Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 35 W (pat) 422/20

35. Senat | REWIS RS 2022, 3184

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdesache - "Vorrichtung zur Führung von Metallbändern mit Schleißkörper" – Zur Frage der Ausführbarkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 011 026

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und des Richters Maierbacher

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2014 011 026 (i. F.: [X.]).

2

Das am 23. Mai 2017 beantragte [X.] ist aus der [X.] 14766935 mit Anmeldetag 5. [X.]eptember 2014 abgezweigt worden (i. F.: [X.]). Es beansprucht, abgeleitet aus der [X.], die Unionspriorität 26. [X.]eptember 2013, EP 13186131. Vor der Eintragung des [X.]s hat die Antragsgegnerin mit [X.]chriftsatz vom 29. Mai 2017, eingegangen am 30. Mai 2017, eine geänderte Anspruchsfassung mit [X.]n 1-14 sowie mit [X.]treichung der ursprünglich enthaltenen Verfahrensansprüche und mit geänderter Beschreibung eingereicht; diese Unterlagen sollten der Eintragung zugrunde gelegt werden.

3

Das [X.] ist, ausgehend von den geänderten Unterlagen, am 8. Juni 2017 mit den [X.]n 1-14 und der Bezeichnung "Vorrichtung zur Führung von [X.] mit [X.]n" eingetragen worden. Es ist in [X.]; seine [X.]chutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.

4

Gegen das [X.] in vollem Umfang richtet sich der Löschungsantrag der Antragstellerin vom 6. März 2018. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag auf den [X.] der fehlenden [X.]chutzfähigkeit gestützt, wobei sie sowohl fehlende Neuheit, als auch fehlenden erfinderischen [X.]chritt sowie fehlende Ausführbarkeit beanstandet hat. Zum [X.]tand der Technik hat sie diverse druckschriftliche [X.] – bezeichnet als [X.] – [X.]0 - in das Verfahren eingeführt. Insbesondere sei aus [X.]icht der Antragstellerin der Gegenstand des [X.]s von der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen worden. Er sei zudem von anderen [X.] wie z.B. der [X.] oder der [X.] – [X.]0 nahegelegt. Außerdem hat sie fehlende Ausführbarkeit beanstandet.

5

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 26. März 2018 zugestellt worden. [X.]ie hat dem Löschungsantrag mit [X.]chriftsatz vom 20. April 2018, eingereicht per Fax am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit weiterem [X.]chriftsatz vom 13. Juni 2018 begründet, wobei sie der Auffassung der Antragstellerin im Einzelnen entgegengetreten ist. Vorsorglich hat sie eine geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag eingereicht, den die Antragstellerin gemäß Erwiderung vom 1. August 2018 als ebenfalls nicht schutzfähig erachtet hat.

6

Mit [X.] vom 15. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da Ausführbarkeit, Neuheit und erfinderischer [X.]chritt zu bejahen seien. Die Antragstellerin hat gemäß ihrem [X.]chriftsatz vom 18. Mai 2020 an ihrer gegenteiligen Auffassung festgehalten.

7

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des [X.]s weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und hilfsweise das [X.] im Umfang des [X.] vom 13. Juni 2018 verteidigt.

