Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2017, Az. 8 W (pat) 7/13

8. Senat | REWIS RS 2017, 17277

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 34 948

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. phil. nat. [X.] sowie [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Das Patent 101 34 948 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

Beschreibung Seite 2-6, Patentansprüche 1-4, Figuren 1-5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2017.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Auf die am 23. Juli 2001 durch die [X.] in [X.]…; sowie [X.] in A…, beim [X.]eutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der koreanischen Priorität 00-20829 vom 21. Juli 2000 ist das Streitpatent 101 34 949 mit der Bezeichnung „Verbessertes [X.] für Reinräume“ erteilt und die Erteilung am 11. August 2011 veröffentlicht worden.

2

Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin hat die [X.] des [X.]eutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit dem in der Anhörung am 23. November 2012 verkündeten Beschluss im beschränkten Umfang aufrechterhalten, da der [X.] gemäß dem erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, während der [X.] gemäß dem in der Verhandlung eingereichten Anspruch 1 nach Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 und 4 [X.] darstelle, da er neu sei und auch auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe.

3

Von der [X.] wurden dazu die folgenden Entgegenhaltungen ins Verfahren eingeführt:

4

 [X.]1 [X.]E 198 39 505 A1

5

 [X.]2 [X.] 5 970 556 A

6

 [X.] 99 / 62 393 A1

7

 [X.]4 [X.] 5 736 469 A

8

 [X.]5 [X.] 5 638 569 A

9

 [X.]7 Katalog der Firma [X.], Kiesweg 4 – 6, 97877 [X.] aus dem Jahr 1996

 [X.]13 GB 2 329 826 A

 [X.]14 [X.]E 298 17 463 U1

 [X.]15 [X.]E 196 31 617 A1

 [X.]16 [X.]E 2 214 879 A1

 [X.]17 [X.]E 27 20 622 A1

 [X.]6-1 bis [X.]6-8 sowie [X.]8 bis [X.]12 als [X.] zum Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung.

wovon die [X.]1 bis [X.]5 schon im Prüfungsverfahren genannt wurden.

Gegen den Beschluss der [X.] des [X.]eutschen Patent- und Markenamt richtet sich die Beschwerde der [X.].

[X.]ie Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der [X.] des [X.]eutschen Patent- und Markenamtes vom 7. [X.]ezember 2012 aufzuheben, soweit das Patent 101 34 948 beschränkt aufrechterhalten worden ist, und das Patent 101 34 948 vollständig zu widerrufen.

[X.]ie Patentinhaber und Beschwerdegegner stellen den Antrag,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

- Beschreibung Seite 2 - 6,

- Patentansprüche 1 - 4,

- Figuren 1 - 5,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Ihre mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 erhobene Anschlussbeschwerde haben sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

[X.]er Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

1. [X.] für Reinräume, mit

1.1 einem Mopp, bestehend aus

1.1.1 einem [X.] und

1.1.2 darauf befestigten Schleifen aus hohlen [X.],

1.1.2.1 welche aus endlosen ultrafeinen [X.]en oder ultrafeinen [X.] aus Nylon und Polyester

1.1.2.2 mit Hilfe einer kleinen Rundstrickmaschine mit einem Gauge von 4 bis 20 Nadeln gestrickt sind;

1.1.3 wobei die Schleifen auf das [X.] aufgenäht sind

1.1.4 und wobei die Schleifen an ihrem Anfang und Ende abgeschnitten sind

1.1.5 und sie am abgeschnittenen Anfang oder Ende zusammengeschmolzen oder mit einem Stoffband umwickelt und auf das Tuch genäht sind, wobei das Stoffband nur wenig Fusseln oder [X.] zu bilden vermag,

1.2 einem elektrisch leitenden Rahmen und

1.3 einem elektrisch leitenden Stiel.

An den jeweiligen Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten [X.] 3 bis 5 mit aktualisierter Nummerierung und Rückbezügen an.

