Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.09.2014, Az. 3 AZR 951/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 3199

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2012 - 5 Sa 338/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die [X.] der Klägerin richten.

2

Die 1962 geborene Klägerin trat am 1. November 1990 als Verwaltungsangestellte in die Dienste der [X.], Transport und Verkehr (im Folgenden: [X.]). In dem zwischen ihr und der [X.] geschlossenen Arbeitsvertrag vom 12. November/1. Dezember 1992 heißt es ua.:

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die [X.]eschäftigten der [X.] Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr‘ und [X.]etriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.“

3

In dem [X.] über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die [X.]eschäftigten der [X.] [X.] (im Folgenden: AA[X.] [X.]) findet sich folgende [X.]estimmung:

        

§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die [X.] ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des [X.] Die zusätzliche Altersversorgung ihrer [X.]eschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

[X.]eschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] als [X.]egünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        

4

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. November 1990 von der [X.] bei der Unterstützungskasse des [X.] (im Folgenden: Unterstützungskasse) angemeldet. Zu diesem [X.]punkt galten die „[X.] 1983 - Versorgungsordnung für die [X.]eschäftigten der [X.], des [X.] und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind -“ vom 11. Mai 1983 in ihrer Fassung vom 4. Dezember 1985 (im Folgenden: [X.]). In den [X.] heißt es:

        

§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger sowie [X.]egünstigte, die ab 01.01.1983 bei einem Mitglied der Unterstützungskasse eingestellt werden (Unterstützungs-Richtlinien 1983).

        

§ 2 [X.]egünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der [X.]eschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges [X.]eschäftigungsverhältnis, § 7 SG[X.] IV). …

        

…       

        
        

§ 4 [X.]

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im [X.]emessungszeitraum bilden das [X.]. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den [X.]emessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige [X.]en

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die [X.] der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die [X.] von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die [X.] nach Eintritt des Unterstützungsfalles der [X.]erufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 [X.]erechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 v.H. des [X.]es.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(2)     

Die [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Unterstützung richtet sich nach § 6. Die letzten 12 Kalendermonate der Anmeldungszeit bilden den [X.]emessungszeitraum für das [X.].

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die [X.]eitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        

5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: [X.]). Die [X.] sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche [X.]eiträge für die bei ihnen [X.]eschäftigten. Die Versorgung nach der [X.] errechnet sich aus der Summe von [X.], die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 [X.] bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der [X.]eschäftigten und früheren [X.]eschäftigten der [X.], des [X.] und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des [X.] durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die [X.]eschäftigten und früheren [X.]eschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den [X.]eitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen [X.]eschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die [X.]eschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der [X.] wurden die [X.] ua. um folgende [X.]estimmung ergänzt:

        

§ 26 Ablösung der Unterstützungs-Richtlinien 1983

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen [X.]egünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Versorgungszusagen nach diesen Unterstützungs-Richtlinien durch Regelungen nach der Versorgungsordnung 1995 abgelöst werden. Die Ablösung kann rückwirkend bis zum 01. Januar 1983 erfolgen.

        

(2)     

Für das Anmeldungsverhältnis gelten ab dem Ablösezeitpunkt diese Unterstützungs-Richtlinien 1983 nicht mehr. Stattdessen gilt dann die Versorgungsordnung 1995.“

7

Die [X.] teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 mit:

        

„…    

        

Der geschäftsführende Hauptvorstand hat in seiner Sitzung am 27. November 1995 beschlossen, der Versorgungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der Unterstützungsrichtlinie 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beizutreten.

        

…“    

8

Im Zuge der Verschmelzung der [X.] und anderer [X.] auf die [X.]eklagte wurden alle Versorgungswerke dieser [X.] geschlossen, dasjenige der [X.] zum 1. Juli 1999. Im [X.] zwischen der [X.] (im Folgenden: [X.]), der [X.] (im Folgenden: [X.]), der [X.], [X.]anken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: [X.]), der [X.] - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: [X.]) und der [X.] auf der einen Seite und der [X.] [X.] - [X.] (im Folgenden: [X.]) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem [X.]punkt mit der [X.], [X.], [X.], [X.] und ÖTV bestehen, gem. § 324 [X.] i.V.m. § 613 a [X.]G[X.] auf [X.] über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden [X.]eschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den [X.]etriebsparteien für alle [X.]eschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

