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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 42/06 vom 14. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 14. März 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Januar 2006 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Zeuge [X.]vom Kläger [X.] beauftragt worden war, einen Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt. Das ändert nichts daran, dass der Zeuge, jedenfalls als dieser Versicherer mit der [X.] gefunden zu sein schien, von dieser zur Entge-gennahme des Versicherungsantrags sowie der zugehöri-gen Erklärungen des [X.] bevollmächtigt und damit Agent der [X.] war. Den Vortrag des [X.], der Zeuge [X.]sei [X.] der [X.] gewesen, hat diese nicht bestritten. Soweit die Beschwerde in dem Auftrag des [X.], einen Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt, - 3 -
ein vom Berufungsgericht übergangenes Indiz dafür sehen will, dass der Kläger seine Gesundheitsprobleme der [X.] habe verheimlichen wollen, ist diese Würdigung mit den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht vereinbar. Nach Aussagen der Zeugen [X.]und [X.]soll-ten die Gesundheitsprobleme nicht etwa verschwiegen, sondern vielmehr ein Versicherer gesucht werden, dem es darauf nicht ankam; nachdem der Agent insoweit bei sei-nem Chef nachgefragt hatte, sei dem Kläger erklärt worden, dass die Beklagte ihn - bei hohen Prämien - "trotz der be-stehenden Gesundheitsprobleme nehme". Deshalb habe der Kläger davon ausgehen können, dass das Erforderliche in das Antragsformular der [X.] aufgenommen worden sei und darüber hinaus keinerlei Angaben zum Gesund-heitszustand zu machen seien (so [X.] oben, vgl. auch [X.] unten, 7 oben). Das Berufungsgericht hat weiter (von der Beschwerde unangegriffen) festgestellt, die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kläger die Unrichtigkeit dieser Auskünfte durchschaut hätte oder hätte durchschauen können (BU 8 unten, vgl. schon [X.] Mitte des dritten Absatzes). Dafür genügte der Umstand, dass es mit anderen Versicherern wegen der Gesundheitsprobleme des [X.] nicht zum Vertragsschluss gekommen war, nicht. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den [X.] geschenkt werden kann, und seine Ent-scheidung darauf gestützt, jedenfalls habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht geführt. Das ist nicht zu beanstanden. - 4 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.355 •
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2005 - 3 (6) [X.]/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 U 512/05 -
Meta
14.03.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. IV ZR 42/06 (REWIS RS 2007, 4783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4783
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