Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2020, Az. 6 A 2/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 3837

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des [X.] vom 14. August 2017, mit dem die als Verein eingestufte Gruppierung "linksunten.indymedia" verboten wurde.

2

1. Bei "linksunten.indymedia" handelt es sich nach dem Verbotsbescheid um einen Verein, dessen Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen und der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Vereinszweck sei es, als selbständiges Mitglied des globalen Netzwerks "[X.]" eine unabhängige Gegenöffentlichkeit im [X.] zu schaffen. Zu diesem Zweck betreibe "linksunten.indymedia" das anonyme Veröffentlichungs- und Diskussionsportal "[X.]". Dieses Portal habe sich mittlerweile als wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in ganz [X.] etabliert. Viele der dort eingestellten Inhalte verletzten die Strafgesetze. So werde öffentlich zur Begehung von Straftaten aufgefordert, es würden Straftaten gebilligt und Anleitungen zu Straftaten, etwa zum Bau von zeitverzögerten Brandsätzen, veröffentlicht. Auf der Plattform werde immer wieder zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen aufgefordert oder Gewalt angedroht, viele Inhalte enthielten Beleidigungen oder üble Nachrede. Diese Inhalte würden durch das Betreiberteam in der Regel weder zensiert noch gelöscht. Die Möglichkeit, auf "[X.]" anonym eine breite Öffentlichkeit erreichen zu können, senke die Hemmschwelle tatgeneigter Personen und animiere zu Straftaten. Der verbotene Verein "linksunten.indymedia" rufe daher die Gefahr der Begehung von Straftaten hervor oder verstärke sie. Er weise mit der Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und der Billigung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung auch eine kämpferisch-aggressive verfassungsfeindliche Grundhaltung auf, die sich in der Anpreisung und Bereitstellung einer Plattform für die propagandistische Verwertung solcher Gewalttaten zeige.

3

Der Verein habe sich bei einem Gründungstreffen vom 23. - 25. Mai 2008 in [X.] gebildet. Auch in den Folgejahren hätten regelmäßig "linksunten"-Treffen im sog. "Kulturtreff in Selbstverwaltung" in [X.] und an anderen Orten stattgefunden. Die Veranstaltungen würden zwischen 10 und 30 Personen besuchen. Dort und im Rahmen von [X.] finde eine organisierte Willensbildung über die Ausrichtung und Organisation des Vereins, sowie den Betrieb der Plattform statt. Es gebe klare Funktionsbereiche und arbeitsteilige Abläufe, eine Festlegung auf verbindliche [X.] und abgestufte Partizipationsformen für Nutzer.

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2. Der angefochtene Bescheid stellt die [X.] fest (Ziffer 1), spricht das Verbot des Vereins "linksunten.indymedia" aus und löst den Verein auf (Ziffer 2). Unter Ziffern 3 und 4 führt er aus, dass es verboten ist, die unter dem Namen "[X.]" unterhaltenen [X.]präsenzen des Vereins weiter zu betreiben und die Kennzeichen des Vereins weiter zu verwenden. Zudem wird die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens (Ziffer 5), der Forderungen Dritter, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verbotenen Vereinigung darstellen oder begründet wurden, um die Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen (Ziffer 6) und der Sachen Dritter, soweit die Überlassung die gesetzeswidrigen Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder fördern sollte (Ziffer 7), angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. August 2017 persönlich übergeben. Die Verbotsverfügung wurde am gleichen Tag im [X.] öffentlich bekannt gemacht.

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3. Der Kläger hat am 29. August 2017 Klage erhoben. Er macht geltend, das Verbot habe nicht auf das Vereinsgesetz gestützt werden können. Der Betrieb einer [X.]plattform unterliege den spezielleren Bestimmungen des Telemedienrechts, das im Lichte der Presse- und Meinungsfreiheit jedenfalls keine vollständige Untersagung des Angebots des Portals rechtfertige und für dessen Vollzug die Beklagte keine Zuständigkeit besitze. Falls das Vereinsgesetz zur Anwendung kommen sollte, erweise sich das Verbot gleichfalls als rechtswidrig. Es fehle mangels einer über den Bereich des Bundeslandes [X.] hinausreichenden Tätigkeit der verbotenen Vereinigung an einer Zuständigkeit des [X.], zudem sei vor Erlass des Verbots eine Anhörung unterblieben. Der Bescheid stütze sich auf veraltete Indizien und erfasse nicht die maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Es sei denkbar, dass die Technik des Nachrichtenportals und die Durchsetzung der [X.] im [X.] automatisiert oder durch eine Einzelperson erfolgt seien. Für eine Mitgliedschaft des [X.] in der verbotenen Vereinigung fehlten belastbare Belege.

6

Jedenfalls lägen die im Bescheid angegebenen [X.] nicht vor. "[X.]" erlaube als "Open-Posting"-Plattform zwar eine anonyme und nicht rückverfolgbare Veröffentlichung von Beiträgen Dritter. Hierdurch würden jedoch Straftaten weder hervorgerufen noch selbst begangen, ermöglicht oder erleichtert. Soweit dort über Straftaten berichtet oder zu solchen aufgerufen werde, mache sich die Plattform diese Äußerungen nicht zu eigen. Auch im Hinblick auf den [X.] des "sich richten gegen die verfassungsgemäße Ordnung" fehle es an Belegen, die Aufschluss über die Haltung des Seitenbetreibers lieferten. Angesichts der Spannungsbreite der dort vertretenen Meinungen prägten die von der Beklagten als verbotsrelevant angeführten Inhalte nicht den Charakter der Plattform. Zudem erweise sich das Verbot als unverhältnismäßig, weil dem Verein weder eine Gelegenheit zur Selbstregulierung gegeben noch mit den Mitteln des Strafrechts vorgegangen worden sei. Der Kläger regt die Beiziehung weiterer Behörden- und strafrechtlicher Ermittlungsakten und die Offenlegung der behördlichen Informationsquellen an. Er bestreitet die Richtigkeit der über seine Zugehörigkeit zu "linksunten.indymedia" vorliegenden Erkenntnisse.