Wegen des Wortlautes der [X.] und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. [X.]ie Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet, da sie zu einer noch stärker beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

[X.]er [X.] betrifft ein [X.] für Reinräume, mit welchem Wasser, Öle und Chemikalien aufgenommen werden können, das gegen Chemikalien beständig ist und sich nach dem Wischen weder mit statischer Elektrizität auflädt noch Rückstände hinterlässt. Reinräume sind geschlossene Räume, in denen durch besondere Maßnahmen [X.]teilchen und andere Verunreinigungen der Luft möglichst gering gehalten werden. Zur Reinigung von Böden und Wänden von Reinräumen benötigt man Mopps zur Aufnahme von Öl und Chemikalien. [X.]aher sind Mopps für Reinräume gegenüber den meisten Chemikalien beständig. [X.]amit zusätzlich keine oder nur sehr geringe Mengen an Verunreinigungen zurückbleiben, wie z. B. Materieteilchen, Fusseln, Fasern, Keime, nicht flüchtige Rückstände (NVR), Ionen usw., müssen sich die Mopps mit entionisiertem Wasser waschen, trocknen und einpacken lassen und sie dürfen sich darüber hinaus nicht mit statischer Elektrizität aufladen.

Herkömmliche, aus dem Stand der Technik bekannte Mopps werden aus z. B. Fasergarn, wie z. B. einem Mischgespinst aus Baumwolle, Polyester und Baumwolle, oder einem Mischgespinst aus Polyester und Seide hergestellt. [X.]iese Mopps neigen jedoch dazu, feine Rückstände wie Materieteilchen, Fusseln und Fasern zu hinterlassen. [X.]a die Rahmen, an welchen herkömmliche Mopps gewöhnlich befestigt sind, darüber hinaus aus Isoliermaterial, wie z. B. Kunststoff, bestehen, verhindern sie das Fließen kleiner Ströme, so dass sich die Mopps größtenteils statisch aufladen. Herkömmliche [X.]e eignen sich daher nicht zur Verwendung in Reinräumen.

Nach Angaben der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, ein verbessertes [X.] für Reinräume zur Verfügung zu stellen, welches chemikalienbeständig ist, Öl und Chemikalien sehr gut aufnimmt, fast keine Rückstände, wie z. B. Fusseln und Materieteilchen, hinterlässt, und sich nicht mit statischer Elektrizität auflädt.

[X.]er Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:

Als zuständiger Fachmann ist ein [X.]iplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Reinigungstechnik und der dort verwendeten Werkstoffe sowie der Herstellung von Reinigungsgeräten zu sehen.

Entsprechend den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 besteht das beanspruchte [X.] aus einem Mopp, einem elektrisch leitenden Rahmen und einem elektrisch leitenden Stiel.

Nach den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 besteht der Mopp aus einem allgemeinen, nicht weiter spezifizierten [X.] mit daran befestigten Schleifen aus hohlen [X.]. Im Streitpatent wird teilweise anstelle des Begriffs

[X.]ie [X.] werden dabei nach Merkmal 1.1.2.1 aus endlosen ultrafeinen [X.]en oder ultrafeinen [X.] aus Nylon und Polyester hergestellt. [X.]er Begriff

Nach Merkmal 1.1.2.2 werden die hohlen [X.] mit Hilfe einer kleinen Rundstrickmaschine mit einem Gauge von 4 bis 20 Nadeln aus endlosen ultrafeinen [X.]en oder ultrafeinen [X.] aus Nylon und Polyester gestrickt.

kleinen Rundstrickmaschine gestrickt. In der Legende zur Tabelle 1 in Absatz [0035] wird das Beispiel 1 jedoch mit

