Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2013, Az. 3 AZR 636/10

3. Senat | REWIS RS 2013, 8251

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2010 - 13 Sa 566/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die [X.] des Klägers richten.

2

Der am 25. September 1954 geborene Kläger trat am 1. Juli 1992 als [X.] in die Dienste der [X.], Transport und Verkehr (im Folgenden: [X.]). In dem zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossenen Arbeitsvertrag vom 5. August 1992 heißt es ua.:

        

„§ 3   

        

…       

        
        

(4) Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den [X.]estimmungen über Allgemeine Arbeitsbedingungen für [X.]eschäftigte aus den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.] und Thüringen sowie dem ehemaligen Ostteil [X.] und bei dortigem Arbeitsort in den jeweils gültigen Fassungen, soweit nicht die Eigenart dieses Vertrages entgegensteht.

        

(5) Die Vertragsparteien erkennen die [X.]estimmungen über Allgemeine Arbeitsbedingungen für [X.]eschäftigte aus den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.] und Thüringen sowie dem ehemaligen Ostteil [X.] und bei dortigem Arbeitsort in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche [X.]estandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem [X.] über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die [X.]eschäftigten der [X.] [X.] (im Folgenden: AA[X.] [X.]) findet sich folgende [X.]estimmung:

        

„§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die [X.] ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des [X.] Die zusätzliche Altersversorgung ihrer [X.]eschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

[X.]eschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] als [X.]egünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        

4

Der Kläger wurde am 5. Februar 1993 von der [X.] bei der Unterstützungskasse des [X.] (im Folgenden: Unterstützungskasse) rückwirkend zum 1. Juli 1992 angemeldet.

5

Zu diesem [X.]punkt galten die „[X.] 1983 - Versorgungsordnung für die [X.]eschäftigten der [X.], des [X.] und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind -“ vom 11. Mai 1983 in ihrer Fassung vom 19. Dezember 1990 (im Folgenden: [X.]). In den [X.] heißt es:

        

„§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger sowie [X.]egünstigte, die ab 01.01.1983 bei einem Mitglied der Unterstützungskasse eingestellt werden (Unterstützungs-Richtlinien 1983).

        

§ 2 [X.]egünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der [X.]eschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges [X.]eschäftigungsverhältnis, § 7 SG[X.] IV). …

        

…       

        
        

§ 4 [X.]

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im [X.]emessungszeitraum bilden das [X.]. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den [X.]emessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige [X.]en

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die [X.] der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die [X.] von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die [X.] nach Eintritt des Unterstützungsfalles der [X.]erufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 [X.]erechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 v.H. des [X.]es.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(2)     

Die [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Unterstützung richtet sich nach § 6. Die letzten 12 Kalendermonate der Anmeldungszeit bilden den [X.]emessungszeitraum für das [X.].

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die [X.]eitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        

6

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: [X.]). Die [X.] sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche [X.]eiträge für die bei ihnen [X.]eschäftigten. Die Versorgung nach der [X.] errechnet sich aus der Summe von [X.], die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 [X.] bestimmt:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der [X.]eschäftigten und früheren [X.]eschäftigten der [X.], des [X.] und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des [X.] durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die [X.]eschäftigten und früheren [X.]eschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den [X.]eitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen [X.]eschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die [X.]eschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

7

Im Rahmen der Vereinbarung der [X.] wurden die [X.] um folgende [X.]estimmungen ergänzt:

        

„§ 26 Ablösung der Unterstützungs-Richtlinien 1983

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen [X.]egünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Versorgungszusagen nach diesen Unterstützungs-Richtlinien durch Regelungen nach der Versorgungsordnung 1995 abgelöst werden. Die Ablösung kann rückwirkend bis zum 01. Januar 1983 erfolgen.

        

(2)     

Für das Anmeldungsverhältnis gelten ab dem Ablösezeitpunkt diese Unterstützungs-Richtlinien 1983 nicht mehr. Stattdessen gilt dann die Versorgungsordnung 1995.

                          
        

§ 27 Rentennahe Jahrgänge

        

(1)     

Löst ein Kassenmitglied die Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1983 durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für [X.]egünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge).

        

(2)     

Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist.“

8

Die [X.] teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 mit:

        

„…    

        

Der geschäftsführende Hauptvorstand hat in seiner Sitzung am 27. November 1995 beschlossen, der Versorgungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der Unterstützungsrichtlinie 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beizutreten.

        

…“    

9

Im Zuge der Verschmelzung der [X.] und anderer [X.] auf die [X.]eklagte wurden alle Versorgungswerke dieser [X.] geschlossen, dasjenige der [X.] zum 1. Juli 1999. Im [X.] zwischen der [X.] (im Folgenden: [X.]), der [X.] (im Folgenden: [X.]), der [X.], [X.]anken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: [X.]), der [X.] - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: [X.]) und der [X.] auf der einen Seite und der [X.] [X.] - [X.] (im Folgenden: [X.]) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem [X.]punkt mit der [X.], [X.], [X.], [X.] und ÖTV bestehen, gem. § 324 [X.] i.V.m. § 613 a [X.]G[X.] auf [X.] über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden [X.]eschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den [X.]etriebsparteien für alle [X.]eschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