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Zur Frage seiner Klagebefugnis verweist der Kläger darauf, dass der Verbotsbescheid zu seinen Händen ergangen sei und er geltend mache, ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG bestehe nicht. Für den Fall, dass er Mitglied der verbotenen Vereinigung sei, greife das Verbot in seine Vereinigungs-, Meinungs-, Presse-, allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Durch die im Bescheid angeordnete Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie von Vermögenswerten Dritter werde notwendigerweise auch in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Privatvermögen der Vereinsmitglieder eingegriffen. Weil ihm Strafverfolgung drohe, müsse er sich nicht zu seiner Beziehung zur verbotenen Vereinigung äußern. Dies zu fordern stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des Aussageverweigerungsrechts dar und verstoße gegen die verfassungsrechtlich verankerte [X.]. Es könne ihm deshalb auch nicht angesonnen werden, als Vertreter des verbotenen Vereins in dessen Namen aufzutreten. Die verbotene Vereinigung selbst sei mangels einer inneren Verfasstheit weder beteiligten- noch prozessfähig. Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG müsse daher im Rahmen seiner Klage und in [X.] mit den Klägern der Verfahren 6 A 1.19 bis 6 A 5.19 nicht nur eine Prüfung der Vereinseigenschaft von "linksunten.indymedia" und seiner Mitgliedschaft stattfinden, sondern das Verbot einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle auch im Hinblick auf die [X.] unterzogen werden.

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Zudem könne er auch infolge seiner eigenen individuellen Grundrechtsbetroffenheit eine Vollprüfung erreichen. Auf der Grundlage der im Verbotsbescheid angeordneten Sicherstellungen seien gegen ihn Sicherstellungsbescheide ergangen, mit denen in sein in Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum eingegriffen werde, ohne dass eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots stattfinde. Er sei durch gegen ihn gerichtete vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen in seinem Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, seinem Post- und Fernmeldegeheimnis und seinem Eigentumsrecht verletzt und einer nachhaltigen Stigmatisierung ausgesetzt. Zudem sei mit der ihm zugeschriebenen Vereinsmitgliedschaft ein Präjudiz für eine zivilrechtliche Inanspruchnahme in etwaigen Schadensersatzprozessen geschaffen. Durch den Verbotsbescheid sei ihm unter Strafandrohung untersagt, im Rahmen des verbotenen Vereins und der Plattform "linksunten.indymedia" tätig zu werden oder künftig ein vergleichbares Nachrichtenportal zu betreiben. Daher sei es im Lichte seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, geboten, die Rechtmäßigkeit des Verbots umfassend zu prüfen.

9

4. Die Beklagte erachtet die Klage bereits als unzulässig, weil der Kläger für sich keine Zugehörigkeit zu der verbotenen Gruppierung reklamiere. Jedenfalls aber sei der Umfang der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren beschränkt. Auf die Klage einzelner Mitglieder hin werde lediglich geprüft, ob die verbotene Vereinigung als Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG existiere. Dies sei vorliegend durch die im [X.] verfügbaren Inhalte belegt. Eine weitergehende Klärung der Rechtmäßigkeit des [X.] auf die Klage des [X.] hin sei weder im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG noch vor dem Hintergrund einer vermeintlichen individuellen Grundrechtsbetroffenheit geboten. "linksunten.indymedia" sei im Verwaltungsprozess auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligtenfähig und bei ordnungsgemäßer Vertretung auch prozessfähig. Eine aus Gründen des klandestinen Agierens erschwerte Willensbildung innerhalb des Vereins oder ein Bedürfnis der Mitglieder nach Anonymität zur Vermeidung einer Strafverfolgung führe nicht zu einer Ausweitung der Klagemöglichkeiten Dritter. Auch wenn an das Vereinsverbot eine Reihe belastender Nebenentscheidungen und Rechtsfolgen geknüpft sei, ändere dies nichts daran, dass lediglich der Verein selbst als in seiner Existenz unmittelbar Betroffener zur umfassenden Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung ermächtigt sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage (1.) ist unbegründet, weil die angefochtene Verbotsverfügung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.).

1. Der Kläger hat seine Klage im eigenen Namen form- und fristgerecht beim [X.] erhoben (a.). Er kann geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, und die fehlende Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes sowie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Vereins rügen (b.).

a. Der anwaltlich vertretene Kläger hat die Klage im eigenen Namen erhoben und unter Verweis auf eine Verletzung der ihm aus eigenem Recht zustehenden wehrfähigen Rechtspositionen begründet. Zwar gibt der Kläger an, er wolle auch anstelle der verbotenen [X.] eine vollumfängliche Überprüfung des Verbots erreichen. Allerdings lehnt er ein Auftreten als Vertreter und im Namen von "linksunten.indymedia" ausdrücklich ab.