Nach Merkmal 1.1.3 sind die Schleifen auf das [X.] aufgenäht, wozu sie nach Merkmal 1.1.4 an ihrem Anfang und Ende abgeschnitten sind und am abgeschnittenen Anfang oder Ende zusammengeschmolzen oder mit einem Stoffband umwickelt und auf das Tuch genäht sind, wobei das Stoffband nur wenig Fusseln oder [X.] zu bilden vermag. Nach der Beschreibung des Streitpatents im Absatz [0029] werden die Schleifen bzw. Fransenschlingen während ihrer Befestigung an ihrem Anfang und Ende abgeschnitten. [X.]ie Enden der beschnittenen Schlingen werden dabei entweder durch Erhitzen gesengt oder mit einem Stoffband umwickelt, so dass nur noch wenige Fusseln oder [X.] anfallen können. [X.]a die Bildung von Fusseln oder [X.]n nie völlig vermieden werden kann, versteht der Fachmann unter dem Begriff

Entsprechend den Merkmalen 1.2 und 1.3 sind sowohl der Rahmen als auch der Stiel elektrisch leitend ausgeführt, um eine statische Aufladung zu verhindern. Entsprechend dem in den Figuren 4 und 5 dargestellten Ausführungsbeispiel kann der Stiel auch mit einem Griff versehen sein.

2. [X.]ie geltenden Patentansprüche sind zulässig.

[X.]er Patentanspruch 1 wurde durch mehrere Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 beschränkt.

Erstens wurde die ursprüngliche, auf gefüllte [X.] gerichtete alternative Ausgestaltung zulässigerweise ersatzlos gestrichen.

Weiterhin wurde die Herstellung der aus endlosen ultrafeinen [X.]en oder ultrafeinen [X.] aus Nylon und Polyester bestehenden hohlen [X.] nach Merkmal 1.1.2.1 dahingehend durch das Merkmal 1.1.2.2 konkretisiert, dass diese mit Hilfe einer kleinen Rundstrickmaschine mit einem Gauge von 4 bis 20 Nadeln gestrickt sind. [X.]iese Ergänzung beruht auf der ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0015] der [X.] bzw. Absatz [0023] der Streitpatentschrift.

[X.]ie Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass die anderen in der Figurenbeschreibung zu den Figuren 1 und 2 genannten Merkmale dieser bevorzugten Ausführungsform der Erfindung wie die [X.]icke der [X.] oder die Gestaltung des [X.]es als [X.] oder Maschentuch oder die gesteppte Kante des Mopps nicht ebenfalls in den Anspruch 1 aufgenommen wurden, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einen Gegenstand gerichtet sei, der in der Kombination seiner Merkmale nicht unmittelbar und eindeutig aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen sei und der gegenüber den Angaben der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eine unzulässige Verallgemeinerung darstelle, für die es keine Grundlage in der Anmeldung gebe.

[X.]ieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 21. April 2015 – BGH X ZR 74/13) hat es der Patentinhaber in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale zu beschränken, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden und für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern und der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der [X.] als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte. Es bestehe kein Grund dafür, dass ein Patentanspruch dabei nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Lösung förderlich sind, insgesamt aufgenommen werden müssen.

[X.]ies trifft im aktuellen Fall zu. [X.]ie Herstellung der Garnkordel wird dahingehend präzisiert bzw. beschränkt, dass diese nun auf einer kleinen Rundstrickmaschine mit einem Gauge von 4 bis 20 Nadeln erfolgt. [X.]ieses Merkmal fördert den durch die Erfindung erreichten Erfolg auch für sich allein. [X.]ie genannte [X.]icke der [X.] ergibt sich nach Absatz [0033] direkt aus der jeweils gewählten Anzahl der Nadeln und Art und Anzahl der Fäden und stellt damit ohnehin kein eigenständiges, notwendiges Merkmal dar, sondern ist vielmehr implizit im Patentanspruch 1 enthalten. [X.]ie Ausgestaltung des beanspruchten [X.]es, die ggf. erforderliche Steppung der Moppkante und die Art und Weise der Befestigung der [X.] auf dem [X.] stehen wiederum in keinem Zusammenhang mit der Herstellung der [X.] an sich, so dass der Fachmann die im Anspruch 1 beanspruchte technische Lehre bezüglich der Herstellung der [X.] unzweifelhaft der [X.] als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte.

Weiterhin wurde das Merkmal 1.1.4 in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommen. [X.]iese Änderung beruht auf der Offenbarung des ursprünglichen Anspruchs 2 sowie der ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0021] der [X.].

