Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2016, Az. 9 C 3/16

9. Senat | REWIS RS 2016, 8086

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Gegenstand

Waldschlösschenbrücke; Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung; maßgeblicher Zeitpunkt und Maßstab für die Nachholung der Prüfung


Leitsatz

1. Projekte, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde, unterliegen nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet. Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -).

2. Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 sowie C-141/14 -).

3. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" grundsätzlich über ein Ermessen. Besteht aber die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten, weil das Projekt keiner genügenden Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Dies gilt vor allem dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genehmigt werden soll.

4. Eine solche nachträglich durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung muss auf den aktuellen Zeitpunkt der Prüfung abstellen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] (jetzt [X.]) vom 25. Februar 2004 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide für den Neubau des die [X.] und die [X.] überquerenden [X.] "[X.]". Die Brücke ist ein Teilstück der Staatsstraße [X.] Sie ist in den Jahren 2007 bis 2013 errichtet und am 26. August 2013 für den Verkehr freigegeben worden. Die Gesamtlänge der Baumaßnahme beträgt 1,910 km.

2

Dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 lag eine im Januar 2003 abgeschlossene "FFH-Verträglichkeitsuntersuchung" zugrunde, die zum Ziel hatte, mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Schutz- und Erhaltungsziele der zu diesem Zeitpunkt nur landesintern, aber noch nicht an die [X.] gemeldeten FFH-Gebiete [X.]-301 "[X.] zwischen [X.] und [X.]", [X.]-301 "[X.]hänge zwischen [X.] und [X.]", [X.]-304 "[X.]" sowie [X.]-302 "Separate Fledermausquartiere im [X.]" im Wege einer "Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung" zu untersuchen. Für den Fall einer Erheblichkeit der Beeinträchtigungen sollten sich "vertiefende Untersuchungen im Sinne einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 der [X.]" anschließen. Das Gutachten verneint unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Erheblichkeitsskala nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete. Hierauf Bezug nehmend hält der Planfeststellungsbeschluss die "Durchführung einer erweiterten FFH-Verträglichkeitsprüfung" nicht für erforderlich.

3

Im Dezember 2004 nahm die [X.] die vorgenannten FFH-Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auf. Mit Verordnung vom 19. Oktober 2006 ([X.]. ABl. Sonderdruck Nr. 4/2006 S. 213) bestimmte das [X.] das [X.] zwischen [X.] und [X.] unter Aussparung eines Teils der Elbwiesen in der [X.] von [X.] zum [X.] ([X.]-Meldenummer [X.]-452).

4

Der Kläger stellte zur Verhinderung des Beginns der Bauarbeiten zusammen mit seiner Klage im April 2004 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 9. August 2007 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss an. Mit Beschluss vom 12. November 2007 änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des [X.] und lehnte die Anträge unter Auflagen für den Fledermausschutz endgültig ab. Mit den Bauarbeiten wurde daraufhin Ende 2007 begonnen.

5

Im Folgenden wurde der Planfeststellungsbeschluss mehrfach ergänzt und geändert: Mit Planergänzungsbescheid vom 9. Juni 2008 sah das [X.] ergänzende Nebenbestimmungen zum Fledermausschutz vor. Mit Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 nahm die [X.] aufgrund der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ergangenen Urteile des [X.] zu den [X.] Anforderungen an [X.] (Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299) nach Einholung weiterer naturschutzfachlicher Gutachten eine - thematisch auf den Erhaltungszustand zweier Lebensraumtypen und der [X.]/IV-Falterart "Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" (Maculinea nausithous) beschränkte - Neubewertung der mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bezogen auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vor. Für die nunmehr - teilweise vorsorglich - angenommenen erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps - [X.] - 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) sowie der [X.] wurde eine Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 [X.] durchgeführt, die unter Anordnung weiterer Schadensvermeidungs- sowie von [X.] die Zulassung des Vorhabens im Wege einer Ausnahme zum Ergebnis hatte.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2008 abgewiesen und die Berufung zugelassen.

7

Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde der Planfeststellungsbeschluss erneut geändert: Mit Beschluss vom 19. August 2009 wurden die [X.] der Brücke verkleinert. Mit Beschluss vom 17. September 2010 wurden auf der Grundlage des aktualisierten und konkretisierten Montagekonzepts zum sog. [X.] weitere Maßnahmen festgesetzt, insbesondere erteilte die [X.] der beigeladenen [X.] [X.] die wasserrechtliche Genehmigung zur Ausbaggerung der Fahrrinne der [X.]. Der Beschluss enthält unter Anordnung weiterer [X.] gleichzeitig eine habitatschutzrechtliche Ausnahme für erhebliche Eingriffe in den [X.] 6510 und vorsorglich angenommene erhebliche Eingriffe in den [X.] 3270 (Flüsse mit [X.]). Hinsichtlich der Art Maculinea verneint der Beschluss eine erhöhte Inanspruchnahme der Habitatflächen. Ebenso verneint er ein Vorkommen des [X.] 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren).

8

Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des [X.] zurückgewiesen und gleichzeitig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

9

Der Kläger rügt mit seiner fristgerecht erhobenen Revision neben Verletzungen des Verfahrensrechts durch das Oberverwaltungsgericht Verstöße des angegriffenen Urteils und des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses gegen das Naturschutzrecht, insbesondere das FFH- und das Vogelschutzrecht.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - das Verfahren ausgesetzt und den [X.] um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung der [X.]EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.]) gebeten (im Folgenden: Vorlagebeschluss). Mit weiterem Beschluss desselben Datums hat der Senat seine vorläufige Einschätzung aufgrund der mündlichen Verhandlung festgehalten (im Folgenden: Hinweisbeschluss). Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - über die Vorlage entschieden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des [X.]ischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Urteils des [X.] [X.] vom 30. Oktober 2008

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Fassung des [X.] vom 9. Juni 2008, des [X.] vom 14. Oktober 2008, des Änderungsbescheides vom 19. August 2009 und des [X.] vom 17. September 2010 aufzuheben,

2. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich an dem Verfahren beteiligt und zu Fragen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil, das die [X.]erufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat, beruht auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), keine weiteren Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich sind und die Sache spruchreif ist, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Zwar ist der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt, unbegründet. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Mangel, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 39 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz - [X.] - vom 21. Januar 1993 in der Fassung vom 30. September 2003 [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.]). Insofern war das Urteil des [X.] zu bestätigen, die Revision also im Übrigen zurückzuweisen. Der am 15. Juli 2016 verkündete Tenor, wonach die Klage im Übrigen abzuweisen war, ist insoweit berichtigt worden (§ 118 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist aber mit dem Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig.

