Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2015, Az. 19 W (pat) 7/12

19. Senat | REWIS RS 2015, 17024

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit eines Einspruchs – fehlende Substantiierung der Alleinberechtigung eines Einsprechenden bei mehreren Erfindungsbesitzern


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 038 219            


…     

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. sowie 16. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. [X.]

 beschlossen:

1. Die Beschwerden des Patentinhabers und des [X.] werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Einsprechenden I, die Kosten des Termins vom 16. Januar 2015 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung dem Patentinhaber aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

        

Gründe

I.  

1

Auf die am 13. August 2007 beim [X.] im Auftrag von [X.] eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des nach- gesuchten Patents am 5. März 2009 veröffentlicht worden.

2

Es trägt die Bezeichnung

3

 „Im Fließpressverfahren geformter [X.]“.

4

Am 27. Mai 2009 ist das Patent auf folgende Firma umgeschrieben worden:

5

[X.]., [X.].

6

Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 5. Juni 2009, beim [X.] eingegangen am selben Tag, die Firma [X.], Zur [X.](= [X.]),

7

Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu (§ 59 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 [X.]). Die [X.] hat ihre Behauptung u. a. auf folgende [X.]en gestützt:

8

[X.] EP 0 128 990 [X.]

9

E2 GB 2 083 716 A

[X.] [X.] [X.]

E4 EP 1 182 739 A2

[X.] [X.] 12 290 [X.]

[X.] [X.] 03 171 [X.]

E7 [X.] 11 18 303 A

E8 [X.] 31 23 850 C2

E9 [X.] 100 41 516 [X.]

[X.] [X.] 4 597 281 A

[X.] [X.] 196 27 335 C1

[X.]2 Wikipedia, Stichwort CEE-System

[X.] Parteigutachten Professor G1…, TU Darmstadt

[X.] Parteigutachten Professor L…, Dipl.-Ing. D1…, Uni [X.]

[X.] [X.] „Lexikon der Technik“, Band 8, [X.], [X.], 1967, Seiten 267 – 269; 525, 526.

Weiter hat gegen das Patent ebenfalls mit Schreiben vom 5. Juni 2009, eingegangen am selben Tag,

Herr T1…, L1[X.] in R…(= Einsprechender II),

Einspruch erhoben, mit der Begründung, ein wesentlicher Teil des Patents sei Beschreibungen, Zeichnungen und Modellen des [X.] widerrechtlich entnommen worden (§ 59 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Dazu hat er Kopien eines Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2001, zweier E-Mails aus dem [X.] sowie firmeninterne Unterlagen der [X.] zu Messing-  und Edelstahlrohren, ebenfalls aus dem [X.], eingereicht.

Durch am Ende einer mündlichen Anhörung am 22. Juni 2011 verkündeten Beschluss hat die [X.] 1.34 das Patent, wie von den beiden Einsprechenden beantragt, widerrufen.

Der auf den 26. Oktober 2011 datierten schriftlichen Begründung der [X.] ist zu entnehmen, dass das Patent, der Argumentation der Einsprechenden I folgend, wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen worden ist und dass der auf widerrechtliche Entnahme gestützte Einspruch des [X.] erfolglos geblieben ist.

Gegen den Widerrufsbeschluss der [X.] hat die zum damaligen Zeitpunkt eingetragene Patentinhaberin, die [X.]., mit Schreiben vom 7. November 2011, eingegangen beim Patentamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

Mit Wirkung 8. Oktober 2014 ist das Patent wieder auf den ursprünglichen Anmelder [X.] umgeschrieben worden, der mit [X.] vom 24. Oktober 2014 die Übernahme des [X.] als Rechtsnachfolger erklärt hat.

Der [X.]I hat mit Schreiben vom 28. November 2011, eingegangen beim Patentamt am selben Tag, ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] eingelegt.

Der Patentinhaber beantragt:

den Beschluss der [X.] 34 des [X.]s vom 22. Juli 2011 aufzuheben und das Patent 10 2007 038 219 in der erteilten Fassung,

hilfsweise beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14. Januar 2015,

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015,

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015,

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4 vom 14. Januar 2015,

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 5 vom 14. Januar 2015,

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 6 vom 14. Januar 2015,

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2015,

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 7a, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2015,

Hilfsanträge 1 bis 7a jeweils mit noch [X.] Beschreibung und

Zeichnungen wie erteilt,

sowie die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Außerdem beantragt er, den [X.] der Einsprechenden I zurückzuweisen.