Die Klage ist form- und fristgerecht beim zuständigen [X.] erhoben worden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. VwGO), der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).

b. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass der Kläger geltend macht, das [X.] verletze ihn in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit ([X.].). Hierfür reichen die Darlegungen des [X.] noch aus ([X.])

[X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist zur Anfechtung des Verbots einer [X.] regelmäßig nur die verbotene [X.] befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen [X.] als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das [X.] Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten [X.] sein. Denn bei einem [X.] handelt es sich nicht um ein Betätigungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot, durch das der Verein aufgelöst und als organisatorische Grundlage und Quelle der gemeinsamen Betätigung beseitigt wird ([X.], Urteil vom 25. Januar 1978 - 1 A 3.76 - [X.]E 55, 175 <181>). Adressat des Verbots ist daher die verbotene [X.]. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (vgl. [X.], Urteile vom 13. August 1984 - 1 A 26.83 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 7 und vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 40 sowie Beschlüsse vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 34 S. 34, vom 4. Juli 2008 - 6 [X.]9.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 45 Rn. 5 und vom 19. Juli 2010 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 54 m.w.[X.]).

Einzelne Personen sind demgegenüber nach der bisherigen Rechtsprechung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zur Anfechtung eines [X.]s befugt, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 ([X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15, vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 11 m.w.[X.] und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 34 S. 34).

Diese Rechtsprechung bedarf angesichts des in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Erfordernisses der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten insoweit der Modifizierung, als die Annahme der Klagebefugnis von Einzelpersonen nicht ihre Rechtfertigung in dem Umstand finden kann, dass mit der Aushändigung des Bescheids oder der Bezeichnung einer Person im Adressfeld des Bescheids eine wehrfähige Rechtsposition entstünde, die als solche zur Anfechtung des Verbots berechtigen könnte. Die Verbotsbehörde hat es nicht in der Hand, durch die Zuschreibung einer Mitgliedschaft in der Verbotsverfügung ein Klagerecht zu verleihen. Vielmehr müssen auch solche Personen, die in der Verbotsverfügung als Mitglied aufgeführt werden oder denen sie ausgehändigt wird, sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen können. Diese Voraussetzungen erachtet der [X.] nur dann als gegeben, wenn eine Person geltend macht, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können. Diese Betätigungsfreiheit findet ihre Grundlage weder in Art. 9 Abs. 1 GG bzw. Art. 11 Abs. 1 [X.] noch in anderen speziellen Freiheitsgrundrechten, sondern allein in der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) Das [X.] beschränkt das in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte kollektive Recht auf Fortbestand der [X.] (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15 m.w.[X.] sowie Beschlüsse vom 19. Juli 2010 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 54 Rn. 14 und vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 73 Rn. 11; s. auch [X.], Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - [X.]E 80, 244 <253>). Demgegenüber werden Vereinsmitglieder durch ein [X.] nicht in ihrer individuellen [X.]sfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 des [X.] vom 5. August 1964 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 ([X.] I S. 419) <[X.]> tangiert. Denn die individuelle Betätigung als Mitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten. Die Mitglieder haben durch ihren freiwilligen Zusammenschluss zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks anerkannt, dass Vereinsangelegenheiten aufgrund kollektiver Willensbildung und Entscheidungsfindung und innerhalb des vom Verein auf der Grundlage der Vereinsautonomie selbst gesetzten Rahmens geregelt werden. Daher tritt die Ausübung der individuellen [X.]sfreiheit, soweit sie sich im Rahmen der Tätigkeit im Verein entfaltet, hinter der kollektiven Freiheitsausübung zurück. Ein Recht auf Fortbestand des Vereins, das sich gegen den Willen der im Verein zusammengeschlossenen Personen durchsetzen könnte, verleiht die individuelle [X.]sfreiheit dem einzelnen Mitglied nicht. Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, können daher nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15 m.w.[X.]; vgl. dazu auch [X.], [X.]sfreiheit und [X.]sverbot, 2005, [X.] [X.]. 531).

Für das Vorliegen einer wehrfähigen Rechtsposition des Vereinsmitglieds ergibt sich auch aus der in Art. 11 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die [X.] in [X.] getreten sind (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, [X.] [X.]; Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, [X.] [X.]; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des [X.] in [X.] [X.] 1054) und aus Art. 22 des [X.] über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ([X.] 1973 II S. 1534) gleichfalls gewährleisteten [X.]sfreiheit nichts anderes.

(2) Der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Sein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes individuelles Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch das [X.] nicht berührt. Ebenso wenig garantiert ihm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einen Anspruch auf einen Fortbestand einer ehemals allgemein zugänglichen Quelle. Wird aufgrund eines [X.]s der Betrieb einer [X.]seite untersagt und schließt damit der Betreiber der [X.]seite die Informationsquelle, ist die st[X.]tliche Einschränkung dieses Zugangs nicht an dem Grundrecht der Informationsfreiheit zu messen. Stattdessen ist ein etwaiger Eingriff in die Presse- und Medienfreiheit - wie dargelegt - vom Adressaten des [X.]s im Rahmen der Anfechtung des Verbots geltend zu machen.

(3) Seine Klagebefugnis kann der Kläger auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Soweit das [X.] in [X.] des Vereins eingreift, können nur Rechte der verbotenen organisierten [X.] verletzt sein. Die Berufung des [X.] auf eine Verletzung seiner Eigentumsrechte aufgrund seiner Inanspruchnahme als Dritter vermag eine Klagebefugnis gegenüber dem [X.] nicht zu begründen. Denn die vom Kläger angeführten Vollzugsmaßnahmen auf der Grundlage des [X.]s stellen eigenständige Rechtsakte dar, gegen die ihm gesonderte Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Etwaige Verletzungen von Eigentumsrechten sind in diesen Verfahren geltend zu machen. Nichts anderes gilt für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG.

