Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 3 StR 101/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2847

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[X.]/01vom18. April 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2000 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - einen nicht vorbestraften [X.] -wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Landfriedensbruch [X.] gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Nach den [X.] wollte er eine von der [X.] ([X.]) gesteuerte gewalt-same Besetzung des [X.] in [X.] dadurchunterstützen, daß er in das Gebäude hineinging und sich dort aufhielt. Die aufdie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat im Strafausspruch [X.] 3 -1. [X.] der [X.] [X.] Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.]bemerkt der Senat:Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren [X.] verurteilt. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob [X.], der sich einer in ein befriedetes Besitztum bereits eingedrungenen Men-schenmenge nachträglich anschließt, wegen schweren Hausfriedensbruchsbestraft werden kann. Als der Angeklagte in das Gebäude hineingegangen ist,dauerte nämlich das widerrechtliche Eindringen noch an, weil das Gebäude zudiesem Zeitpunkt - wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt ([X.]) -ständig von weiteren Demonstranten betreten wurde.2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Das [X.] hat bei der Strafzumessung und der Entscheidung überdie Strafaussetzung zur Bewährung u.a. ausgeführt: "Der Angeklagte hat bisheute nicht erkennen lassen, sich der Strafbarkeit seines Handelns bewußt zusein. Das Motiv für sein Handeln hat er abzuleugnen, die Tat selbst zu bagatel-lisieren versucht. Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens sind bei ihm- wie er angegeben hat - nicht aufgekommen. Die Kammer befürchtet hiernach,daß sich der Angeklagte bei ähnlichem Anlaß abermals strafbar verhalten wird,um seine politischen Vorstellungen zu verwirklichen. Eine günstige Sozialpro-gnose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB vermag die Kammer hiernach nicht zuerkennen. Der ungewöhnliche Anlaß der Hausbesetzung und die besondere- 4 -emotionale Betroffenheit des Angeklagten ... reichen angesichts des [X.] und der Einstellung des Angeklagten zu seiner [X.] nicht aus, besondere Umstände in der Tat und in der [X.] (§ 56 Abs. 2 StGB) anzunehmen, die eine Strafaussetzung zur Bewäh-rung rechtfertigen."Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie lassenbesorgen, daß das [X.] ein zulässiges Verteidigungsverhalten zumNachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Erwägung, der Angeklagtehabe Unrechtseinsicht vermissen lassen und versuche, das Tatgeschehen zubagatellisieren, läuft darauf hinaus, von ihm die Aufgabe seiner [X.] zu verlangen. Die nachteilige Verwertung eines zulässigen Verteidi-gungsverhaltens ist sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Entschei-dung über die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft (vgl. [X.] § 46 II Nachtatverhalten 5 und 24; § 56 I Sozialprognose 4 und 18; § 56 [X.], unzureichende 6; [X.], 545). Im übrigen führtbei einem Überzeugungstäter, der sein Handeln für rechtmäßig oder entschul-digt hält, das Festhalten an einer politischen Gesinnung allein noch nicht zueiner ungünstigen Sozialprognose (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 28),da er sich durch eine gegen ihn verhängte Strafe so beeindrucken lassen kann,daß er in Zukunft trotz seiner Überzeugung die Strafgesetze [X.] 5 -Da der Senat nicht ausschließen kann, daß der aufgezeigte [X.] nur die Bewährungsentscheidung, sondern auch die Höhe der verhängten- an sich maßvollen - Freiheitsstrafe beeinflußt hat, hat er den gesamten [X.] aufgehoben.[X.] Miebach [X.]RiBGH [X.] ist durch Krankheit von [X.]verhindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 101/01

18.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 3 StR 101/01 (REWIS RS 2001, 2847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2847

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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