Der [X.]I beantragt zuletzt mit [X.] vom 9. Januar 2015, den Beschluss der [X.] 1.34 vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und das Streitpatent wegen widerrechtlicher Entnahme zumindest im Umfang des widerrechtlich Entnommenen zu widerrufen.

Die [X.] beantragt,

die Beschwerde des [X.] zurückzuweisen,

und

dem Patentinhaber die Kosten des Fortsetzungstermins aufzuerlegen.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden von den Beteiligten noch auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

Von der Einsprechenden I

[X.]9 Wikipedia, Stichwort Stecker-Typ E

E20 Wikipedia, Stichwort Patrone (Munition)

[X.] [X.] 697 11 030 T2

E22 [X.] 1 259 821 B

[X.] [X.] 1 000 771 C.

Vom Patentinhaber:

Eberhardt, Prof. Dr.-Ing. [X.]: Fertigungstechnik Massivumformen (kalt), 12 Seiten

Parteigutachten Prof. Dr.-Ing. L…: Sachverhalt des Verfahrensvergleiches zwischen Tiefziehen und Fließpressen von [X.], Seiten 1-6, [X.], 9. September 2010

Wikipedia, Stichwort Schuko

[X.] 49 440, Teil 1, Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt [X.], [X.], Dez. 1989

~ und 10 A 250V- 16 A 250 V~, Juni 1972.

Hauptantrag) lautet ([X.] hinzugefügt):

„a) [X.] (1)

1.1 mit einem [X.] (2)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden Mittelbereich (4),

dadurch gekennzeichnet, dass

d) das [X.] (2) als Crimpende (2a) und

e) der Mittelbereich (4) hohl gebildet ist.“

Hilfsantrag 1 vom 14. Januar 2015 lautet:

„a) [X.] (1)

1 für Netzstecker

1 mit einem als Crimpende (2a)

1.1 gebildeten [X.] (2)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

2 wobei das Gewicht des [X.] (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt.“

Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet:

„a) [X.] (1)

2 für einen Schutzkontaktstecker

1 mit einem als Crimpende (2a)

1.1 gebildeten [X.] (2)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

7 wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

2 das Gewicht des [X.] (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt.“

Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015 lautet:

„a) [X.] (1)

2 für einen Schutzkontaktstecker

1 mit einem als Crimpende (2a)

1.1 gebildeten [X.] (2)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

7 wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

2 das Gewicht des [X.] (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

9.2 wobei der [X.] zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen [X.] und/oder Ausziehschutz aufweist,

13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist.“

Hilfsantrag 4 vom 14. Januar 2015 lautet:

„a) [X.] (1)

2 für einen Schutzkontaktstecker

1 mit einem als Crimpende (2a)

1.1 gebildeten [X.] (2)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

7 wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

6 das Gewicht des [X.] (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

9.1 wobei das [X.] (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

9.2 wobei der [X.] zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen [X.] und/oder Ausziehschutz aufweist,

13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist.“

Hilfsantrag 5 vom 14. Januar 2015 lautet:

„a) [X.] (1)

2 für einen Schutzkontaktstecker

1 mit einem als Crimpende (2a)

1.1 gebildeten [X.] (2)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

7 wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

6 das Gewicht des [X.] (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

9.1 wobei das [X.] (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

9.2 wobei der [X.] zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen [X.] und/oder Ausziehschutz aufweist,

13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung

5 in einem Teilbereich (4b) des hohlen [X.] (4) gebildet ist,

5 wobei eine [X.] des hohlen [X.] (4) zwischen dem Teilbereich (4b) und dem Kontaktende (3) dünner als im Bereich des [X.] (2a) ausgebildet ist.“

Hilfsantrag 6 vom 14. Januar 2015 lautet:

27 Steckerbrücke

1 für einen Schutzkontaktstecker

27 mit mindestens einem [X.] (1)

1 mit einem als Crimpende (2a)

1.1 gebildeten [X.] (2)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

7 wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

6 das Gewicht des [X.] (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

9.1 wobei das [X.] (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

9.2 wobei der [X.] zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen [X.] und/oder Ausziehschutz aufweist,

13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist,

27 wobei eine [X.] im Bereich des hohlen [X.] (4) zwischen dem Kontaktende (3) und der zur [X.] hin weisenden Oberfläche (5b) einer Steckerbrückengrundplatte (5) dünner als im Bereich des [X.] (2a) ausgebildet ist.“

Hilfsantrag 7 vom 16. Januar 2015 lautet:

14 Verfahren zur Herstellung eines [X.]es (1)

1 für einen Schutzkontaktstecker

1 mit einem in Fließpressumformung ausgebildeten

1.1 hohlen [X.] (2)

1 als Crimpende (2a)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

9 wobei zur Fließpressumformung des [X.]es (1) ein Verfahren mit starren Werkzeugen und/oder ein hydrostatisches Fließpressverfahren angewendet wird,

7 wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet wird und

6 das Gewicht des hohlen [X.] (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

9.2 wobei der [X.] in einem Teilbereich (4b) des hohlen [X.] (4) mit einem

13 durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildeten

9.2 [X.] und/oder Ausziehschutz zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse gebildet wird,

16 wobei die Formung des hohlen [X.] (4) gleichzeitig mit der Schaffung des [X.] (2a) erfolgt.“

Hilfsantrag 7a vom 16. Januar 2015 lautet:

14 Verfahren zur Herstellung eines [X.]es (1)

1 für einen Schutzkontaktstecker

1 mit einem in Fließpressumformung ausgebildeten

1.1 hohlen [X.] (2)

1 als Crimpende (2a)

1.2 zur Verbindung mit einer [X.] und

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom [X.] (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

1 hohlen Mittelbereich (4),

9 wobei zur Fließpressumformung des [X.]es (1) ein Verfahren mit starren Werkzeugen und/oder ein hydrostatisches Fließpressverfahren angewendet wird,

7  wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet wird und

6 das Gewicht des hohlen [X.] (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

9.2 wobei der [X.] in einem Teilbereich (4b) des hohlen [X.] (4) mit einem

13 durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildeten

9.2 [X.] und/oder Ausziehschutz zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse gebildet wird

7a indem Material gegen eine äußere Fließpressform-Matrize gedrückt wird,

16 wobei die Formung des hohlen [X.] (4) gleichzeitig mit der Schaffung des [X.] (2a) erfolgt.“

In der Patentschrift ist angegeben es sei wünschenswert, einen Netzstecker angegeben zu können, der bei geringen Gesamtkosten ein hohes Maß an Sicherheit bietet (Absatz [0009]). Die Aufgabe der Erfindung bestehe darin, Neues für die gewerbliche Anwendung bereitzustellen (Absatz [0010]).

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Wortlauts der weiteren nebengeordneten und abhängigen Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

1.1 Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 [X.] vor, da der Beschluss über den Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der [X.] (§ 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]) auch ohne Unterschrift bzw. elektronischer Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. [X.], 49; B[X.] GRUR 2013, 913, II.2.1 – [X.]). Die Frage, ob in der beim [X.] elektronisch geführten Patentakte eine wirksam signierte elektronische Urschrift des vollständig abgefassten Beschlusses enthalten ist (dies verneinend B[X.] a. a. [X.], II.2.1.9 – [X.]; a. A. B[X.] [X.] 2014, 355, 356 – Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte), kann daher hier dahingestellt bleiben.

1.2 Die Beschwerde des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg, da die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 – 4 sowie 7 und 7a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 und 6 den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen waren. Der Widerruf des angegriffenen Patents erfolgte daher im Ergebnis zu Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

1.2.1 Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtungen Fertigungs- oder Feinwerktechnik zu Grunde, der Fertigungsverfahren für elektrische Verbindungskomponenten sowie die dafür erforderlichen Werkzeuge entwickelt.

1.2.2 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Abbildung

[X.]: [X.] 12 290 [X.] Folgendes bekannt ist: ein

a) [X.] (Seite 2, Absatz 2, Zeile 5 ff: Kontaktstift für ein Steckerteil)

1.1 mit einem [X.] 3

1.2 zur Verbindung mit einer (in der dortigen [X.]ur 2 dargestellten) Litze 11 und

c) einem mit Fließpressumformung geformten (Seite 4, 3. Absatz), vom [X.] 3 zu einem Kontaktende 1 führenden Bereich 4,

wobei

d) das [X.] 3 als Crimpende (z. B. Anspruch 4) und

e) der aus dem Mittelteil ausgeformte Bereich 4 (Seite 4, 3. Absatz) ausweislich der zeichnerischen Darstellung in der [X.]ur 2, hohl gebildet ist.