(4) Einzelne Personen, die sich gegen ein [X.] wenden, können danach nur geltend machen, dass das [X.] sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt (ebenso bereits zur Klagebefugnis einer Gruppierung, die geltend macht, dass sie die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird: [X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2010 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 54 Rn. 15 und vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 73 Rn. 11). Hierzu müssen sie darlegen, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können. Sie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine Anwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] vorliegt. Treffen diese Einwände zu, ist die Verbotsverfügung aufzuheben, um den durch sie hervorgerufenen Eingriff in die Betätigungsfreiheit zu beseitigen.

[X.] Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint eine Verletzung des [X.] in eigenen Rechten auf der Grundlage seines Klagevorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger unter Verweis auf eine drohende strafrechtliche Verfolgung nicht gesagt, ob er der verbotenen [X.] "linksunten.indymedia" angehört hat. Er hat aber ausdrücklich auf die Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht Einzelner Bezug genommen, auf die Aushändigung des Bescheids zu seinen Händen verwiesen und sein Interesse an dem Betrieb eines zumindest ähnlichen Nachrichtenportals bekundet. Daher bietet sein Vortrag in Zusammenschau mit dem Akteninhalt noch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass seine Zugehörigkeit zum verbotenen Personenzusammenschluss zumindest möglich erscheint. Insbesondere indiziert die Aushändigung des [X.] zu seinen Händen, dass die Verbotsbehörde selbst von einer Zugehörigkeit des [X.] zur verbotenen [X.] ausgeht.

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig, soweit er auf die Klage des [X.] hin der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Erweiterung des Prüfprogramms ist nicht geboten (a.). Das [X.] konnte auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 [X.] tätig werden (b.). Die [X.] "linksunten.indymedia" erfüllt die Merkmale eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] (c.).

a. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begrenzt den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf die Frage, ob ein Kläger durch den angefochtenen hoheitlichen Akt in seinen Rechten verletzt wird. Während der verbotene Personenzusammenschluss als Adressat eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des [X.] beanspruchen kann, ist der Kontrollumfang im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschränkt. Der Kläger kann unter Berufung auf seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich eine Prüfung erreichen, ob ihm durch die Auflösung von "linksunten.indymedia" zu Recht die Möglichkeit entzogen worden ist, sich als Angehöriger dieses [X.] wie bisher zu betätigen. Dies ist nicht der Fall, wenn diese [X.] mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 [X.] genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 [X.] hätte verboten werden können. Trifft dies zu, ist der Verbotsbescheid aufzuheben, andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 [X.] oder die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre (vgl. [X.], Urteile vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 71 Rn. 15 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15). Auch die Zuständigkeit der Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 [X.]) wird in diesem Verfahren nicht geprüft ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517[X.]VR6.16.0] - juris Rn. 18).

Entgegen dem Vortrag des [X.] ist eine Erweiterung des gerichtlichen [X.] nicht deshalb geboten, weil er infolge der Strafbewehrung des Verbots künftig am Betrieb einer vergleichbaren "Open-Posting"-Plattform gehindert ([X.].) oder als bisheriger oder künftiger Nutzer der vom verbotenen Verein zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationsstruktur durch das Verbot in einer der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen betroffen wäre ([X.]). Ebenso wenig gebietet der Umstand, dass der Kläger von Maßnahmen im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einer Beschlagnahme betroffen war (cc.) oder eine Stigmatisierung als Mitglied des verbotenen Vereins befürchtet ([X.].) eine Erweiterung der gerichtlichen Prüfung. Schließlich kommt auch die Geltendmachung der Rechte des verbotenen Vereins durch den Kläger nicht in Betracht (ee.).

[X.]. Der Umstand, dass ein [X.] für und gegen jedermann wirkt und ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot als Straftat geahndet werden kann (§ 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.]), eröffnet [X.] keine Klagemöglichkeit gegen den Verbotsbescheid. Für die Allgemeinheit ist dieses strafbewehrte Verbot einer zukünftigen Fortsetzung der verbotenen [X.] nicht Inhalt der durch die Verbotsbehörde im Einzelfall gesetzten Rechtsfolge, sondern lediglich eine gesetzesunmittelbare Folge der Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 [X.]. [X.] enthält insoweit lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 73 Rn. 18). Auch das vom Kläger reklamierte Interesse an einer Klärung der Rechtslage im Falle einer künftigen Betätigung im Rahmen einer vergleichbaren [X.] eröffnet keine Möglichkeit zur Überprüfung der materiellen Verbotsgründe. Das Erfordernis einer Verletzung in eigenen Rechten dient gerade dem Ausschluss der sog. [X.], also desjenigen [X.], der an der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung ein eigenes materielles, aktuelles oder künftiges Interesse hat, ohne aber in seinen Rechten verletzt zu sein.