1. Der klagende Umweltverband ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG klagebefugt.

Nach dieser Vorschrift kann eine anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von [X.]edeutung sein können. Das [X.] gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Die Voraussetzungen liegen sämtlich vor:

Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die sich gegen eine nach dem genannten Stichtag ergangene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG wendet. Der Planfeststellungsbeschluss des [X.]eklagten in der im Klageantrag bezeichneten Fassung ist eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c UmwRG, denn er betrifft eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das ergibt sich aus Folgendem:

Das [X.] Landesrecht sieht eine [X.] für Straßenbauvorhaben vor, wenn "die neue, ausgebaute oder verlegte Straße durch (...) Gebiete führt, die durch die Richtlinie 79/409/[X.] oder durch die [X.]/[X.] unter besonderem Schutz stehen oder solche Gebiete berührt" (vgl. § 39 Abs. 2 [X.] [X.]. § 3 Abs. 1 Nr. 2, [X.]. Nr. 2 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im [X.] - [X.] - vom 1. September 2003 ; insoweit in den späteren Fassungen bis heute wortgleich). Es kann offen bleiben, ob schon der Planfeststellungsbeschluss des [X.]eklagten vom 25. Februar 2004 diese Voraussetzungen erfüllte, weil die geplante Straße zwar noch nicht durch gelistete Gebiete, aber immerhin durch ein intern gemeldetes potentielles FFH-Gebiet sowie in der Nähe eines faktischen Vogelschutzgebietes verlaufen sollte, oder ob die Regelung nur förmlich unter Schutz gestellte Gebiete erfassen soll. Denn spätestens seit dem [X.]eschluss vom 17. September 2010, mit dem der Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 geändert wurde, liegt eine nach dem o.g. Stichtag ergangene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor. Wird ein Planfeststellungsbeschluss - wie hier mehrfach geschehen - nachträglich geändert, verschmelzen diese Änderungen mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan. Inhaltlich ist von einer einheitlichen Planungsentscheidung auszugehen; der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung hat sich prozessual erledigt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - [X.] 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 m.w.[X.]). Jedenfalls für den Änderungsbeschluss vom 17. September 2010 bestand auch eine eigene [X.]. Denn zu diesem Zeitpunkt war das FFH-Gebiet "[X.] zwischen [X.] und [X.]" offiziell gelistet, so dass es um die Änderung eines in der [X.]age 1 zum [X.] aufgeführten Vorhabens ging (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]); hiervon ging auch der Änderungsbeschluss selbst aus (vgl. dort [X.]). Da der Kläger schließlich auch geltend macht, dass der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der sich aus dem Klageantrag ergebenden Änderungsbescheide gegen umweltrechtliche Vorschriften verstößt, besteht eine einheitliche Klagebefugnis nach Maßgabe des [X.]es.

2. [X.] ist gegeben.

Das [X.] hat die Planrechtfertigung - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht näher untersucht. Denn es ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 [X.]NatSchG a.F. bzw. § 64 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG n.F. klagebefugt ist und im Rahmen dieses Klagerechts eine fehlende planerische Rechtfertigung des Vorhabens nicht [X.] kann ([X.] Rn. 46).

Der [X.] kann offen lassen, ob die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (vgl. oben unter 1.) eine solche Rügebefugnis umfasst. Denn angesichts der vom [X.] im Zusammenhang mit der [X.] zugunsten des Vorhabens festgestellten Tatsachen (vgl. [X.] Rn. 411: insbesondere Entlastungswirkung für den innerstädtischen [X.]ereich hinsichtlich des Durchgangsverkehrs, Schaffung einer neuen Stadtteilverbindung, Netzschluss für den öffentlichen Personennahverkehr, Verbesserung der Lärm- und Abgassituation im [X.], insbesondere in der [X.]), die das Revisionsgericht selbst würdigen darf (vgl. Eichberger/[X.] in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO § 137 Rn. 144, Stand Februar 2016 m.w.[X.]), liegt die Planrechtfertigung vor. Danach war das Projekt gemessen an den Zielen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] "vernünftigerweise geboten". Dies stellt auch der Kläger, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, nicht mehr in Frage.

3. Der Planfeststellungsbeschluss steht entgegen der Auffassung des [X.] nicht in jeder Hinsicht mit den Vorgaben des [X.] Naturschutzrechts in Einklang.

a) Das [X.] geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Elbwiesen weder infolge des Vorkommens des [X.] ([X.] Rn. 106 ff.) noch wegen der Wasservögel ([X.] Rn. 136 ff.) dem strengen Schutzregime der [X.] unterfallen.

[X.]) Zu den insoweit erhobenen Verfahrens- und Sach[X.] des [X.] hat sich der [X.] bereits im Hinweisbeschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - geäußert. Dort heißt es zunächst im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahrensfehlern (Rn. 4 ff.):

Das [X.] hat sämtliche vom Kläger in der Vorinstanz gestellten Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten mit der [X.]egründung abgelehnt, dass ihm ausreichende Gutachten und fachkundige Äußerungen für die [X.]eurteilung des Sachverhaltes vorliegen. Der Kläger rügt, das [X.]erufungsgericht habe hierdurch seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Außerdem rügt er - überwiegend im selben Kontext - eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO). Sämtliche [X.] des [X.] bleiben ohne Erfolg.

Ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt, darf das [X.] gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, [X.]ass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das [X.]eweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der [X.]eteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. Juni 1992 - 4 [X.] - 11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 97, vom 2. März 1995 - 5 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12 und vom 4. Januar 2007 - 10 [X.] 20.06 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.[X.]). Dass die Ablehnung der [X.]eweisanträge aus diesem Grund zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des [X.] nicht. Insbesondere sind die gutachterlichen Stellungnahmen der Gutachter Dr. M. und Prof. Dr. S. nicht mit den vom Kläger gerügten Mängeln behaftet. Weder bestehen die vom Kläger geltend gemachten [X.]edenken hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter noch weisen die gutachterlichen Stellungnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen Mängel auf. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, die [X.]eweisergebnisse durch substantiierten Vortrag zu erschüttern.