steckdosenkontaktseitig“ sowie „Netzanschlusslitze“ eine Besonderheit darstellen könnte. Selbst wenn man sich der Sichtweise des [X.] anschlösse, dass der Fachmann bei den Begriffen „[X.]“ sowie „steckdosenkontaktseitig“ ein bestimmtes Durchmesser/Längen - Verhältnis bei dem [X.] mitliest, wie es durch die [X.] vorgegeben ist, ist vom diesem zu erwarten, dass er erkennt, dass es wünschenswert wäre, das in der [X.] 12 290 [X.] vorgeschlagene Fließpressumformverfahren zur Herstellung eines Kontaktstiftes für einen Steckverbinder auch bei einem [X.] für einen Netzstecker anzuwenden, der der genannten Norm genügt, zumal ihm einerseits aus der [X.] ([X.]) EP 0 128 990 [X.] vollständig hohle [X.]e für normgerechte Netzstecker bekannt waren und es ausweislich der [X.] ([X.]) [X.] 03 171 [X.] bereits gelungen war, normgerechte [X.]e in Fließpresstechnik herzustellen. Allein durch diesen Wunsch gelangt der Fachmann bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Es mag bei der fertigungstechnischen Umsetzung dieses Wunsches zwar noch zu erheblichen Problemen kommen, dies ist jedoch unbeachtlich, zumal in der Streitpatentschrift nicht offenbart ist, durch welche Maßnahmen diese Probleme überwunden werden können.

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

[X.]) [X.] 12 290 [X.] gehen fehl, da diese Druckschrift keinerlei Hinweise auf bestimmte Strom- oder Spannungsbereiche enthält, in denen die dortigen Kontaktstifte bevorzugt eingesetzt werden sollen oder umgekehrt nicht eingesetzt werden könnten. Auch die von dem Patentinhaber vorgetragene Meinung, der Fachmann verbinde mit dem Begriff „[X.]“ ausschließlich Hochstromanwendungen, entbehrt einer Grundlage.

[X.]) [X.] 12 290 [X.] (Seite 2, Absatz 2, erster Satz) der Begriff [X.] für beliebige Kontaktteile „zur Herstellung von Steckverbindungen oder auch ganz einfach zur Herstellung von Verbindungen zwischen einzelnen Abschnitten eines elektrischen Leiters“.

ende die Rede, wobei allenfalls der zeichnerischen Darstellung Einzelheiten über die konkrete Gestalt des [X.] zu entnehmen ist, nicht aber dem Wortlaut des Patentanspruchs. Somit ist der Senat der Überzeugung, dass der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag inhaltlich nicht über die Aussage hinausgeht, dass zwischen dem Bereich, in dem eine Litze angecrimpt ist und der [X.] ein hohler Bereich angeordnet ist. Die Bezeichnung dieses Bereiches als „Mittelbereich“ ergibt sich allein aus der Anordnung zwischen den beiden anderen Bereichen, Crimpbereich sowie Kontaktende, ohne dass daraus darüberhinausgehende Schlüsse über die Ausdehnung des hohlen Bereiches gezogen werden könnten.

[X.]) [X.] 12 290 [X.] besteht, dergestalt, dass gemäß Merkmal e) „der Mittelbereich hohl“ ist während in der [X.] ([X.]) [X.] 12 290 [X.] die Formulierung „Die Neuerung bezieht sich auf einen elektrischen [X.] der aus einem massiven Mittelteil [ … ] besteht“ (Seite 2, Absatz 1, sowie Anspruch 1), zu finden ist, kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dieser Druckschrift nicht begründen. Zum Einen ist dieser Unterschied kein sachlicher, sondern ein sprachlicher, zum Anderen ist in der [X.] ([X.]) [X.] 12 290 [X.] im weiteren Text ausgeführt, dass die Hülse (= Verbindungsbereich), also auch der hohle Bereich 4, „im Fließpressverfahren, aus dem Mittelteil des [X.] ausgeformt ist.“, so dass die Behauptung, die [X.] ([X.]) [X.] 12 290 [X.] lehre, der dortige Mittelteil sei durchgehend massiv, nicht greift. Im Lichte der Aussage, dass die Hülse aus dem Mittelteil des [X.] ausgeformt ist, besagt vielmehr der Patentanspruch 1 der [X.] ([X.]) [X.] 12 290 [X.], dass die (hohle) hülsenförmige Aufnahme Teil des (ansonsten massiven) Mittelteils ist.

[X.]) [X.] 12 290 [X.] die [X.] 4 so dimensionieren, dass ein damit ausgestattete Kontaktstift den Normen und Sicherheitsanforderungen des [X.] genügt, für den der Kontaktstift eingesetzt werden soll.

1.2.3  Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind gegenüber dem des [X.] die Verwendungsangabe,

1 für Netzstecker,

sowie die Dimensionierungsangabe,

2 wobei das Gewicht des [X.] (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

hinzugefügt.

