Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2014, Az. 23 W (pat) 9/10

23. Senat | REWIS RS 2014, 6899

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Zickzackabtastpfad" - Inlandsvertreter - zum Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht


Leitsatz

Zickzackabtastpfad

Der in § 97 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, ist auch anwendbar, wenn es gem. § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedarf und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftritt (entgegen BPatG 21 W (pat) 1/07, Beschluss vom 11.01.2011, Rn. 15, 17; BPatG 21 W (pat) 10/08, Beschluss vom 16.11.2010, Rn. 13).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 023 500.5-55

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner, sowie [X.], [X.] und Dr. Zebisch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 023 500.5-55 und der Bezeichnung „Bildanzeigeverfahren und –systeme“ wurde am 18. Mai 2007 in [X.] unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 11/687,045 vom 16. März 2007 beim [X.] angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde [X.] gestellt. Mit der Eingabe vom 2. August 2007, am darauffolgenden Tag vorab per Fax beim [X.] eingegangen, wurde eine [X.] Übersetzung der ursprünglichen Unterlagen eingereicht, welche am 18. September 2008 mit der [X.] 2007 023 500 [X.] veröffentlicht wurde.

2

Die Prüfungsstelle für [X.] hat im Prüfungsverfahren in einem Bescheid auf den Stand der Technik gemäß den folgenden vor dem Prioritätszeitpunkt veröffentlichten Druckschriften verwiesen:

3

http://web.archive.org;

4

D2 [X.] 6 131 151 A

5

D3 [X.] 5 625 778 A.

6

Sie hat in diesem Bescheid ausgeführt, dass der zu diesem [X.]punkt geltende Anspruch 1 bereits mangels hinreichend vollständiger und klarer technischer Lehre nicht gewährbar sei, da der im Anspruch verwendete Begriff „Zickzack-Abtastpfad“ nicht klar sei. Zudem lasse der zu diesem [X.]punkt geltende Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift [X.] keine erfinderische Leistung erkennen. Werde das Patentbegehren in der zu diesem [X.]punkt geltenden, einer inhaltlich gleichen oder nur unwesentlich geänderten Fassung aufrechterhalten, müsse mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

7

Die Anmelderin widersprach den Ansichten der Prüfungsstelle in einer Eingabe vom 4. März 2008, mit der sie auch einen neuen Satz Patentansprüche eingereicht hat, in dem der bemängelte Begriff „Zickzack-Abtastpfad“ durch eine exaktere Definition klargestellt sei, die auch die Patentfähigkeit gegenüber dem ermittelten Stand der Technik begründe.

8

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 [X.]).

9

Gegen diesen, der Anmelderin am 6. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit [X.] vom 30. November 2009, am selben Tag über Fax beim [X.] eingegangen, fristgemäß Beschwerde eingelegt, die sie mit [X.] vom 19. Februar 2010 begründet hat. Mit der Beschwerdebegründung hat die Anmelderin einen neuen Satz Patentansprüche 1 bis 22 als [X.]ilfsantrag 1 eingereicht, der auch Ausgangspunkt für zwei weitere [X.]ilfsanträge 2 und 3 ist.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat die Anmelderin noch auf den weiteren Stand der Technik gemäß den Druckschriften

[X.] [X.] 7 143 264 [X.]  und

D5 [X.] 2005/0 254 715 [X.]

hingewiesen und ausgeführt, dass die Druckschrift [X.] möglicherweise das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.] und aller drei [X.]ilfsanträge neuheitsschädlich vorwegnehmen und zudem auch für die anderen selbständigen Ansprüche der einzelnen Anträge hinsichtlich der Patentfähigkeit eine Rolle spielen könnte.

Zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2014 erschien, wie mit [X.] vom 19. Februar 2014 angekündigt, seitens der ordnungsgemäß geladenen Anmelderin niemand. Damit bleiben die in der am 18. März 2010 eingegangenen Beschwerdebegründung gestellten Anträge weiterhin gültig, so dass die Anmelderin sinngemäß beantragt hat,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es vom 14. Oktober 2009 aufzuheben;

2. ein Patent zu erteilen

- mit der Bezeichnung „Bildanzeigeverfahren und -systeme“,

- dem Anmeldetag 18. Mai 2007 und der

- [X.] Priorität [X.] 11/687,045 vom 16. März 2007

auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Ansprüche 1 bis 22, eingegangen beim [X.] am 13. März 2008,

hilfsweise

- Ansprüche 1 bis 22, eingegangen am 18. März 2010 als [X.]ilfsantrag 1,

weiter hilfsweise

- noch auszuformulierende Ansprüche, wobei Ansprüche 1 und 2, 6 und 9 sowie 14 und 18 des [X.] kombiniert werden ([X.]ilfsantrag 2),

weiter hilfsweise

- noch auszuformulierende Ansprüche, wobei Ansprüche 1 mit 2 und 3, 6 mit 9 und 10 sowie 14 mit 18 und 19 des [X.] kombiniert werden ([X.]ilfsantrag 3).

sowie jeweils

- Beschreibung, Seiten 1 bis 8, eingegangen beim [X.] am 18. März 2010,

- Zeichnungen, Figuren 1 bis 10 (9 Blatt), eingegangen beim [X.] am 6. August 2007.

Der am 13. März 2008 beim [X.] eingegangene Anspruch 1 nach [X.]auptantrag lautet (

„1. Ein Verfahren

1.1 zum Zugriff auf einen Speicherpuffer mit [X.] horizontalen Linien und L vertikalen Linien,

1.2 wobei ein [X.] in einer horizontalen Richtung oder in einer vertikalen Richtung implementiert ist umfassend:

1.3 Schreiben von M Datensätzen in einen Speicherpuffer in einem [X.], entlang einer Vielzahl von [X.] horizontalen Linien; und

1.4 Lesen der M Datensätze von dem Speicherpuffer in einem Zickzack-Abtastpfad, umfassend eine Vielzahl von diagonalen Linien die Verbunden sind durch horizontale [X.] Linien oder vertikale L Linien.“

Beim Anspruch 1 gemäß dem mit der Beschwerdebegründung eingereichten [X.]ilfsantrag 1 wurde ein weiteres, den [X.] näher beschreibendes Merkmal 1.2.1 eingefügt, so dass Anspruch 1 des [X.] lautet (

„1. Ein Verfahren

1.1 zum Zugriff auf einen Speicherpuffer mit [X.] horizontalen Linien und L vertikalen Linien,

1.2 wobei ein [X.] in einer horizontalen Richtung oder in einer vertikalen Richtung implementiert ist,

1.2.1 wobei der [X.] nacheinander die Linien durchläuft, ohne beim Wechseln der Linie einen diagonalen Abtastpfad zu bilden, indem der horizontale [X.] am jeweiligen Anfang der Linie beginnt und an dessen jeweiligen Ende endet, umfassend:

1.3 Schreiben von M Datensätzen in einen Speicherpuffer in einem [X.], entlang einer Vielzahl von [X.] horizontalen Linien; und

1.4 Lesen der M Datensätze von dem Speicherpuffer in einem Zickzack-Abtastpfad, umfassend eine Vielzahl von diagonalen Linien die Verbunden sind durch horizontale [X.] Linien oder vertikale L Linien.“

Die Ansprüche der [X.]ilfsanträge 2 und 3 wurden nicht ausformuliert. Zum Anspruch 1 des [X.]ilfsantrags 2 wurde nur angegeben, dass dieser eine Kombination des Anspruchs 1 des [X.] mit Anspruch 2 des [X.] ist. Letzterer lautet:

„2. Das Verfahren nach Anspruch 1, wobei der Schritt des Lesens der M Datensätze beginnt, nachdem mindestens eine vorbestimmte Anzahl von Datensätzen aus den M Datensätzen in den Speicherpuffer geschrieben wurden.“