In der zwischen der [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit ihren [X.] am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von [X.]“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Ziff. 1:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem [X.] gehen alle bei den [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum [X.]punkt der Verschmelzung bestehen, auf [X.] über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf [X.] gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden [X.]eschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die [X.]eteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem [X.]estreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle [X.]eschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in [X.] treten. Jede/r [X.]eschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

Mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrief die [X.]eklagte dem Kläger gegenüber die von der [X.] erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. [X.] hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der [X.]undesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den [X.]eschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, [X.] und [X.] erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten [X.]elastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von [X.] in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der [X.]undesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der [X.] die Auffassung, dass Folgen und [X.]elastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von [X.]eschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von [X.]undesvorstand und [X.], den in [X.] Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der [X.]undesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die [X.]eschäftigten von [X.] zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

In einer „Information“ der [X.]eklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es hierzu:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in [X.] neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle [X.]-[X.]eschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen [X.]eschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die [X.]eklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der [X.]undesvorstand hat die [X.]etroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des [X.]eschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der [X.]eschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele [X.]eschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der [X.]undesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die [X.]eschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege [X.] auf der [X.]etriebsrätekonferenz am [X.] im Namen des [X.]undesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den [X.] zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die [X.]ereitschaft des [X.] zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in [X.].

        

Die Entscheidung des [X.]undesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden [X.]elastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und [X.]eitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der [X.]undesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in [X.] treten.

        

Gelingt es nicht, diesen [X.]rahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum [X.].

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

Am 21. November 2006 schlossen der Kläger und die [X.]eklagte einen [X.] ab, nach dem der Kläger am 30. September 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird. In § 12 des [X.] heißt es:

        

„§ 12 Teilweise Unwirksamkeit des Vertrages

        

… Auf den [X.]eschluss des [X.]undesvorstandes vom 13.09.2006 sowie auf die in diesem Zusammenhang am 9.11.2006 mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten weiteren Verfahrensweise im Zusammenhang mit dem Widerruf der Versorgungszusage wurde nochmals verwiesen.

        

…“    

In einer E-Mail der [X.]üroleiterin des Vorstands der [X.]eklagten vom 5. Dezember 2006, die an das [X.]undesfachgruppen-Vorstandsmitglied D und unter „[X.]“ an den Vorsitzenden O gerichtet ist, heißt es:

        

„Lieber Kollege D,

        

vielen Dank für deine u.g. Mail. [X.] hat sie gelesen und [X.] gebeten, dir zu antworten.

        

…       

        

Inzwischen gibt es eine Verständigung mit dem G[X.]R, dass der Widerruf bis zum [X.] ausgesetzt ist. [X.]eide Parteien haben sich verpflichtet, bis dahin eine Lösung zu erarbeiten. Das Ziel ist ja nicht die völlige Abschaffung der betrieblichen Altersversorgung, sondern die Entwicklung eines neuen, gerechteren Systems, das für einen Teil der [X.]eschäftigten bedeutet, dass die Anwartschaften nicht mehr in dem Maße anwachsen wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch ergänzen, dass wir für alle [X.]eschäftigten ab Jahrgang 1954 Vertrauensschutz vereinbart haben.

        

…“    

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AA[X.] [X.] durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die [X.]-[X.]eschäftigten“ (im Folgenden: AA[X.] 2008) abgelöst. § 20 der AA[X.] 2008 lautet:

        

㤠20 [X.]etriebliche Altersversorgung

        

[X.] gewährt seinen [X.]eschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer G[X.]V geregelt.“

Am 15. Februar 2008 schloss die [X.]eklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.]“ (im Folgenden: G[X.]V 2008) ab. In der G[X.]V 2008 heißt es:

        

„Präambel

        

Der [X.]undesvorstand von [X.] hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und [X.]eitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des [X.] und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von [X.] vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden [X.] festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des [X.]undesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, [X.]eschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die [X.]eschäftigten von [X.] eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

                 
        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag [X.] werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 ([X.] und [X.]) widerrufen und unter [X.]ezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 ([X.]) der Unterstützungskasse des [X.] (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag [X.] werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber [X.]eschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von [X.] fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des [X.] angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den [X.] oder [X.] beruhen, unter [X.]ezugnahme auf die §§ 26 der [X.] und [X.] auf die [X.] der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum [X.] wird ebenfalls gegenüber denjenigen [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der [X.] erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.], wobei der maßgebliche Stichtag für die [X.]eschäftigten aus der [X.] der 31.03.2007 und für die [X.]eschäftigten aus der [X.] der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der [X.] der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten [X.]eschäftigten auf der Grundlage der [X.] der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

[X.]eschäftigte aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der [X.] und zur Umsetzung der [X.] vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der [X.] sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der [X.] vom 6.6.95 ([X.]) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der [X.] [X.]’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen [X.]punkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der [X.] der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 [X.] finden keine Anwendung.

        

…       

        
                          
        

§ 4 [X.]eschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte [X.]eschäftigte

        

(1)     

[X.]eschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von [X.] keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der [X.] bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte [X.]eschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der [X.].