8

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 9. [X.]eptember 2020 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des [X.] auferlegt. [X.]ie hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die in der [X.] der Gebrauchsmusterabteilung als 1.3 und 1.4 bezeichneten Merkmale seien für den Fachmann in ausführbarer Weise offenbart. Der Gegenstand des [X.] 1 sei gegenüber [X.] im Verfahren befindlichen [X.] neu. Insbesondere habe die [X.] die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht vorweggenommen. Ausgehend vom [X.]tand der Technik sei auch ein erfinderischer [X.]chritt erforderlich, um zum Gegenstand des [X.]s zu gelangen, da der Fachmann, auch unter Anwendung seines Fachwissens weder nach den einzelnen [X.] für sich betrachtet, noch in ihrer Zusammenschau einen Hinweis darauf erhalten habe, eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs mit den weiteren Merkmalen 1.3, 1.4 und.1.5 weiterzuentwickeln.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 23. [X.]eptember 2020 und der Antragstellerin am 24. [X.]eptember 2020 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Antragstellerin mit Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2020 erhobene Beschwerde, die per Fax am selben Tag mit einem beigefügten Abbuchungsauftrag eingegangen ist. Gemäß der Beschwerdebegründung vom 24. November 2020 beanstandet die Antragstellerin weiterhin mangelnde Ausführbarkeit in Zusammenhang mit dem Merkmal 1.3 gemäß [X.]. [X.]ie ist ferner der Auffassung, der Gegenstand des eingetragenen [X.] 1 werde durch die [X.] neuheitsschädlich getroffen. Außerdem fehle es ausgehend von [X.] als nächstliegendem [X.]tand der Technik in Kombination mit [X.] oder [X.] oder [X.] oder [X.] oder [X.] oder [X.] oder [X.]0 oder auch ausgehend von der [X.]0 an einem erfinderischen [X.]chritt. Der Gegenstand des von der Antragsgegnerin mit [X.]chriftsatz vom 30. Dezember 2020 eingereichten [X.] 1 sei insbesondere von der [X.] i. V. m. der [X.]0 nahegelegt. Dem Gegenstand nach Hilfsantrag 2 vom 30. Dezember 2020 sei von der [X.]0 i. V. m. [X.] oder [X.] oder [X.] als fachübliche Maßnahme ebenfalls nahegelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des [X.] vom 9. [X.]eptember 2020 aufzuheben und das [X.] 20 2014 011 026 in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise in folgender Reihenfolge: Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2, beide vom 30. Dezember 2020,

die Beschwerde der Antragstellerin und den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Gegenstand des eingetragenen [X.] 1 sei gemäß ihrem erstinstanzlichen Vortrag ausführbar offenbart. [X.] sei insoweit nicht neuheitsschädlich, da diese Entgegenhaltung die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht vorweggenommen habe. Der Gegenstand des [X.] 1 sei ausgehend von der [X.] nicht nahegelegt. Hinsichtlich der [X.]0 ist die Antragsgegnerin der Auffassung, es habe für den Fachmann keine Veranlassung bestanden, auf diese Entgegenhaltung zurückzugreifen. Die [X.] und 2 vom 30. Dezember 2020 enthielten Präzisierungen und Einschränkungen, die zulässig und auch schutzfähig seien.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten [X.] eingeführt worden:

[X.]: [X.] 1 427 923 B;

[X.]: [X.] 694 08 332 T2;

[X.]: [X.] 2 818 954 A;

[X.]: [X.] H05 161 917 A;

[X.]': Abstract [X.] H05 161 917 A;

[X.]: [X.] 034910 U;

[X.]': Maschinenübersetzung von [X.];

[X.]: [X.] 040609 A;

[X.]': Maschinenübersetzung von [X.];

[X.]: [X.] 050039 A;

[X.]': Maschinenübersetzung von [X.];

[X.]: [X.] H11 216516 A;

[X.]': Maschinenübersetzung von [X.],

[X.]: [X.] [X.]60 195106 U;

[X.]': Maschinenübersetzung von [X.];

[X.]0: [X.].

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die [X.]chriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, da der [X.] der fehlenden [X.]chutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 – 3 [X.]) bezüglich der eingetragenen Fassung des [X.]s nicht festgestellt werden konnte.

1. Gegenstand des Verfahrens ist an erster [X.]telle die eingetragene Fassung des [X.]s.

a. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Überprüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgrunds – hier: fehlende [X.]chutzfähigkeit - durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 [X.]atz 1, Abs. 2 [X.]). Die Antragsgegnerin hat gemäß ihrer erstinstanzlichen und beschwerdeinstanzlichen Hauptanträge das [X.] an erster [X.]telle in der eingetragenen Fassung verteidigt.

b. Der eingetragene [X.]chutzanspruch 1 lautet wie folgt (mit einer aus dem angefochtenen Beschluss übernommenen [X.]):

M1.1   

Vorrichtung zur seitlichen Führung (1) eines über eine Metallband-
Fördervorrichtung laufenden [X.] (2) umfassend

M1.2   

zumindest ein Grundkörpermodul (7) mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene (10)

        

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.3   

zumindest ein kontrolliert in mehrere definierte [X.] drehbarer [X.]chleißkörper (12) mit [X.]chleißfläche (12a) vorhanden ist, und

M1.4   

die [X.]chleißfläche (12a) im Wesentlichen plan und

M1.5   

in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene (10) ist.

