Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.03.2015, Az. 2 BvR 501/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 13201

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde bzgl eines Verfahrens gem §§ 172ff StPO - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden an­nä­hernd gleichen Inhalts und gleicher Zielsetzung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. a) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Schreiben des [X.] vom 12. März 2015, das vom Beschwerdeführer als [X.] gemäß §§ 172 ff. [X.] bezeichnete Schreiben vom 24. November 2014, 29. Januar 2015, 2. Februar 2015 und 3. März 2015 zum Gegenstand hat, die eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft [X.] zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen [X.] des [X.] wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 Abs. 2 StGB) erstreben. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2

b) Durch diesen - als Nichtentscheidung qualifizierten - Brief, mit dem das [X.] darauf hingewiesen hat, dass noch keine abschließende Entscheidung über die Aufnahme der Strafverfolgung getroffen worden ist - sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie offensichtlich unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] nicht erkennen und enthält anstelle eines schlüssigen Vortrags zum Sachverhalt lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze sowie die angegriffene Gerichtsentscheidung.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unsubstantiiert, weil die Beschwerdeschrift sich nicht hinreichend mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts befasst (vgl. [X.] 98, 17 <34>; 101, 331 <345 f.>; 130, 76 <110>). Sie geht mit keinem Wort auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen eines Klageerzwingungsverfahrens ein, sondern erschöpft sich in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich durch die "Nicht-Entscheidung" des [X.]s in seinen Grundrechten verletzt sehe. Diese stelle eine vollständige Verweigerung jedweden Rechtsschutzes dar. Zwar finden sich in einem in Bezug genommenen Schriftsatz an das [X.] München vom 29. Januar 2015 spezifischere Ausführungen zu den Grundrechten; diese beziehen sich jedoch allein auf die Beschlüsse des [X.] vom 3. Dezember 2014 und vom 17. Dezember 2014.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

3. Die Auferlegung einer [X.] in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

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a) Die Auferlegung der [X.] erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 [X.]. Nach § 34 Abs. 2 [X.] kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa [X.], 219; [X.], Beschluss der [X.] des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, [X.]; stRspr). Das [X.] soll an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert werden, so dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Das gilt namentlich, wenn Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege das Verfahren betreiben.

8

b) So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde war offensichtlich unzulässig. Ihre Einlegung musste von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden. Auch ist der Beschwerdeführer zugelassener Rechtsanwalt. Gerade von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des [X.]s zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. [X.] 88, 382 <384>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, juris).

9

Eine [X.] war auch deshalb zu verhängen, weil der Beschwerdeführer im Laufe des letzten Jahres bereits fünf weitere offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden mit mehr oder weniger gleichem Inhalt und gleicher Zielsetzung erhoben hat (2 BvR 353/14, 2 BvR 2857/14, 2 BvR 36/15, 2 BvR 188/15, 2 BvR 386/15).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 501/15

30.03.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, kein Datum verfügbar, Az: 2 AR 26/15

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.03.2015, Az. 2 BvR 501/15 (REWIS RS 2015, 13201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13201

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1 BvR 275/20

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