9

In der zwischen der [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit ihren [X.] am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von [X.]“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Nr. 1:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem [X.] gehen alle bei den [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum [X.]punkt der Verschmelzung bestehen, auf [X.] über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf [X.] gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden [X.]eschäftigten über den [X.]punkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die [X.]eteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem [X.]estreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle [X.]eschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in [X.] treten. Jede/r [X.]eschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

Mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrief die [X.]eklagte der Klägerin gegenüber die von der [X.] erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. [X.] hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der [X.]undesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den [X.]eschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, [X.] und [X.] erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten [X.]elastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von [X.] in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der [X.]undesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der [X.] die Auffassung, dass Folgen und [X.]elastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von [X.]eschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von [X.]undesvorstand und [X.], den in [X.] Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der [X.]undesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die [X.]eschäftigten von [X.] zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

In einer „Information“ der [X.]eklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es hierzu:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in [X.] neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle [X.]-[X.]eschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen [X.]eschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die [X.]eklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der [X.]undesvorstand hat die [X.]etroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des [X.]eschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der [X.]eschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele [X.]eschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der [X.]undesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die [X.]eschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege [X.] auf der [X.]etriebsrätekonferenz am [X.] im Namen des [X.]undesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den [X.] zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die [X.]ereitschaft des [X.] zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in [X.].

        

Die Entscheidung des [X.]undesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden [X.]elastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und [X.]eitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der [X.]undesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in [X.] treten.

        

Gelingt es nicht, diesen [X.]rahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum [X.].

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AA[X.] [X.] durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die [X.]-[X.]eschäftigten“ (im Folgenden: AA[X.] 2008) abgelöst. § 20 der AA[X.] 2008 lautet:

        

§ 20 [X.]etriebliche Altersversorgung

        

[X.] gewährt seinen [X.]eschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer G[X.]V geregelt.“

Am 15. Februar 2008 schloss die [X.]eklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.]“ (im Folgenden: G[X.]V 2008) ab. In der G[X.]V 2008 heißt es:

        

Präambel

        

Der [X.]undesvorstand von [X.] hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und [X.]eitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des [X.] und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von [X.] vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden [X.] festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des [X.]undesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, [X.]eschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die [X.]eschäftigten von [X.] eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag [X.] werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 ([X.] und [X.]) widerrufen und unter [X.]ezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 ([X.]) der Unterstützungskasse des [X.] (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag [X.] werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber [X.]eschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von [X.] fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des [X.] angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den [X.] oder [X.] beruhen, unter [X.]ezugnahme auf die §§ 26 der [X.] und [X.] auf die [X.] der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum [X.] wird ebenfalls gegenüber denjenigen [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der [X.] erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.], wobei der maßgebliche Stichtag für die [X.]eschäftigten aus der [X.] der 31.03.2007 und für die [X.]eschäftigten aus der [X.] der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der [X.] der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.] ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten [X.]eschäftigten auf der Grundlage der [X.] der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

[X.]eschäftigte aus der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der [X.] und zur Umsetzung der [X.] vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der [X.] sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der [X.] vom 6.6.95 ([X.]) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der [X.] [X.]’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen [X.]punkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der [X.] der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 [X.] finden keine Anwendung.

        

(2)     

Die von [X.] aufzubringende Zuwendung wird unter [X.]ezugnahme auf § 9 Abs. 5 [X.] in Höhe eines einheitlichen, altersunabhängigen Satzes von 4 % des [X.]s gemäß § 4 [X.] gezahlt.

                 

…       

        

(3)     

Der Zuwendungssatz entsprechend Abs. 2 gilt auch für [X.]eschäftigte nach den §§ 4 und 5 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.

                          
        

§ 4 [X.]eschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte [X.]eschäftigte

        

(1)     

[X.]eschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von [X.] keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der [X.] bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte [X.]eschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der [X.].

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften ([X.]esitzstände)

        

(1)     

Die bis zum [X.]punkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den [X.]erechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der [X.] und [X.] sowie in § 20 der [X.] niedergelegt sind (statische [X.]esitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

[X.]ei Eintritt des Rentenfalles bzw. im [X.]punkt des Ausscheidens erfolgt bei [X.]eschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den [X.] und den [X.] eine weitere [X.]erechnung des [X.]esitzstandes im [X.]punkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte [X.] zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter [X.]esitzstand).

