Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 23 W (pat) 36/07

23. Senat | REWIS RS 2012, 4977

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zur Ansteuerung von Elektrolumineszenz-Elementen" – zur Sachdienlichkeit einer beantragten Anhörung im Prüfungsverfahren – zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 60 667.2

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner sowie der Richter [X.], [X.] und Dr. Friedrich

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 101 60 667.2 und der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Ansteuerung von [X.]“ wurde am 11. Dezember 2001 beim [X.] eingereicht.

2

Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

3

D1 [X.] 44 10 253 [X.],  [X.] [X.] 198 18 621 [X.], [X.] 5 783 909 A, D4 [X.] 41 19 204 C2, D5 [X.] 695 17 642 T2, [X.] 6 236 331 B1 D7 [X.] 32 28 566 C2  (von der Anmelderin genannt) D8 [X.] 38 23 061 C2  (von der Anmelderin genannt) [X.] EP 0 295 477 [X.]  (von der Anmelderin genannt)

4

berücksichtigt und mit [X.] vom 5. November 2002 ausgeführt, dass das Verfahren des Anspruchs 1 durch die [X.] und [X.] und die Vorrichtung des nebengeordneten Anspruchs 12 durch die [X.] und [X.] nahegelegt seien.

5

Dem hat die Anmelderin unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Ansprüche mit Eingabe vom 28. März 2003 widersprochen und die Anberaumung einer Anhörung beantragt. Sie vertritt die Ansicht, die [X.] und [X.] seien nicht kombinierbar, da die Druckschrift D1 eine Lehre zur Ansteuerung von [X.] enthalte, während [X.] die Ansteuerung von Leuchtdioden beschreibe. Die [X.] und [X.] seien ebenfalls nicht kombinierbar, da auch die [X.] eine Vorrichtung zur Steuerung von Leuchtdioden und nicht von [X.] zum Gegenstand habe.

6

Die Anmeldung ist daraufhin durch Beschluss vom 19. April 2007 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das Verfahren bzw. die Vorrichtung der nebengeordneten Ansprüche 1 und 12 durch die [X.] und [X.] nahegelegt seien, wobei die beantrage Anhörung als nicht sachdienlich erachtet wurde.

7

Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelderin am 4. Juni 2007 zugestellt, richtet sich die fristgemäß am 29. Juni 2007 beim [X.] eingegangene Beschwerde.

8

Der Senat hat mit der Anlage zur [X.] darauf hingewiesen, dass bei der mündlichen Verhandlung auch die Druckschrift

9

[X.] [X.] 6 111 362 A

von Bedeutung sein könnte.

In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012 stellte die Anmelderin den Antrag,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 G des [X.]s vom 19. April 2007 aufzuheben;

2. ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Ansteuerung von [X.]“ und dem Anmeldetag 11. Dezember 2001 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14, eingegangen am 5. Juli 2012, noch anzupassende Beschreibungsseiten 1 bis 9 sowie 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, jeweils eingegangen am 11. Dezember 2001 (Hauptantrag);

3. hilfsweise, ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am 5. Juli 2012 als Hilfsantrag 1, sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag;

4. weiterhin hilfsweise, ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 5. Juli 2012 als Hilfsantrag 2, sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag.

Ferner regte die Anmelderin an, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Hauptantrag: Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag lauten:

br) ist, Ausschalten des [X.] in vorbestimmten Zeitabständen für eine vorbestimmte Dauer, wobei die vorbestimmten Zeitabstände periodisch mit einer vorbestimmten [X.] (fbl), welche kleiner als die Betriebsfrequenz (fbr) ist, sind, dadurch gekennzeichnet, dass die vorbestimmten Zeitabstände oder die vorbestimmte Dauer derart variiert werden, dass die Leuchtdichte des [X.] über die Lebensdauer des [X.] im Wesentlichen konstant gehalten wird, wobei die vorbestimmten Zeitabstände zum Beginn der Lebensdauer des [X.] kürzer und zum Ende der Lebensdauer des [X.] länger sind, oder wobei die vorbestimmte Dauer bei konstanten vorbestimmten Zeitabständen über die Lebensdauer des [X.] abnimmt.“

br) erzeugt, eine Einrichtung (2) zum Anwenden des erzeugten [X.] auf das [X.] (10), eine Einrichtung (3) zum Ausschalten des [X.] in vorbestimmten Zeitabständen für eine vorbestimmte Dauer, wobei die Einrichtung (3) zum Ausschalten des [X.] das [X.] in periodischen Zeitabständen mit einer vorbestimmten [X.] (fbl), welche kleiner als die Betriebsfrequenz (fbr) ist, ausschaltet, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1, 2, 3) zur Ansteuerung des [X.] (10) des weiteren eine Einrichtung (4) zur Regelung der vorbestimmten Zeitabstände oder der vorbestimmten Dauer umfasst, welche auf eine Veränderung der Leuchtdichte des [X.] (10) reagiert, wobei die Einrichtung (4) zur Regelung der vorbestimmten Zeitabstände die Zeitabstände oder die vorbestimmte Dauer derart regelt, dass diese zum Beginn der Lebensdauer des [X.] (10) kürzer und zum Ende der Lebensdauer des [X.] (10) länger sind oder dass die vorbestimmte Dauer bei konstanten vorbestimmten Zeitabständen über die Lebensdauer des [X.] abnehmend ist, wodurch die Helligkeit des [X.] (10) während der Lebensdauer des [X.] (10) im Wesentlichen konstant gehalten wird.“