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften ([X.]esitzstände)

        

(1)     

Die bis zum [X.]punkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den [X.]erechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der [X.] und [X.] sowie in § 20 der [X.] niedergelegt sind (statische [X.]esitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

[X.]ei Eintritt des Rentenfalles bzw. im [X.]punkt des Ausscheidens erfolgt bei [X.]eschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den [X.] und den [X.] eine weitere [X.]erechnung des [X.]esitzstandes im [X.]punkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte [X.] zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter [X.]esitzstand).

                 

Für eine entsprechende [X.]erechnung wird bei den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.], die unter die [X.] fallen, das nach den [X.]estimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen [X.]esitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende [X.] in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der [X.]erechnung des statischen [X.]esitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des [X.]esitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur [X.]estimmung der gesetzlichen Rente die [X.]emessungsgrundlagen verwendet, die auch der [X.]erechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem [X.]punkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem [X.], das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im [X.]punkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der [X.]erechnung des dynamisierten [X.]esitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den [X.]emessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im [X.]punkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der [X.].

                 
        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen [X.]esitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf [X.]asis der [X.] erworbenen [X.] zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem [X.]esitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten [X.] die Summe aus statischem [X.]esitzstand und 100 % der [X.], so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten [X.]esitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten [X.] gezahlt.

                          
        

§ 8 Ausnahmen

        

(1)     

[X.]eschäftigte, die im [X.]punkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 [X.] und [X.] als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung.

                 

Das gilt jedoch nicht, wenn ihre bisherige Zusage bereits auf [X.]asis der [X.] erfolgt ist und der zukünftige einheitliche Zuwendungssatz entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt.

        

(2)     

[X.]eschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines [X.] gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

        

…“    

        

[X.]ereits am 7. Februar 2008 hatte die [X.]eklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in [X.] abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des [X.] zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in [X.] gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die [X.]eschäftigten von [X.] eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 ([X.]) der Unterstützungskasse des [X.].

        

In § 2 wird präzise definiert, welche [X.]eschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für [X.]eschäftigte der Gründungsorganisationen [X.] und [X.], deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen [X.]eschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie [X.]eschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der G[X.]V nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen [X.]eschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf [X.]asis der [X.] fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.“

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte die [X.]eklagte dem Kläger mit, dass sich seine bis zum 28. Februar 2007 erdiente unverfallbare Anwartschaft auf 575,08 Euro belaufe.

Unter dem 31. Oktober 2008 schrieb die [X.]eklagte an die Unterstützungskasse:

        

„…,     

        

aufgrund der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung hat [X.] die alten Richtlinien der Mitglieder … in die VO 95 überführt und gibt neuen [X.]eschäftigten wieder eine Versorgungszusage nach der VO 95. Dies geschieht bei gleichzeitigem Verzicht auf die partielle Rückdeckung mit Wirkung vom Ablösungsstichtag.“

Die [X.]eklagte finanziert sich zu 97 % aus [X.]eiträgen ihrer Mitglieder.

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung und die [X.]eitragseinnahmen der [X.]eklagten war der Mitgliederbestand auf [X.]undesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.180.229 im [X.], dh. um 22,31 % gesunken; die [X.]eitragseinnahmen waren von 435.009.808,00 [X.] auf 411.970.550,00 Euro im [X.] zurückgegangen. Ausweislich einer weiteren von der [X.]eklagten vorgelegten statistischen Erhebung belief sich die Mitgliederzahl im Monat Dezember 2009 auf 2.138.200.

Die [X.]eklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. [X.]is zum [X.] bestand ein Einstellungsstopp. Die [X.]eklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in [X.] trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den [X.]. Diese seien nicht wirksam durch die G[X.]V 2008 abgelöst worden.

Er habe entgegen § 26 [X.] keine schriftliche Erklärung über eine Ablösung erhalten. Das Rundschreiben der [X.]eklagten vom 7. Februar 2008 wahre nicht die Anforderungen an die Schriftform, da es keine eigenhändige Originalunterschrift trage.

Die Ablösung der [X.] durch die G[X.]V 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom [X.]undesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in [X.]etracht. Dazu habe die [X.]eklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften. Die [X.]eklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Allein der Mitglieder- und [X.]eitragsrückgang gebe keinen hinreichenden Aufschluss über die wirtschaftliche Lage der [X.]eklagten. Die Aufnahme weiterer [X.]eschäftigter in das Versorgungswerk und in den Jahren 2008 und 2009 erfolgte [X.]etriebsrentenanpassungen widersprächen der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche [X.]ehandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des [X.]punkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des [X.]es und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Die Festlegung des 58. Lebensjahres als rentennah in § 8 Abs. 1 G[X.]V 2008 sei nicht nachvollziehbar. Das rentennahe Lebensalter müsse in § 8 Abs. 1 G[X.]V 2008 so bestimmt werden, dass hierzu auch [X.]eschäftigte gehörten, die zum [X.]punkt des Abschlusses der G[X.]V 2008 bereits einen [X.] abgeschlossen hatten, wie er selbst. Er habe den [X.] im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung unterzeichnet. Von dem Informationsschreiben vom 10. November 2006 habe er keine Kenntnis gehabt. Die [X.]eklagte könne sich ihm gegenüber auf den Widerruf vom 14. September 2006 auch deshalb nicht berufen, da sie diesen Widerruf zurückgenommen habe. Zumindest folge aus der E-Mail der [X.]üroleiterin des Vorstands der [X.]eklagten vom 5. Dezember 2006, dass für die [X.]eschäftigten ab dem Jahrgang 1954 Vertrauensschutz vereinbart worden sei.