Abgesehen davon, dass der Fachmann bei der Angabe „Netzstecker“ nicht, wie der Patentinhaber meint, mitliest, dass es sich ausschließlich um Stecker nach [X.] handelt, sondern darüber hinaus auch beliebige andere Netze, genormte sowie ungenormte, unabhängig von [X.] und Stromstärke, in Betracht zieht, hat der Senat diese Konkretisierung bereits in seine Überlegungen zum Hauptantrag einbezogen. Daher wird auf die dortigen Ausführungen zu den Begriffen [X.] und steckdosenkontaktseitig verwiesen.

2 genannt ist, in der Praxis von selbst, da der Außendurchmesser durch die Norm vorgegeben ist und die Wandstärke durch die Parameter Material, Biegesteifigkeit und Stromtragfähigkeit bedingt ist.

[X.]) [X.] 12 290 [X.] darauf hin, dass auch dort im hohlen Bereich 4 die in Rede stehende Grenze von maximal 70 % bezogen auf das Gewicht eines in den Außendimensionen gleiches Vollmaterialstückes nicht überschritten ist.

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

1.2.4  [X.] nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem des [X.] die Verwendungsangabe,

2 für Schutzkontaktstecker statt a)1 für Netzstecker,

sowie das Verfahrensmerkmal,

7 wobei der [X.] (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist,

hinzugefügt.

Die Verwendung des [X.]es bei einem Schutzkontaktstecker ist bereits in den Ausführungen zum Hauptantrag berücksichtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob am fertigen [X.] überhaupt feststellbar ist, ob dieser in Fließpressumformung oder durch Tiefziehen hergestellt ist, da auch der [X.] gemäß [X.] ([X.]) [X.] 12 290 [X.] aus einem massiven Mittelteil (Anspruch 1, Seite 2, 1. Absatz), also einem Vollmaterial ausgeformt ist.Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.1.2.5 [X.] nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem des [X.] die Merkmale

9.2 wobei der [X.] zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen [X.] und/oder Ausziehschutz aufweist,

13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist,

hinzugefügt.

[X.]) [X.] [X.], die [X.] in [X.]. 2a, in der [X.] ([X.]) [X.] 03 171 [X.], die Rändelung 117 in [X.]. 2, oder in der [X.] ([X.]) [X.] 196 27 335 C1, die [X.] in [X.]. 1. Es liegt nach Überzeugung des Senat im Belieben des Fachmanns eines oder mehrere dieser Merkmale auch bei einem durch ein Verfahren gemäß [X.] ([X.]) [X.] 12 290 [X.] hergestellten [X.] zu verwirklichen.

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

1.2.6  Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind gegenüber dem des [X.] die Dimensionierungsangabe, dass

6 das Gewicht des [X.] (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt, statt

2 das Gewicht des [X.] (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

sowie das Merkmal,

9.1 wobei das [X.] (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

hinzugefügt.

In der Patentschrift ist zwar nicht angegeben, durch welche Maßnahmen das sehr engagierte Ziel erreicht werden kann, dass das Gewicht des [X.] (4) maximal 40 % eines in den [X.] gleichen Vollstückes beträgt. Insbesondere bei der in den [X.]uren dargestellten Verdickung im Bereich des Steckerbrückengrundkörpers erscheinen erhebliche Bedenken berechtigt, dass diesbezüglich der Patentschrift nicht zu entnehmen ist, wie der Fachmann den Grenzwert von 40 % einhalten soll.

Für den Fachmann jedoch, der in der Lage ist, die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Herstellung zu überwinden, ist jedoch selbstverständlich, dass er sich die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich der Einsparung an Material und Gewicht, zu Nutze macht.

[X.]) EP 0 128 990 [X.] die Einzelheit 5 in [X.]. 1, in der [X.] ([X.]) [X.] [X.], die Einzelheit 3 in [X.]. 2, in der [X.] ([X.]) [X.] 03 171 [X.], [X.]. 2, die Einzelheit 114, in der [X.] ([X.]) [X.] 196 27 335 C1 den Trichter oberhalb des Bereichs 7 in [X.]. 1.