1. Hilfsantrag: Der Patentanspruch 1 sowie der um offensichtliche Fehler bereinigte Nebenanspruch 9

Patentanspruch 1:

„dadurch gekennzeichnet ist, dass  die [X.] (fbl) ein ganzzahliger Teiler der Betriebsfrequenz (fbr) ist, und die vorbestimmten Zeitabstände derart variiert werden, dass die Leuchtdichte des [X.] über die Lebensdauer des [X.] im Wesentlichen konstant gehalten wird.“

Patentanspruch 9:

„dadurch gekennzeichnet ist, dass  die Einrichtung (3) zum Ausschalten des [X.] das [X.] derart ausschaltet, dass die vorbestimmte [X.] (fbl) ein ganzzahliger Teiler der vorbestimmten Betriebsfrequenz (fbr) ist, und die Vorrichtung (1, 2, 3) zur Ansteuerung des [X.] (10) des weiteren eine Einrichtung (4) zur Regelung der vorbestimmten Zeitabstände umfasst, welche auf eine Veränderung der Leuchtdichte des [X.] (10) reagiert.

2. Hilfsantrag: Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 gemäß dem 2. Hilfsantrag ergeben sich aus den Patentansprüchen 1 bzw. 9 nach Hauptantrag, indem deren jeweilige Kennzeichen ersetzt werden durch:

Patentanspruch 1:

„dadurch gekennzeichnet ist, dass  die [X.] (fbl) ein ganzzahliger Teiler der Betriebsfrequenz (fbr) ist, und die vorbestimmten Zeitabstände oder die vorbestimmte Dauer derart variiert werden, dass die Leuchtdichte des [X.] über die Lebensdauer des [X.] im Wesentlichen konstant gehalten wird, wobei die vorbestimmten Zeitabstände zum Beginn der Lebensdauer des [X.] kürzer und zum Ende der Lebensdauer des [X.] länger sind, oder wobei die vorbestimmte Dauer bei konstanten vorbestimmten Zeitabständen über die Lebensdauer des [X.] abnimmt.“

Patentanspruch 8:

„dadurch gekennzeichnet ist, dass  die Einrichtung (3) zum Ausschalten des [X.] das [X.] derart ausschaltet, dass die vorbestimmte [X.] (fbl) ein ganzzahliger Teiler der vorbestimmten Betriebsfrequenz (fbr) ist, und die Vorrichtung (1, 2, 3) zur Ansteuerung des [X.] (10) des weiteren eine Einrichtung (4) zur Regelung der vorbestimmten Zeitabstände oder der vorbestimmten Dauer umfasst, welche auf eine Veränderung der Leuchtdichte des [X.] (10) reagiert, wobei die Einrichtung (4) zur Regelung der vorbestimmten Zeitabstände die Zeitabstände oder die vorbestimmte Dauer derart regelt, dass diese zum Beginn der Lebensdauer des [X.] (10) kürzer und zum Ende der Lebensdauer des [X.] (10) länger sind oder dass die vorbestimmte Dauer bei konstanten vorbestimmten Zeitabständen über die Lebensdauer des [X.] abnehmend ist, wodurch die Helligkeit des [X.] (10) während der Lebensdauer des [X.] (10) im Wesentlichen konstant gehalten wird.“

Hinsichtlich der [X.] sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn die Verfahren nach den geltenden Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- sowie erstem und zweitem Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 [X.]).

Dieser ist hier als ein mit der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen zur Ansteuerung von [X.] betrauter Diplom-Physiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung zu definieren.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Erörterung der Neuheit der Gegenstände dieser Ansprüche dahingestellt bleiben,