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der [X.] durch die G[X.]V 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des [X.]es iVm. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AA[X.] der [X.]eklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in [X.] getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der in § 2 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusage nach der Unterstützungsrichtlinie 1983 ([X.] 83) zum 28. Februar 2007 und die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung (VO 95) sowie die weiteren Erklärungen vom 7. Februar 2008 und 23. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger rechtsunwirksam sind und für Ruhegeldansprüche des Klägers gegen die [X.]eklagte weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1983 ([X.] 83) der Unterstützungskasse [X.] in der zuletzt geltenden Fassung maßgeblich ist.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versorgungsansprüche des [X.] richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den [X.], sondern nach der [X.]. der [X.].

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des [X.] Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der [X.] zu erbringen.

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale [X.]nserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.] 2010, 610).

2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des [X.] eine Betriebsrente nach den [X.] zu zahlen.

Zwar ist der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, festzustellen, dass der in § 2 Abs. 2 der [X.] erklärte Widerruf der Versorgungszusage nach den [X.] zum 28. Februar 2007 und die Überführung auf die [X.] ab dem 1. März 2007 ihm gegenüber rechtsunwirksam sind und dass für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die [X.] der Unterstützungskasse des [X.] in der zuletzt geltenden Fassung maßgeblich sind. Ein Festhalten an diesem Antrag würde jedoch nicht der richtig verstandenen Interessenlage des [X.] entsprechen. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Wirksamkeit der Überführung der [X.] in die [X.], dh. der Ablösung der [X.], können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Das [X.] hat den Antrag des [X.] deshalb zu Recht dahin ausgelegt, dass festgestellt werden soll, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den [X.] richten. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

II. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig.

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19, EzA [X.] § 2 Nr. 33). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des [X.] eine Versorgung nach den Regelungen der [X.] schuldet.

2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des [X.] Versorgungsleistungen nach den [X.] zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 20, EzA [X.] § 2 Nr. 33).

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der [X.] maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die [X.] (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 138, 332).

B. Die Klage ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den [X.] nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche nach der [X.]. der [X.] richten. Die [X.] sind durch die [X.] wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Der Kläger ist weder nach § 8 Abs. 1 noch nach § 8 Abs. 2 [X.] von der Ablösung ausgenommen.

I. Die [X.] sind durch die [X.] formell wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Die Parteien haben mit der in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die [X.] in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 [X.] erklärt.

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den [X.] richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der [X.] haben in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 [X.] bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 6 Abs. 2 [X.] verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.], 210; 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 32).

2. Die Ablösung der [X.] durch die [X.] wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der [X.] vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 [X.] erklärt. Das Rundschreiben weist zwar keine eigenhändige Originalunterschrift des Vorstandsmitglieds der [X.] W auf. Gleichwohl ist die in dem Rundschreiben enthaltene Erklärung nicht formunwirksam iSd. § 125 Satz 2 BGB. Vielmehr wahrt das Schreiben das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 [X.]. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der [X.] durch die [X.] bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift.

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der [X.] haben sich rechtsgeschäftlich auf ein Schriftformerfordernis verständigt.

aa) Der Kläger und die [X.] haben in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages iVm. § 6 Abs. 2 [X.] die Richtlinien der Unterstützungskasse des [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit auch § 26 [X.]/[X.] in Bezug genommen. § 26 [X.]/[X.] ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den [X.] von einem bestimmten [X.]punkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der [X.] abgelöst wird. Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.] zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des [X.] geworden (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu I 2 der Gründe, [X.]E 100, 76).

bb) Die Ermächtigung in § 26 [X.]/[X.] ist durch die einzelvertragliche [X.] gedeckt. Bei einer [X.] muss ein Arbeitnehmer aufgrund des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung rechnen. Eine Delegation der Abänderungsbefugnis durch den Richtliniengeber auf das Kassenmitglied beeinträchtigt auch nicht die schützenswerte Erwartungshaltung eines Arbeitnehmers, dem Altersversorgung unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse versprochen worden ist. Mit der Ermächtigung in § 26 [X.] wird zwar die Einheitlichkeit der Regelung der Gruppenunterstützungskasse im Ergebnis aufgegeben; eine Neuregelung nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, der Mitglied der Gruppenunterstützungskasse ist, wird möglich. Eine Versorgungszusage unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse enthält jedoch keine Garantie, dass eine solche Individualisierung unterbleibt. Es gibt - anders als bei den [X.] des [X.] und [X.] Verbandes - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könnte (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 100, 76).

b) Das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 [X.] ist gewahrt.

aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das eine durch Gesetz vorgeschriebene Form nicht wahrt, nichtig. Ist durch Gesetz Schriftform vorgesehen, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Dies gilt nach § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte (gewillkürte) Schriftform. Ist die gewillkürte Schriftform nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel ebenfalls nichtig. Allerdings ist es den Parteien, die durch Rechtsgeschäft ein Schriftformerfordernis vereinbaren, überlassen, statt der gesetzlichen Voraussetzungen strengere oder schwächere Kriterien für die Wahrung der verabredeten Form vorzusehen. Die Regel des § 125 Satz 2 BGB greift nur „im Zweifel“ ein. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn das Schriftformerfordernis erkennbar keine konstitutive Bedeutung hat (vgl. etwa [X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 126, 364).

bb) Mit § 26 [X.] wurde kein formelles Wirksamkeitserfordernis für die Ablösung der [X.] durch die [X.] geschaffen. Dies ergibt die Auslegung von § 26 [X.] nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen.