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden [X.] [X.] nach Hilfsantrag 5 geht über den Inhalt der Anmeldung, wie sie ursprünglich beim [X.] eingereicht worden ist, hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Außer dem Merkmal, dass die Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung

5 in einem Teilbereich (4b) des hohlen [X.] (4) gebildet ist,

das nach Einschätzung des [X.] gegenüber dem des [X.] nichts Inhaltliches hinzufügt, ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 noch folgendes Merkmal zusätzlich genannt:

5 wobei eine [X.] des hohlen [X.] (4) zwischen dem Teilbereich (4b) und dem Kontaktende (3) dünner als im Bereich des [X.] (2a) ausgebildet ist.

Der Patentschrift (Absatz [0032]), die mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmt, besagt zwar zur Wandstärke des hohlen [X.]es, dass der Mittelbereich 4 hohl gebildet und dabei insbesondere im Bereich zwischen dem Kontaktende 3 und der in der Verwendung des Netzsteckers zur [X.] hin weisenden Oberfläche der [X.] dünnwandig sei. Zudem sei die [X.] im Bereich des hohlen [X.] (4) noch etwas dünner als im Crimpbereich.

Daraus war für den Fachmann aber nicht unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass die Relation der verschiedenen Wandstärken eine erfindungswesentliche Besonderheit darstellen könnte. Vielmehr vermittelt diese Textstelle den Eindruck, dass sich es sich dabei um eine Ausgestaltung handelt, die sich im Produktionsprozess von alleine ergibt, zumal diese Aussage in einem Zug mit den Aussagen steht, dass die Wandstärke ohne Weiteres den vorgesehenen Strom führen kann und die zu einer Steckerbrücke vergossenen [X.]e Falltrommelprüfungen und dergleichen problemfrei überstehen.Außerdem hat es der Patentinhaber selbst ursprünglich weder für erforderlich gehalten, Zahlenwerte anzugeben noch hat er selbst in der [X.] etwas Erfindungswesentliches gesehen, ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest ein Unteranspruch darauf gerichtet gewesen [X.] [X.] nach Hilfsantrag 6 geht über den Inhalt der Anmeldung, wie sie ursprünglich beim [X.] eingereicht worden ist, hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Der Hilfsantrag 6 ist im Wesentlichen auf eine Steckerbrücke unter Verwendung des im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 genannten [X.]s gerichtet.Dabei hat das Merkmal j) folgende Fassung:

27 wobei eine [X.] im Bereich des hohlen [X.] (4) zwischen dem Kontaktende (3) und der zur [X.] hin weisenden Oberfläche (5b) einer Steckerbrückengrundplatte (5) dünner als im Bereich des [X.] (2a) ausgebildet ist.

Wie vorstehend ausgeführt, war den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Relation der verschiedenen Wandstärken eine erfindungswesentliche Besonderheit darstellen könnte.

1.2.9 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7, der auf ein Verfahren zur Herstellung eines [X.]es gerichtet ist, ist gegenüber den im Hilfsantrag 5 genannten Merkmalen noch Folgendes hinzugefügt:

1.1 dass das [X.] hohl ist und

1 in Fließpressumformung ausgebildet ist,

9 wobei zur Fließpressumformung des [X.]es (1) ein Verfahren mit starren Werkzeugen und/oder ein hydrostatisches Fließpressverfahren angewendet wird, sowie

16 wobei die Formung des hohlen [X.] (4) gleichzeitig mit der Schaffung des [X.] (2a) erfolgt.

[X.]) [X.] 12 290 [X.] ist das [X.] 5, 6 ebenfalls hohl und in Fließpressumformung ausgebildet (Seite 4, 3. Absatz). Somit sind die Merkmale b)1.1 sowie f)1 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 bereits durch diese Druckschrift vorweggenommen.

9 genannten Fließpressverfahren handelt es sich um die fachnotorisch üblichen, aus denen der Fachmann für den jeweiligen [X.] das jeweils bestgeeignete auswählt.

[X.]) [X.] 12 290 [X.] auch der [X.] 1, also im Sprachgebrauch des Streitpatents das Kontaktende durch Fließpressumformung hergestellt sein (Seite 4, letzter Absatz), so dass also das [X.] 5, 6, der hohle Mittelbereich 7 sowie das Kontaktende 1 durch Fließpressumformung hergestellt sind. Somit erfolgt im Sinne des Merkmals c)‘16 die Formung des hohlen [X.] 4 gleichzeitig mit der Schaffung des [X.] 5, 6.

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

16 in dem Sinne, dass die Formung des hohlen [X.] (4) zeitgleich mit der Schaffung des [X.] (2a) erfolgen würde, würde Bedenken wecken, dies sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann dies ausführen könnte. Daher hat der Senat seiner Betrachtung hier die vom Patentinhaber angebotene Lesart zugrunde gelegt, dass die beiden Bereiche des hohlen [X.]es gemeinsam in beliebig vielen Arbeitsschritten hergestellt werden.

