Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2013, Az. 3 AZR 501/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 1298

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2012 - 17 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die [X.] des [X.] richten.

2

Der im Febr[X.]r 1956 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 1982 in einem Arbeitsverhältnis mit dem [X.]. Am 1. Juli 1982 nahm er eine [X.]eschäftigung als [X.]ssekretär bei der [X.], Transport und Verkehr (im Folgenden: [X.]) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der [X.] vom 14./27. Mai 1982 heißt es [X.].:

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚[X.] für die [X.]eschäftigten der [X.] Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und [X.]etriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

        

…       

        

Die Vertragsparteien erkennen die ‚[X.]’, die Vergütungsregelung und die [X.]etriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche [X.]estandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem [X.] über die [X.] für die [X.]eschäftigten der [X.] [X.] (im Folgenden: [X.] [X.]) findet sich folgende [X.]estimmung:

        

„§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die [X.] ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des [X.] Die zusätzliche Altersversorgung ihrer [X.]eschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

[X.]eschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] als [X.]egünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        

4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „[X.] 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die [X.]eschäftigten der [X.] des [X.] und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: [X.]). In den [X.] heißt es:

        

§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und [X.]egünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 [X.]egünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der [X.]eschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges [X.]eschäftigungsverhältnis, § 7 SG[X.] IV). …

        

…       

        
        

§ 4 [X.]

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im [X.]emessungszeitraum bilden das [X.]. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den [X.]emessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige [X.]en

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die [X.] der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die [X.] von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die [X.] nach Eintritt des Unterstützungsfalles der [X.]erufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 [X.]erechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des [X.]es. Sie steigt ab dem 11. [X.] um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. [X.] um jährlich 1 v.H. des [X.]es.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des [X.]es nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der [X.]etrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem [X.]etrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die [X.]emessungsgrundlagen zum [X.]punkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die [X.]eitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        

5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des [X.] (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: [X.]). Die [X.] sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche [X.]eiträge für die bei ihnen [X.]eschäftigten. Die Versorgung nach der [X.] errechnet sich aus der Summe von [X.], die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 [X.] bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der [X.]eschäftigten und früheren [X.]eschäftigten der [X.], des [X.] und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des [X.] durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die [X.]eschäftigten und früheren [X.]eschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den [X.]eitritt eines Kassenmitgliedes werden für dessen [X.]eschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die [X.]eschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Jan[X.]r 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der [X.] wurden die [X.] [X.]. um folgende [X.]estimmung ergänzt:

        

§ 26 Ablösung der [X.]

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen [X.]egünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die [X.] nach § 6 ab einem bestimmten [X.]punkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…“    

        

7

Im Zuge der Verschmelzung der [X.] und anderer [X.] auf die [X.]eklagte wurden alle Versorgungswerke dieser [X.] geschlossen, dasjenige der [X.] zum 1. Juli 1999. Im [X.] zwischen der [X.] (im Folgenden: [X.]), der [X.] (im Folgenden: [X.]), der [X.], [X.]anken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: [X.]), der [X.] - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: [X.]) und der [X.] auf der einen Seite und der [X.] [X.] - [X.] (im Folgenden: [X.]) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es [X.].:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem [X.]punkt mit der [X.], [X.], [X.], [X.] und ÖTV bestehen, gem. § 324 [X.] i.V.m. § 613 a [X.]G[X.] auf [X.] über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden [X.]eschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den [X.]etriebsparteien für alle [X.]eschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

8

In der zwischen der [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit ihren [X.] am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von [X.]“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es [X.].:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem [X.] gehen alle bei den [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum [X.]punkt der Verschmelzung bestehen, auf [X.] über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf [X.] gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden [X.]eschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die [X.]eteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem [X.]estreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle [X.]eschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in [X.] treten. Jede/r [X.]eschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

9

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei [X.]ereichsleitern der [X.]eklagten unterzeichnet ist, widerrief die [X.]eklagte dem Kläger gegenüber die von der [X.] erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. [X.] hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der [X.]undesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den [X.]eschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, [X.] und [X.] erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten [X.]elastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von [X.] in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der [X.]undesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der [X.] die Auffassung, dass Folgen und [X.]elastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von [X.]eschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von [X.]undesvorstand und [X.], den in [X.] Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der [X.]undesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die [X.]eschäftigten von [X.] zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

Der Kläger wies diesen ihm am 29. September 2006 zugegangenen Widerruf mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 [X.]G[X.] zurück.