                 

Für eine entsprechende [X.]erechnung wird bei den [X.]eschäftigten aus der ehemaligen [X.], die unter die [X.] fallen, das nach den [X.]estimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen [X.]esitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende [X.] in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der [X.]erechnung des statischen [X.]esitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des [X.]esitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur [X.]estimmung der gesetzlichen Rente die [X.]emessungsgrundlagen verwendet, die auch der [X.]erechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem [X.]punkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem [X.], das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im [X.]punkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der [X.]erechnung des dynamisierten [X.]esitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den [X.]emessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im [X.]punkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der [X.].

                 
        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen [X.]esitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf [X.]asis der [X.] erworbenen [X.] zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem [X.]esitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten [X.] die Summe aus statischem [X.]esitzstand und 100 % der [X.], so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten [X.]esitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten [X.] gezahlt.

                          
        

§ 8 Ausnahmen

        

…       

        
        

(2)     

[X.]eschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines [X.] gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. …“

[X.]ereits am 7. Februar 2008 hatte die [X.]eklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in [X.] abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des [X.] zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in [X.] gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die [X.]eschäftigten von [X.] eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 ([X.]) der Unterstützungskasse des [X.].

        

In § 2 wird präzise definiert, welche [X.]eschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für [X.]eschäftigte der Gründungsorganisationen [X.] und [X.], deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen [X.]eschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie [X.]eschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der G[X.]V nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen [X.]eschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf [X.]asis der [X.] fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte die [X.]eklagte der Klägerin mit, dass sich ihre bis zum 28. Februar 2007 erdiente unverfallbare Anwartschaft auf 331,58 Euro belaufe.

Die [X.]eklagte finanziert sich zu [X.] aus [X.]eiträgen ihrer Mitglieder.

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der [X.]eklagten war der Mitgliederbestand auf [X.]undesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 [X.], 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im [X.], 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im [X.], [X.] und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum [X.] um [X.] und bis zum [X.] um [X.] gesunken. Die [X.]eitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 [X.] über [X.] im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro [X.], 420.203.159,00 [X.], [X.] Euro im [X.], 403.155.483,00 [X.], 411.970.550,00 Euro im [X.], auf [X.] und beliefen sich im [X.] auf 414.513.844,00 Euro.

Ein von der [X.]eklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „[X.]“ vom 8. Oktober 2004 kommt auf der Grundlage der [X.]etrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen [X.]estandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum [X.] auf 49.320.000,00 Euro, mithin um [X.] ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 [X.] auf 675.160.000,00 Euro im [X.] erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im [X.] noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. [X.] bestehen werden. [X.]is zum Ende des [X.] werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

Die [X.]eklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. [X.]is zum [X.] bestand ein Einstellungsstopp. Die [X.]eklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in [X.] trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von [X.] vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den [X.]. Diese seien nicht wirksam durch die G[X.]V 2008 abgelöst worden. Es bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in ihre Versorgungsanwartschaften. Die [X.]eklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Allein der Mitglieder- und [X.]eitragsrückgang gebe keinen hinreichenden Aufschluss über die wirtschaftliche Lage der [X.]eklagten. Die unterschiedliche [X.]ehandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des [X.]punkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des [X.]es und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der [X.] durch die G[X.]V 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des [X.]es iVm. Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AA[X.] der [X.]eklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in [X.] getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der mit Schreiben vom 14. September 2006 erklärte Widerruf der erteilten Versorgungszusage zum 30. September 2006 unwirksam ist,

        

2.    

festzustellen, dass die unter dem Datum des 7. Februar 2008 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem [X.]undesvorstand der [X.]eklagten abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.] auf ihr [X.]eschäftigungsverhältnis keine Anwendung findet,

        

3.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihr bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Unterstützungsrichtlinie 1983 ([X.] 83) der Unterstützungskasse des Deutschen [X.]sbundes e.V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat die Klägerin - auf einen entsprechenden Hinweis des [X.]s - die [X.]erufung gegen die Abweisung des Antrags zu 3. zurückgenommen. Das [X.] hat die [X.]erufung bezüglich der beiden noch rechtshängigen Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen und sich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre beiden zuletzt gestellten Anträge weiter. Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht wegen des absoluten Revisionsgrunds des Fehlens von Entscheidungsgründen aufzuheben. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die zulässige Klage unbegründet ist. Die Versorgungsansprüche der Klägerin richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den [X.], sondern nach der [X.]. der [X.].