(1) Bei den [X.] handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Sie wurden von der [X.] für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch [X.] gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden.

(2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 [X.], dass die schriftliche Erklärung des [X.] gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die von der Ablösung Betroffenen über die Ablösung zu informieren. Durch die angeordnete Schriftform sollen die Mitglieder der Unterstützungskasse angehalten werden, die Erklärung mittels eines Schriftstückes bekannt zu geben. Ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 2 BGB sollte nicht geschaffen werden.

(a) § 26 [X.]/[X.] ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den [X.] von einem bestimmten [X.]punkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der [X.] abgelöst wird. Damit wurde die Befugnis zur Abänderung der [X.] in dem von der [X.] vorgezeichneten Rahmen auf das Kassenmitglied delegiert und ihm die Entscheidung überlassen, ob die [X.] durch die Regelungen nach der [X.] abgelöst werden. Das Gebrauchmachen von dieser Befugnis war schriftlich zu erklären.

(b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] reicht es im Falle der Änderung von [X.]n einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 41, [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47). Danach reicht eine Bekanntgabe im Betrieb oder Unternehmen mittels Aushangs, aber auch mittels eines nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Rundschreibens aus. Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (vgl. [X.]/[X.] BGB 13. Aufl. § 127 Rn. 3; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 127 Rn. 7).

(c) Da nach § 26 [X.]/[X.] lediglich das Gebrauchmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und der Unterstützungskasse zu erfolgen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautbarung von Änderungen von [X.] geltenden Grundsätzen abgewichen werden sollte, hat die in § 26 Abs. 1 [X.] geforderte schriftliche Erklärung des einzelnen [X.] nur Mitteilungscharakter. Die Betroffenen sollen lediglich darüber informiert werden, ob und wann das Kassenmitglied von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht und welche von der [X.] von vornherein erfasste [X.] für ihren Versorgungsanspruch maßgeblich sein soll. Diese Erklärung soll in einem Schriftstück verkörpert sein, um Unklarheiten über den Inhalt der Erklärung vorzubeugen. Im Hinblick darauf, dass von einer solchen Erklärung idR eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, kann nicht angenommen werden, dass die schriftliche Erklärung ein mit einer Originalunterschrift des [X.] versehenes, an jeden betroffenen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben erfordern soll.

c) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern die Ablösung bereits vor dem Abschluss der [X.] mit Rundschreiben vom 7. Februar 2008 bekannt gegeben hat. § 26 [X.] bestimmt lediglich, dass das Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung bestimmen kann, dass die Versorgungszusagen nach den [X.] durch Regelungen nach der [X.] abgelöst „werden“. Davon sind sowohl eine gegenwärtige Ablösung als auch eine Ablösung in der Zukunft erfasst. Im Übrigen stand der Abschluss der [X.] unmittelbar bevor. Da der Erklärung über die Ablösung rein informatorische Bedeutung zukommt, war eine erneute Bekanntgabe der Ablösung nach dem Abschluss der [X.] nicht geboten.

II. Die [X.] wurden durch die [X.] auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem [X.] in Einklang.

1. Die [X.] hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

a) Weder eine [X.] noch die [X.]kollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.], 210). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits [X.]en und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen ([X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 76).

bb) [X.] in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen ([X.]e Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. [X.] 30. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 48, 337). Bei der [X.]en Dynamik, die auf dem [X.]en Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im [X.]punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig [X.], denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., [X.]Z 174, 127).

Die für einen Eingriff in diesen Teil des [X.] erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 [X.] zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen ([X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 76).

[X.]) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht [X.]e dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 2 c bb der Gründe, [X.]E 91, 310).

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht [X.]e Zuwächse zu belegen ([X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 73, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht [X.]e Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem [X.] offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein ([X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 74, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. [X.] 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. [X.] 22. April 1986 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 51, 397).

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 55, [X.]E 133, 181).

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der [X.] allerdings nicht [X.] anwendbar. Bei der [X.] handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der [X.] stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 3 b aa der Gründe, [X.]E 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht [X.]e, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an.

c) Danach hält die [X.] einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

aa) Die [X.] bewirkt keinen Eingriff in den [X.]en Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 [X.] bleiben die bis zum [X.]punkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgesehenen Umfang bestehen.