In einer „Information“ der [X.]eklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in [X.] neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle [X.]-[X.]eschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen [X.]eschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die [X.]eklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der [X.]undesvorstand hat die [X.]etroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des [X.]eschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der [X.]eschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele [X.]eschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der [X.]undesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die [X.]eschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege [X.] auf der [X.]etriebsrätekonferenz am [X.] im Namen des [X.]undesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den [X.] zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die [X.]ereitschaft des [X.] zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in [X.].

        

Die Entscheidung des [X.]undesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden [X.]elastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und [X.]eitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der [X.]undesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Febr[X.]r 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in [X.] treten.

        

Gelingt es nicht, diesen [X.]rahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum [X.].

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft [X.] und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft [X.] vom 12. Dezember 2007 bestimmt [X.].:

        

„Mit Inkrafttreten der [X.] für die [X.]-[X.]eschäftigten werden folgende Regelungen außer [X.] gesetzt:

        

…       

        

5. [X.] ÖTV

        

§ 1 Geltungsbereich, § 2 Arbeitsvertrag, § 3 Probezeit, § 4 [X.]eschäftigungszeit, § 7 Fort- und Weiterbildung, …“

Ab dem 1. Jan[X.]r 2008 wurden die [X.] [X.] durch die „[X.] für die [X.]-[X.]eschäftigten“ (im Folgenden: [X.] 2008) abgelöst. § 20 der [X.] 2008 lautet:

        

§ 20 [X.]etriebliche Altersversorgung

        

[X.] gewährt seinen [X.]eschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer G[X.]V geregelt.“

Am 15. Febr[X.]r 2008 schloss die [X.]eklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.]“ (im Folgenden: G[X.]V 2008) ab. In der G[X.]V 2008 heißt es:

        

Präambel

        

Der [X.]undesvorstand von [X.] hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und [X.]eitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des [X.] und der daraus resultierenden finanziellen Sit[X.]tion beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von [X.] vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden [X.] festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des [X.]undesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, [X.]eschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die [X.]eschäftigten von [X.] eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag [X.] werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 ([X.] und [X.]) widerrufen und unter [X.]ezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 ([X.]) der Unterstützungskasse des [X.] (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag [X.] werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber [X.]eschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von [X.] fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des [X.] angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den [X.] oder [X.] beruhen, unter [X.]ezugnahme auf die §§ 26 der [X.] und [X.] auf die [X.] der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum [X.] wird ebenfalls gegenüber denjenigen [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der [X.] erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.], wobei der maßgebliche Stichtag für die [X.]eschäftigten aus der [X.] der 31.03.2007 und für die [X.]eschäftigten aus der [X.] der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der [X.] der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten [X.]eschäftigten auf der Grundlage der [X.] der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

[X.]eschäftigte aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der [X.] und zur Umsetzung der [X.] vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der [X.] sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der [X.] vom 6.6.95 ([X.]) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der [X.] [X.]’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen [X.]punkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der [X.] der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 [X.] finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 [X.]eschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte [X.]eschäftigte

        

(1)     

[X.]eschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von [X.] keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der [X.] bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte [X.]eschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der [X.].

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften ([X.]esitzstände)

        

(1)     

Die bis zum [X.]punkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den [X.]erechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der [X.] und [X.] sowie in § 20 der [X.] niedergelegt sind (statische [X.]esitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

[X.]ei Eintritt des Rentenfalles bzw. im [X.]punkt des Ausscheidens erfolgt bei [X.]eschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den [X.] und den [X.] eine weitere [X.]erechnung des [X.]esitzstandes im [X.]punkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte [X.] zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter [X.]esitzstand).