3. [X.]ie Lehre des Patents ist für den Fachmann ohne weiteres ausführbar.

Wie oben dargelegt, lassen die geltenden Patentansprüche im Wege der gebotenen Auslegung erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Auch die weiteren von der [X.] vorgetragenen Bedenken zur mangelnden Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre können nicht überzeugen.

So fordert der Patentanspruch 1 nach Ansicht der [X.] für das Moppmaterial den Einsatz von „ultrafeinen“ [X.]en oder von „ultrafeinen“ [X.]. Er lasse jedoch völlig offen, wann ein solches Garn ultrafein ist bzw. was ein ultrafeines Garn überhaupt ist. Es fehle in der gesamten Patentschrift an einer [X.]efinition dessen, was im Sinne der beanspruchten technischen Lehre ein ultrafeines Garn zu sein habe. [X.]em kann nicht gefolgt werden, da im Absatz [0033] der Streitpatentschrift zum Beispiel 1 ein Wert von 0,5 [X.]enier (0,06 tex) für das ultrafeine Garn angegeben wird, an dem sich der Fachmann orientieren kann und der auch innerhalb der dem Fachmann bekannten Bandbreite für hoch- bzw. ultrafeine Garne von 0,10 bis < 0,01 tex liegt.

Weiterhin weist die Beschwerdeführerin auf einen vermeintlichen Widerspruch zwischen Anspruch 1 und der Beschreibung hinsichtlich der Frage hin, ob die erfindungsgemäßen hohlen [X.] auf einer kleinen oder einer schmalen Rundstrickmaschinen gefertigt werden. [X.]ieser vermeintliche Widerspruch beruht jedoch, wie bei der Auslegung des Anspruchs schon ausgeführt, nur auf einem für den Fachmann offensichtlichen Fehler in der Legende der Tabelle 1 im Absatz [0035] der Streitpatentschrift.

Weiterhin lasse sich das Streitpatent an keiner Stelle darüber aus, wie zwischen einer schmalen und einer kleinen Rundstrickmaschine zu unterscheiden sei. Auch bleibe offen, weshalb man bei Verwendung einer schmalen Rundstrickmaschine zu angeblich patentgemäßen [X.]en gelangen soll, während dieses mit kleinen Rundstrickmaschinen nicht möglich sein soll.

[X.]iese Auffassung der Beschwerdeführerin beruht auf einer Fehlinterpretation der Absätze [0033] bis [0036] des Streitpatents. Zwar bleibt offen, wie sich eine schmale Rundstrickmaschine von einer kleinen Rundstrickmaschine unterscheidet. [X.]ies ist aber irrelevant, da offensichtlich beide in der Tabelle genannten Varianten ([X.] 2 und Beispiel 1) hinsichtlich des Materials der Garnkordel bis auf die verwendete Strickmaschine mögliche Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen Mopps darstellen, von denen nur diejenige nach Beispiel 1 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag beansprucht wird. [X.]a das [X.] 2 außer in der Tabelle nirgends diskutiert wird, ist im Streitpatent auch keine Aussage dazu auffindbar, dass diese Variante ggf. einen bekannten Stand der Technik darstellt, mit dem man zu einem nicht patentgemäßen [X.] kommt, da in den betreffenden Absätzen des Streitpatents ausschließlich das aus dem Stand der Technik bekannte [X.] 1 mit Stapelfasermischgarnen aus Polyester und Baumwolle mit dem erfindungsgemäßen Bespiel 1 verglichen wird.