Es schließen sich die abhängigen [X.] 2 – 14 an, zu deren Wortlaut auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: G[X.].) verwiesen wird.

c. Der [X.]chutzgegenstand betrifft eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] und umfasst zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene (vgl. [X.]chutzanspruch 1 und Absatz [0001] G[X.].).

Gemäß Absatz [0002] weisen herkömmliche Vorrichtungen zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] zur seitlichen Führung der [X.] beispielsweise [X.] oder Einlauflineale auf. Die Kanten des laufenden [X.], auf welche die Vorrichtungen zur seitlichen Führung einwirkten, verursachten an den - auf den [X.]n beziehungsweise Einlauflinealen befestigten - [X.] beziehungsweise deren [X.]n einen großen Verschleiß, weshalb die [X.]n der [X.] häufig erneuert werden müssen. Deshalb können nach Absatz [0003] G[X.]. bei manchen herkömmlichen Vorrichtungen zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] durch Verschieben der [X.] dem einschneidenden Band neue Führungsflächen gesetzt werden, wie dies aus der [X.] bekannt ist. Nachteilig sei dabei, dass stets die aufwendig und teuer herzustellenden [X.] ausgetauscht werden müssten. Außerdem bestehe die Gefahr, dass bei Veränderung des Abstandes der [X.]palt zwischen den [X.] und dem [X.] Ausmaße annimmt, die eine Fehlführung wie Einfädeln beziehungsweise ein Aufstauen des [X.] verursachen könnten.

Nach Absatz [0004] G[X.]. sind bei anderen herkömmlichen Vorrichtungen, wie sie aus der [X.] bekannt sind, aus den inneren, dem Metallband zugewandten Begrenzungsflächen der [X.] herausragende Bereiche vorgesehen, die zwecks Exposition neuer Bereiche zum Verschleiß verschoben werden können. Nachteilig sei dabei, dass beim Einfädeln des Anfanges eines [X.] die Gefahr bestehe, dass sich - vor [X.] bei dünnen Bändern - die Kanten des [X.] an den herausragenden Bereichen spießen könnten und das Metallband so beschädigt werde. In der [X.] wird vorgeschlagen, zur Führung eine Vielzahl von in einem Winkel zur Beförderungsrichtung angeordneten Führungsscheiben vorzusehen. Durch Verdrehen dieser Führungsscheiben könnten neue Bereiche zum Verschleiß exponiert werden (vgl. Absatz [0005] G[X.].).

Andere bekannte Maßnahmen zur Vermeidung von eingeschnittenen Rillen sehen nach Absatz [0006] G[X.]. Rollen vor. Das Abrollen an solchen Führungsrollen vermindere ihren Verschleiß und lasse keine durchgehenden Rillen entstehen. Jedoch wachse bei Verwendung solcher Rollen zur seitlichen Führung mit dünner werdenden [X.] die Gefahr, dass deren Ränder durch die Führungsrollen beschädigt werden, weshalb der Einsatz solcher [X.] nur für begrenzte Metallband-Dicken möglich sei. Außerdem könnten sich auch hier Kanten des [X.] an den herausragenden Führungsrollen spießen. Zur Vermeidung von Beschädigung des [X.] schlägt die [X.] "umbrella-like-rolls" zur Führung in einem "side-guide" vor, die durch einen Flüssigkeitsstrom in einer ständigen Drehbewegung gehalten werden (vgl. Absatz [0007] G[X.].).

d. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht gemäß Absatz [0008] G[X.]. darin, eine Vorrichtung vorzustellen, welches den Aufwand zum Austausch verschlissener Teile reduziert und für alle Metallband-Dicken geeignet ist, ohne die genannten Nachteile aufzuweisen.

