Bundesverfassungsgericht, Beschwerdekammerbeschluss vom 27.09.2017, Az. 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17

Beschwerdekammer | REWIS RS 2017, 4669

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Beschwerdekammerbeschluss: Gründe der Prozessökonomie können Aufschub der Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden mit Blick auf eine spätere Verfahrensverbindung rechtfertigen - Verwerfung mehrerer unzureichend begründeter, mithin unzulässiger Verzögerungsbeschwerden - Ausschluss der Berichterstatterin der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Mitwirkung an der Beschwerdekammerentscheidung gem § 97c Abs 2 BVerfGG


Tenor

Die Richterin [X.] ist in den Verfahren 1 BvR 1148/15 - [X.], 1 BvR 1230/15 - [X.], 1 BvR 1738/15 - [X.] und 1 BvR 1852/15 - [X.] von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Die [X.] werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Richterin [X.] ist in den vorliegenden Verfahren nach § 97c Abs. 2 [X.] von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie in den Verfahren, deren Dauer mit den vorliegenden [X.] gerügt wird, als Berichterstatterin beteiligt war. An ihre Stelle tritt nach dem Beschluss des Plenums des [X.] vom 22. November 2016 über die Besetzung der [X.] gemäß § 97c Abs. 1 [X.] für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 die Richterin Britz.

2

Die [X.] sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 97b Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend begründet sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Dauer der angegriffenen Verfahren unangemessen lang gewesen sein soll. Für eine solche unangemessen lange Verfahrensdauer ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Auch wenn zwischen dem Eingang der Verfassungsbeschwerden und der Nichtannahmeentscheidung in den Verfahren 1 BvR 1148/15 und 1 BvR 1230/15 mehr als zwölf Monate vergingen, erscheint es angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerden aus prozessökonomischen Gründen angemessen, einzelne Verfahren nicht sofort zu bearbeiten, sondern den Eingang weiterer Verfassungsbeschwerden abzuwarten und die Verfahren sodann zur Entscheidung zu verbinden.

Meta

1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17

27.09.2017

Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammer

Beschwerdekammerbeschluss

Sachgebiet: Vz

§ 97b Abs 2 S 2 BVerfGG, § 97c Abs 1 BVerfGG, § 97c Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschwerdekammerbeschluss vom 27.09.2017, Az. 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17 (REWIS RS 2017, 4669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4669

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