                 

Für eine entsprechende [X.]erechnung wird bei den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.], die unter die [X.] fallen, das nach den [X.]estimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen [X.]esitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende [X.] in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der [X.]erechnung des statischen [X.]esitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des [X.]esitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur [X.]estimmung der gesetzlichen Rente die [X.]emessungsgrundlagen verwendet, die auch der [X.]erechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem [X.]punkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem [X.], das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im [X.]punkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der [X.]erechnung des dynamisierten [X.]esitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den [X.]emessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im [X.]punkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der [X.].

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen [X.]esitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf [X.]asis der [X.] erworbenen [X.] zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem [X.]esitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten [X.] die Summe aus statischem [X.]esitzstand und 100 % der [X.], so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten [X.]esitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten [X.] gezahlt.

        

…“    

        

[X.]ereits am 7. Febr[X.]r 2008 hatte die [X.]eklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in [X.] abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des [X.] zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in [X.] gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die [X.]eschäftigten von [X.] eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 ([X.]) der Unterstützungskasse des [X.].

        

In § 2 wird präzise definiert, welche [X.]eschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für [X.]eschäftigte der Gründungsorganisationen [X.] und [X.], deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen [X.]eschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie [X.]eschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der G[X.]V nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen [X.]eschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf [X.]asis der [X.] fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.

Die [X.]eklagte finanziert sich zu [X.] aus [X.]eiträgen ihrer Mitglieder.

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der [X.]eklagten war der Mitgliederbestand auf [X.]undesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 [X.], 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im [X.], 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im [X.], [X.] und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum [X.] um [X.] und bis zum [X.] um [X.] gesunken. Die [X.]eitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 [X.] über [X.] im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro [X.], 420.203.159,00 [X.], [X.] Euro im [X.], 403.155.483,00 [X.], 411.970.550,00 Euro im [X.], auf [X.] und beliefen sich im [X.] auf 414.513.844,00 Euro.

Ein von der [X.]eklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „[X.]“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur [X.]estimmung der [X.]elastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den [X.]raum 2004 - 2025 der [X.] Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, [X.]erlin“ kommt auf der Grundlage der [X.]etrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen [X.]estandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum [X.] auf 49.320.000,00 Euro, mithin um [X.] ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 [X.] auf 675.160.000,00 Euro im [X.] erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im [X.] noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. [X.] bestehen werden. [X.]is zum Ende des [X.] werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

Die [X.]eklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. [X.]is zum [X.] bestand ein Einstellungsstopp. Die [X.]eklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in [X.] trat und [X.]. für alle Mitarbeiter für die [X.] vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. [X.] vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den [X.]. Diese seien nicht wirksam durch die G[X.]V 2008 abgelöst worden.

Die Ablösung scheitere bereits daran, dass der Widerruf der [X.]eklagten vom 14. September 2006 wegen fehlender [X.]eifügung einer Vollmachtsurkunde sowie mangels [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats unwirksam sei.

Die Ablösung der [X.] durch die G[X.]V 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom [X.]undesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in [X.]etracht. Dazu habe die [X.]eklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten [X.]esitzstandsstufe keine hinreichenden Gründe. Die [X.]eklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende [X.]eitragszahlungen sei unzutreffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer [X.]eschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche [X.]ehandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des [X.]punkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des [X.]es und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der [X.] durch die G[X.]V 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des [X.]es iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen [X.] der [X.]eklagten seien erst zum 1. Jan[X.]r 2008 in [X.] getreten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine [X.] nicht nach der zwischen der [X.]eklagten und dem Gesamtbetriebsrat der [X.]eklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.] vom 7. Febr[X.]r 2008 richten, sondern für seine [X.] weiterhin die [X.] 1981 der Unterstützungskasse des [X.] in der zuletzt gültigen Fassung [X.] 1988 maßgeblich ist,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich seine [X.] erst ab dem 7. Febr[X.]r 2008 nach der zwischen der [X.]eklagten und dem Gesamtbetriebsrat der [X.]eklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.] vom 7. Febr[X.]r 2008 richten, bis dahin für seine [X.] weiterhin die [X.] 1981 der Unterstützungskasse des [X.] in der zuletzt gültigen Fassung [X.] 1988 maßgeblich ist,