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Ansteuerung, bspw. zur Helligkeitsregelung von Elektrolumineszenz ([X.], d. h. von Festkörpern, die durch Anlegen einer elektrischen [X.]annung elektromagnetische Strahlung emittieren, wobei unter den Begriff Elektrolumineszenz ([X.] neben [X.]n ([X.]), die mit Gleichspannung angesteuert werden, insbesondere Elektrolumineszenz-Folien fallen, bei denen Leuchtpigmente in einem transparenten, üblicherweise organischen oder keramischen Bindemittel eingebettet werden und deren Anregung im Gegensatz zu den Leuchtdioden über ein elektrisches Wechselfeld erfolgt. Dieser sogenannten [X.] wird über außen liegende Elektroden ein elektrisches Wechselspannungsfeld von bspw. 400 Hz zugeführt, wobei die [X.] aus einer dünnen transparenten, leitenden Schicht, etwa aus einer Metall- bzw. Metallverbindungsschicht oder einer Kunststoffschicht besteht und die [X.] eine leitende Metall- bspw. eine Silberschicht aufweist. Die zwischen [X.] und [X.] befindliche Leuchtpigmentschicht bildet somit in Verbindung mit dem Einbettungsmittel das Dielektrikum eines Kondensators. In der Regel werden diese Schichten durch eine Reihe zusätzlicher Reflexions- und/oder [X.] ergänzt, die dann zusammen mit den Anschlussleitungen durch transparente Glas- und/oder [X.] vor ungewünschten äußeren Einflüssen, etwa vor dem Eindringen von Feuchtigkeit und sonstigen Einflüssen geschützt werden. Solche Elektrolumineszenz-Elemente werden vor allem zur Herstellung von blend- und [X.] geringster Einbautiefe und minimaler Leistungsaufnahme etwa in unterschiedlichen Typen von Informations- und Anzeigevorrichtungen und vor allem bei sogenannten Dünnfilm- Anzeigevorrichtungen eingesetzt. So werden großflächige [X.] für die Hinterleuchtung von transparenten Filmen verwendet, während einzelne [X.]e unmittelbar zur Erzeugung von Informationssignalen, z. B. von Punktmatrixbildern benutzt werden.

Ein Nachteil von [X.] besteht darin, dass ihre Leuchtdichte bzw. Helligkeit über ihre Lebensdauer abnimmt. Sinkt jedoch die Leuchtdichte bzw. Helligkeit des [X.] unter ein bestimmtes noch zugelassenes Niveau, üblicherweise 25% der anfänglichen Leuchtdichte, muss es ausgetauscht werden. Diese Abnahme hängt nicht nur von der Art der Ansteuerung des [X.] ab, sondern auch von dessen Konstruktion sowie von der Auswahl der für die Herstellung des [X.]s verwendeten Leuchtpigmente,

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Ansteuerung von [X.]en vorzuschlagen, die auf Veränderungen der Leuchtdichte bzw. Helligkeit der [X.]e reagieren, um die Veränderungen der Leuchtdichte bzw. Helligkeit auszugleichen und die Lebensdauer der [X.]e zu verlängern,

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag und den [X.] sowie durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des [X.] 9 bzw. 8 gemäß dem Hauptantrag und den [X.].

br) periodische [X.] des Elektrolumineszenz ([X.]s in mit einer [X.] (fbl) periodischen Zeitabständen für eine vorbestimmte Dauer ausgeschaltet wird und die Zeitabstände bzw. die Dauer derart variiert werden, dass die Leuchtdichte des [X.] über dessen Lebensdauer im Wesentlichen konstant bleibt. Demgegenüber ist für die Vorrichtung der nebengeordneten Ansprüche 9 bzw. 8 nach Haupt- sowie erstem und zweitem Hilfsantrag wesentlich, dass die Vorrichtung das [X.] entsprechend ansteuert, indem es auf eine Veränderung der Leuchtdichte des [X.]s reagiert.

Dabei beruht die Verlängerung der Lebensdauer des [X.] zum einen auf einem Ausgleich der grundsätzlich über die Lebensdauer sinkenden Leuchtdichte des [X.] und zum anderen darauf, dass die beschriebene Ansteuerung zu einer optimierten Freisetzung der Energie des elektrischen [X.] an dem [X.] führt (

2. Die Verfahren nach den geltenden Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag sowie erstem und zweitem Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns.

Hauptantrag: Druckschrift [X.] offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Oberbegriffs von Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Ansteuerung eines Elektrolumineszenz ([X.]es (

br bl

Mit der Druckschrift [X.] erhält der Fachmann somit ein Ansteuerungsverfahren für ein [X.], mit dem er die nachteilige Helligkeitsabnahme eines [X.]s über die Betriebsdauer reduzieren kann. Ausgehend von der Lehre der Druckschrift [X.] wird der Fachmann folglich bestrebt sein, diese Helligkeitsabnahme durch spezielle Ansteuerungsverfahren weiter zu reduzieren und im Idealfall ganz auszuschalten, d. h. die Helligkeit über die Lebensdauer konstant zu halten.

