Bundesverfassungsgericht, Beschwerdekammerbeschluss vom 27.05.2019, Az. 2 BvR 1089/18 - Vz 2/19

Beschwerdekammer | REWIS RS 2019, 6862

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer unzulässigen Verzögerungsbeschwerde: Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kein statthafter Gegenstand im Verzögerungsbeschwerdeverfahren - Verzögerungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verzögerungsbeschwerde - zudem auch in der Sache keine überlange Verfahrensdauer erkennbar


Tenor

Die [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2018 Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.] vom 21. April 2016. Dabei verfolgte sie, soweit erkennbar, das Ziel, Schadensersatz für ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand infolge einer amtsärztlich festgestellten psychischen Erkrankung zu erlangen. Mit dieser Verfassungsbeschwerde und zahlreichen, in teils kurzer Folge übersandten Nachträgen beanstandete sie auch Verzögerungen im fachgerichtlichen Verfahren.

2

Die [X.] des [X.] hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Am 6. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 97b [X.] eine "[X.]". Sie rügte maßgeblich die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens und verlangte Entschädigungsleistungen. [X.] habe sie hinreichend eingereicht.

II.

4

Wegen der Bezugnahme auf § 97b [X.] und der Benennung des Schriftsatzes ist die Eingabe als [X.] auszulegen. Diese ist unzulässig.

5

Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer des der Verfassungsbeschwerde vorausgehenden fachgerichtlichen Verfahrens rügt, ist die [X.] gemäß § 97b Abs. 1 [X.] bereits nicht statthaft. Denn mit ihr kann lediglich die unangemessen lange Dauer eines Verfahrens vor dem [X.] im Sinne des § 97a Abs. 1 [X.] geltend gemacht werden.

6

Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus möglicherweise auch die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens rügen wollte, hat sie jedenfalls im [X.] keine Verzögerungsrüge eingelegt, die gemäß § 97b Abs. 1 Satz 2 [X.] Zulässigkeitsvoraussetzung einer [X.] ist. Eine zulässige Verzögerungsrüge setzt gemäß § 97b Abs. 1 Satz 4 [X.] den Ablauf einer Wartefrist von zwölf Monaten nach Eingang des Verfahrens beim [X.] voraus.

7

Im Übrigen ist für eine unangemessene Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auch in der Sache nichts ersichtlich. Das [X.] ist - trotz der häufigen Nachträge der Beschwerdeführerin - binnen nicht einmal vier Monaten und damit in angemessener [X.] erledigt worden.

Meta

2 BvR 1089/18 - Vz 2/19

27.05.2019

Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammer

Beschwerdekammerbeschluss

Sachgebiet: Vz

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 21. April 2016, Az: 4 W 471/15, Beschluss

§ 97b Abs 1 S 1 BVerfGG, § 97b Abs 1 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschwerdekammerbeschluss vom 27.05.2019, Az. 2 BvR 1089/18 - Vz 2/19 (REWIS RS 2019, 6862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6862

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