Soweit der Kläger meint, er habe die fachgutachterliche Einschätzung von Dr. M., es handele sich bei den [X.] Elbwiesen wegen der strukturbedingten Vorbelastung nicht um geeignete Habitatflächen für den Wachtelkönig in substantiierter Weise erschüttert, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass dem Kläger bei einer eigenen Untersuchung im Jahr 2011 mehrere Rufnachweise des [X.] im [X.]ereich der [X.] Elbwiesen gelungen sind, begründet schon deswegen keine Zweifel an der Eignung von Gutachter und Gutachten, weil [X.] nicht in Frage gestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sich Rufer und Rufergemeinschaften wegen der fehlenden Habitateignung der Wiesen nur kurzfristig dort aufhalten werden. Der Annahme des [X.], er habe durch eine eigene Untersuchung störungsbedingter [X.]elastungen die [X.]efundtatsachen der gutachterlichen Stellungnahme erschüttert, steht schon entgegen, dass seine Untersuchung methodischer Kritik ausgesetzt ist, die der Kläger nicht widerlegt hat. Der [X.] vermag auch keine innerliche Widersprüchlichkeit des Gutachtens zu erkennen. Die Aussage von Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003, dass sich einzelne Rufer oder auch Rufergemeinschaften wegen der intensiven Nutzung des betroffenen [X.]ereichs durch Erholungssuchende sowie Katzen und Hunde nur kurzzeitig in dem stark gestörten [X.]ereich aufhielten, deckt sich mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die Flächen für die Reproduktion des [X.] deswegen nicht geeignet seien, weil potentielle Jungtiere unter anderem den Katzen zum Opfer fielen. Dass [X.] und andere Stellen die Eignung anders eingeschätzt haben, lässt nicht den Schluss auf eine fehlende fachliche Eignung des Gutachters zu. Der Vorwurf, der Gutachter des [X.]eklagten habe sich nicht durch eigene [X.]eobachtungen ein [X.]ild von der Situation vor Ort gemacht, geht über Mutmaßungen nicht hinaus.

Zur Sachrüge heißt es (Rn. 24 ff.):

2. Vogelschutzgebiet

Das [X.] ist bei der Prüfung, ob es sich bei den [X.] Elbwiesen um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt und das vorhandene Vogelschutzgebiet richtig abgegrenzt worden ist, von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Das [X.] hat zu Recht darauf abgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/[X.] des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (A[X.]l. EG Nr. L 103 S. 1) bzw. der [X.] und des Rates vom 30. November 2009 (A[X.]l. [X.] Nr. L 20 S. 7) - [X.] - nach der Rechtsprechung des [X.] den Mitgliedst[X.]ten einen fachlichen [X.]eurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind ([X.], Urteile vom 28. Februar 1991 - [X.]/89 [[X.]:[X.]:C:1991:89], Leybucht - Rn. 20, vom 2. August 1993 - C-355/90 [[X.]:[X.]:C:1993:331], [X.] - Rn. 26 und vom 23. März 2006 - [X.]/04 [[X.]:[X.]:C:2006:195], [X.] - Rn. 33; [X.]VerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - [X.]VerwGE 126, 166 <168 f.> und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - [X.]VerwGE 117, 149 <155>).

Ebenso zutreffend hat es darauf abgestellt, dass das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, so dass zwischenzeitlich in [X.] das von der [X.] angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 [X.]). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.[X.] und vom 14. November 2002 a.a.[X.] 155 f.). Dies gilt vorliegend erst Recht, da nach dem übereinstimmenden Vorbringen der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung ein [X.]sbeschwerdeverfahren wegen der Herausnahme von Gebietsteilen aus dem Vogelschutzgebiet "[X.] zwischen [X.] und [X.]" eingestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Formulierung des [X.] ([X.] Rn. 124), die Aussparung der [X.] Elbwiesen bei der Ausweisung des Vogelschutzgebietes sei "ornithologisch vertretbar" und bewege sich innerhalb des fachlichen [X.]eurteilungsspielraums der [X.]ehörde. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Aussage des [X.]s im Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]/04 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 142 - 145, dass bei der Abgrenzung von Vogelschutzgebieten solche Flächen, die die gleichen Eigenschaften wie das ausgewiesene Gebiet aufweisen und von einer wertgebenden Art mindestens im durchschnittlichen Umfang genutzt werden, integraler [X.]estandteil des Gebietes sind. Dass die [X.] Elbwiesen in diesem Sinne "mindestens durchschnittlich" vom Wachtelkönig genutzt werden, hat das [X.] der Sache nach aufgrund der umfangreichen Stellungnahmen der Fachgutachter und ausführlichen Erörterungen der Problematik in der mündlichen Verhandlung eindeutig und ohne Rückgriff auf einen [X.]eurteilungsspielraum verneint.

[X.]) Daran hält der [X.] auch unter Einbeziehung der hieran geübten Kritik des [X.] fest.

Soweit der Kläger erneut bemängelt, die Ausführungen des Gutachters Dr. M. litten an einer inneren Widersprüchlichkeit, denn entweder halte sich der Wachtelkönig nur kurzfristig in dem [X.]ereich auf, dann könne es nicht zu einer Ansiedlung mit [X.]ruterfolg kommen, oder Jungtiere fielen den Katzen zum Opfer, dann sei es aber offensichtlich bereits zum [X.]ruterfolg gekommen, übergeht er, dass der Gutachter - wie die [X.]ezeichnung "potentielle Jungtiere" zeigt - offensichtlich mit einer Unterstellung arbeitet. Hierauf hat der [X.]eklagte bereits in der Revisionserwiderung (S. 8 f.) zutreffend hingewiesen: Ob der Wachtelkönig tatsächlich brüte, sei wegen seiner versteckten Lebensweise schwer nachprüfbar. Er orientiere sich an der Vegetationsstruktur; wobei er streunende Katzen oder andere Feinde vorausschauend nicht erkennen könne. [X.]ei einer unterstellten [X.]rut (Hervorhebung nicht im Original) lasse sich der Prädationsdruck nicht verneinen. Flächen mit einer geeigneten Vegetationsstruktur, in denen die [X.]odenbrüter aufgrund eines hohen [X.] einer starken Gefährdung unterlägen, bezeichne man daher als "ökologische Fallen". Eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet wäre vor diesem Hintergrund geradezu widersinnig. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der [X.] an.