Beim Anspruch 1 des [X.]ilfsantrags 3 wird zu Anspruch 1 und 2 des [X.] noch Anspruch 3 des [X.] hinzukombiniert. Dieser lautet:

„3. Das Verfahren nach Anspruch 2, wobei die vorbestimmte Anzahl gleich zu M/2 ist.“

[X.]insichtlich der nebengeordneten Ansprüche des [X.] und der [X.]ilfsanträge und der den selbständigen Ansprüchen der verschiedenen Anträge untergeordneten Ansprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des als Inlandsvertreter der ausländischen Anmelderin bestellten Patentanwalts (§ 97 Abs. 6 Satz 2 [X.]).

Zwar wird in der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass die Vorschrift des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.], wonach im Verfahren vor dem [X.] die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt und ein Mangel der Vollmacht nicht gerügt ist, nicht für den Inlandsvertreter gemäß § 25 Abs. 1 [X.] gilt. Begründet wird dies damit, dass § 25 Abs. 1 [X.] eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung aufstelle und der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] als lex specialis vorgehe (

Dieser Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen.

Zwar bestimmt § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass § 25 [X.] unberührt bleibt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der in § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] und § 88 Abs. 2 2. [X.]s. ZPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke für den Fall des Inlandsvertreters nicht anwendbar ist. Denn § 25 Abs. 1 [X.] trifft in Bezug auf die Vorlage einer Vollmachtsurkunde keine Regelung, die als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] vorgehen könnte. § 25 [X.] bestimmt lediglich, dass ein Ausländer am Verfahren vor dem [X.] oder dem [X.] nur teilnehmen oder Rechte aus dem Patent nur geltend machen kann, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt und bevollmächtigt hat. § 25 Abs. 1 [X.] sagt aber nichts darüber aus, in welcher Form die Vollmacht zu erteilen oder wie die Bestellung nachzuweisen ist. Insbesondere findet sich in § 25 [X.] keine Regelung, dass die Inlandsvollmacht schriftlich vorgelegt werden muss. Eine Vorschrift über den Nachweis der Vollmacht enthalten allein § 97 Abs. 5 und 6 [X.].

Eine andere Rechtsauslegung würde auch zu einem Wertungswiderspruch in Bezug auf die im Wortlaut fast übereinstimmende Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO führen, der § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] nachgebildet ist. Nach § 88 Abs. 2 ZPO ist selbst dann die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn der Vertretene - etwa im Verfahren vor dem [X.] - nicht postulationsfähig ist, also selbst keine Prozesshandlungen vornehmen kann (vgl. [X.], ZPO, 33. Aufl., § 88 Rn. 5). Im Falle des notwendigen Inlandsvertreters (§ 25 Abs. 1 [X.]) ist zwar die Bestellung eines Vertreters erforderlich, der Vertretene ist aber prozessual selbst voll handlungsfähig (vgl. [X.], a. a. [X.], § 25 Rn. 36; Busse, a. a. [X.], § 25 Rn. 34). Es ist darum nicht einzusehen, warum im Verfahren vor dem [X.] strengere Voraussetzungen gelten sollten als im Zivilprozess mit Anwaltszwang. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sowohl in § 88 Abs. 2 ZPO als auch § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] davon ausgeht, dass ein Rechts- oder Patentanwalt schon aus standesrechtlichen  und wirtschaftlichen Gründen nicht für einen Dritten als Vertreter auftritt, ohne von diesem mandatiert und ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Aus diesem Grund ist das Gericht gem. § 97 Abs. 6 ZPO ebenso wie gem. § 88 Abs. 2 ZPO davon entbunden, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht von Amts wegen zu prüfen. Zwar sind Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, das bedeutet indes nicht, dass ohne konkrete Veranlassung gerichtliche Nachforschungen angestellt werden müssten.