A. Die Revision ist nicht wegen des absoluten Revisionsgrunds des Fehlens der Entscheidungsgründe nach § 547 Nr. 6 ZPO begründet. Das angefochtene Urteil ist kein Urteil ohne Gründe, da das [X.] sich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich angeschlossen hat. Dies ist nach § 69 Abs. 2 ArbGG zulässig.

I. Das Berufungsgericht kann nach § 69 Abs. 2 ArbGG auch dann, wenn gegen sein Urteil die Revision stattfindet, von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil so feststellt. Dies gilt nur dann und insoweit nicht, wenn eine Partei in der Berufungsinstanz neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat, selbst wenn diese vom Berufungsgericht als nicht begründet angesehen wurden (vgl. zu § 543 ZPO aF etwa [X.] 25. Januar 1980 - I ZR 124/77 - zu II der Gründe; 30. Januar 1990 - VI ZR 133/89 - zu II 1 der Gründe). Zu dem neuen Vorbringen kann das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthalten, denen das Berufungsgericht folgen könnte. Mit diesem Vorbringen muss sich das Berufungsgericht daher auseinandersetzen ([X.] 16. Juni 1998 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe).

II. Danach liegt der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht vor.

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die den erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholenden Ausführungen der Klägerin, die das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt habe, keine abweichende Entscheidung rechtfertigten. Das Berufungsgericht schließe sich den Erwägungen des Arbeitsgerichts vollumfänglich an und mache sich diese zu eigen.

Da die Klägerin in der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht hat, in der Berufung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht zu haben, entspricht die Vorgehensweise des [X.]s § 69 Abs. 2 ArbGG.

B. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie bei Eintritt des [X.] Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der [X.] zu erbringen.

a) Das Revisionsgericht hat prozessuale [X.]nserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 19).

b) Danach begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie bei Eintritt des [X.] eine Betriebsrente nach den [X.] zu zahlen.

Zwar sind die noch rechtshängigen Klageanträge ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass der mit Schreiben vom 14. September 2006 erklärte Widerruf der Versorgungszusage zum 30. September 2006 unwirksam ist und dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Februar 2008 (gemeint ist: 15. Februar 2008) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung findet. Diese Antragstellung entspricht jedoch nicht der wohlverstandenen Interessenlage der Klägerin. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Nichtanwendbarkeit der [X.] 2008 können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Die Anträge der Klägerin sind deshalb dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass sich ihre Versorgungsansprüche weiterhin nach den [X.] richten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] die Berufung hinsichtlich der Abweisung des in diese Richtung weisenden Antrags zu 3. durch das Arbeitsgericht zurückgenommen hat. Damit wollte die Klägerin ausschließlich dem Bedenken des [X.]s begegnen, die [X.] könnte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch durch eine Änderung der Versorgungsregelungen wirksam abgelöst werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr Klagebegehren, das sich erkennbar darauf richtet, dass die durch die [X.] 2008 erfolgte Änderung der Versorgungszusage nicht zu einer Ablösung ihrer auf der [X.] beruhenden Versorgungszusage führt, nicht weiterverfolgen wollte.

2. Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage zulässig.

a) Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin bei Eintritt des [X.] eine Versorgung nach den Regelungen der [X.] schuldet.

b) Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, der Klägerin bei Eintritt des [X.] Versorgungsleistungen nach den [X.] zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 141, 259).

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der [X.] maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die [X.] (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 138, 332).

II. Die Klage ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin Rechte aus den [X.] nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich ihre Versorgungsansprüche nach der [X.]. der [X.] richten. Die [X.] sind durch die [X.] 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden.

1. Die [X.] sind durch die [X.] 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die [X.] [X.] in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des [X.] verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde der Klägerin gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 [X.] erklärt.

a) Die Klägerin hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich ihre Versorgungsrechte nur nach den [X.] richten. Inhalt ihrer Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung (vgl. ausf. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 44 - 46).

b) Die Ablösung der [X.] durch die [X.] wurde der Klägerin gegenüber durch das Rundschreiben der [X.] vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 [X.] erklärt (vgl. ausf. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 47 ff.).