[X.]ie Meinung der Beschwerdeführerin, der Fachmann sei beim Gegenstand des Anspruchs 1 allein auf seine Intuition angewiesen, um eine mögliche Ahnung davon zu bekommen, was die Patentinhaberin mit der Kombination der Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 gemeint haben könnte, die ganz offensichtlich in keinem konkreten Zusammenhang stünden, da sich in der gesamten Patentschrift hierzu keine geeignete Handlungsanweisung finde, ist angesichts der synonymen Verwendung der Begriffe

Auch das Merkmal von

Gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 3, wonach der Rahmen und der Griff unabhängig voneinander aus einem leitfähigen Material hergestellt sind, äußert die Beschwerdeführerin die Bedenken, dass der Begriff „Griff“ weder im rückbezogenen Anspruch 1 noch in der Beschreibung des Streitpatents auffindbar sei. [X.]aher ergebe es sich für den Fachmann nicht in unzweideutiger Weise, wie die Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 auszuführen sei, um zu einem anspruchsgemäßen [X.] zu gelangen.

[X.]ie Figuren 4 und 5 offenbaren einen nicht weiter gekennzeichneten Griff am Ende des Stiels, der jedoch im Streitpatent ansonsten nicht erwähnt wird. Mit dem Anspruch 4 wird somit die im Anspruch 1 beanspruchte Ausgestaltung von Rahmen und Stiel derart weiter ausgebildet, dass nunmehr auch der am Ende des Stiels angeordnete Griff aus einem leitfähigen Material besteht.

Weiter fehlt es nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch dem Patentanspruch 4, nach dem der Rahmen aus einem hitzebeständigen Kunststoffsattel zusammengesetzt ist, der mit einem [X.]raht aus rostfreiem Stahl umgeben ist, an einer hinreichenden Offenbarung. [X.]as streitpatentgemäße [X.] sei gerade deswegen für den Einsatz in Reinräumen geeignet, als es sich nicht mit statischer Elektrizität auflade, weil sowohl der Rahmen als auch der Stiel elektrisch leitend ausgeführt seien, womit durch den elektrisch leitenden Stiel und den elektrisch leitenden Rahmen eine elektrische Aufladung, die durch Reibung des Mopps beim Reinigen gebildet wird, mittels Erdung abgebaut werde. [X.]er Patentanspruch 5 verlange jedoch, dass der Rahmen an der Stelle, an der der elektrisch leitende Stiel mit dem Rahmen in Kontakt tritt, einen Kunststoffsattel, das heißt ein elektrisch nicht leitendes Element aufweist. Für den Fachmann erschließe sich somit nicht, wie er ohne unzumutbaren Aufwand zu einem [X.] für Reinräume mit den Merkmalen des Patentanspruchs 5 gelangen kann, welches sich nicht mit elektrostatischer Elektrizität auflädt.

[X.]em kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entsprechend Absatz [0030] kann der Rahmen entweder aus einem leitfähigem Material bestehen oder alternativ an seinem Mittelteil mit einem hitzeresistenten Sattel aus Kunststoff versehen sein, welcher an seinem Umfang von einem 5 mm dicken [X.]raht aus rostfreiem Stahl umgeben ist. [X.]amit erhält der Fachmann im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Absatz [0031] die nacharbeitbare Lehre, dass Stiel und Rahmen so zu gestalten sind, dass elektrostatische Aufladungen vermieden werden können. Bei der Realisierung der Variante des Rahmens bestehend aus einem Kunststoffsattel und einem umlaufenden [X.]raht aus rostfreien Stahl ist es für den Fachmann, auch ohne eine explizite Erwähnung im Streitpatent, dabei selbstverständlich, dass er durch geeignete konstruktive Maßnahmen den elektrisch leitenden Stiel und den umlaufenden [X.]raht des Rahmens in einer beliebigen Art und Weise elektrisch leitend miteinander verbinden muss, um die im Absatz [0031] beschriebene Abführung der statischen Elektrizität gewährleisten zu können. [X.]arüber hinaus sind dem Fachmann auch hitzebeständige, elektrisch leitende Kunststoffe bekannt.

4. [X.]er unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist.

[X.]1 zeigt einen Mopp für Reinigungsgeräte mit einem [X.] aus einer Maschen- oder Webmaschenware und daran befestigten Schlingen, Fäden oder Fasern aus Mikrofasern. [X.]ie [X.]1 macht keine Aussagen zur Ausgestaltung der Schlingen bzw. Schleifen sowie zur antistatischen Ausgestaltung von Rahmen und Stiel der Reinigungsgeräte für eine Anwendung im Reinraum.

