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PDF anzeigen[X.]/00vom18. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - [X.] Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2000 im Ausspruch über [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweitder für verfallen erklärte Betrag die Summe von 540 [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringerMenge, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung im übrigen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Einziehung von [X.] sowie einen Betrag von 4.540 DM für verfallen erklärt. [X.] hat mit der Sachrüge bezüglich der Verfallsanordnung im wesent-lichen Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] 3 -ralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. [X.] der Senat insoweit:Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält im Ergebnisrechtlicher Nachprüfung stand. Aus den Ausführungen zur [X.] 1. der Urteilsgründe ([X.]) ergibt sich zweifelsfrei, daßdas [X.] von einer ungünstigen Sozialprognose im Sinne des § 56Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Deshalb beruht die versagte Strafaussetzungnicht auf der nur formelhaften, die erforderliche Gesamtwürdigung unterlas-sende (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte und Begrün-dungserfordernis 1) Begründung, daß "bei Gesamtwürdigung von Tat und Per-sönlichkeit des Verurteilten keine besonderen Umstände (im Sinne der §§ 56Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB) ersichtlich sind, die eine Strafaussetzung zur [X.] rechtfertigen können".Die Verfallsanordnung ist jedoch teilweise fehlerhaft. Im Fall II. 2. [X.] hat die [X.] rechtsfehlerfrei einen aus dem Verkauf [X.] erzielten Erlös von insgesamt 540 DM festgestellt und diesen für ver-fallen erklärt. Die Verfallsanordnung kann im Fall II. 3. der Urteilsgründe indesnicht bestehen bleiben. Das [X.] hat hinsichtlich dieses Falles, in [X.] Angeklagte zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte 500 Gramm Ha-schisch in der von ihm betriebenen Gaststätte gelagert hat, "... nach dem [X.] einen zu erzielenden Verkaufspreis [X.] pro Gramm Haschisch angesetzt, so daß der Angeklagte aus dieser [X.] einen Erlös von 4.000 DM erzielt hat oder hätte erzielen können".Diese Formulierung läßt besorgen, das [X.] gehe davon aus, daß nichtnur ein durch die Straftat tatsächlich erlangter (vgl. BGHR StGB § 73 [X.]; Tröndle[X.], StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 3 b; [X.], StGB 22. Aufl. § 73- 4 -Rdn. 3), sondern auch ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs für verfal-len erklärt werden kann.Der Senat schließt aus, daß sich dieser Rechtsfehler auf den Ausspruchüber die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und den angeordneten [X.] 540 DM im Fall II. 2. der Urteilsgründe ausgewirkt hat, so daß diese Ent-scheidungen bestehen bleiben.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]
Meta
18.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 3 StR 393/00 (REWIS RS 2000, 844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 844
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