Nach § 7 Abs. 1 [X.] setzt sich die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der infolge der Ablösung auf der Basis der [X.] erworbenen [X.] zusammen. Zwar verweist § 6 Abs. 1 [X.] für die Berechnung des statischen Besitzstandes nicht auf § 2 Abs. 1 [X.], sondern auf § 9 [X.], der seinerseits in seinem Abs. 2 für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft § 6 [X.] in Bezug nimmt, wonach die Unterstützung für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 % des [X.] beträgt. Dies wirkt sich dahin aus, dass der [X.]e Teilbetrag nicht in der in § 2 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Weise berechnet wird, indem zunächst die fiktive Vollrente ermittelt und diese sodann entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eines früheren in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehenen [X.]punkts gekürzt wird. Aufgrund der Verweisung auf § 6 Abs. 1 [X.] ist die Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers vielmehr aufsteigend zu berechnen. Da die Unterstützung nach § 6 Abs. 1 [X.] für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 % des [X.] beträgt, nach § 5 Abs. 1 [X.] die Anrechnungszeit aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit besteht, nach § 5 Abs. 2 [X.] die Anmeldungszeit die [X.] der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des [X.] ist und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse nach § 2 Abs. 4 [X.] für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt erfolgt, führen eine Berechnung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] sowie eine aufsteigende Berechnung nach § 6 Abs. 1 [X.] allerdings zum selben Ergebnis. Damit bleibt der [X.]e Teilbetrag aufrechterhalten.

bb) Die [X.] führt auch nicht zu einem Eingriff in die [X.]e Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 [X.] unangetastet.

Nach § 6 Abs. 2 [X.] erfolgt bei Eintritt des [X.] bzw. im [X.]punkt des Ausscheidens (vor Eintritt des [X.]) bei Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] mit Zusagen nach den [X.] eine weitere Berechnung des Besitzstandes im [X.]punkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Abs. 1 das geänderte [X.] zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Hierdurch wird sichergestellt, dass bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „[X.]“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 [X.] nicht eingreifen. § 7 Abs. 2 [X.] stellt sodann sicher, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des [X.] dieser dynamisierte Besitzstand verbleibt. Zwar setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 [X.] die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand [X.] der infolge der Ablösung auf Basis der [X.] erworbenen [X.] zusammen. Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (§ 6 Abs. 2 [X.]) und der auf 50 % gekürzten [X.] die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der [X.], so wird gemäß § 7 Abs. 2 [X.] eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstandes [X.] der auf 50 % gekürzten [X.] gezahlt. Da die [X.]e Dynamik auf dem [X.]en Teilbetrag aufbaut, wird durch diese Bestimmung sichergestellt, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des [X.] in jedem Fall der [X.]e Teilbetrag und die [X.]e Dynamik verbleiben.

[X.]) Die [X.] kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht [X.]e dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das [X.] hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das [X.] hat sich in der angefochtenen Entscheidung den Ausführungen des Arbeitsgerichts angeschlossen, das darauf abgestellt hat, es sei nachvollziehbar zu erkennen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben hätten. Dies folge bereits aus der Präambel der [X.], wonach der Bundesvorstand der [X.] in Anbetracht der schon seit etlichen Jahren zu verzeichnenden Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslasten aufgrund der Zusagen nach den [X.] und [X.] der Unterstützungskasse des [X.] und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen hatte, die erteilten Zusagen abzulösen. Der durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des [X.] neu festgelegte Dotierungsrahmen habe eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich gemacht. Gleichzeitig müsse die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für künftige Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lasse sich längerfristig für die Beschäftigten der [X.] eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der [X.] um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins handele, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig sei, und dass der [X.] im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stünden, erschließe sich unmittelbar, dass bei einem Rückgang der Mitgliederzahlen der [X.] auch die finanziellen Mittel zurückgingen. Dem stünden immer höhere Verbindlichkeiten für die wachsende Zahl der Betriebsrentner gegenüber. Die Beklagte habe auch zunächst versucht, die geringeren Einkünfte durch andere Maßnahmen auszugleichen. Diese Maßnahmen seien bereits ein starkes Indiz für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der [X.] und damit für die Erforderlichkeit von Einsparungen. Wenn die Beklagte nunmehr die Versorgungszusagen als weiteres Mittel der Konsolidierung ändern wolle, sei dies nicht als willkürlich zu beanstanden. Auch nach dem Vorbringen des [X.], das die Beklagte durch ein detailliertes Zahlenwerk untermauert habe, seien die Beitragseinnahmen und sonstigen Umsatzerlöse der [X.] von 2002 bis 2007 gesunken, während die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung immer weiter gestiegen seien. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte auch denjenigen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zukommen lassen wolle, die bisher noch keine Versorgungszusage erhalten haben. Dies diene der Harmonisierung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der [X.]. Auch wenn es dem Sanierungsgedanken widerspreche, die Kassen durch die Aufnahme weiterer Beschäftigter in die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zu belasten, sei dies eine Entscheidung, die der [X.] überlassen bleibe.

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Das [X.] hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt und auch bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht [X.]en dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht [X.]en Zuwächse rechtfertigten. Die Feststellungen des [X.]s, dass die Beitragseinnahmen und sonstigen Umsatzerlöse der [X.] von 2002 bis 2007 gesunken waren, während die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung immer weiter anstiegen, sind für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen.

(aa) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des [X.]s gebunden, soweit nicht insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Diese muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das [X.] habe bei seiner Tatsachenfeststellung einen bestimmten Sachvortrag übersehen oder ihn nicht hinreichend berücksichtigt, muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. Weiter ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich dies nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (vgl. [X.] 16. Oktober 2007 - 9 [X.] - Rn. 37, [X.] TzBfG § 8 Nr. 22).