Dabei gibt ihm die Druckschrift [X.], deren Aufgabe in der Bereitstellung einer Ansteuerung für eine mit Gleichspannung betriebene [X.] ([X.]) besteht, mit der die altersbedingte Verringerung der Leuchtdichte von Leuchtdioden kompensiert werden kann

Dass sich dieses Konstanthalten der Leuchtdichte auf einem vorbestimmten Niveau auf das Vermeiden der Leuchtdichteabnahme über die Lebensdauer der [X.] bezieht, ergibt sich für den Fachmann in Druckschrift [X.] zum einen aus der Definition der permanenten Degradation einer [X.] als 40%-Leuchtdichteabnahme über 20.000 Stunden

br betriebenen [X.] einer EL-Folie gleichkommt, sondern dass, angewandt auf ein mit Wechselstrom betriebenes [X.], die Lehre der Druckschrift [X.] darin besteht, die vorbestimmten Zeitabstände zwischen zwei Ausschaltvorgängen zu variieren. Die durch die [X.] vorgeschlagene Anpassung der Ausschalthäufigkeit (

Die Maßgabe, dass die vorbestimmten Zeitabstände zum Beginn der Lebensdauer des [X.] kürzer und zum Ende der Lebensdauer des [X.] länger sind, bedeutet lediglich, dass das [X.] zum Beginn der Lebensdauer des [X.] häufiger und zum Ende der Lebensdauer des [X.] seltener ausgeschaltet wird. Eine solche Variation der vorbestimmten Zeitabstände zieht der zuständige Fachmann jedoch ohne Weiteres in Betracht, da ihm die Degradation der Leuchtdichte in Abhängigkeit von der Betriebsdauer bekannt ist, vgl. Druckschrift [X.], [X.] 1, Zn. 22 bis 26 und [X.], [X.] 2, [X.] 8 bis 15.

Entsprechendes gilt für die Maßgabe, dass die vorbestimmte Dauer bei konstanten vorbestimmten Zeitabständen über die Lebensdauer des [X.] abnimmt. Auch dieses Merkmal besagt lediglich, dass die Ausschaltzeiten des [X.] über die Lebensdauer des [X.] kürzer werden. Eine solche Variation der vorbestimmten Zeitdauer zieht der zuständige Fachmann jedoch ebenfalls ohne Weiteres in Betracht, da ihm die Entwicklung der Leuchtdichte in Abhängigkeit von der Betriebsdauer bekannt ist, vgl. obige Fundstellen.

Diese Lehre der Druckschrift [X.] bei dem Verfahren der Druckschrift [X.] anzuwenden, womit die Helligkeitsabnahme des [X.]s über die Betriebszeit weiter reduziert wird, bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Das Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

1. Hilfsantrag: Patentanspruch 1 des ersten [X.] präzisiert das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dahingehend, dass die [X.] (fbl) ein ganzzahliger Teiler der Betriebsfrequenz (fbr) ist. Ferner verzichtet Patentanspruch 1 des ersten [X.] auf die in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannte Alternative, die vorbestimmte Dauer derart zu variieren, dass die Leuchtdichte des [X.] über die Lebensdauer des [X.] im Wesentlichen konstant gehalten wird, wobei die vorbestimmte Dauer bei konstanten vorbestimmten Zeitabständen über die Lebensdauer des [X.] abnimmt.

Das genannte Teilerverhältnis zwischen [X.] und Betriebsfrequenz wird jedoch ebenfalls von der Lehre der Druckschrift [X.] umfasst (

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag ist dem Fachmann somit durch die [X.]0 und [X.] nahegelegt und nicht patentfähig.

2. Hilfsantrag: Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag beschränkt das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag derart, dass die [X.] (fbl) ein ganzzahliger Teiler der Betriebsfrequenz (fbr) ist.

Wie vorstehend erläutert, wird dieses Merkmal jedoch ebenfalls von der Lehre der Druckschrift [X.] umfasst (

Demnach ist auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag dem Fachmann durch die [X.]0 und [X.] nahegelegt und nicht patentfähig.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahren nach den geltenden [X.]n patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.]

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen war nicht anzuordnen (§ 80 Abs. 3 [X.]). Dies käme nur in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung einer Beschwerde sowie die Zahlung der Beschwerdegebühr hätte vermieden werden können, vgl. [X.] [X.], 8. Auflage, § 80, Rdn. 111 f. und § 73 Rdn. 125.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, nachdem die Beschwerdeführerin die Anmeldung auch vor dem Patentgericht mit mehreren Anträgen mit Ansprüchen weiterverfolgt hat, deren Lehre nicht patentfähig ist. Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine Anhörung zu keinem anderen Ergebnis geführt und die Anmelderin auch in diesem Falle Beschwerde erhoben hätte, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die unterbliebene Anhörung für die Erhebung der Beschwerde und damit für den Anfall der Beschwerdegebühr im oben dargelegten Sinne kausal war.

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Meta

23 W (pat) 36/07

05.07.2012

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 23 W (pat) 36/07 (REWIS RS 2012, 4977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4977

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