Aus allen diesen Gründen ist die in § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung im Verfahren vor dem [X.] auch dann anwendbar, wenn es gemäß § 25 [X.] eines Inlandsvertreters bedarf und vor dem [X.] ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftritt.

2. Die Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 als nicht begründet, weil die Lehren der Ansprüche 1 des [X.] und der [X.]ilfsanträge 1 und 2 gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu sind (§ 3 [X.]), sowie die Lehre des Anspruchs 1 des [X.]ilfsantrags 3 dem Fachmann durch Druckschrift [X.] nahegelegt wird (§ 4 [X.]), so dass die Verfahren der Ansprüche 1 aller Anträge nicht patentfähig sind.

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche des [X.] und der [X.]ilfsanträge, sowie die Frage der Technizität der in ihnen beanspruchten Verfahren dahingestellt bleiben (

2.1. Die Erfindung betrifft ein Datenleseverfahren, das auf einen Speicherpuffer angewendet wird, und das Daten in einem Zickzack-Abtastpfad (Zick-Zack Scanning path) liest (

Elektronische Systeme mit einer Anzeigefunktion decodieren ein Eingabebild über einen Videodecoder, um eine Vielzahl von [X.]n zu erzeugen, oder zeigen eine direkt von einem Bildsensor empfangene Vielzahl von [X.]n an. Die [X.] werden dabei in einen Speicher eines Anzeigegeräts, wie [X.] ([X.]), geschrieben und innerhalb des elektronischen Systems des Anzeigegeräts in einer horizontalen [X.] gelesen, um so ein [X.] anzuzeigen. Die [X.] vom Videodecoder oder Bildsensor werden dabei zuerst in einen Bildpuffer gespeichert, von diesem dann gelesen und in einem [X.] gespeichert, der dann für die eigentliche Bildanzeige genutzt wird (

Einige elektronische Systeme mit Anzeigefunktion, wie [X.] mobile Telefone, umfassen ein vertikales Display bzw. [X.]. In einigen Anwendungen eines mobilen Telefons wird deshalb ein Eingabebild rotiert, um ein [X.] zu bilden, und das [X.] wird dann auf dem [X.] angezeigt. Wenn [X.] ein mobiles Telefon ein Eingabebild in einer horizontalen Richtung erlangt, wird das Eingabebild um 90° rotiert, um ein [X.] auf einem vertikalen [X.] mit einem besseren Sichtwinkel darzustellen

Die Rotation des Bildes kann durch Anpassen der Lese- und Schreibsequenz eines Quellpuffers und eines Zielpuffers erreicht werden. So kann die Lesesequenz eines Quellpuffers, der in einer horizontalen Richtung beschrieben wurde, auf acht Arten in einem [X.] ausgelesen werden, was in acht verschiedenen [X.] und Bildspiegelungen resultiert. Dabei sind [X.] um 0°, 90°, 180° und 270° jeweils einmal mit und einmal ohne eine nachfolgende Spiegelung möglich (

So werden für eine 90°-Rotation eines Bildes in einem konventionellen elektronischen System mit Anzeigefunktion eine Vielzahl von [X.]n eines Eingabebildes in einer horizontalen [X.] in einen Bildpuffer geschrieben und  in einer vertikalen [X.] gelesen. Die vom Bildpuffer gelesenen [X.] werden anschließend in den [X.] in einer horizontalen [X.] geschrieben. Aus diesem [X.] werden die Daten dann wiederum in einer horizontalen [X.] gelesen, um so das [X.] auf einem [X.] anzuzeigen. Da sich die Schreib- und Leserichtung kreuzen, können die Schreib- und die Leseoperation nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Im schlimmsten Fall kann es die doppelte [X.] benötigen, um sowohl das Datenlesen als auch das Schreiben vom Bildpuffer zu vervollständigen. Deshalb werden üblicherweise zum Zwecke des Vermeidens von Abrisseffekten oder [X.]verlusten zwei Bildpuffer verwendet. Auf diese Weise können die Bildschreibe- und Leseoperation simultan auf den jeweils anderen der beiden Bildpuffer durchgeführt werden. Die Verwendung von zwei Puffern erhöht jedoch die Kosten des elektrischen Geräts wesentlich (

Vor diesem [X.]intergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine zeit- und kosteneffiziente Lösung bereitzustellen, die das genannte Lese- und Schreibproblem löst (

Diese Aufgabe wird durch die Verfahren und Bilddarstellungssysteme der selbständigen Ansprüche des geltenden [X.] und der geltenden [X.]ilfsanträge 1 bis 3 gelöst.