Der Hinweisbeschluss befasst sich mit der Frage der Einbeziehung der [X.] Elbwiesen wegen des [X.], geht aber nicht auf die vom [X.] ebenfalls abgelehnte Ausweisung bzw. Einbeziehung des Elbabschnitts "[X.]laues Wunder bis [X.]" als wichtiges Rastgebiet für Wasservogelarten ein. Auch insoweit vermag der Kläger im Ergebnis aber keinen Fehler bei der Gebietsausweisung darzulegen. Ausgehend von denselben zutreffenden rechtlichen Maßstäben (s. hierzu Hinweisbeschluss Rn. 24) hat das [X.] auch hinsichtlich dieses Elbabschnitts ohne Rechtsfehler eine Pflicht zur Ausweisung bzw. Einbeziehung verneint. Dabei hat es aufgrund der beigezogenen Unterlagen sowie der von den Sachbeiständen der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dieses Gebiet wegen der touristischen Prägung und der damit verbundenen höheren Störungsintensität nicht die gleichen Eigenschaften wie das ausgewiesene Gebiet aufweist. Danach ist eine Einbeziehung möglich, aber nicht rechtlich zwingend. Insbesondere vor dem oben bereits erwähnten Hintergrund, dass ein [X.]sbeschwerdeverfahren wegen der Herausnahme von Gebietsteilen aus dem Vogelschutzgebiet "[X.] zwischen [X.] und [X.]" eingestellt worden ist, ist gegen diese Ausführungen nichts zu erinnern. Verfahrens[X.] hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht erhoben.

b) Mit [X.]undesrecht nicht vereinbar ist jedoch die Rechtsauffassung des [X.], der [X.]eklagte habe hinsichtlich des FFH-Gebiets "[X.] zwischen [X.] und [X.]" die Vorgaben des [X.] und nationalen Habitatschutzrechts eingehalten. Zwar bewertet das [X.] - wenngleich ausgehend von einem zu strengen Schutzstatus des FFH-Gebiets vor der [X.] ([X.]) - die 2003 erstellte "[X.]" zutreffend als nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 [X.] entsprechende reine Gefährdungsabschätzung ([X.]); in Anbetracht der Anforderungen des [X.] des Art. 6 Abs. 2 [X.] ([X.]) ist entgegen der Annahme des [X.] durch die weitere Untersuchung im Jahre 2008 aber keine Fehlerheilung bewirkt worden (dd).

[X.]) Vor der [X.] bestand weder nach Europarecht noch nach nationalem Recht eine Pflicht zur Durchführung einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 [X.] entsprechenden [X.]. Insoweit geht das [X.] von einem zu strengen Prüfungsmaßstab aus.

Projekte, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung aufgenommen wurde, unterliegen nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 [X.] ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet. Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 [X.] (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 32 m.w.[X.]). Auch das [X.] geht zunächst von diesem Grundsatz aus ([X.] Rn. 174). Es misst den vor der [X.] erlassenen Planfeststellungsbeschluss aber dennoch an einem strengeren Maßstab, weil die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich von der Anwendung des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] ausgegangen sei, an diesem strengeren Maßstab festzuhalten sei; sie dürfe sich nun nicht mehr auf einen abgeschwächten Maßstab berufen ([X.] Rn. 172). Der [X.] hat bereits im Vorlagebeschluss ausgeführt, dass er diese Rechtsansicht nicht teilt (vgl. Vorlagebeschluss Rn. 30 ff.):

Die Planfeststellungsbehörde ist im [X.]eschluss vom 25. Februar 2004 davon ausgegangen, dass für die in der 2. Meldetranche des Freist[X.]tes Sachsen an das für den Naturschutz zuständige [X.]undesministerium zur Weiterleitung an die [X.]-[X.] enthaltenen und von dem [X.]rückenbauprojekt betroffenen Gebiete die gleichen Schutzvorschriften wie für die von der [X.] festgestellten Gebiete gelten, obwohl eine Festlegung der [X.], ob diese Gebiete in die [X.] aufzunehmen sind, zum Zeitpunkt der Verträglichkeitsuntersuchung und Planfeststellung noch nicht getroffen worden war. Der [X.]eschluss kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vom Vorhabenträger durchgeführten Verträglichkeitsuntersuchung 2003, die am Maßstab des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] ausgerichtet sein sollte, keine erheblichen [X.]eeinträchtigungen durch das Projekt, auch nicht im Zusammenwirken mit anderen Projekten, zu erwarten seien. Im gerichtlichen Verfahren hat das [X.] die Planfeststellungsbehörde hieran festgehalten. Nach Auffassung des [X.] ist es, nachdem einmal der für Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung geltende Maßstab herangezogen worden ist, nicht mehr möglich, zu dem abgeschwächten Maßstab zurückzukehren. Entweder wende der Planungsträger zwischen der Meldung und der Listung des Gebietes Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] an oder er lege von vornherein den abgeschwächten Maßstab zugrunde, wie ihn der [X.] in den Entscheidungen [X.] und [X.]und Naturschutz in [X.]ayern entwickelt habe. (...)

Nach Auffassung des erkennenden [X.]s ist dem nicht zu folgen. Weder dem nationalen Recht noch dem Unionsrecht lassen sich Gründe entnehmen, die die [X.]ehörde und das die Entscheidungen überprüfende Gericht berechtigen könnten, vom Träger des Vorhabens die Einhaltung eines gesetzlich nicht geforderten [X.] zu fordern. Dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts bei einem Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten, aber noch nicht von der [X.] gelisteten Gebiet die [X.]egung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zulässig ist und in aller Regel einen "angemessenen" Schutz im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s in den Verfahren [X.] und [X.]und Naturschutz in [X.]ayern darstellt, ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Januar 2006 - 4 [X.] 49.05 - [X.] 451.91 Europ.[X.] Nr. 21 Rn. 3, 5), erlaubt eine solche Schlussfolgerung nicht. Zwar mag es aus praktischen Gründen sinnvoll sein, wenn der Vorhabenträger - wie auch hier - bereits vor der Listung des Gebietes eine umfassende, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] gerecht werdende Verträglichkeitsprüfung durchführt. Daran, dass eine solche Untersuchung vom Unionsrecht nicht gefordert wird, ändert dies aber nichts. Eine [X.]efugnis zur autonomen [X.]estimmung des [X.] über das unionsrechtlich Gebotene hinaus kann auch nicht aus dem Fehlen nationaler Regelungen abgeleitet werden. Fehlt es an einer Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in das nationale Recht, kann daraus die Pflicht folgen, das Unionsrecht unmittelbar anzuwenden, es ergibt sich daraus jedoch keine Ermächtigung, ohne eine gesetzliche Grundlage die unionsrechtlichen Vorgaben zu Lasten des Trägers des Vorhabens zu verschärfen.