1.2.10 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7a beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7a ist gegenüber dem des [X.] darüber hinaus das Merkmal genannt, dass die Rändelung, die Eintiefung und/oder die Einprägung, die [X.] und/oder Ausziehschutz zum Fixieren in einer [X.] bilden, zustande kommt,

7a indem Material gegen eine äußere Fließpressform-Matrize gedrückt wird.

[X.]) [X.] [X.] die [X.], in der [X.] ([X.]) [X.] 03 171 [X.] die Rändelung 117 oder in der [X.] ([X.]) [X.] 196 27 335 C1 die [X.], wie dort jeweils vorgesehen, durch Fließpressen geformt, ist gar nichts anderes denkbar, als dies mithilfe einer äußere Fließpressform-Matrize zu bewerkstelligen, in die Material gedrückt wird.

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7a, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

Die in diesem Zusammenhang vom Patentinhaber als Besonderheit geltend gemachte Ausformung des [X.]es von innen nach außen ist weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7a zu noch einer anderen Stelle der Streitpatentschrift zu entnehmen.

Selbst wenn der Senat sich auch hier die Lesart des [X.] zu eigen machen wollte, läge es nahe, dass der Fachmann nicht nur einzelne Konturen des hohlen [X.]es durch Fließpressumformung bildet, sondern möglichst alle, also auch den [X.] und/oder Ausziehschutz, zumal ihm das aus den genannten Druckschriften bereits bekannt ist.

1.2.11 Da keine Anträge des [X.] vorliegen, die Grundlage einer vollständigen oder beschränkten Aufrechterhaltung des Patents werden könnten, war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

2. Die Beschwerde des [X.] gegen den mit seiner Verkündung existenten Beschluss der [X.] ist ebenfalls zulässig.

2.1. Obwohl der angefochtene Beschluss nur den Ausspruch über den Widerruf des Patents enthält und nicht auch einen Ausspruch über den auf widerrechtliche Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gestützten Einspruch, ist jedenfalls eine formelle Beschwer des [X.] im Hinblick auf ein im Fall der Nichtbescheidung des Einspruchs nicht realisierbares [X.] nach § 7 Abs. 2 [X.] zu bejahen (vgl. [X.], 996 – Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge I; Busse, [X.], 7. Aufl., § 73 Rn. 80 u. 99).

2.2. Die Beschwerde des [X.] bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da der Einspruch unzulässig ist.

Als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Einspruchs sind nach § 59 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 [X.] die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben, bei einem auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruchs mithin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

Dies ist zunächst die Berechtigung zum Einspruch, die nur dem durch die widerrechtliche Entnahme Verletzten zusteht. Verletzter ist der [X.]er, der über die Erfindung rein tatsächlich verfügt, so dass er sie zum Patent hätte anmelden können (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl., § 21 Rn. 41; s. zum [X.] auch [X.], 895 – Desmopressin).

mitbesitz entstanden sei. Haben jedoch, wie vom [X.] vorgetragen, mehrere Personen [X.], bilden sie entweder eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. [X.] oder eine [X.]-Gesellschaft nach §§ 705 ff. [X.] und sind deshalb notwendige Streitgenossen. Sie können daher das Einspruchsrecht nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur gemeinschaftlich ausüben (vgl. B[X.]E 47, 28 – Mehrheit von [X.]ern; s. auch [X.], a. a. [X.], § 21 Rn. 42). Erhebt, wie vorliegend, nur einer von mehreren [X.]ern allein Einspruch, hat er gemäß § 59 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 [X.] seine etwaige Alleinberechtigung substantiiert darzulegen. Hierzu hat der Einsprechende nichts vorgetragen, so dass der Einspruch insoweit nicht hinreichend substantiiert ist.