2. Die [X.] wurden durch die [X.] 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem [X.] in Einklang.

a) Die [X.] 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

aa) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die [X.]kollisionsregel berechtigten die [X.] zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 143, 90). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 62).

(1) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 63; 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 76).

(2) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. [X.] 30. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im [X.]punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 64 mwN).

Die für einen Eingriff in diesen Teil des [X.] erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 [X.] zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 76).

(3) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu III 2 c [X.] der Gründe, [X.]E 91, 310).

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen ([X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 73).

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem [X.] offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein ([X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 74).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. [X.] 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. [X.] 22. April 1986 - 3 [X.] - zu III 2 b der Gründe, [X.]E 51, 397).

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 71; 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 55, [X.]E 133, 181).

[X.]) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der [X.] allerdings nicht [X.] anwendbar. Bei der [X.] handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der [X.] stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 3 b aa der Gründe, [X.]E 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dabei nicht an ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 72).

[X.]) Danach hält die [X.] 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

(1) Die [X.] 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 [X.] 2008 bleiben die bis zum [X.]punkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 [X.] vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. ausf. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

(2) Die [X.] 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 [X.] 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 [X.] - Rn. 76 ff. und - 3 [X.] - Rn. 76 ff.) entschieden, ausführlich begründet und mit zwei Urteilen vom 12. November 2013 (- 3 [X.] - Rn. 60 und - 3 [X.] - Rn. 58) bestätigt. Hierauf wird Bezug genommen.

Soweit die Klägerin in der Revision geltend macht, in ihrem Fall läge ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, beruht dies auf einer Verkennung des Begriffs der erdienten Dynamik. Die Klägerin erhält zwar nach der [X.] 2008 eine geringere Betriebsrente bei Eintritt des [X.] als nach den [X.], insbesondere kann sie durch weitere Betriebstreue den Vomhundertsatz der Versorgung nach den [X.] nicht mehr steigern. Darin liegt jedoch kein Eingriff in die erdiente Dynamik. Der im [X.]punkt der Ablösung erdiente Teilbetrag wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dynamisiert, indem der erdiente Teilbetrag unter Zugrundelegung des vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt erreichten Einkommens neu berechnet wird. Die geschützte Dynamik liegt in der Abhängigkeit des erdienten [X.] vom ruhegeldfähigen Einkommen und nicht - wie die Klägerin wohl meint - in der Steigerung des [X.] des Bemessungsentgelts.

Da die Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik durch die [X.] 2008 erfolgt, anhand der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zu beantworten ist, hat das [X.] eine Beweiserhebung hierzu - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht unterlassen.

(3) Die [X.] 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das [X.] hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Das [X.] hat durch die Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte könne sich auf eine defizitäre wirtschaftliche Lage und ihre Prognoseentscheidung aus dem Jahre 2003 berufen. Die von ihr vorgelegten Daten und wirtschaftlichen Faktoren seien von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Die Mitgliederzahlen seien ab 2001 bis 2010 stetig zurückgegangen. Hierdurch bedingt seien in den meisten Jahren auch die Beitragseinnahmen gesunken. Neben den geringeren Beitragseinnahmen seien höhere Ausgaben angefallen, obwohl die Beklagte vielfältige Schritte zur Konsolidierung unternommen habe. Die Neuregelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe nicht nur die Altersversorgung geändert, sondern zur Verbesserung der finanziellen Lage auch weitere Maßnahmen zur Kosteneinsparung ergriffen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die [X.] entschieden hätten, eine einheitliche Altersversorgung zu schaffen und auch die Arbeitnehmer, die bislang nicht über Altersversorgungszusagen verfügten, in die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen. Dies sei ein Gebot der Generationengerechtigkeit.

(b) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(aa) Die Vorinstanzen haben den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie sind in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

([X.]) Die Klägerin hat hiergegen keine durchgreifenden [X.] vorgebracht.

([X.]) Die Klägerin rügt, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass der Rückgang der Mitgliederzahlen nicht im Verhältnis zum Rückgang der Beitragseinnahmen stehe. Sie habe darauf hingewiesen, dass dem [X.] von 2001 bis 2008 von [X.] lediglich Mindereinnahmen von [X.] gegenübergestanden und die Ist-Einnahmen über den [X.] gelegen hätten. Dies habe das [X.] nicht beachtet. Dabei verkennt die Klägerin, dass es nicht darauf ankommt, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der [X.] zu prognostizieren war. Die Beklagte durfte im [X.] aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der [X.] bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum [X.] in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden.