[X.] Vom Verbot ist infolge der umfassenden organisatorischen Auflösung des Vereins auch die Abschaltung seiner [X.]präsenzen und der von ihm geschaffenen Informations- und Kommunikationsstrukturen erfasst. Das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Verbot der Nutzung der [X.]adressen des Vereins wiederholt lediglich die Gesetzeslage (vgl. zum Betätigungsverbot [X.], Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:041116U1A6.15.0] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 72 Rn. 37). Daher erweist sich auch der Entzug der Nutzungsmöglichkeiten der von "linksunten.indymedia" unterhaltenen [X.]angebote für bisherige Nutzer des Angebots als bloßer Rechtsreflex. Die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Kommunikations- und Medienfreiheiten in ihrer Ausprägung als Meinungsäußerungs-, Informations- und Pressefreiheit räumen einem früheren Autor oder Leser der dort verfügbaren Inhalte kein subjektiv-öffentliches Recht ein, auf dessen Grundlage er eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des [X.] im Rahmen einer Anfechtungs- oder Feststellungsklage erreichen könnte. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der vom Verein unterhaltenen [X.]plattform als Informationsquelle oder Kommunikations- und Veröffentlichungsmedium lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GG nicht herleiten.

cc. Der Kläger kann auch nicht als Betroffener vereinsrechtlicher Ermittlungs- und Sicherstellungsmaßnahmen eine umfassende Rechtmäßigkeitsüberprüfung des [X.] beanspruchen. Soweit solche Maßnahmen Grundrechte des [X.] wie das in Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis, die in Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung, das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berühren, sind sie als selbständige Maßnahmen auf eigenständige Rechtsgrundlagen des Vereinsgesetzes gestützt. Die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen kann der Kläger in eigenständigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten überprüfen und gegebenenfalls auch nachträglich deren Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der in den Ziffern 5, 6 und 7 des [X.] angeordneten Beschlagnahmen und Einziehungen. Durch den Verbotsbescheid erfolgt noch keine Konkretisierung auf bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte. Es ist dem Kläger daher unbenommen, die Zugehörigkeit einzelner Vermögenswerte zum Vereinsvermögen oder zu den in Ziffer 6 und 7 genannten Vermögenswerten in separaten gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

[X.]. Die Zuschreibung einer Mitgliedschaft durch die Bezeichnung als Vereinsmitglied in den Gründen oder im Adressfeld des [X.] führt gleichfalls nicht zu einer Erweiterung des [X.] im vorliegenden Verfahren. Denn der Verbotsbescheid entfaltet für die Frage, welche Personen Vereinsmitglieder waren, keine Bindungswirkung in straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren. Die zutreffende Benennung der Vereinsmitglieder oder vertretungsberechtigten Personen ist keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des [X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 32).

ee. Es ist auch nicht geboten, dem Kläger angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung ausnahmsweise die umfassenderen Rechtsschutzmöglichkeiten der verbotenen [X.] zu eröffnen. Die Rechtsprechung räumt einem verbotenen Personenzusammenschluss eine im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Klage- und [X.] im eigenen Namen unabhängig davon ein, welche Organisationsstruktur er aufweist. Er ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, als Kläger im eigenen Namen aufzutreten ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 54 Rn. 16). Im Rahmen der Prozessfähigkeit ist ein weites Verständnis des § 62 Abs. 3 VwGO geboten. So hat der [X.] bereits entschieden, dass sich eine lose Gruppierung, die z.B. keinen fest umrissenen Mitgliederbestand oder keine verfestigten Strukturen zur kollektiven Willensbildung aufweist, durch die natürlichen Personen vertreten lassen kann, die nach ihrem Selbstverständnis und den tatsächlichen Verhältnissen befugt sind, für die [X.] zu handeln ([X.], Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 40 Rn. 20). Auf die vom Kläger thematisierte Charakterisierung der [X.] als bloße [X.] kommt es daher weder für die Partei- noch für die Prozessfähigkeit an.

Sind die auf dieser Grundlage Vertretungsberechtigten angesichts einer drohenden Strafverfolgung nicht bereit, im Namen der verbotenen [X.] aufzutreten, so obliegt dem Personenzusammenschluss die Entscheidung, wie er seine ordnungsgemäße Vertretung anderweitig sicherstellen kann. Dem entspricht, dass es dessen Sache ist, sich im Wege der autonomen kollektiven Willensbildung interne Strukturen zu geben. Zwar schützt der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz des "nemo tenetur" vor dem st[X.]tlichen Verlangen, Informationen preiszugeben, die den Betroffenen selbst belasten. Auskunftspflichten, die darauf gerichtet sind, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht ([X.], Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 - [X.]E 56, 37 <41 f.>). Anders als in der vom Kläger angeführten verfassungsgerichtlichen Judikatur geht es vorliegend aber nicht um eine Auskunftspflicht und einen st[X.]tlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch, sondern um eine im Innenverhältnis der verbotenen [X.] zu bewältigende Wahrnehmung der Vertretung. Strebt der Verein auch in Ansehen etwaiger, seinen Organen bzw. vertretungsbefugten Mitgliedern drohenden strafrechtlichen Nachteile eine gerichtliche Klärung an, so beruht dies auf seiner autonomen Entscheidung und nicht auf einer seitens der öffentlichen Gewalt erzwungenen Auskunftspflicht. Für eine Privilegierung selbst gewählter klandestiner Strukturen bietet das Prozessrecht keinen Raum. Eine im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsschutzlücke, die ein Klagerecht Dritter für die [X.] gebieten könnte, liegt nicht vor.

b. Das [X.] konnte auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 [X.] tätig werden. Regelungsgegenstand des [X.] ist nicht das Verbot des unter der [X.]adresse "[X.]" betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden [X.] "linksunten.indymedia" als Organisation ([X.].). Das [X.] war an einem Vorgehen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes weder infolge der in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallenden Tätigkeit der [X.] gehindert ([X.]), noch erweist sich eine Anwendung des Vereinsgesetzes aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz oder eines Vorrangs medienrechtlicher Eingriffsbefugnisse (cc.) als ausgeschlossen.