äußerst hilfsweise,

2. festzustellen, dass sich seine [X.] erst ab dem 31. Dezember 2007 nach der zwischen der [X.]eklagten und dem Gesamtbetriebsrat der [X.]eklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.] vom 7. Febr[X.]r 2008 richten, bis dahin für seine [X.] weiterhin die [X.] 1981 der Unterstützungskasse des [X.] in der zuletzt gültigen Fassung [X.] 1988 maßgeblich ist.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist nicht begründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die [X.]lage zu Recht abgewiesen. [X.]ie zulässige [X.]lage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den [X.] unbegründet. [X.]ie Versorgungsansprüche des [X.] richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den [X.], sondern nach der [X.] 2008 iVm. der [X.] 95.

A. [X.]ie [X.]lage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

I. [X.]ie [X.]lageanträge bedürfen der Auslegung. [X.]iese ergibt, dass der [X.]läger mit dem Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des [X.] Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der [X.] zu erbringen. [X.]ie beiden Hilfsanträge dienen der zeitlichen Begrenzung der Ablösung auf die [X.] ab dem 7. Februar 2008 (Hilfsantrag zu 1.) und ab dem 1. Januar 2008 (Hilfsantrag zu 2.).

1. [X.]as Revisionsgericht hat prozessuale [X.]nserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind [X.]lageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. [X.]abei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 19).

2. [X.]anach begehrt der [X.]läger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine [X.] weiterhin nach den Unterstützungsrichtlinien 1981 der Unterstützungskasse des [X.] in der zuletzt gültigen Fassung der [X.] richten.

Mit dem Hauptantrag will der [X.]läger festgestellt wissen, dass die von der [X.] behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblichen [X.] durch die [X.] 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den [X.] richten. [X.]em Einleitungssatz des [X.], mit dem festgestellt werden soll, dass sich die [X.] des [X.] nicht nach der zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.

3. Mit den beiden [X.] schränkt der [X.]läger sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem 7. Februar 2008, dem [X.] der [X.] 2008, nach der [X.] 2008 richten. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sollte, begehrt der [X.]läger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die [X.] 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem 1. Januar 2008 maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der [X.] 2008 auf den 1. März 2007 bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren [X.]punkt, nämlich auf den 7. Februar 2008, zumindest aber auf den 1. Januar 2008 hinauszuschieben.

II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig.

1. [X.]ie [X.]lageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 141, 259). So liegt der Fall hier. [X.]ie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem [X.]läger bei Eintritt des [X.] eine Versorgung nach den Regelungen der [X.] schuldet, sowie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die [X.] 2008 jedenfalls erst ab dem 7. Februar 2008 bzw. dem 1. Januar 2008 gilt.

2. [X.]ie Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. [X.]ie Beklagte bestreitet, dem [X.]läger bei Eintritt des [X.] Versorgungsleistungen nach den [X.] zu schulden. [X.]ass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. [X.]er Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 141, 259).

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der [X.] maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die [X.] (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 138, 332).

B. [X.]ie [X.]lage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den [X.] unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der [X.]läger Rechte aus den [X.] nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der [X.] 2008 iVm. der [X.] 95 richten. [X.]ie [X.] sind durch die [X.] 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden.

I. [X.]ie [X.] sind durch die [X.] 2008 formell wirksam abgelöst worden. [X.]ie Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 14./27. Mai 1982 enthaltenen Verweisung auf die [X.] [X.] in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. [X.]ie Ablösung wurde dem [X.]läger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 [X.] erklärt.

1. [X.]er [X.]läger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den [X.] richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

a) [X.]er [X.]läger und die Rechtsvorgängerin der [X.] haben im Arbeitsvertrag vom 14./27. Mai 1982 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der [X.] [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 [X.] [X.] bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 [X.] [X.] ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Versorgungsbedingungen entgegen der Auffassung des [X.] keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 [X.] [X.] verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. [X.]amit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. [X.]azu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 32).

2. [X.]ie Ablösung der [X.] durch die [X.] 95 wurde dem [X.]läger gegenüber durch das Rundschreiben der [X.] vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 [X.] erklärt (vgl. hierzu ausführlich [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 47 ff.). [X.]ie fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom [X.]läger nicht gerügt.