2. Als für den vorgenannten Gegenstand und die vorgenannte Aufgabe zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von in [X.] eingesetzten Rollgängen zum Transport von Metallbändern verfügt.

3. Die [X.]chutzansprüche 1 bis 14, mit denen das [X.] gemäß Hauptantrag verteidigt wird, sind zulässig, weil sie den ursprünglichen [X.]chutzansprüchen entsprechen (§15 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

Der Gegenstand des eingetragenen [X.] ist schutzfähig.

a. Die Ausführbarkeit ist gemäß [X.], 920 – Flächenschleifmaschine als Unterfall der [X.]chutzfähigkeit zu prüfen, wobei nicht nur die [X.]chutzansprüche, sondern die vom Gebrauchsmuster offenbarte technische Lehre als Ganzes zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den im Merkmal 1.3 des [X.]chutzanspruch 1 verwendeten Begriff "definierten [X.]" und führt aus, dass dieser Begriff in der Beschreibung nicht in einer Weise erläutert sei, dass ein Fachmann die Einstellung der [X.] nachvollziehen könne. Insbesondere offenbare die Beschreibung keine technische Lösung zum Verstellen der Drehposition, so dass die definierten [X.] des [X.] nicht aufgefunden werden können.

Diese Auffassung der Beschwerdeführerin überzeugt jedoch nicht. Unter dem Ausdruck "kontrolliert in mehrere definierte [X.] drehbarer [X.]" versteht der Fachmann ohne weiteres einen [X.], der mehrere definierte [X.] einnehmen kann, wozu er dort in selbstverständlicher Weise jeweils positioniert also festgestellt ist.

Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den [X.]achansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare [X.]chwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des [X.] aufgrund der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ([X.], 1121 – [X.]; [X.], 901 – polymerisierbare Zementmischung).

Der Begriff "definierte [X.]" mag danach zwar weit gefasst sein und offenlassen, auf welche Art und Weise diese Drehpositionierung hergestellt wird. Das führt aber nicht zu einer fehlenden Ausführbarkeit, sondern eröffnet dem Fachmann erfindungsgemäß nur einen erheblichen [X.]pielraum für die Ausgestaltung der Drehpositionierung, für welche anhand der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift – und nicht nur der [X.] – in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen einschließlich mit Hilfe orientierender Versuche (BGH [X.], 916 – [X.]) ausreichende Kriterien bestehen, diese als erfindungsgemäß zu bestimmen und die Lehre nachzuarbeiten.

Im Übrigen offenbart das [X.] in Absatz [0032] G[X.]. mehrere Ausführungsbeispiele, mittels derer der [X.] in mehrere definierte [X.] drehbar ist, wovon eines unbestritten auch ausführbar ist, so dass die Lehre des Gebrauchsmusters allein deshalb ausführbar ist. Hinzuweisen ist diesbezüglich beispielsweise auf den als [X.] ausgebildeten [X.], der in einer passgenauen Ausnehmung lagert und mittels Heraus-/Hereinbewegen verdreht werden kann. Hierzu hat die Antragstellerin auch keine Bedenken hinsichtlich mangelnder Ausführbarkeit vorgetragen. Denn die auch im [X.]chriftsatz vom 24. November 2020 geäußerten Bedenken bezogen sich nur auf das weitere im Absatz [0032] G[X.]. aufgeführte Ausführungsbeispiel, bei der die Ausnehmung ein Verdrehen ohne Heraus-/Hereinbewegen des als [X.] ausgebildeten [X.] ermöglichen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erfordert eine ausführbare Offenbarung nicht notwendig, dass sämtliche vom Patent- bzw. [X.]chutzanspruch umfassten Ausführungsformen für den Fachmann ausführbar offenbart sind ([X.], 223 – [X.]). Es reicht aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents bzw. des Gebrauchsmusters dem Fachmann zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen ([X.], 472 – [X.]tabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2013, 272 – Neutrale Vorläuferzellen; siehe bereits [X.], 803 – Taxol).