Soweit sich der [X.]I darauf beruft, dass er in einer Variante des Projekts die in den Absätzen 0019 und 0031 des Streitpatents genannte Alternative „…von einem Hohlelement auszugehen, d. h. ein Rohrstück geeigneter Länge zu verwenden…“ verfolgt habe, und er daraus einen eigenen Erfindungsanteil - neben dem von [X.] - ableitet, und zwar den Einsatz eines [X.] zur [X.] beim Herstellen eines praxisgerechten [X.]s, ergibt sich daraus ebenfalls kein zulässiger Einspruch. Sind nämlich Patentinhaber und Einsprechender als Miterfinder (§ 6 Abs. 2 [X.]) Mitberechtigte, kommt eine widerrechtliche Entnahme zwischen ihnen nicht in Betracht. Denn das Gesetz geht davon aus, dass sich im Fall des § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] mit dem Einsprechenden und dem Patentinhaber ein Berechtigter einem Nichtberechtigten gegenübersteht, was bei [X.] nicht der Fall ist (vgl. Busse, a. a. [X.], § 21 Rn. 51; [X.], 47, 50 f.). Der Miterfinder hat folglich keine Einspruchsberechtigung, sein Einspruch ist unzulässig.

Einen – alleinigen - [X.] an dem Einsatz eines [X.] bei der Herstellung des patentgemäßen [X.]s hat der [X.]I demgegenüber nicht behauptet, unabhängig davon, dass fraglich wäre, ob sich darauf ein Widerrufs- bzw. Teilwiderrufsrecht gründen könnte, da nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] der wesentliche Inhalt des Patents entnommen sein muss. Auch würde bei einer nur teilweisen Entnahme, bei der der entnommene Teil untrennbar mit einem nicht entnommenen Teil in der Anmeldung bzw. dem Patent verschmolzen ist, ein Widerruf aufgrund widerrechtlicher Entnahme ausscheiden (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl. § 21 Rn. 25 a. E.).

3. Eine Auferlegung der Kosten des Termins vom 16. Januar 2015 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den Patentinhaber war aus Sicht des [X.] nicht angezeigt.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Senat bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. In mehrseitigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl. [X.] [X.] 1973, 23 – [X.]; [X.] GRUR 2011, 1052 (Rn. 4) – Telefonsystem). Ein Abweichen von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten eines Beteiligten ergeben können, insbesondere einem Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht (vgl. [X.], a. a. [X.], § 80 Rdn. 9 m. N. w.). Zwar hat der Patentinhaber am 7. Januar 2015 relativ kurzfristig vor dem für den 12. Januar 2015 anberaumten (ersten) Termin zur mündlichen Verhandlung noch zahlreiche neue Hilfsanträge (insgesamt 32 neue oder fehlerkorrigierte alte Hilfsanträge) eingereicht sowie auch in dem Termin weitere Hilfsanträge gestellt. Ob bzw. inwieweit diese Vorgehensweise einem sorgfältigen prozessualen Verhalten entspricht, mag dahinstehen. Dem Patentinhaber ist dabei allerdings zugute zu halten, dass die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§§ 530, 296 ZPO) in den dem Untersuchungsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 [X.]) unterliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht keine analoge Anwendung finden (vgl. [X.], a. a. [X.], Einleitung Rdn. 208). Auch ist ein Patentinhaber im Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht in der Anzahl der von ihm gestellten Hilfsanträge begrenzt, es sei denn im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Antragsrechts, wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Letztlich aber war das relativ späte Einreichen der zahlreichen neuen und geänderten Hilfsanträge des [X.] nicht bzw. nicht maßgeblich ursächlich für die Vertagung der mündlichen Verhandlung. Zum Einen hat die [X.]I mit [X.] vom 8. Januar 2015 noch vor dem Verhandlungstermin zu den am 7. Januar 2015 eingereichten Gros der Hilfsanträge Stellung nehmen können. Zum Anderen hat nicht nur der Patentinhaber, sondern gleichermaßen die [X.]I durch ihre umfassenden Ausführungen bereits zu dem Hauptantrag mit dazu beigetragen, dass der gesamte umfängliche Streitstoff nicht mehr in einem Termin abschließend verhandelt werden konnte, und die Anberaumung eines Fortsetzungstermins erforderlich wurde.

4. Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Meta

19 W (pat) 7/12

16.01.2015

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2015, Az. 19 W (pat) 7/12 (REWIS RS 2015, 17024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17024

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

15 W (pat) 9/17 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von Zehenfehlstellungen" – zur Zulässigkeit des Einspruchs - Widerrufsgrund …


19 W (pat) 16/17 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Automatische Karusselltüranlage und Verfahren zum Betrieb einer automatischen Karusselltüranlage Anweisung" – zur Verfahrensbeteiligung …


8 W (pat) 23/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung - Umdeutung einer Gebührenzahlung


8 W (pat) 7/13 (Bundespatentgericht)


8 W (pat) 10/15 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung zur Anregung eines in einem Siebrahmen eingefassten Siebgewebes mittels Ultraschall" – zur …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.