Auch aus der Entscheidung des [X.]s vom 28. Februar 1991 - [X.]/89 - Rn. 20 dürfte sich entgegen der Auffassung des [X.] nichts anderes ergeben. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Überlegung des [X.]s, dass einem Mitgliedst[X.]t der bei der Auswahl eines Schutzgebietes zukommende [X.]eurteilungsspielraum nicht zustehe, wenn er derartige Gebiete flächenmäßig ändern oder verkleinern wolle, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Dies folgt schon daraus, dass die Mitgliedst[X.]ten von dem ihnen bei der Auswahl der geeignetsten Gebiete zugestandenen [X.]eurteilungsspielraum lediglich im Rahmen eines umfänglichen, ausschließlich an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten orientierten Auswahlprozesses unter [X.]eteiligung der Fachbehörden und der anerkannten Naturschutzverbände sowie der [X.] Gebrauch machen können, weshalb nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die [X.] eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung spricht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ.[X.] Nr. 33 Rn. 15 ff. und zur Abgrenzung von FFH-Gebieten [X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 22). Eine vergleichbare verfahrensrechtliche und inhaltliche Absicherung ist bei der Entscheidung darüber, was einen "angemessenen Schutz" im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s darstellt, nicht gegeben. Hinzu kommt, dass es in der [X.] - anders als hier - nicht um die Anwendung eines rechtlich nicht gebotenen, überobligatorische Anforderungen stellenden Maßstabs für die [X.] ging, sondern um die flächenmäßige Reduzierung eines Gebietes, das zuvor auch in seiner räumlichen Ausdehnung als eines der geeignetsten Gebiete identifiziert worden war.

Hieran hält der [X.] fest. Auch die Generalanwältin [X.] geht in ihren Schlussanträgen vom 24. September 2015 im Verfahren [X.]/14 davon aus, dass nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern das Europarecht den zutreffenden Prüfungsmaßstab festlegt. Es gebe keinen Grund, den von der [X.]ehörde bei der ursprünglichen Untersuchung verfolgten Zielsetzungen und Absichten "irgendwelche [X.]edeutung zuzumessen" (vgl. Rn. 51).

Schließlich ergab sich die vom [X.] angenommene strenge Prüfungspflicht auch nicht aus anderen Erwägungen. Hierzu nimmt der [X.] erneut auf den Vorlagebeschluss (Rn. 24) [X.]ezug, an dem er auch insoweit festhält:

Eine Verpflichtung zu einer tiefer gehenden Untersuchung bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Februar 2004 auch nach [X.] Recht nicht. Eine solche ergab sich insbesondere nicht aus dem im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses einschlägigen [X.] Naturschutzgesetz, da es - wie die [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben - an der dafür erforderlichen [X.]ekanntmachung des Gebietes im [X.]undesanzeiger fehlte (§ 22a Abs. 4 SächsNatSchG 1994).

[X.]) Unbeschadet dessen, dass es danach einer umfassenden [X.] vor Listung der Gebiete nicht bedurfte, musste der [X.]eklagte aber nach der [X.] gemäß Art. 6 Abs. 2 [X.] (sog. Verschlechterungsverbot) vor [X.]eginn der [X.]auarbeiten angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen, um FFH-rechtlich relevante Verschlechterungen auszuschließen.

Hierzu hat der [X.] im Vorlagebeschluss vom 6. März 2014 (Rn. 26 ff.) bereits ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des [X.]s fällt die Ausführung eines Projekts unter Art. 6 Abs. 2 [X.], sofern die nach dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung zwischenzeitlich aufgrund der Ausweisung als Gebiet von gemeinschaftlicher [X.]edeutung anwendbar geworden ist. Danach muss gewährleistet sein, dass die Ausführung des Projekts keine Störung verursacht, die die Ziele der [X.] erheblich beeinträchtigen kann. Der Mitgliedst[X.]t ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es durch einen Plan oder ein Projekt zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume sowie der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, kommt ([X.], Urteile vom 14. Januar 2010 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]], Stadt [X.] - Rn. 49 und vom 24. November 2011 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 126, 128). Als eine solche Maßnahme kommt nach der Rechtsprechung des [X.]s auch die nachträgliche Überprüfung einer erteilten [X.]augenehmigung in [X.]etracht ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.]/04 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 57 f.).

Der [X.] betont in ständiger Rechtsprechung ferner, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 der [X.] dasselbe Schutzniveau haben ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]/04 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 250). Der [X.] hält es daher in seinem Urteil vom 24. November 2011 (a.a.[X.] Rn. 156 f.) auch für möglich, dass ein Mitgliedst[X.]t in einem nachträglichen Überprüfungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 [X.] entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 [X.] vorgesehenen Ausnahmeregelung einen Grund des öffentlichen Interesses geltend macht.

Nach Auffassung des [X.]undesverwaltungsgerichts spricht vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vieles dafür, dass die Planfeststellungsbehörde verpflichtet war, den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 nach der Listung des Gebietes im Dezember 2004 (erneut) auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass es durch den [X.]au und die Verkehrsfreigabe des [X.]rückenbauwerks nicht zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen der Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, kommt.