Die Mitgliederzahlen der [X.] waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 [X.] auf 2.740.123 im [X.], sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um [X.], im [X.] um [X.] und im Jahr 2004 um [X.] zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. [X.] hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen [X.] um [X.] zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um [X.] und von 2006 bis 2007 um [X.] zurück. Zwar verringerte sich der [X.] im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf [X.], allerdings stieg er bereits im [X.] auf [X.] und im [X.] auf [X.] wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum [X.] im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im [X.] für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

Auch die Beitragseinnahmen der [X.] in der [X.] von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im [X.] auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im [X.] auf [X.], allerdings verringerten sie sich im [X.] auf 423.275.468,00 Euro und gingen im [X.] auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf [X.] Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. [X.] stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im [X.] auf [X.] an. Jedoch beliefen sie sich im [X.] auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die [X.] nach dem [X.] ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten [X.]stufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines über mehrere Jahre hinweg zu verzeichnenden nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Personalausgaben die Grenze von [X.] der Beitragseinnahmen nicht erreicht hätten. Einer Beweisaufnahme zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [X.] bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

([X.]b) Die Ablösung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb unverhältnismäßig und damit unwirksam, weil die Beklagte den [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] 2008 für alle Arbeitnehmer auf einen einheitlichen, altersunabhängigen Satz von [X.] festgelegt und damit für einzelne Beschäftigtengruppen den [X.] von [X.] und [X.] auf [X.] angehoben hat. Diese Regelung dient erkennbar dem [X.]. Das [X.] ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des [X.] zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 70, [X.]E 141, 259; 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 105, 212; 8. Dezember 1981 - 3 [X.] - zu [X.]I 3 a der Gründe, [X.]E 36, 327). Das [X.] rechtfertigt zwar nicht jede Veränderung. Vielmehr ist es nur dann geeignet, eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dritten [X.]stufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt. Dies ist hier der Fall. Durch die möglichst einheitliche Gestaltung der Versorgung nach der [X.] 2008 sollen der Verwaltungsaufwand verringert und somit Kosten eingespart werden. Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen der [X.]. Im Hinblick darauf, dass für die Ablösung der Versorgungsregelungen bei der [X.] auf der dritten [X.]stufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und damit die Willkürfreiheit der vorgenommenen Veränderungen zu überprüfen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die bislang unterschiedlich hohen Zuwendungssätze auf [X.] vereinheitlicht wurden.

([X.]) Es ist auch frei von Willkür, dass die bislang aufgrund der Schließung der Versorgungssysteme der Gründungsgewerkschaften von der Versorgung ausgeschlossenen Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem [X.]punkt der Neuordnung in die Altersversorgung auf der Grundlage der neuen Versorgungsregelung einbezogen wurden. Auch dies dient erkennbar dem [X.] und entspricht der Generationengerechtigkeit, was für die Beklagte als [X.] ein achtenswertes Anliegen darstellt.

b) Die [X.] 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die [X.] 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den [X.] für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.], die Versorgungsansprüche aufgrund der [X.] hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

aa) Die [X.] 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

(1) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die [X.] 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleic[X.]eitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic[X.]eitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa [X.] 12. April 2011 - 1 [X.] - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 134, 254).

(2) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

Die [X.] 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die [X.] 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 [X.] 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen [X.] sowie der ehemaligen [X.] erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere [X.]punkte als für die Beschäftigten der ehemaligen [X.]. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

(a) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] gegenüber denjenigen der ehemaligen [X.] besteht ein hinreichender Sachgrund.

(aa) Die [X.] hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der [X.] abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages [X.] des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die [X.] erbracht. Die [X.] hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen [X.] „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der [X.] zu ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 92).

([X.]) Die [X.] hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der [X.]“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen [X.]-Beschäftigten Anspruch haben ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 93). Im Übrigen erhielten die ehemaligen [X.]-Beschäftigten keine Versorgung nach der [X.] 88, weil die [X.] als nicht DGB-[X.] nicht Mitglied der Unterstützungskasse des [X.] war; eine Ablösung der [X.] 88 war deshalb nicht erforderlich und nicht möglich (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 80).

