Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2018, Az. 1 BvR 252/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 6373

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verwaltungsgerichtlichen Streit über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen einen Bebauungsplan. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]).

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1, § 92 [X.]). Die Beschwerdeschrift enthält überwiegend allgemeine Ausführungen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen (zu diesem Erfordernis vgl. [X.] 130, 1 <21>). Der pauschale Verweis auf die Schriftsätze des instanzgerichtlichen Rechtsstreits im Übrigen ist nicht ausreichend. Das [X.] ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. [X.] 80, 257 <263>).

3

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 252/18

09.07.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 29. November 2017, Az: 10 B 5/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2018, Az. 1 BvR 252/18 (REWIS RS 2018, 6373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6373


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 252/18

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 252/18, 09.07.2018.


Az. 10 B 5/17

Bundesverwaltungsgericht, 10 B 5/17, 29.11.2017.


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