Diese Auffassung hat der [X.] nun bestätigt und zugleich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 [X.] konkretisiert: Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der [X.] über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 [X.] unterlag, fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 - Rn. 33 und Urteil vom selben Tag - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] gegen Republik [X.]ulgarien - Rn. 51). Zwar verfügen die Mitgliedst[X.]ten grundsätzlich in [X.]ezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 [X.] zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" über ein Ermessen ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 - Rn. 40). Die Ausführung eines solchen Projekts darf aber nur dann begonnen bzw. fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist ([X.] a.a.[X.] Rn. 43). Ist dies nicht der Fall, besteht also eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, weil das Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 [X.] zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung ([X.] a.a.[X.] Rn. 43 f.). Vor allem dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 [X.] genehmigt werden soll, was auch im Rahmen einer nachträglichen Prüfung möglich ist ([X.] a.a.[X.] Rn. 55), müssen die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 [X.] wegen des gestuften Prüfprogramms von Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zwingend eingehalten werden ([X.] a.a.[X.] Rn. 56 f.).

[X.]) Im vorliegenden Fall konnte das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 [X.] nur durch eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] entsprechende nachträgliche [X.] sichergestellt werden (1), wobei auf den Zeitpunkt der nachträglichen [X.]eurteilung abzustellen war (2).

(1) Der [X.] kann offen lassen, welche sonstigen "angemessenen Maßnahmen" zur Sicherstellung des [X.] des Art. 6 Abs. 2 [X.] in [X.]etracht kommen (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 24. September 2015 im Verfahren [X.]/14 Rn. 49), denn im vorliegenden Fall hat sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 [X.] zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen [X.] nach Art. 6 Abs. 3 [X.] konkretisiert: Für das Vorhaben war nach der späteren eigenen Erkenntnis des [X.]eklagten eine [X.] gemäß Art. 6 Abs. 4 [X.] erforderlich. Zudem war das Projekt zum Zeitpunkt der [X.] noch nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Hierzu hat der [X.] bereits im Vorlagebeschluss ausgeführt (Rn. 23):

(...) Diese genügte (...) trotz ihrer [X.]ezeichnung als "FFH-Verträglichkeitsuntersuchung" nicht den Anforderungen, die nach Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] an eine Verträglichkeitsprüfung zu stellen sind, vielmehr handelte es sich nach eigener Einschätzung des die Untersuchung durchführenden [X.] um eine Vorprüfung bzw. Gefährdungsabschätzung. Auch die dieser Abschätzung zugrunde liegende 5-stufige [X.]ewertungsskala, wonach ein Eingriff erst dann als erheblich angesehen wird, wenn er zum Verlust eines merklichen Teils der Fläche eines Lebensraumes oder zu negativen qualitativen und strukturellen Veränderungen führt, entspricht nicht dem vom [X.]undesverwaltungsgericht aus Art. 6 Abs. 3 [X.] und der Rechtsprechung des [X.]s (zuletzt Urteil vom 11. April 2013 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:C:2013:220], [X.] - Rn. 40 m.w.[X.]) abgeleiteten Prüfungsmaßstab der "erheblichen [X.]eeinträchtigung", wonach grundsätzlich jede (dauerhafte) [X.]eeinträchtigung von Erhaltungszielen, insbesondere jeder über eine [X.]agatellgrenze hinausgehende Flächenverlust erheblich ist und als [X.]eeinträchtigung des Gebietes als solches gewertet wird ([X.]VerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]VerwGE 128, 1 Rn. 41, 50 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 124 f.).

Daran hält er weiter fest.

(2) Die damit noch vor [X.]auausführung durchzuführende nachträgliche [X.] musste auf den aktuellen Zeitpunkt der Prüfung abstellen und durfte nicht auf den vor der [X.] liegenden Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung zurückbezogen werden. Hierzu hat der [X.] im Vorlagebeschluss bereits ausgeführt (Rn. 38 ff.):

Das [X.]undesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, welcher Zeitpunkt für eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung (nach Art. 6 Abs. 3 [X.]) zugrunde zu legen ist, für den Fall einer Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren beschäftigt. Danach hängt der Zeitpunkt maßgeblich von der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens ab. [X.]eschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der [X.]eurteilungsgrundlagen eine Neubewertung der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt. Dann ist der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich ([X.]VerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 31, 131 und vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 29). (...)

Nach Auffassung des [X.]s dürfte aus unionsrechtlicher Sicht nichts anderes gelten. Das nach Art. 6 Abs. 2 [X.] durchzuführende Überprüfungsverfahren dient gerade dazu, sicherzustellen, dass durch die Ausführung des in der Vergangenheit genehmigten und keiner (vollen) Verträglichkeitsprüfung unterzogenen Projekts keine erheblichen [X.]eeinträchtigungen in dem Gebiet von gemeinschaftlicher [X.]edeutung hervorgerufen werden. Dieses Ziel würde nur unvollkommen erreicht, wenn nicht der aktuelle, unter Umständen durch die teilweise oder vollständige Verwirklichung des Projekts veränderte Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten der Überprüfung zugrunde gelegt würde, sondern der Zustand im unter Umständen mehrere Jahre zurückliegenden Genehmigungszeitpunkt. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz spricht daher für eine Überprüfung aufgrund der aktuellsten Erkenntnisse. Dass der Umstand, dass ein Projekt vor der Gebietsausweisung endgültig genehmigt wurde, nicht daran hindert, es einer Überprüfung bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu unterziehen, folgt aus dem [X.]-Urteil des [X.]s vom 14. Januar 2010 (- [X.]/08 - Rn. 41 ff.).

Auch diese Auffassung hat der Europäische [X.] nunmehr bestätigt. Das Ziel des [X.] würde nur unvollständig erreicht, wenn eine nachträgliche Überprüfung auf einen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten abstellen würde, der Gesichtspunkte außer Acht ließe oder verschleierte, die nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen herbeigeführt haben oder weiterhin herbeiführen können ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 - Rn. 60). Es sind alle zum Zeitpunkt der Listung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung des Vorhabens eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen ([X.] a.a.[X.] Rn. 61 f.).

dd) Eine solche nachträgliche Verträglichkeitsuntersuchung, die den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] Rechnung trägt, wurde vor [X.]aubeginn nicht durchgeführt. Entgegen der Annahme des [X.] ([X.] Rn. 190 ff.) wurde eine solche Untersuchung auch nicht später nachgeholt. Durch das [X.] konnte schon deshalb keine Fehlerheilung erfolgen, weil die Neubewertung der Verträglichkeit thematisch auf zwei Lebensraumtypen und eine Falterart beschränkt war und zudem ausdrücklich die Sach- und Rechtslage 2004 zugrunde legte, so dass der Umstand der begonnenen [X.]aumaßnahmen bewusst ausgeblendet blieb. Dass die im Jahr 2010 im Zusammenhang mit dem [X.] durchgeführte Verträglichkeitsprüfung schon wegen der gegenständlichen [X.]eschränkung der Untersuchung für eine Fehlerheilung ausschied, hat das [X.] zutreffend erkannt ([X.] Rn. 193 f.).

c) Weitere Fehler sind der [X.]ehörde beim Artenschutz unterlaufen.

