mal nach [X.] und wirkte unentgeltlich bei [X.] von jeweils rund 1.500 Gramm Haschisch in die [X.] mit. Da sich das [X.] nicht davon überzeugen vermochte,daß die Angeklagte bereits bei der ersten Fahrt von dem Transport von [X.] wußte, wurde sie insoweit freigesprochen.[X.] Angeklagte [X.] Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils,soweit die Angeklagte [X.]verurteilt worden [X.] -1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruchist unwirksam, weil es an der Tragfähigkeit des Schuldspruches wegen Beihilfezum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-len fehlt (vgl. [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 9 f.). Denn die [X.] Urteils zum Gehilfenvorsatz der Angeklagten sind widersprüchlich. Das[X.] hat hierzu festgestellt, der Angeklagten sei jeweils bewußt gewe-sen, daß die eingeführte [X.] "nicht nur zum Eigenverbrauch be-stimmt war, sondern großenteils weiterverkauft werden sollte" ([X.]). ImRahmen der Strafzumessung ist die [X.] hingegen davon ausgegan-gen, daß "die Angeklagte glaubte, das Haschisch sei allein für den Angeklag-ten [X.] bestimmt und dieser benötige es wegen seiner Schmerzen" ([X.]). Wäre dies richtig, hätte sie aber mangels der erforderlichen Vorstellungvon der Haupttat keine Beihilfe zum Handeltreiben geleistet.2. Diese zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führenden wi-dersprüchlichen Feststellungen bedingen die Aufhebung der Verurteilung [X.] wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in zwei Fällen. Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung we-gen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kannebenfalls nicht bestehen bleiben, weil diese Gesetzesverletzungen jeweils [X.] der Tateinheit zu der rechtsfehlerhaft [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ste-hen.Die Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamtenRechtsfolgenausspruchs zur Folge.- 7 -[X.] Angeklagter B.1. Revision der [X.] - soweit sie den Angeklagten [X.] betrifft - wirksam auf den [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] und soweit das [X.] die Entscheidung über die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassenhat.a) Die Begründung des [X.]s für die Annahme, daß für alle Ein-zeltaten des Angeklagten jeweils minder schwere Fälle (§ 29 a Abs. 2, § 30Abs. 2 BtMG) vorliegen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.] einseitig nur auf die Angabe von Milderungsgesichtspunkten begrenzt (vgl.BGHR vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 6). Das[X.] hat in diesem Zusammenhang nicht erörtert, daß der [X.] obwohl bei einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge imMai 2001 auf frischer Tat betroffen - schon kurze [X.] danach die beiden erstenabgeurteilten einschlägigen Taten begangen hat und sich von der dritten [X.] nicht dadurch abhalten ließ, daß er wenige Tage zuvor wegen der [X.] zu einer erheblichen, zur Bewährung ausgesetzten Frei-heitsstrafe verurteilt worden war.b) Die Anwendung des § 21 StGB, die das [X.] zu einer [X.] weiteren Milderung nach § 49 StGB herangezogen hat ([X.]), hältrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand, weil eine erhebliche Verminderung- 8 -der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten anhand der Urteilsgründe nichtnachvollziehbar ist. Nach den Feststellungen ist das [X.] "davon aus-gegangen, daß der Angeklagte infolge einer krankhaften seelischen Störung(schizophrene Psychose und langjähriger schädlicher Gebrauch von Cannabis)in seiner Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert war". [X.] ist die [X.] - ohne eigene Erwägungen hierzu - "insoweit den über-zeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T. gefolgt". Das [X.] indes weder die entsprechenden Ausführungen noch die wesentlichen tat-sächlichen Grundlagen mit, an die die Schlußfolgerungen der Sachverständi-gen anknüpfen.c) Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil auch insoweit keinen [X.] haben, als das [X.] eine Entscheidung über die Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. [X.], ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich angesichts der Ur-teilsfeststellungen auf. Danach probierte der Angeklagte 1986 erstmals [X.] und konsumierte dieses Betäubungsmittel ständig, nachdem er die Er-fahrung gemacht hatte, daß er dadurch seine Schmerzen deutlich lindernkonnte ([X.]). Nach den Feststellungen hat er täglich bis zu sechs [X.] konsumiert ([X.]) und die dem angefochtenen Urteil zugrunde-liegenden Straftaten auch zur Deckung seines Eigenbedarfs begangen. [X.] läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem Angeklagten keinekonkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. [X.] 91, 1).Bei dieser Sachlage hätte das [X.] mit Hilfe eines Sachverständigen(§ 246 a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen füreine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben [X.] 9 -2. Revision des Angeklagten B.a) Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt unddaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).b) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Zwar begegnen die Erwägungen, mit denen das [X.] eine [X.] nach § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken [X.],BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 122). Der [X.] kann aber ausschließen, daß dieserRechtsfehler das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Denn dervom [X.] gemäß § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 StGB auf ei-nen Monat ([X.]: ein Jahr) bis drei Jahre und neun Monaten Frei-heitsstrafe gemilderte Strafrahmen des minder schweren Falles der Einfuhr vonund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 aAbs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) konnte sich durch eine Milderung nach § 31, § 49Abs. 2 StGB weder im Höchstmaß noch im Mindestmaß ermäßigen.c) Auch die Einziehung des sichergestellten Haschisch (§ 33 Abs. 2Satz 1 BtMG) hat [X.] Die Urteilsformel gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist die Ur-teilsformel so zu fassen, daß - anders als im Jugendstrafrecht, in dem dasPrinzip der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung zur Anwendung kommt (§ 31- 10 -JGG) - die frühere Strafe und nicht das Urteil einbezogen wird (vgl. [X.]/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 2).Tolksdorf [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 302/03

16.10.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. 3 StR 302/03 (REWIS RS 2003, 1155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1155

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.