Wesentlich für das Verfahren des Anspruchs 1, aber auch für das Bilddarstellungsverfahren des selbständigen Anspruchs 6 und das Bilddarstellungssystem des selbständigen Anspruchs 14 des [X.] ist somit, dass ein in einer zweidimensionalen Matrix organisierter Speicherpuffer mit [X.] horizontalen Linien und L vertikalen Linien mit M Datensätzen beschrieben wird und diese Daten dann wiederum aus dem Speicherpuffer gelesen werden. Dabei erfolgt das Beschreiben in einem [X.] entlang den horizontalen Linien, während das Lesen in einem Zickzack-Abtastpfad erfolgt. Sowohl die Angabe „[X.]“ als auch „Zickzack-Abtastpfad“ stellen Fachbegriffe dar, die eine bestimmte Art der [X.] beim Beschreiben oder Lesen eines Speichers angeben. Dabei gibt der Begriff „Zickzack-Abtastpfad“ ebenfalls eine ganz bestimmte Gruppe von zickzackförmigen Abtastpfaden an, und umfasst keineswegs beliebige zickzackförmige [X.]. Dennoch wird in den selbständigen Ansprüchen der Anträge genauer spezifiziert, welche wesentlichen Elemente ein Zickzackabtastpfad umfasst. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass er eine Vielzahl von diagonalen Linien umfasst, die durch horizontale [X.] Linien oder vertikale L Linien verbunden sind.

In den selbständigen Ansprüchen der [X.]ilfsanträge wird zudem noch definiert, was unter einem [X.] zu verstehen ist, nämlich, dass der [X.] nacheinander die Linien durchläuft, ohne beim Wechseln der Linie einen diagonalen Abtastpfad zu bilden, indem der horizontale [X.] am jeweiligen Anfang der Linie beginnt und an deren jeweiligem Ende endet. Damit wird der [X.] auch auf einen horizontalen [X.] eingeschränkt.

Bei den [X.]ilfsanträgen 2 und 3 werden außerdem noch Angaben gemacht, dass das Lesen erst nach dem Schreiben einer bestimmten Anzahl von Datensätzen der M Datensätze beginnt. Da in Anspruch 2 des [X.] die bestimmte Anzahl nicht angegeben wird, dürfte dieser Anspruch den Anspruch 1 nicht weiterbilden, denn die bestimmte Anzahl könnte auch 1 sein, was zu der platt selbstverständlichen Angabe führt, dass ein Datensatz erst aus einem Speicher gelesen werden kann, nachdem er dorthin geschrieben wurde. Anspruch 1 des [X.]ilfsantrags 2 unterscheidet sich inhaltlich demnach nicht von Anspruch 1 des [X.].

Anders dürfte dies bei Anspruch 3 und damit Anspruch 1 des [X.]ilfsantrags 3 sein, denn dort wird die vorbestimmte Anzahl gleich M/2 gesetzt. Doch auch dies lässt auf Grund der Angabe „mindestens eine vorbestimmte Anzahl“ in Anspruch 2 des [X.] weiterhin zu, dass erst alle M Datensätze geschrieben und dann gelesen werden.

2.2. Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung ist hier ein berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Informatiker mit [X.]ochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung von Geräten und Verfahren zur Bildverarbeitung und Bilddarstellung betraut ist.

2.3. Das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.] ist gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] nicht neu (§ 3 [X.]), so dass es nicht patentfähig ist.