(bb) Der Kläger rügt, das [X.] habe nicht ohne Weiteres die Behauptungen der [X.] zu den rückläufigen Beitragseinnahmen und den steigenden Kosten für die Altersversorgung der Beschäftigten zugrunde legen dürfen, sie habe erstmals im Berufungsverfahren ein von ihr eingeholtes, zu diesem [X.]punkt bereits sechs Jahre altes und damit überholtes Privatgutachten vorgelegt, dessen Ergebnis er umfassend bestritten habe. Im Zweifel hätte das [X.] über die diesbezüglichen Behauptungen der [X.] ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen, zumal das Gutachten lückenhaft und einseitig sei, da es zwar die Belastungen aus den Rentenzusagen der Mitarbeiter der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] berücksichtige, die Rückdeckungen allerdings nicht in Abzug bringe.

([X.]) Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Abgesehen davon, dass sich das von der [X.] in Auftrag gegebene Privatgutachten der „[X.]“ vom 8. Oktober 2004 zu den Beitragseinnahmen nicht verhält, hat das [X.] im Hinblick auf den Rückgang der Beitragseinnahmen und der Umsatzerlöse der [X.] in den Jahren von 2002 bis 2007 sowie den Anstieg der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auf die Angaben des [X.] in seinem Schriftsatz vom 9. November 2009, S. 7 f. abgestellt. In diesem Schriftsatz hatte der Kläger für die [X.] von 2002 bis 2007 einen Rückgang des [X.] um 23,3 %, einen Rückgang der Einnahmen um 4,7 % und einen Anstieg der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung von 23.382.260,00 [X.] auf 26.014.925,00 [X.] eingeräumt. Das Zahlenwerk, das von der [X.] auf der Grundlage des Privatgutachtens vorgetragen worden war, hat das [X.] nur zur Bestätigung der bereits vom Kläger dargelegten Zahlen herangezogen.

(b) Entgegen der Auffassung des [X.] widersprechen die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten [X.] nicht dem [X.]. Die Beklagte hat diese Anpassungen nachvollziehbar damit begründet, die Anpassung sei geboten gewesen, da die Betriebsrenten letztmalig im [X.] angepasst worden seien und die [X.] ihre betriebliche Altersversorgung bereits vollständig [X.] hätten, während die aktiven Beschäftigten ihre Betriebsrente zumindest teilweise noch erdienen müssten.

2. Die [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die [X.], die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den [X.] für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.], die Versorgungsansprüche aufgrund der [X.] hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

a) Die [X.] verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die [X.] an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa [X.] 12. April 2011 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.] BetrVG 1972 § 75 Nr. 56 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 43; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 134, 254).

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

Die [X.] nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die [X.] schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 [X.], dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere [X.]punkte als für die Beschäftigten der ehemaligen [X.]. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen sieht auch § 8 [X.] vor. Nach § 8 Abs. 2 genießen Beschäftigte, mit denen bis zum 30. September 2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum 15. September 2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines [X.] gestellt hatten, vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Nach § 8 Abs. 1 [X.] gelten Beschäftigte, die im [X.]punkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 [X.] und genießen vollen Vertrauensschutz. Auch sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] und aus der ehemaligen [X.] gegenüber denjenigen aus der ehemaligen [X.] besteht ein hinreichender Sachgrund.

(a) Die [X.] hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der [X.] abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Ziff. 3 des Versicherungsvertrages 100 % des Rentenanspruchs abdeckt. Die [X.] hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen [X.] „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der [X.] zu.

(b) Die [X.] hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Ziff. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der [X.]“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen [X.]-Beschäftigten Anspruch haben.

(c) Da das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] gebildete Kapital ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der [X.] gebildeten neuen [X.] nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der [X.] hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 [X.] die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] von der Ablösung vollständig ausgenommen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des [X.] auch die Einstandspflicht der [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nichts.

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 [X.], wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der [X.] der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen [X.] insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die [X.] erst zu einem späteren [X.]punkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 [X.] ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der [X.] der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der [X.] 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft [X.]“ in Ziff. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der [X.] vom 6. Juni 1995 bei der [X.] in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Ziff. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

(3) Die in § 8 Abs. 2 [X.] getroffene Stichtagsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie knüpft erkennbar daran an, dass die Beklagte die Versorgungszusagen mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrufen und damit das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der alten Versorgungsregelungen zerstört hatte. Ab dem 15. September 2006 mussten demnach alle Mitarbeiter, die den Abschluss eines [X.] anstrebten, damit rechnen, dass für ihre Versorgung in Zukunft andere, ggf. auch ungünstigere Regelungen maßgeblich sein würden.

(4) Auch die in § 8 Abs. 1 [X.] enthaltene Bestimmung des rentennahen Jahrgangs ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Zum [X.]punkt der Ablösung der [X.] durch die [X.] galten die [X.] in der Fassung, die sie anlässlich der Schaffung der [X.] erhalten hatten. Danach verbot § 27 [X.] zwar die Ablösung der [X.] für rentennahe Jahrgänge. § 27 Abs. 2 [X.] definierte jedoch die „rentennahen Jahrgänge“ nicht selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung hat die Beklagte erstmalig in Übereinstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat in § 8 Abs. 1 [X.] vorgenommen.