Im Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 fehlt eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, wie sie Art. 12 ff. [X.] vorschreibt. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass das zum Erlasszeitpunkt geltende [X.]undesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 1193 - [X.] -) zwar Regelungen zum Artenschutz enthielt, die nach § 11 Satz 1 [X.]NatSchG a.F. auch in den [X.]undesländern unmittelbar galten (vgl. etwa die Verbotstatbestände des § 42 sowie die [X.]efreiungsvorschrift des § 62). Zugleich sah § 43 Abs. 4 [X.]NatSchG a.F. aber eine Legalausnahme von den [X.] für den Fall vor, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 [X.]NatSchG a.F. zugelassenen Eingriffs vorgenommen wurden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, [X.]rut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten nicht absichtlich beeinträchtigt wurden. Diese Ausnahmeregelung war europarechtswidrig, weil sie die Zulassung der Ausnahme nicht von der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Art. 16 [X.] abhängig machte ([X.]VerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - [X.]VerwGE 126, 166 Rn. 38 unter [X.]ezugnahme auf [X.], Urteil vom 10. Januar 2006 - [X.]/03 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 57 ff.). Sie kann das Unterlassen der artenschutzrechtlichen Prüfung der Verbotstatbestände daher nicht rechtfertigen.

Zwar hat der [X.]eklagte nachträglich einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (F., Artenschutzfachliche [X.]eurteilung ausgewählter Arten im [X.] der [X.], 9. Juni 2008) vorgelegt. Der [X.]eitrag untersucht die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren in einem Umkreis von 1,7 km in westlicher und 1,2 km in östlicher Richtung von der geplanten [X.]rücke und kommt zu dem Ergebnis, dass nicht mit der Verwirklichung von [X.] zu rechnen sei. Zusammen mit dem im März 2010 erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur [X.]eurteilung der mit den Montagearbeiten verbundenen Auswirkungen liegt damit - anders als im Habitatrecht - eine den Anforderungen des Art. 12 ff. [X.] grundsätzlich genügende artenschutzrechtliche Untersuchung vor. Der [X.]eklagte hat sich aber darauf beschränkt, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 9. Juni 2008 in den damals schon anhängigen [X.] einzuführen (Schriftsatz vom 10. Juni 2008 S. 44, [X.]l. 1378 [X.]). Zur Fehlerheilung hätte er stattdessen ein ergänzendes Verfahren gemäß § 39 Abs. 3 [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a [X.] durchführen müssen. Dabei hätte er den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses machen und in Anwendung des [X.]eurteilungsspielraums, der der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der [X.]estandserfassung und der daran anschließenden [X.]eurteilung artenschutzrechtlich relevanter [X.]etroffenheiten zusteht (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 100 m.w.[X.]), entscheiden müssen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 einer Änderung oder Ergänzung bedurfte. Unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung hätte er das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens durch [X.]escheid verlautbaren müssen (s. auch [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 50 m.w.[X.]), was indessen nicht geschehen ist.

4. Da sich die Klageabweisung nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist die Revision begründet.

Der [X.] entscheidet auf der Grundlage der bereits von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen in der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die unter 3. genannten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses führen nicht zu seiner Aufhebung, sondern lediglich zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Sie verhelfen daher nicht dem Haupt-, sondern nur dem Hilfsantrag zum Erfolg. Denn sie betreffen kein zwingendes Planungshindernis; es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (§ 39 Abs. 3 [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.]). Die Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften des strikten Rechts Anwendung, die wie die hier festgestellten Verstöße der Abwägung Schranken setzen ([X.]VerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 153 zur gleichlautenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F.). Dass auch noch nach der Fertigstellung und Verkehrsübergabe eines Vorhabens - wie hier - eine [X.] zur Fehlerheilung nachzuholen ist, hat der [X.] in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (- [X.]/14 - Rn. 70 ff.) klargestellt.

Die üblicherweise mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit verbundene Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zielt darauf ab, dass das Vorhaben bis zur Fehlerbehebung nicht verwirklicht werden darf (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - [X.]VerwGE 100, 370 <372 f.>). Angesichts der hier vorliegenden besonderen Fallumstände entfällt dieser Zweck, so dass der zusätzliche Ausspruch unterbleibt. Die Frage, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben die bereits fertig gestellte und dem Verkehr übergebene [X.]rücke bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens weiter genutzt werden darf, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

5. Der [X.]eklagte hat nun ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um die festgestellten Mängel zu beheben.

Hierzu gibt der [X.] folgende Hinweise:

a) Es kann dahinstehen, ob für das ergänzende Verfahren bei einem - wie hier - bereits fertiggestellten, aber noch nicht bestandskräftig planfestgestellten Vorhaben § 76 [X.] durch die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 3 [X.] heranzuziehen ist oder ob das Gesetz für die hier umstrittene Fallkonstellation keine näheren Vorgaben für die Gestaltung des ergänzenden Verfahrens enthält (s. auch [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 51 m.w.[X.]). Jedenfalls ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, da es sich bei der [X.] und der artenschutzrechtlichen Prüfung unter den hier vorliegenden besonderen Umständen - nachträgliche Neubewertung nach vollständiger Errichtung und Inbetriebnahme des mittlerweile [X.] Vorhabens - um wesentliche Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 UVPG handelt.

b) Gegenstand und Zeitpunkt der nachträglichen FFH-Prüfung sind aus den vorstehenden Ausführungen zu Nummer 3 [X.]uchst. [X.]. [X.] abzuleiten. Die nachträgliche Prüfung dient nun, nachdem das Projekt bereits vollständig errichtet und in [X.]etrieb genommen worden ist, in erster Linie der Ermittlung, ob der Fortbestand des Vorhabens zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebiets "[X.] zwischen [X.] und [X.]" führt. Hierfür ist zu untersuchen, ob sich Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der [X.] erheblich auswirken könnten, wegen der Errichtung des fraglichen [X.]auwerks bereits realisiert haben. Zudem muss die Prüfung ermitteln, ob durch den weiteren [X.]etrieb des [X.]auwerks solche Risiken drohen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 - Rn. 70).