II. [X.]ie [X.] wurden durch die [X.] 2008 auch materiell wirksam abgelöst. [X.]ie Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem [X.] in Einklang.

1. [X.]ie [X.] 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

a) Weder eine [X.] noch die [X.]kollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. [X.]ie Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. [X.]erartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen ([X.] 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 76).

[X.]) [X.] in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente [X.]ynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. [X.] 30. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 48, 337). Bei der erdienten [X.]ynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. [X.]er Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung ([X.]ynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche [X.]ynamik ist im [X.]punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 64; vgl. auch [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., [X.]Z 174, 127).

[X.]ie für einen Eingriff in diesen Teil des [X.] erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die [X.]aufkraftentwicklung nach § 16 [X.] zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. [X.]ies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 65; 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 76).

[X.]) [X.]ie geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. [X.]afür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu III 2 c [X.] der Gründe, [X.]E 91, 310).

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur [X.]osteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden ([X.] 19. April 2005 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen ([X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 40; 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 73).

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem [X.] offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein ([X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 41; 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 74).

[X.]arüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der [X.]osteneinsparung zu dienen bestimmt waren. [X.]er Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. [X.] 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 92, 203). [X.]er Regelungszweck und das Mittel der [X.]ürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. [X.] 22. April 1986 - 3 [X.] - zu III 2 b der Gründe, [X.]E 51, 397).

[X.]ie Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 55, [X.]E 133, 181).

b) [X.]as vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der [X.] allerdings nicht [X.] anwendbar. Bei der [X.] handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. [X.]er [X.] stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. [X.]arüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der [X.]oalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. [X.]amit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. [X.]ies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 72; 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 3 b aa der Gründe, [X.]E 100, 76). [X.]ies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - nicht an ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 72).

c) [X.]anach hält die [X.] 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grund-sätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

aa) [X.]ie [X.] 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 [X.] 2008 bleiben die bis zum [X.]punkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 [X.] vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. hierzu ausführlich [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird vom [X.]läger auch nicht geltend gemacht.

[X.]) [X.]ie [X.] 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente [X.]ynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 [X.] 2008 unangetastet. [X.]ies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 [X.] - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der [X.]läger mittlerweile selbst davon aus, dass die [X.] 2008 nicht in die erdiente [X.]ynamik eingreift. Auf seinen insoweit anderslautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen.

[X.]) [X.]ie [X.] 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. [X.]as [X.] hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. [X.]iese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) [X.]as [X.] hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. [X.]ie Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum [X.] um jährlich [X.] verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich [X.] kommen, sei nicht zu beanstanden. [X.]ieser Prognose lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. [X.]a sich die Beklagte zu [X.] aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei es gerechtfertigt, für die Prognose ihrer Gesamteinnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des [X.] abzustellen. Insoweit habe der [X.]läger selbst vorgetragen, die Mitgliederzahlen der [X.] seien von 2001 bis 2002 um 5,7[X.], von 2002 bis 2003 um [X.] und von 2003 bis 2004 um 5,7[X.] zurückgegangen. [X.]iese Entwicklung habe der Zeuge [X.] bestätigt. Nach dessen Bekundungen seien die Beitragseinnahmen der [X.] vom Jahr 2001 bis zum [X.] um insgesamt 9,2[X.] zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der [X.], es werde im [X.] zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. [X.] kommen, ohne Weiteres nachvollziehbar. [X.]asselbe gelte für die Annahme der [X.], ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als [X.] jährlich verringern. Insoweit habe der Zeuge [X.] nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der [X.], ihre Mitgliedseinnahmen würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um [X.] reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. [X.]ie Vorgaben der Budgetierungsrichtlinie, [X.] der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden.

(2) [X.]iese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) [X.]as [X.] hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. [X.]abei hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

(b) [X.]er [X.]läger hat hiergegen keine durchgreifenden [X.] vorgebracht.

[X.]er [X.]läger rügt, der [X.] seien bei ihrer Prognose der Mitglieder- und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. [X.]ie Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen [X.] um jährlich [X.] kommen, sei eine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. [X.]ie künftige Mitglieder- und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des [X.] durch das [X.]. [X.]er Zeuge [X.] habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der [X.] geäußert.