Zutreffend hat zudem die Gebrauchsmusterabteilung auf [X.]eite 6 des angefochtenen Beschlusses darauf verwiesen, dass dem Fachmann, bedingt durch seine Ausbildung zum Maschinenbauingenieur, Drehwinkelpositioniereinrichtungen allgemein in verschiedenen Ausführungen bekannt sind und auch der am Anmeldetag des Gebrauchsmusters bekannte [X.]tand der Technik, wie beispielsweise die Druckschriften [X.] oder [X.], unterschiedliche Drehwinkelpositioniereinrichtungen für [X.] beschreiben. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die beanspruchte allgemeine Lehre als ausführbar.

Auch der Ausdruck, wonach die [X.] "im Wesentlichen" plan ist, bzw. das Grundkörpermodul eine "im Wesentlichen" vertikale Führungsebene aufweist ist jeweils nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - unklar, sondern [X.]falls ebenfalls weit.

b. Der Gegenstand des geltenden [X.] 1 gemäß Hauptantrag ist neu gegenüber dem zu berücksichtigenden [X.]tand der Technik i. [X.]. v § 3 [X.], weil keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften jeweils sämtliche Merkmale des geltenden [X.] offenbart.

Die von der Beschwerdeführerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift [X.]- 34 910 U ([X.]) zeigt eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.], das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene aufweist. Die bekannte Vorrichtung weist die [X.] (3) mit in der Führungsebene angeordneten [X.]n (4) auf, deren [X.]n (4a) gemäß den Figuren 1B und [X.] kegelförmig sind. Die [X.] (4) sind über mittig und orthogonal bezüglich des [X.] (4) angebrachten Achsen (5) am [X.] (3) schräg bezüglich der Horizontalen angeordnet und über eine Rasterung in definierten [X.] fixierbar. Als [X.] (4a) der [X.] (4) ist im [X.]inne des [X.]s die gesamte Mantelfläche des [X.] anzusehen, weshalb die [X.] kegelförmig und nicht – entsprechend Merkmal 1.4 – plan bzw. eben ist. Plan ist [X.]falls die obere Deckfläche des [X.], die aber nicht mit dem Metallband in Kontakt kommt und deshalb keine [X.] im [X.]inne des [X.]s ist. In Folge, weil die [X.] (4a) im [X.]inne des [X.]s durch die gesamte Mantelfläche des [X.] gebildet wird, ist auch Merkmal 1.5 nicht verwirklicht, wonach die [X.] in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene ist.

Die Druckschrift [X.]- 50 039 A ([X.]) zeigt nach den Figuren 4 und 5 eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.], das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene umfasst. Die bekannte Vorrichtung weist zur Führung des [X.] [X.] auf, die gemäß der Darstellung in Figur 5 bezogen auf die Vertikale geneigt angeordnet und nach den Ausführungen auf [X.]eite 2, 2. und 3. Absatz der [X.] Übersetzung drehbar angetriebenen sind. Die Drehgeschwindigkeit der [X.] wird nach den Ausführungen auf [X.]eite 2, 2. Absatz der [X.]‘ mit der Fördergeschwindigkeit des Rollgangs synchronisiert. Weil die Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] drehbar angetriebene [X.] aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die [X.] in mehrere definierte [X.] drehbar sind. Auch eine [X.], die entsprechend Merkmal 1.5 in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene ist, weist die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] ebenfalls nicht auf. [X.] sind die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die Figur 4 der Druckschrift [X.] – die für sich gesehen auch das Merkmal 1.5 zeigen könnte - einen eigenen [X.] aufweise, der durchaus im Gegensatz zur Beschreibung oder der Darstellung in Figur 5 stehen könne. Vielmehr ist der [X.] einer Druckschrift stets im Kontext seiner Beschreibung sowie der übrigen Figuren zu sehen. Im vorliegenden Fall belegt die Figur 5 der [X.], die eine [X.]eitenansicht der Vorrichtung nach Figur 4 zeigt, zweifelsfrei, dass die [X.] der [X.] nicht parallel, sondern geneigt zur Führungsebene angeordnet ist.