In zeitlicher Hinsicht hat die Prüfung zunächst den Zeitpunkt unmittelbar nach der [X.] in den [X.]lick zu nehmen. Denn nur so kann beurteilt werden, wie groß die durch das bereits errichtete Projekt hervorgerufenen [X.]eeinträchtigungen sind. Von diesem zeitlichen [X.]ezugspunkt abgesehen kommt es für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit aber entscheidend auf den Zeitpunkt der nachzuholenden Prüfung selbst an. Zu berücksichtigen sind alle Veränderungen, die durch das Projekt allein oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten verursacht worden sind. Das bedeutet, dass alle Verschlechterungen, aber auch sämtliche Verbesserungen für den [X.], die bis zum Zeitpunkt der Prüfung eingetreten sind, in die [X.]ewertung einfließen müssen. Andere Projekte, die inzwischen ebenso wie die [X.]rücke realisiert worden sind, gehen infolgedessen als Vorbelastung in die Prüfung ein.

c) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Prüfung, ob das Vorhaben (hier: dessen weiteres Fortbestehen bzw. der weitere [X.]etrieb) das FFH-Gebiet "in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten" erheblich beeinträchtigen kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 [X.]), eine auf den Zeitpunkt der nachträglichen Prüfung bezogene Kumulationsprüfung erfordert. Dabei muss sich die Verträglichkeitsprüfung nur dann auf andere Projekte erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar ist. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist ([X.]VerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - [X.] 406.400 § 34 [X.]NatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]VerwGE 141, 171 Rn. 40; [X.]eschluss vom 28. November 2013 - 9 [X.]4.13 - DV[X.]l. 2014, 237 Rn. 11). Des Weiteren muss zumindest die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeiten etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes überprüfen zu können ([X.]VerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]VerwGE 149, 31 Rn. 55).

d) Ebenso muss die nachträgliche Prüfung die anderen in der Nähe befindlichen FFH-Gebiete, die zeitgleich mit dem FFH-Gebiet "[X.] zwischen [X.] und [X.]" in die [X.]sliste aufgenommen worden sind, sowie das Vogelschutzgebiet ([X.]-Meldenummer [X.]-452) in den [X.]lick nehmen. Insoweit wird zu entscheiden sein, ob bloße FFH-Vorprüfungen, die nachvollziehbar zu dokumentieren sind, genügen oder ob vertiefende Untersuchungen erforderlich sind.

e) Auch für die Artenschutzprüfung ist maßgeblich auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen, nachdem die [X.]rücke bereits gebaut ist und unter Verkehr steht.

f) [X.]ei negativem Ausgang der [X.] ist eine Abweichungsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 [X.] durchzuführen. Die Regelung findet auf eine nachträgliche Prüfung, wie sie hier nach Art. 6 Abs. 2 [X.] zum Zwecke der Fehlerheilung durchzuführen ist, entsprechende Anwendung; sie ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ([X.], Urteil vom 14. Januar - [X.]/14 - Rn. 55 ff. und 71 ff.). Dabei ist unter den hier gegebenen Umständen danach zu fragen, ob der Fortbestand des schon errichteten [X.]rückenbauwerks und die Aufrechterhaltung des Verkehrsbetriebs durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind. Das Gewicht des öffentlichen Interesses wird dabei in erster Linie bestimmt durch das Ausmaß der verkehrlichen und sonstigen Verbesserungen, die durch die [X.]rücke erreicht wurden und weiterhin erreicht werden sollen. Das Gewicht des FFH-Gebietsschutzes (Integritätsinteresse) hängt vom Ausmaß der noch zu ermittelnden [X.]eeinträchtigungen ab. Grundlage dafür ist die neu zu erstellende FFH-Verträglichkeits- und Artenschutzprüfung in [X.]ezug auf den aktuellen [X.]eurteilungszeitpunkt.

Auch die Alternativenprüfung, insbesondere die umstrittene Abwägung zwischen [X.]rücke und Tunnel, ist nachträglich neu vorzunehmen, aber wiederum unter [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass die [X.]rücke schon gebaut ist und nur um den Preis eines neuerlichen Eingriffs wieder beseitigt werden könnte. Im Rahmen der nachträglichen Abweichungsprüfung kommt der Abriss der [X.]rücke daher nur als Ultima Ratio in [X.]etracht. Vorrangig wäre eine [X.]egrenzung der Nutzung oder eine Schließung des [X.]auwerks zu erwägen. Die wirtschaftlichen Kosten solcher Stilllegungs- oder Abrissmaßnahmen dürfen im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden; ihnen kommt aber nicht die gleiche [X.]edeutung zu wie dem mit der [X.] verfolgten Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 - Rn. 74, 77).

g) Hinsichtlich etwaiger weiterer Rechtsschutzmöglichkeiten nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens merkt der [X.] an, dass der feststellende Ausspruch dieses Urteils die gegenüber anderen [X.]etroffenen eingetretene [X.]estandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt. Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 betroffen werden. Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien, mit [X.]lick auf die Rechtskraft des [X.] jedoch nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss über die [X.]eanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet. Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, kann der Kläger außerdem [X.], dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]VerwGE 149, 31 Rn. 28 m.w.[X.]).

6. [X.] beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Meta

9 C 3/16

15.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15. Dezember 2011, Az: 5 A 195/09, Urteil

Art 4 Abs 5 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 3 Abs 1 Nr 1 StrG SN, § 39 Abs 3 StrG SN, Art 4 EGRL 147/2009, Art 12ff EWGRL 43/92, Art 12 EWGRL 43/92

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2016, Az. 9 C 3/16 (REWIS RS 2016, 8086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8086

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Referenzen
Wird zitiert von

22 B 17.124

19 ZB 16.164

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