[X.]. Ein [X.] zielt darauf, die mit dem organisatorischen Gefüge der [X.] als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehenden Gefahren präventiv zu bekämpfen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - [X.]E 149, 160 Rn. 104). Das Argument des [X.], die eigentliche Zielrichtung der Verbotsbehörde sei die Abschaltung der von der verbotenen [X.] betriebenen [X.]plattform "[X.]" gewesen, führt im Rahmen der Frage der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht weiter. Denn entscheidend ist, wer hinter einer im [X.] benutzten Bezeichnung steht und sich ihrer zur Verfolgung seiner Ziele bedient (vgl. so bereits [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 26). Zwar wäre ein [X.]sverbot mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem [X.]sverbot nicht unterlaufen werden. Insbesondere darf ein [X.]sverbot nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Dieser Frage ist aber nicht auf [X.] der Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Verbotsnorm, sondern im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe nachzugehen ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - [X.]E 149, 160 Rn. 93, 113).

[X.] In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Vereine im Sinne des § 2 [X.] auch Organisationen sein können, deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht. Der Umstand, dass sich eine solche [X.] auf die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Rechte berufen kann, steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht entgegen (vgl. zum Verbot eines Verlags: [X.], Beschluss vom 19. August 1994 - 1 VR 9.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 19; Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26 Rn. 74; zur Anwendbarkeit auf Religionsgesellschaften vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 31). Auch nach Auffassung des [X.] entspricht ein solcher, weit gefasster Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes einerseits der gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und seinem Charakter als ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes". Art. 9 Abs. 2 GG ist insoweit - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer "streitbaren Demokratie" ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - [X.]E 149, 160 Rn. 101). Andererseits aber dient ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs des Vereinsgesetzes zugleich auch dem Schutz der [X.]. Ein Verbot darf nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genießen. Davon ausgehend ist im Rahmen der Anwendung der Verbotsgründe zu prüfen, ob sich das Verbot als verhältnismäßig erweist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine mildere Maßnahme geeignet und ausreichend ist, um den Belangen der Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 a.a.[X.] Rn. 148). Denn ein Verbot, das auf grundrechtlich geschützte Handlungen wie die Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestützt wird oder auf andere Weise Grundrechte beeinträchtigt, muss im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 9 Abs. 2 GG diese Grundrechte beachten, wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:rk20190702.1bvr109916] - juris Rn. 16).

cc. Die dargestellte Auslegung und Anwendung der Verbotsgründe ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gedeckt. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Medienrecht kommt insoweit auch nicht zum Tragen, als es um das Verbot von Publikationen als Folge des vereinsrechtlichen Organisationsverbots geht. Deshalb ist die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf eine [X.], deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht, nicht infolge der gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern liegenden Regelungskompetenz über das Medienrecht gesperrt oder durch § 59 Abs. 3 des Rundfunkst[X.]tsvertrags als speziellere Bestimmung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Bereich der Telemedien ausgeschlossen.

c. Die verbotene [X.] "linksunten.indymedia" war im [X.]punkt des Erlasses des Bescheids ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]. Die Bedeutung der dort genannten Strukturmerkmale ist in der Rechtsprechung geklärt ([X.].). Der [X.] kann sich seine Überzeugung auf der Grundlage der vorgelegten Ausdrucke zahlreicher [X.]seiten bilden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten ([X.]). Bei "linksunten.indymedia" handelte es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck (cc.). Die Mitglieder dieser [X.] haben sich einer organisierten Willensbildung unterworfen ([X.].). "linksunten.indymedia" bestand auch im [X.]punkt des Erlasses des [X.] (ee.).

[X.]. Gemäß § 2 Abs. 1 [X.] ist ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede [X.], zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere [X.] zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Der Begriff des Vereins beziehungsweise der [X.] nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 [X.] im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben ([X.], Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 15). Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 [X.] sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der [X.]sfreiheit weit auszulegen ([X.], Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 71 Rn. 16).

Ein Zusammenschluss setzt schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der [X.] prinzipiell unterordnen müssen beziehungsweise die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf [X.], Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21). Für das Bestehen einer organisierten Gesamtwillensbildung spricht insbesondere, wenn die [X.] verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt ([X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 28). Es genügt, dass eine nicht formal geregelte, sondern auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur für eine vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelöste, organisierte Gesamtwillensbildung vorliegt. Schon zugunsten der Freiheit, sich in unterschiedlicher Form zusammenzuschließen, dürfen keine überzogenen Anforderungen an die organisierte Willensbildung gestellt werden. Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind ([X.], Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 17).

Daher können auch Organisationen, die eine hohe Mitgliederfluktuation aufweisen oder eine anonyme Mitgliedschaft ermöglichen, einen solchen Zusammenschluss bilden. Maßgeblich ist vor dem Hintergrund der mit dem Vereinsgesetz verbundenen Zielsetzung allein, dass die Organisation und die Zweckverfolgung in der [X.] auf Dauerhaftigkeit angelegt sind, und sich die Beteiligten durch ein verfestigtes Band der Zusammengehörigkeit verbunden haben. Das Merkmal einer organisierten Willensbildung ist auch dann erfüllt, wenn verbindliche Entscheidungen nur unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder nach dem Konsensprinzip getroffen werden können. Maßgeblich ist allein, dass die Mitglieder den auf dieser Grundlage gebildeten Gesamtwillen als grundsätzlich verbindlich erachten.