Die Druckschrift [X.] 1 427 923 B ([X.]) zeigt ausweislich ihrer Bezeichnung [X.] für Walzwerke für die Breitenführung von gewalztem oder aufgetrenntem Bandmaterial. Die [X.] führen nach [X.]palte 1, Zeilen 52 bis 62 Auf- und Abbewegungen mit niedriger Frequenz durch, die durch periodisches Heben und [X.]enken der [X.] oder durch eine [X.]chaukelbewegung um eine Achse senkrecht zur Führungsfläche des Lineals erzeugt werden. Das Verfahren oder Verschwenken der [X.] mit niedriger Frequenz ist mit der Bewegung des durchlaufenden Bandmaterials gekoppelt, so dass stets eine kontinuierliche Bewegung der [X.] erfolgt, während das Band an der Führung vorbeigeführt wird. Deshalb weist die bekannte Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] nach der Druckschrift [X.] auch keine kontrolliert in mehrere definierte [X.] drehbaren [X.] mit [X.] entsprechend Merkmal 1.3 auf.

Die Druckschrift [X.] 694 08 332 T2 ([X.]) zeigt eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.], das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene umfasst. Zur seitlichen Führung sind [X.] in Form von linear in vertikaler Richtung verfahrbaren [X.]n (11) vorgesehen. Hat der Verschleiß durch das vorbeigeführte Metallband einen [X.]chwellenwert überschritten, so wird nach den Ausführungen in Anspruch 3 mittels einer Linearverschiebung der [X.] (11) zu einem nicht verschlissenen Bereich verstellt.

Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift [X.]weist somit keinen [X.] mit [X.] entsprechend Merkmal 1.3 auf, der in mehrere definierte [X.] drehbar ist.

Die Druckschrift [X.] 2 818 954 A ([X.]) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.], wobei gemäß Figur 2 runde [X.] über Achsen (21) an einem in [X.] verlaufenden [X.] schräg zur Führungsebene angeordnet sind. Die [X.] weisen gemäß Figur 4 im mittleren Bereich eine plane Fläche (20) auf, die von einem abgeschrägten Bereich (20a) umgeben ist. Die planen, schräg zur Führungsebene ausgerichteten Flächen (20) dienen zur Einlaufführung des Bandes, wohingegen der Übergangsbereich von planer Fläche (20) zum abgeschrägten Bereich (20a) den Kontaktbereich zum Band darstellt, also den eigentlichen [X.] bildet.

Gemäß der in Figur 2 beschriebenen Ausführung sind die [X.] (20, 20a) in einer manuell eingestellten Position über eine Mutter (23) fixierbar und gemäß der in Figur 5 beschriebenen Ausführung bei Bandkontakt drehbar an dem [X.] (11) angeordnet.

Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] weist jedoch keine [X.] entsprechend Merkmal 1.5 auf, die in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene ist.

Die Druckschrift [X.] H05 - 161 917 A ([X.]) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] mit schräg zur Horizontalen angeordneten und frei angetriebenen, drehbaren [X.]. Die [X.] sind kegelförmig in Richtung [X.] ausgestaltet (vgl. [X.], Figuren 1 und 5).

Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] weist somit keinen [X.] mit [X.] entsprechend Merkmal 1.3 auf, der in mehrere definierte [X.] drehbar ist.

Darüber hinaus hat die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] auch keine [X.], die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene ist.

Die Druckschrift [X.] [X.]63- 40 609 A ([X.]) zeigt einen runden [X.], der gemäß der Figur 1b in den Bereichen (2, 3) konvex geformt ist. Diese Bereiche (2, 3) sind mit einer [X.]chutzschicht (10) mit einer hohen Härte versehen (Figur 1). Eine [X.], die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene ist, ist der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen. Auch die Merkmale 1.1 bis 1.2 sind der Druckschrift [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, weil weder eine Führungsvorrichtung noch eine Führungsebene gezeigt ist.

Die Druckschrift [X.] ([X.]) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.], die drehbar angeordnete Führungsrollen 20 aufweist, welche die [X.] bilden. Die Führungsrollen 20 sind entweder zylinderförmig oder kegelförmig ausgestaltet. Weil die Druckschrift [X.] drehbar angetriebene Führungsrollen aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die [X.] in mehrere definierte [X.] drehbar sind.