([X.]) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der [X.] und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der [X.] ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der [X.] gebildeten neuen [X.] nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der [X.] 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 [X.] 2008 die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] von der Ablösung vollständig ausgenommen hat (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 81).

([X.]) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der [X.] künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] an den Kaufkraftverlust nach § 16 [X.] belastet wird. Die Verpflichtung der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.], die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum [X.]punkt der Ablösung der [X.] 88 durch die [X.] 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] gegenüber denjenigen der ehemaligen [X.] bestand. Dieser bestand darin, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der [X.] 2008 davon ausgehen konnten, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden [X.] festgelegt war (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 82).

(ee) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] gegenüber denjenigen der ehemaligen [X.] bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einstandspflichtig würde.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.]E 142, 72). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 84; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 37, aaO).

Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Betriebsparteien zum [X.]punkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass die Beklagte für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Betriebsparteien zum [X.]punkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Betriebsparteien konnten zu diesem [X.]punkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, dass die Beklagte von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen werden könnte, nicht realisieren würde. Die [X.] hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der [X.] abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die [X.] hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, dass zum [X.]punkt des Abschlusses der [X.] 2008 dennoch zu befürchten war, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] würde einstehen müssen, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgebracht.

(ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2008 nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vormaliger Mitarbeiter der [X.] im Vergleich zu vormaligen Mitarbeitern der [X.]. Sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2008 als auch § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2008 bewirken eine Dynamisierung des nach den [X.] 88 und [X.] erdienten [X.] hinsichtlich des Einkommens während des Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist das bei Eintritt des [X.] zuletzt bezogene Entgelt für die Berechnung maßgeblich. In § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2008, der die Dynamisierung für die ehemaligen Mitarbeiter der [X.] regelt, wird die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichte Vergütung zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2008 wird das Bemessungsentgelt der ehemaligen Beschäftigten der [X.] in demselben Umfang wie die [X.] sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. Damit wird in beiden Fällen bei der Berechnung des sog. dynamischen [X.] das zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt in Ansatz gebracht.

(gg) Auch § 8 Abs. 2 [X.] 2008 führt - entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Klägerin - nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil durch diese Regelung Arbeitnehmer von der Ablösung ausgenommen werden, die am 30. September 2006 bereits einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hatten. Diese Regelung dient dem Vertrauensschutz. Sie nimmt diejenigen Arbeitnehmer von der Ablösung aus, die vor der Bekanntmachung des „Widerrufs“ der Versorgungszusage im September 2006 im Vertrauen auf die Fortgeltung der [X.] über ihr Arbeitsverhältnis disponiert hatten. Mit diesen Arbeitnehmern ist die im Jahr 1962 geborene Klägerin nicht zu vergleichen.

([X.]) Die [X.] 2008 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Arbeitnehmer, die nach der Schließung der Versorgungswerke der Gründungsgewerkschaften eingestellt wurden, mit Wirkung ab dem 1. März 2007 in die neu geregelte betriebliche Altersversorgung einbezogen wurden. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, worin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einem neu eingestellten Mitarbeiter liegen könnte.

(b) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen [X.] der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der [X.] der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 [X.] - Rn. 97 f.) und vom 12. November 2013 (- 3 [X.] - Rn. 87 f.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest.

[X.]) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die [X.] 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den [X.] für die Beschäftigten der ehemaligen [X.], die Versorgungsansprüche aufgrund der [X.] haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der [X.] vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in [X.] treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem [X.]punkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe (vgl. ausf. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 103; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 89). Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es hierbei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in die Versorgungsrechte der Klägerin eingreifen. Der Widerruf diente lediglich dazu, die spätere Ablösung der [X.] durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der [X.] ab einem bestimmten [X.]punkt zerstört wurde. Diesen Zweck erfüllt der Widerruf unabhängig von seiner Wirksamkeit (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 91).

[X.]) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen [X.] und der ehemaligen [X.] von der Ablösung noch die Festlegung abweichender [X.]e für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] und ehemaligen [X.] gegen den [X.] oder die Grundsatzvereinbarung (vgl. ausf. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 106 ff.; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 92 ff.).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    [X.]    

        

        

        

    Kaiser    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 951/12

02.09.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bayreuth, 5. April 2011, Az: 1 Ca 1171/10, Urteil

§ 256 Abs 1 ZPO, § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.09.2014, Az. 3 AZR 951/12 (REWIS RS 2014, 3199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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