So ist aus der Druckschrift [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1

ein Verfahren (

1.1 zum Zugriff auf einen Speicherpuffer (

1.2 wobei ein [X.] in einer horizontalen Richtung oder in einer vertikalen Richtung implementiert ist (

1.3 Schreiben von M Datensätzen in einen Speicherpuffer in einem [X.], entlang einer Vielzahl von [X.] horizontalen Linien (

1.4 Lesen der M Datensätze von dem Speicherpuffer in einem Zickzack-Abtastpfad, umfassend eine Vielzahl von diagonalen Linien die verbunden sind durch horizontale [X.] Linien oder vertikale L Linien (

Da das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.] keine weiteren Merkmale aufweist, ist es gegenüber dem aus Druckschrift [X.] bekannten Verfahren nicht neu (§ 3 [X.]) und damit nicht patentfähig.

2.4. Auch das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.] ist gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] nicht neu (§ 3 [X.]), denn im Merkmal 1.2.1 ist nur die Definition des Begriffs „[X.]“ enthalten, die dem üblichen Verständnis des Fachmanns entspricht und auch in Druckschrift [X.] offenbart ist (

2.5. Im [X.]ilfsantrag 2 wurde ein nicht ausformulierter selbständiger Anspruch 1 angegeben, der neben den Merkmalen des Anspruchs 1 des [X.] das weitere Merkmal, dass der Schritt des Lesens der M Datensätze beginnt, nachdem mindestens eine vorbestimmte Anzahl von Datensätzen aus den M Datensätzen in den Speicherpuffer geschrieben wurden, aufweist. Dieses Merkmal ist, da die vorbestimmte Anzahl nicht genauer angegeben wird, für den Fachmann selbstverständlich. So beinhaltet dieses Merkmal auch, dass die vorbestimmte Anzahl eins ist, was die selbstverständliche Tatsache ausdrückt, dass ein Datum aus einem Speicher erst gelesen werden kann, nachdem es in ihn hineingeschrieben wurde. Da das neu aufgenommene Merkmal den Anspruch 1 des [X.] somit nicht weiter einschränkt, ist auch Anspruch 1 des [X.]ilfsantrags 2 genau wie Anspruch 1 des [X.] nicht anders als Anspruch 1 des [X.] zu beurteilen. Dies bedeutet, dass das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]ilfsantrags 2 ebenfalls gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] nicht neu (§ 3 [X.]) und damit nicht patentfähig ist.

2.6. In den selbständigen Anspruch 1 des [X.]ilfsantrags 3 ist neben dem Merkmal des Anspruchs 2 auch noch das Merkmal des Anspruchs 3 des [X.] aufgenommen. Dies bedeutet, dass eine Einschränkung dadurch erfolgt, dass die vorbestimmte Anzahl gleich M/2, also gleich der [X.]älfte der zu schreibenden Datensätze ist. Dieses zusätzliche Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen, denn es umfasst, da M > M/2 ist, auch, dass mit dem Lesen erst begonnen wird, wenn alle M Datensätze geschrieben wurden. Dies ist für den Fachmann die übliche Vorgehensweise und auch im Falle der Druckschrift [X.] gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass dort von dieser üblichen Vorgehensweise abgewichen wird. Damit liegt das Verfahren des Anspruchs 1 des [X.]ilfsantrags 3 für den Fachmann nahe (§ 4 [X.]), weshalb es nicht patentfähig ist.

2.7. Die zu den Ansprüchen 1 des [X.] und der [X.]ilfsanträge 1 bis 3 jeweils nebengeordneten Ansprüche, sowie die den selbständigen Ansprüchen untergeordneten Ansprüche fallen auf Grund der Antragsbindung mit den Ansprüchen 1 des [X.] bzw. der [X.]ilfsanträge 1 bis 3 (

2.8. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Meta

23 W (pat) 9/10

20.03.2014

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2014, Az. 23 W (pat) 9/10 (REWIS RS 2014, 6899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6899

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