[X.]n, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene sind, sind der Druckschrift [X.] ebenfalls nicht zu entnehmen.

Auch die Druckschrift [X.] 106 U ([X.]) zeigt in [X.] orthogonal zur [X.] schräg angeordnete und rotatorisch angetriebene [X.]. Die [X.] sind im Kontaktbereich kegelförmig geformt (Bild 1).

Weil die Druckschrift [X.] rotatorisch angetriebene [X.] aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die [X.] in mehrere definierte [X.] drehbar sind. Auch [X.]n, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene sind, sind der Druckschrift [X.] ebenfalls nicht zu entnehmen.

Die Druckschrift [X.] ([X.]0) beschreibt ebenfalls rotatorisch mit der Bandgeschwindigkeit synchronisiert angetriebene Führungsrollen. Die Führungsrollen sind im Kontaktbereich zylindrisch (226) mit einer [X.]chulter (227) geformt, wodurch das Band neben einer seitlichen Führung auch eine Führung auf der [X.] ([X.]) aufweist.

Weil die Druckschrift [X.]0 drehbar angetriebene Führungsrollen aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die [X.] in mehrere definierte [X.] drehbar sind. Eine [X.], die entsprechend Merkmal 1.5 in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene ist, ist der Druckschrift [X.]0 ebenfalls nicht zu entnehmen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.

c. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten [X.] 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einem erfinderischen [X.]chritt i.[X.].v. § 1 [X.], denn der im Verfahren befindliche [X.]tand der Technik kann weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] mit den Merkmalen des geltenden [X.] 1 nahelegen.

Den nächstkommenden [X.]tand der Technik bildet die Druckschrift [X.], weil sie bereits – wie vorstehend zur Neuheit Im Einzelnen erläutert - eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] zeigt, die zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene aufweist, wozu [X.] (4) vorgesehen sind, die über eine Rasterung in definierten [X.] fixierbar sind, so dass beim Vorbeiführen eines [X.] (a) die [X.]n feststehen.

Wie vorstehend zur Neuheit erläutert, ist als [X.] (4a) der [X.] (4) im [X.]inne des [X.]s die gesamte Mantelfläche des [X.] anzusehen, weshalb die betreffende [X.] (4a) des [X.] kegelförmig und nicht – entsprechend Merkmal 1.4 - plan ist. Anders als die Antragstellerin meint, führt auch die Ergänzung der Worte "im Wesentlichen" plan nicht dazu, dass ein runder oder gewölbter Gegenstand wie beispielsweise die betreffende [X.] als plan oder eben angesehen werden könnte, weil diese an keiner [X.]telle plan bzw. eben ist.

Die obere Deckfläche des [X.] ist schon deshalb keine [X.] im [X.]inne des [X.]s, weil sie ausweislich der Figuren 1A bis 1D sowie [X.] zweifelsfrei nicht mit dem Metallband in Kontakt kommt.

Weil die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] somit [X.] mit kegelförmig geformten [X.]n aufweist, kann sie den Fachmann nicht dazu anregen, [X.] mit planen [X.]n zu verwenden.

Auch die übrigen Druckschriften können den Fachmann, ausgehend von der bekannten Vorrichtung nach der Druckschrift [X.], nicht dazu anregen kontrolliert in mehrere definierte [X.] drehbare [X.] zu verwenden, deren [X.]n im Wesentlichen plan und in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene sind.

Auch die aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] weisen gekrümmte oder gewölbte [X.]n auf, so dass auch diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu anregen kann im Wesentlichen plane [X.]n zu verwenden, die in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene angeordnet sind.

Bei der aus der Druckschrift [X.] bekannten Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] sollen die [X.] – nach der zentralen Lehre der Druckschrift [X.] gemäß Anspruch 1 - unter einem bestimmten Winkel angestellt sein, um das Metallband in eine vorbestimmte Richtung führen zu können. Deshalb kann die Druckschrift [X.] den Fachmann nicht dazu anleiten, [X.] zu verwenden, deren [X.] in [X.] definierten [X.] parallel zur Führungsebene angeordnet ist.