[X.] Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die tatsächlichen Umstände des Falls in angemessener Weise aufzuklären. Vorliegend ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, weitere Unterlagen beizuziehen oder ergänzende Beweiserhebungen durchzuführen. Der [X.] hat auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke einzelner Seiten der Plattformen "[X.]" und "[X.]", der Seiten der "[X.]", der "[X.]" und einzelner Chatverläufe die Überzeugung gewonnen, dass die verbotene [X.] die Strukturmerkmale eines Vereins gemäß § 2 Abs. 1 [X.] erfüllt. Die dort verfügbaren Inhalte vermitteln ein einheitliches und authentisches Bild über die tatsächlichen Umstände der Gründung, des Zwecks und der inneren Struktur des verbotenen Vereins. Insbesondere stellen die unter dem Accountnamen "[X.] linksunten" in der "[X.]" präsentierten Informationen nach dem Willen der Autoren eine Selbstbeschreibung der hinter der Plattform stehenden [X.] dar und können als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 [X.] herangezogen werden. Die vom Kläger angeregten zusätzlichen Ermittlungen betreffen nicht die hier entscheidungsrelevanten Fragen, sondern die zum Beleg der Verbotsgründe angeführten tatsächlichen Umstände und die zur Identifizierung möglicher Vereinsmitglieder erforderlichen Erkenntnisse.

cc. Der übereinstimmenden Schilderung in mehreren Veröffentlichungen lässt sich entnehmen, dass vom 23. - 25. Mai 2008 im "[X.]" ca. 30 Personen zu einem Gründungstreffen zusammenkamen. Diese Versammlung beschloss, unter dem Namen "[X.]" ein "unkommerzielles und partizipatives Nachrichtenportal" zu betreiben. Damit wollte sie zur Schaffung einer "kritischen Gegenöffentlichkeit" beitragen und eine lebendige Vernetzung [X.] Bewegungen mit einer lokalen Verankerung in [X.] und einer Anbindung an das globale "indymedia"-Netzwerk befördern (Bericht "[X.] gegründet" vom 25. Mai 2008 auf "[X.]" [X.] 8 f. und "autonome antifa.org" [X.] 785, Wiedergabe Interview aus "junge Welt" vom 3. Juni 2008 "Wir wollen ein lebendiges Netzwerk bilden" [X.] 74 f.; "New-[X.]-Antragsmail" auf "[X.]" vom 24. August 2008 [X.] 47 ff.). Diese gemeinsame Zielsetzung im Sinne eines Vereinszwecks belegt auch das auf "[X.]" veröffentlichte sog. "Mission Statement" ([X.] 87), in dem sich das Kernanliegen und die gemeinsamen Überzeugungen der in der verbotenen [X.] manifestieren. Dass das Gründungstreffen nicht lediglich eine einmalige Veranstaltung war, sondern auch einen konstitutiven Akt beinhaltete, der eine auf Dauer angelegte Verbindung unter den Beteiligten schaffen sollte, belegen die in der Folgezeit unter der gleichbleibenden Bezeichnung "linksunten"-Treffen wiederholten Veranstaltungen (vgl. die im "[X.]" aufgelisteten weiteren 13 Treffen, Anlage [X.] zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juni 2018). Zwar waren die Einladungen zu diesen Treffen jeweils adressatenoffen gestaltet und eine Teilnahme stand grundsätzlich jedem offen, der sich für die [X.]plattform "[X.]" interessierte ("Mission Statement" [X.] 87). Ein wechselnder Teilnehmerkreis ist jedoch für das Bestehen eines Zusammenschlusses unschädlich, solange die Organisation als solche besteht und kontinuierlich den Vereinszweck verfolgt. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der im Mai 2008 gegründeten [X.] "linksunten.indymedia" um einen freiwilligen Zusammenschluss einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck handelte.

[X.]. Auch eine organisierte Gesamtwillensbildung der verbotenen [X.] steht bei Würdigung dieser Unterlagen zur gerichtlichen Überzeugung fest. So schreibt das bei "[X.]" veröffentlichte "Mission Statement" ([X.] 87) fest, dass die Willensbildung innerhalb der [X.] basisdemokratisch nach dem Konsensprinzip erfolgt und den bei persönlichen Treffen getroffenen Entscheidungen besonderes Gewicht zukommt. Auch betrachteten die Mitglieder die bei "linksunten"-Treffen gefassten Entscheidungen grundsätzlich als verbindlich. So berichtet "[X.] linksunten" im [X.] vom 31. Dezember 2009 ([X.] 10 ff.) rückblickend über die getroffenen Entscheidungen und deren Umsetzung und betont, dass die für die Plattform verwendeten Software-Module entsprechend den politischen Vorgaben des vorangegangenen [X.] ausgewählt und konfiguriert wurden. Insbesondere zeigt sich dies im Zusammenhang mit der Behandlung der von Nutzern auf der Plattform veröffentlichter Inhalte. Die [X.] hat sich mit den sog. "[X.]" ([X.] 23 f.) ein verbindliches Gerüst für den Umgang mit diesen Beiträgen gegeben. Daran sehen sich die Moderatoren gebunden (vgl. Kommentar des Nutzers "gegen Zensur" und der nachfolgende Chat vom 30. August 2010 [X.] 97 ff. <100>). Die Weiterentwicklung der [X.] wurde bei den "linksunten"-Treffen diskutiert ("[X.] linksunten", [X.] vom 5. November 2011 [X.] 394 f.).