(b) Mit der Festlegung des „rentennahen Jahrgangs“ auf die Vollendung des 58. Lebensjahres haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt.

Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres [X.] durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückgehen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben.

§ 8 Abs. 1 [X.] ist auch nicht deshalb unbillig, weil er eine Anwendung der [X.] nur für diejenigen Mitarbeiter vorsieht, die zum [X.] das 58. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Einbeziehung auch der Jahrgänge davor in die Übergangslösung hätte zu höheren Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der [X.] geführt. Die Stichtagsregelung beruht daher auf wirtschaftlichen Erwägungen. Diese stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. [X.] 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, EzA [X.] § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die [X.], die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den [X.] für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.], die Versorgungsansprüche aufgrund der [X.] haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der [X.] vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in [X.] treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem [X.]punkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der [X.] erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen [X.], [X.] und [X.] erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des [X.] dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 - von dem der Kläger keine Kenntnis gehabt haben will - hatte die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht [X.] zurückgenommen, sondern lediglich den [X.]punkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der [X.] vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des [X.] eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der [X.] durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der [X.] ab einem bestimmten [X.]punkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des [X.] in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

3. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] von der Ablösung noch die Festlegung abweichender [X.]e für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und ehemaligen [X.] gegen den [X.] oder die Grundsatzvereinbarung.

a) Nach § 5 Abs. 2 des [X.]es gelten die [X.] der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Ziff. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der [X.], die zum 1. Januar 2008 in [X.] getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der [X.] enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

b) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der [X.] auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die [X.] verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] von der Ablösung ausnimmt und abweichende [X.]e für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und ehemaligen [X.] festlegt. Auch die [X.] der [X.] regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem [X.] als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

[X.]. Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 2 [X.] von der Ablösung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung genießen Beschäftigte, mit denen bis zum 30. September 2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum 15. September 2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines [X.] gestellt hatten, „vollen Vertrauensschutz“ und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

1. Der Kläger hat seinen [X.] mit der [X.] erst am 21. November 2006 und damit nach dem in § 8 Abs. 2 [X.] aufgeführten Stichtag geschlossen. Er hatte auch nicht bis zum 15. September 2006 einen Antrag auf Abschluss des [X.] gestellt.

2. Aus der Tatsache, dass der Kläger seinen [X.] weniger als zwei Monate nach dem in § 8 Abs. 2 [X.] festgelegten Stichtag abgeschlossen hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in § 8 Abs. 2 [X.] enthaltene Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen kann. Die Nähe zum Stichtag als solche ist noch kein Härtefall, der zu einer teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen müsste (vgl. [X.] 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, EzA [X.] § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

3. Der Kläger ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 [X.] von der Ablösung auszunehmen. Er hat seinen [X.] nicht im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der [X.] abgeschlossen. Die Beklagte hatte ein etwaiges Vertrauen des [X.] in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungszusage bereits mit ihrem Schreiben vom 14. September 2006, mit welchem sie dem Kläger gegenüber die von der [X.] erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen hatte, zerstört. Zudem ist in § 12 des [X.] ausdrücklich auf den Beschluss des [X.] zum Widerruf vom 13. September 2006 und die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat Bezug genommen. Damit war für den Kläger erkennbar, dass mit einer Änderung der Versorgungsregelungen zu rechnen war.

IV. Der Kläger ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 [X.] von der Ablösung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten Beschäftigte, die im [X.]punkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 [X.] und genießen „vollen Vertrauensschutz“. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung.

1. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist am 25. September 1954 geboren und hatte zum [X.] 28. Februar 2007/1. März 2007 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet.

2. Die Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Zum einen ist die Nähe zum Stichtag als solche noch kein Härtefall. Zum anderen verfehlt der Kläger den maßgeblichen Stichtag um mehrere Jahre (vgl. [X.] 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, EzA [X.] § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).

3. Aus der E-Mail der Büroleiterin des Vorstands der [X.] vom 5. Dezember 2006 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann offenbleiben, ob die Büroleiterin überhaupt berechtigt war, für die Beklagte bindende Erklärungen abzugeben. Auf die E-Mail kann der Kläger seinen Anspruch bereits deshalb nicht stützen, weil diese E-Mail nicht an ihn, sondern an das [X.] D und unter „[X.]“ an den Vorsitzenden O gerichtet war und lediglich über den damaligen Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat unterrichtete. Damit konnte der Kläger allenfalls erwarten, dass die Betriebsparteien in der noch abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge vereinbaren würden. Er konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass sich an diesem Verhandlungsergebnis bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nichts mehr ändern würde.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Rau    

                 

Meta

3 AZR 636/10

12.02.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 13. Januar 2010, Az: 43 Ca 13398/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 133 BGB, § 125 S 1 BGB, § 125 S 2 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 127 Abs 1 BGB, § 75 Abs 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2013, Az. 3 AZR 636/10 (REWIS RS 2013, 8251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8251

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 1339/16 B

3 AZR 951/12

5 Sa 235/15

12 Sa 453/20

6 Sa 444/17

17 Sa 1184/10

17 Sa 978/10

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