[X.]2 beschreibt nur eine Matte zum Entfernen von [X.]reck und [X.] von der Unterseite von Schuhwerk, die gepulvertes elektrisch leitendes Material enthält und ein Kabel aufweist, über das elektrische Ladungen in die [X.] abgeleitet werden.

[X.]3 zeigt einen Trockenmopp zum Befestigen an einen Mopp-Stiel, der aus Mikro- oder Ultramikrofasern oder Filamenten besteht mit einer Feinheit von 0,6-0,25 dtex. Auch die [X.]3 macht keine Aussagen zur Ausgestaltung der Schlingen bzw. Schleifen sowie zur antistatischen Ausgestaltung von Rahmen und Stiel der Reinigungsgeräte für eine Anwendung im Reinraum.

[X.]4 beschreibt lediglich antistatische Produkte wie Wischtücher, Kleidungsstücke usw., welche elektrisch leitende polymere Partikel enthalten.

[X.]5 zeigt einen kompletten Mopp mit Stiel mit einem entsprechenden Tuch, wobei dem Tuch im Hinblick auf elektrische Aufladungen antistatische Mittel zugefügt werden.

[X.]7 handelt es sich um einen Katalog über „Vermop Profisysteme“. [X.]ie [X.]7 stellt entsprechend der auf der hinteren [X.] am oberen seitlichen Rand vermerkten [X.]atumsangabe 01/1996 zweifellos Stand der Technik dar, da von einer Verteilung des Kataloges vor dem Prioritätstag des Streitpatents auszugehen ist. [X.]ie [X.]11 betrifft eine Preisliste von im Katalog angebotenen Gegenständen und die [X.]12 gibt lediglich einen bereits in [X.]7 enthaltenen Auszug aus dem Katalog wieder.

[X.]as aus der [X.]7 bekannte Sprint-System zeigt ein [X.], das aus verschiedenen Komponenten zusammengestellt werden kann. So zeigt die [X.]7 verschiedene Mopps mit [X.] (Seite 23, Bild links oben), die [X.] und daran [X.] aufweisen, die den Schleifen des Streitpatents entsprechen (Merkmale 1.1, 1.1.1). [X.]er Querschnitt der Schleifen ist nicht erkennbar, so dass hohle [X.] nicht offenbart werden. [X.]ie Schleifen sind bei den Mopps der [X.]7 neben anderen möglichen Ausgestaltungen auf das [X.] aufgenäht (Seite 23, Bild links oben) (Merkmale 1.1.3). Weiterhin zeigt die [X.]7 ein [X.] mit elektrisch leitendem Rahmen und einem elektrisch leitenden Stiel (Bilder Seite 22 und Seite 25; Merkmale 1.2; 1.3).

[X.]ie [X.]7 macht keine Aussagen zum Material und zur Herstellung bzw. der daraus resultierenden Struktur der [X.] (Merkmale 1.1.2.1, 1.1.2.2) sowie zur Ausgestaltung der Schleifen entsprechend dem Merkmal 1.1.4.

[X.]13 (und die [X.]14 als deutschsprachiges Familienmitglied der [X.]13) zeigt röhrenförmige, hohle Wischelemente eines Mopps, die aus ultra- bzw. hochfeinen Polyesterfasern (<0,1 [X.]en) bestehen (Seite 2, Zeilen 6 bis 10). Weiterhin offenbart die [X.]13, dass die Wischelemente des Mopps durch Rund- bzw. Schlauchstricken (

[X.]15 zeigt wie die [X.]1 einen [X.] für einen Mopphalter, mit einem textilen [X.] und daran befestigten Schlingen aus Polyester oder Polyamid. [X.]ie [X.]15 macht keine Aussagen zur Ausgestaltung der Schlingen sowie zur antistatischen Ausgestaltung von Rahmen und Stiel der Reinigungsgeräte für eine Anwendung im Reinraum.