Mit diesen [X.] dringt der [X.]läger nicht durch. [X.]as [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.] sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. [X.]ie Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der [X.] bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen Umfang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der [X.] entwickeln würden, kommt es nicht an. [X.]er Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder- und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht.

(aa) [X.]ie Mitgliederzahlen der [X.] waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 [X.] auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. [X.]amit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 [X.], im Jahr 2003 um [X.] und im Jahr 2004 um 5,7[X.] zurückgegangen. [X.]ie weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im [X.] hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen [X.] um 4,27 [X.] zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 [X.] und von 2006 bis 2007 um 3,06 [X.] zurück. Zwar verringerte sich der [X.] im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,1[X.], allerdings stieg er bereits im [X.] auf 1,9[X.] und im [X.] auf 2,05 [X.] wieder an. [X.]ie Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

([X.]) Auch die Beitragseinnahmen der [X.] in der [X.] von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf [X.], allerdings verringerten sie sich im [X.] auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf [X.] Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. [X.] stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im [X.] auf [X.] an. Jedoch beliefen sie sich im [X.] auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die [X.] nach dem [X.] ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

([X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der [X.] zu prognostizieren war. [X.]a für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. [X.]eshalb war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die Aussage des [X.] für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang.

([X.]) [X.]er Annahme des [X.]s, die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steht entgegen der Auffassung des [X.] nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründet und verfügte deshalb erst seit diesem [X.]punkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründungsgewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mitgliederzahlen von 4.316.909 im Jahr 1991 (vgl. [X.] Bundesrepublik [X.]eutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Gründung der [X.] im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die Entwicklung des [X.] und der Beitragseinnahmen in der [X.] von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des [X.] von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der [X.] im Wesentlichen bestätigt.

(ee) [X.]ie Annahme des [X.]s, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Beitragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahmen zugrunde gelegt hat, die von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. [X.]ie Einnahmesituation der [X.], die sich zu [X.] aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. [X.]eshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen.

2. [X.]ie [X.] 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die [X.] 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den [X.] für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.], die Versorgungsansprüche aufgrund der [X.] hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

a) [X.]ie [X.] 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die [X.] 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. [X.]anach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. [X.]er betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa [X.] 12. April 2011 - 1 [X.] - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 134, 254).

[X.]) [X.]anach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

[X.]ie [X.] 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. [X.]ie [X.] 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.]PG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 [X.] 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] auf den 31. [X.]ezember 2007 fest und damit auf spätere [X.]punkte als für die Beschäftigten der ehemaligen [X.]. [X.]iese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG und aus der ehemaligen [X.] gegenüber denjenigen der ehemaligen [X.] besteht ein hinreichender Sachgrund.

(a) [X.]ie [X.]PG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge [X.]eutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 [X.] des Rentenanspruchs abdeckt. [X.]er erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge [X.]eutsche Lebensversicherung AG erbracht. [X.]ie [X.]PG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. [X.]amit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der [X.]PG zu ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 94).

(b) [X.]ie [X.] hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der [X.]“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). [X.]er Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. [X.]amit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes [X.]apital, auf das nur die ehemaligen [X.]-Beschäftigten Anspruch haben ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 95). Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen [X.]-Beschäftigten keine Versorgung nach der [X.] erhalten haben, weil die [X.] als nicht [X.]GB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des [X.] und eine Ablösung der [X.] deshalb nicht möglich war.

(c) [X.]a die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] gebildete [X.]apital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses [X.]apital vielmehr von der Volksfürsorge [X.]eutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der [X.] ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der [X.] gebildeten neuen [X.]otierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der [X.] 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 [X.] 2008 die Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] von der Ablösung vollständig ausgenommen hat.

(d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der [X.] künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] an den [X.]aufkraftverlust nach § 16 [X.] belastet wird. [X.]ie Verpflichtung der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.], die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum [X.]punkt der Ablösung der [X.] durch die [X.] 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] gegenüber denjenigen der ehemaligen [X.] bestand. [X.]ieser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte [X.]apital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war.

(e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] gegenüber denjenigen der ehemaligen [X.] bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete [X.]apital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einstandspflichtig würde.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die [X.]urchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im [X.]urchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 37).

Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum [X.]punkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im [X.]urchführungsweg für die Beklagte zum [X.]punkt der Ablösung nicht ersichtlich. [X.]ie Beklagte konnte zu diesem [X.]punkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. [X.]ie [X.]PG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge [X.]eutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. [X.]ie [X.] hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche [X.]apital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum [X.]punkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] einstehen zu müssen, hat der insoweit darlegungspflichtige [X.]läger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutungen.

(f) Soweit der [X.]läger schließlich geltend macht, das von der [X.] angeführte [X.]riterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäftigten der ehemaligen [X.]PG und der ehemaligen [X.] vollständig von der Ablösung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen [X.], [X.] und [X.] teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanziert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. [X.]ie Mitarbeiter der ehemaligen [X.], [X.] und [X.] verlieren infolge der Ablösung der für sie geltenden Versorgungsordnung durch die [X.] 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. [X.]ie [X.] 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der ersten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann allenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen. [X.]amit bleiben den Mitarbeitern der ehemaligen [X.], [X.] und [X.] der erdiente Teilbetrag und die erdiente [X.]ynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der [X.] 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben.

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der [X.] der 31. [X.]ezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen [X.] insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die [X.] 2008 erst zu einem späteren [X.]punkt erfolgt. [X.]iese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 [X.] 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen [X.]ündigungsfristen der [X.] der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-[X.]assen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft [X.]“ in Nr. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer [X.]ündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. [X.]ezember 2000 gekündigt werden kann. [X.]ie Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die [X.]ündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. [X.]ie „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der U[X.]-Reform vom 6. Juni 1995 bei der [X.] in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Nr. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. [X.]ezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die [X.]ündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. [X.]amit lief deren [X.]ündigungsfrist am 31. [X.]ezember 2007 ab.

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die [X.] 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den [X.] für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.], die Versorgungsansprüche aufgrund der [X.] haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. [X.]ieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der [X.] vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in [X.] treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem [X.]punkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

Es kann dahinstehen, ob der [X.]läger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur [X.]enntnis zu nehmen. [X.]ie Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem [X.]läger, die von der [X.] erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen [X.], [X.] und [X.] erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. [X.]abei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des [X.] dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. [X.]a es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der [X.]läger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht zurückgenommen, sondern lediglich den [X.]punkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der [X.] vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. [X.]ie Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des [X.] eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der [X.] durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der [X.] ab einem bestimmten [X.]punkt zerstört wurde. [X.]ie Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des [X.] in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. [X.]afür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten. [X.]eshalb kann auch dahinstehen, ob der [X.]läger den Widerruf überhaupt nach § 174 BGB zurückweisen konnte und ob dies mit seinem Schreiben vom 18. Oktober 2006 noch unverzüglich im Sinne des § 174 BGB erfolgte.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.]PG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender [X.]e für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und ehemaligen [X.] gegen den [X.] oder die Grundsatzvereinbarung.

aa) Nach § 5 Abs. 2 des [X.]es gelten die [X.] der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. [X.]abei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. [X.]ies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der [X.], die zum 1. Januar 2008 in [X.] getreten sind, geschehen. [X.]ie Allgemeinen Anstellungsbedingungen der [X.] enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

[X.]) [X.]em steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der [X.] auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die [X.] 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.]PG von der Ablösung ausnimmt und abweichende [X.]e für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und ehemaligen [X.] festlegt. Auch die [X.] [X.] regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] Bezug. [X.]amit waren die Betriebspartner sowohl nach dem [X.] als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

[X.]) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. [X.]ezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den [X.]lammerzusatz konkretisiert. [X.]anach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die [X.]auer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

III. [X.]a die [X.] bereits zum 1. März 2007 durch die [X.] 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den 7. Februar 2008 und den 31. [X.]ezember 2007 gerichteten Hilfsanträge des [X.] ebenfalls unbegründet.

C. [X.]ie [X.]ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Hormel    

                 

Meta

3 AZR 501/12

12.11.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 23. Juni 2010, Az: 4 Ca 5857/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2013, Az. 3 AZR 501/12 (REWIS RS 2013, 1298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1298

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