Die aus der Druckschrift [X.] bekannte Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.] verwendet linear verschiebbare [X.] und kann den Fachmann [X.]falls dazu anregen, ganz auf kontrolliert in mehrere definierte [X.] drehbare [X.] zu verzichten und stattdessen linear verschiebbare [X.] zu verwenden. Dies führt den Fachmann jedoch weg von der streitgebrauchsmustergemäßen Lehre.

Die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]0 verwenden jeweils mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband und keine kontrolliert in mehrere definierte [X.] drehbare [X.], deren [X.]n feststehen. Diese Rollen zeigen ein völlig anderes Verschleißverhalten und unterliegen einer vollkommen anderen Belastung als [X.]n, die während des Vorbeiführens eines [X.] an einer Führung feststehen. Daher können diese Druckschriften den Fachmann [X.]falls dazu anregen von feststehenden [X.]n abzurücken und mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband zu verwenden.

Die Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] weist einen ähnlichen Lösungsgedanken wie die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]0 auf, weil auch hier eine ständige [X.]chwenk- oder [X.]chaukelbewegung der Führungsleiste stattfinden soll, was weg führt von [X.]n, die während des Vorbeiführens eines [X.] an einer Führung feststehen.

Daher führt eine Kombination der Druckschriften [X.] in Verbindung mit einer oder mehreren der Druckschriften [X.] bis [X.] sowie [X.] bis [X.]0 nicht zur streitgemäßen Vorrichtung. Dessen Merkmale waren auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurften darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf einen erfinderischen [X.]chritt schließen lassen.

Aber auch ausgehend von der Druckschrift [X.]0 ist – anders als die Beschwerdeführerin vorträgt - der Gegenstand des eingetragenen [X.] 1 nicht nahegelegt.

Die Druckschrift [X.]0 betrifft eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden [X.], die zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene umfasst. Jedoch weist diese bekannte Vorrichtung bereits keine [X.] auf, die entsprechend Merkmal 1.3 kontrolliert in mehrere definierte [X.] drehbar sind. Vielmehr verwendet die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift [X.]0 mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband, die ein völlig andersartiges Verschleißverhalten aufweisen als feststehende [X.]. Bei einer derartigen Vorrichtung hat der Fachmann keinerlei Veranlassung, feststehende [X.], wie sie beispielsweise aus der Druckschrift [X.] bekannt sind, in Betracht zu ziehen, weil die in der bekannten Vorrichtung verwendeten herkömmliche Führungsrollen das Metallband in der erwünschten Weise führen können.

Zudem sollen die Führungsrollen der bekannten Vorrichtung nach der Druckschrift [X.]0 das Band seitlich sowie zusätzlich auf der Oberseite des Bandes führen, wozu [X.] mit im Wesentlichen planen [X.]n nach Merkmal 1.4 völlig ungeeignet sind.

Der [X.]chutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag ist daher rechtsbeständig.

4. Die auf den [X.]chutzanspruch 1 rückbezogenen [X.]chutzansprüche 2 – 14 werden von diesem Hauptanspruch getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 97 ZPO. [X.], die eine anderweitige Kostenentscheidung als geboten erscheinen lassen, sind nicht gegeben.

Meta

35 W (pat) 422/20

22.03.2022

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 15 Abs 1 GebrMG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 35 W (pat) 422/20 (REWIS RS 2022, 3184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3184

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 44/20 (Bundespatentgericht)


35 W (pat) 412/16 (Bundespatentgericht)

(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Lithiumsilikat-Glaskeramik" - zum Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG – zur Beurteilung …


35 W (pat) 411/20 (Bundespatentgericht)

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Kleiderbügel mit einem Drahtgestell" – Zur Frage der Zulässigkeit von Verfahrensangaben in einem …


35 W (pat) 410/10 (Bundespatentgericht)


11 W (pat) 18/16 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Werkzeug, System und Verfahren zum Verschrauben von Schraubendruckfedern zu einer Schraubentellerfeder" – zur …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.