[X.]16 und die [X.]17 zeigen jeweils metallische Mopphaltersysteme mit Rahmen und Stiel ohne jegliche Angaben zur Ausgestaltung des daran zu [X.] Mopps.

[X.]ie von der [X.] behauptete [X.] des im Streitpatent genannten Mopps nach [X.] 2 ist gegenstandslos, da jeglicher Beleg dafür fehlt, dass es sich bei dem Mopp nach [X.] 2 um einen vor Anmeldetag des Streitpatents bekannten Stand der Technik handelt. Vielmehr handelt es sich nach Überzeugung des Senats beim Mopp nach dem [X.] 2 um eine der alternativen Ausführungsformen des Gegenstands des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, die im geltenden Antrag nicht weiter verfolgt wird.

[X.]ie [X.]okumente [X.]6-1 bis [X.]6-8, [X.]8 und [X.]9 betreffen einen Wischmopp mit der Bezeichnung [X.]/[X.], der nach Ansicht der [X.] offenkundig vorbenutzt wurde. [X.]ie aus diesen Unterlagen entnehmbaren technischen Informationen zeigen, dass es sich um einen Wischmopp für Reinräume mit geschlossenen Schleifen gehandelt hat. [X.]ie Schleifen sind auf ein [X.] aufgenäht. Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind die Schleifen jedoch nicht an jedem Anfang und jedem Ende abgeschnitten (Merkmal 1.1.4).

5. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]as aus der [X.]7 bekannte [X.] kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. [X.]a sich die [X.]7 wie das Streitpatent mit der Ausgestaltung von [X.]n und metallischen Mopphaltersystemen beschäftigt, bildet sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.

[X.]er Fachmann, der immer den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, wird sich selbstverständlich darum bemühen, sein Produkt derart zu verbessern, dass dessen Einsatzmöglichkeiten verbreitert werden. Bei dem aus [X.]7 bekannten [X.] ist die Verhinderung einer statischen Aufladung bereits gewährleistet. Um eine noch bessere Eignung des bekannten [X.]s für Reinräume zu erhalten, wird der Fachmann nach Lösungen suchen, das bekannte [X.] chemikalienbeständig auszugestalten und dabei zu gewährleisten, dass Flüssigkeiten gut aufgenommen werden können und so wenig wie möglich Rückstände wie Fusseln zurückbleiben.

Hierfür mag er aus [X.]1, [X.]3, [X.]4, [X.]5, [X.]13 und [X.]15 Hinweise auf Wischelemente eines Mopps aus [X.] erhalten, wobei nach der [X.]4 Moppbezüge aus Polyester auch bevorzugt für den Einsatz im Reinraum geeignet sind, weil diese eine lange Lebensdauer und hervorragende Abriebfestigkeit und darüber hinaus eine gute Beständigkeit gegenüber Chemikalien (außer gegenüber einigen alkalischen Verbindungen wie Ammoniak) aufweisen.

-Bezügen erhält der Fachmann aus [X.]13, die offenbart, dass die Aufnahmefähigkeit von [X.] aus Flüssigkeit absorbierendem Material (S. 1, [X.] 29 - 30) wie ultra- bzw. hochfeinen Polyesterfasern (Feinheit <0,1 [X.]en; S. 2, [X.] 6 - 10) besonders gut ist, wenn diese hohl gestaltet werden, da die rohrförmigen bzw. hohlen Wischelemente aufgrund von Kapillarwirkungen besonders gut absorbierende Eigenschaften haben, d. h. auf Grund der hohen Flüssigkeitsaufnahmefähigkeit verbesserte Reinigungseigenschaften aufweisen (S. 1, [X.] 27 - 30; S. 2, [X.] 30 - 32). Weiterhin offenbart die [X.]13 die Möglichkeit, die Wischelemente des Mopps durch Rund- bzw. Schlauchstricken (

[X.]aher mag es für den Fachmann naheliegen, ausgehend von dem aus der [X.]7 bekannten [X.] die [X.] entsprechend den Hinweisen der [X.]13 zu gestalten und so zu einem Mopp mit Schleifen aus hohlen [X.] zu gelangen. Auch die Verwendung einer üblichen Rundstrickmaschine zur Herstellung der [X.] mag noch im Rahmen des Fachkönnens liegen.

Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Merkmale 1.1.2 und 1.1.2.1 nahegelegt sind, denn der Fachmann gelangt nicht in naheliegender Weise dazu, bei dem den Ausgangspunkt bildenden [X.] nach [X.]7 die einzelnen auf das [X.] aufgenähten Schleifen jeweils an ihrem Anfang und Ende abzuschneiden und sie am abgeschnittenen Anfang oder Ende zusammenzuschmelzen oder mit einem Stoffband zu umwickeln. Eine derartige Lösung zieht er schon deshalb nicht Betracht, weil sie einen erheblichen Mehraufwand mit sich bringen würde. Auch bei automatisierter Fertigung führt das Abschneiden jeder einzelnen der vielen auf das [X.] aufgenähten Schleifen zu Zeit- und Kostenaufwand. Zudem entstehen durch das Abschneiden der [X.] weitere Probleme, weil sich an den abgeschnittenen Enden Fusseln und [X.] bilden können. [X.]ies ist aber gerade im Reinraum unbedingt zu vermeiden. Um die Reinraumeignung wieder herzustellen, die durch das Abschneiden der [X.] zunächst verloren gehen würde, müsste der Fachmann daher weitere aufwändige Bearbeitungsschritte an jedem Anfang und jedem Ende der zahlreichen Schleifen vorsehen.

Auch keine der im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften liefert dem Fachmann einen Hinweis oder eine Anregung dazu, jede der auf das [X.] aufgenähten Schleifen als einzelnen, geschlossenen ovalen Abschnitt der auf dem [X.] aufzubringenden Garnkordel an ihrem Anfang und Ende jeweils abzuschneiden, anschließend zusammenzuschmelzen oder mit einem Stoffband zu umwickeln und dann auf das [X.] aufzunähen.

So besitzt der Mopp nach [X.]13 bzw. [X.]14 keine Schleifen und kann daher dem Fachmann hinsichtlich Merkmal 1.1.4 keine Hinweise geben. [X.]ie [X.]ruckschriften [X.]1, [X.]3, [X.]5 und [X.]15 sowie die einen nach Ansicht der [X.] offenkundig vorbenutzten Gegenstand betreffenden [X.]ruckschriften [X.]6-1 bis [X.]6-8, [X.]8 und [X.]9 beschreiben zwar ebenfalls [X.], diese zeigen jedoch keine an ihrem Anfang und Ende abgeschnittene Schleifen. [X.]ie [X.]ruckschriften [X.]2, [X.]4, [X.]16 und [X.]17 liegen weiter ab. Sie betreffen entweder allgemein Matten oder Tücher zum Reinigen ([X.]2, [X.]4) oder sie zeigen nur Haltersysteme für Mopps ([X.]16, [X.]17).

Aus der [X.]1 ist zwar bekannt, dass in die Textilstruktur des [X.] eingearbeitet werden und die Textilstruktur nach ihrer Herstellung wärmebehandelt wird (Anspruch 10). Allerdings dient dies nach Absatz [0015] der Erzielung einer möglichst großen Oberfläche durch eine frotteeähnliche Bindung der Fasern, wozu zum Abbinden der Frotteeschlinge zusätzlich ein Schmelz- oder Klebefaden für die bessere Verfestigung der Bindung eingearbeitet wird. Ein Hinweis auf eine Vermeidung von Fusseln oder [X.]n durch diese Maßnahme entsprechend dem Merkmal 1.1.5 fehlt der [X.]1.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von [X.]7 auch unter Berücksichtigung der weiteren bekannt gewordenen [X.]ruckschriften und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit patentfähig.

Mit diesem tragenden Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Meta

8 W (pat) 7/13

17.01.2017

Bundespatentgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2017, Az. 8 W (pat) 7/13 (REWIS RS 2017, 17277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 74/13

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