Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2014, Az. VI ZR 462/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6265

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsmittelverwerfung vor Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag


Leitsatz

Ein Rechtsmittel darf nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 4.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2013 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 1. März 2013 zugestellt. Am Morgen des 3. April 2013 (Mittwoch nach [X.]) fand der zuständige Wachtmeister die Berufung des [X.] in dem Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts vor und versah sie, weil sie sich nach seiner Darstellung über der um Mitternacht fallenden Klappe befand, mit dem Eingangsstempel 3. April 2013. Der Kläger macht geltend, die Rechtsanwaltsfachangestellte ihres Prozessbevollmächtigten, Frau D., habe die Berufung gemeinsam mit weiteren Schriftsätzen am 2. April 2013 gegen 17.45 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das [X.] hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. und des für die Leerung des [X.] zuständigen Wachtmeisters. Es hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des [X.] nicht entschieden hat.

3

1. Gemäß § 238 Abs. 1 ZPO ist das Wiedereinsetzungsverfahren entweder vorab durchzuführen oder mit dem Verfahren über die nachgeholte [X.] zu verbinden. Über den Wiedereinsetzungsantrag ist aber spätestens zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte [X.] zu befinden. Unzulässig ist es, ein Rechtsmittel wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu verwerfen, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 1985 - [X.], juris; [X.], Beschluss vom 15. April 2008 - [X.], juris Rn. 5 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl, § 238 Rn. 7; Prütting/[X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 238 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 238 Rn. 1; Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 238 Rn. 1 f.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 238 Rn. 3).

4

2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Rechtsfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist berücksichtigt hätte.

[X.]                        [X.]

            Pauge                     von [X.]

Meta

VI ZR 462/13

15.04.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Kempten, 23. August 2013, Az: 51 S 611/13

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 238 Abs 1 ZPO, § 511 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2014, Az. VI ZR 462/13 (REWIS RS 2014, 6265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6265

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 462/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 2/14 (Bundesgerichtshof)


II ZB 21/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsfrist bei Prozesskostenhilfeantrag …


XII ZB 22/10 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Wiedereinsetzungsantrag


III ZB 86/13 (Bundesgerichtshof)

Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der Berufungsbegründung


Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 462/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.