Als aussagekräftiges Indiz für eine Gesamtwillensbildung erweist sich zudem, dass bei "linksunten.indymedia" ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von verschiedenen Personen stattfand. So wurden die im Zusammenhang mit dem Betrieb der [X.]plattform laufend anfallenden Tätigkeiten für die technische Gestaltung und Betreuung der Plattform, die Moderation der eingestellten Beiträge und die sonstigen Verwaltungsaufgaben, wie das Einwerben von Spenden oder die Mittelverwendungen nach einem abgestuften System unterschiedlicher Zuständigkeiten und Berechtigungen bearbeitet (Berichte vom "[X.] linksunten" vom 21. Februar 2009 [X.] 25 ff., vom 15. Februar 2009 [X.] 90 ff. und [X.] von "[X.] linksunten" vom 18. September 2016 [X.] 17 ff.; Niederschrift des [X.] im "[X.]" [X.] 6 f.). Eine inhaltliche Mitarbeit war dabei an bestimmte Anforderungen geknüpft. So konnten "[X.]" zu "[X.]" werden, wenn sie von einem/einer ModeratorIn auf der internen Mailingliste vorgeschlagen wurden und es innerhalb einer Woche keinen Widerspruch gab. Außerdem sollten sie regelmäßig an den "linksunten"-Treffen teilnehmen ([X.] von "[X.] linksunten" vom 2. Februar 2009 [X.] 93 f.).

Eine weitere Kategorie Verantwortlicher waren die "Admins" (vgl. Niederschrift des "9. Linksunten"-Treffens [X.] 6 f., zum "Admin"-Workshop [X.] von "[X.] linksunten" vom 6. Februar 2013 [X.] 55 f., Kommentare unter dem Account "Admin" [X.] 408 f.), die für die technische Betreuung und Fortentwicklung der Plattform tätig waren und Nutzer über Lösungsmöglichkeiten in technischen oder Sicherheitsfragen informierten (vgl. Kommentar unter dem Account "linksunten admin" [X.] 356). Diese Verantwortlichen waren jeweils über [X.] oder per E-Mail erreichbar (vgl. die auf der Plattform angegebenen Kontaktmöglichkeiten in Anlage [X.] zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juni 2018). Sämtliche Akteure stimmten sich neben der Kommunikation bei den "linksunten"-Treffen über interne Mailinglisten und [X.] ab (Interview aus "junge Welt" vom 3. Juni 2008 "Wir wollen ein lebendiges Netzwerk bilden" [X.] 74 f.; Niederschrift des "12. linksunten"-Treffens [X.] 747 f.; [X.] vom 9. November 2012 [X.] 837 f.).

ee. Auch der Bestand der [X.] im [X.]punkt des Erlasses des [X.] im August 2017 ist zur Überzeugung des [X.]s durch die vorgelegten Unterlagen und das bis zum Verbot kontinuierlich fortbetriebene [X.]portal "[X.]" belegt. Es trifft zwar zu, dass die [X.]ausdrucke, denen sich ein Bezug zu dem hinter der Plattform stehenden Betreiberteam entnehmen lässt, überwiegend aus den Anfangsjahren stammen und nur bis in die zweite Jahreshälfte 2016 reichen. Allerdings findet sich auch in den späteren Verlautbarungen kein Hinweis auf eine grundlegende Veränderung der hinter der Plattform stehenden [X.] oder eine Auflösung. So weist das [X.] von "[X.] linksunten" vom 18. September 2016 ([X.] 17 f.) ausdrücklich auf die gestiegene Bedeutung der Plattform hin und schildert die infolgedessen aktuell zu bewältigenden technischen Fragen. Das [X.] schließt mit einem Ausblick auf geplante technische Verbesserungen und einem Spendenaufruf.

Als wesentliches Indiz für den Fortbestand des Vereins "linksunten.indymedia" erweist sich der unveränderte Betrieb der Plattform "[X.]" bis zum [X.]punkt des Verbots. In Ansehung des für die Aufrechterhaltung der zunehmend erfolgreichen Plattform erforderlichen technischen Sachverstands, der laufend notwendigen Wartungsmaßnahmen und der für die Betreuung der Nutzer erforderlichen Kapazitäten (vgl. dazu das [X.] von "[X.] linksunten" vom 18. September 2016 [X.] 17 f. und den nachfolgenden [X.]) sowie das über Jahre tätige Moderatorenkollektiv liegt es für den [X.] auf der Hand, dass die hinter der Plattform stehende [X.] ihre Tätigkeit auch über die zweite Jahreshälfte 2016 unverändert fortgesetzt hat. Anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte, die dieses Ergebnis erschüttern könnten, fehlen. Ein hypothetischer automatisierter Weiterbetrieb oder eine Reduzierung des Betreiberteams auf eine Person, wie vom Kläger als möglich erachtet, ist nicht plausibel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

6 A 2/19

29.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 1. Februar 2023, Az: 1 BvR 1336/20, Nichtannahmebeschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2020, Az. 6 A 2/19 (REWIS RS 2020, 3837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3837


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20, 01.02.2023.


Az. 6 A 2/19

Bundesverwaltungsgericht, 6 A 2/19, 29.01.2020.


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1 BvR 1474/12

1 BvR 1099/16

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