Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. IV ZR 161/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2324

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

14. Juli 2004

Heinekamp

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

[X.] § 18

Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 [X.] trägt der Versicherer.

[X.], Urteil vom 14. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Fulda
- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 24. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der [X.] Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die Freistellung von der [X.]. Den Abschluß des Versicherungsvertrages hatte er im Mai 1994 bei der [X.] beantragt. Im Antragsformular sind sämtliche Fragen nach bestehenden Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden verneint, obwohl beim Kläger schon im August 1990 und Oktober 1991 ein myotendogener Schulterschmerz rechts sowie ein Dorso-Lymbalsyn-drom bei Blockierung der Wirbelsäule diagnostiziert worden waren, er im - 3 -

August 1993 eine Thoraxprellung erlitten hatte und seit November 1993 wegen eines Morbus Scheuermann und chronischer Wirbelsäulenbe-schwerden behandelt worden war. Er hatte außerdem im Januar 1994 unter einer Gastroenteritis und seit März 1994 unter einer Epikondylitis humeri radialis des rechten Ellenbogens (sog. Tennisellenbogen) gelit-ten, die bis Juni 1994 behandelt wurde.

Durch einen Sturz bei Eisglätte im November 1999 zog sich der Kläger, der bis dahin als [X.] gearbeitet hatte, Beschwerden im Be-reich des 10. Brustwirbelkörpers zu. Er hatte seither schmerzhafte Be-wegungseinschränkungen, was schließlich zur Berufsunfähigkeit führte.

Die Beklagte hat den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt und diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe seine Vorerkrankungen, auf denen die Berufsunfähigkeit hier beruhe, bei der Antragstellung verschwiegen. Das Antragsformular sei seinerzeit von dem [X.]in Gegenwart des [X.] vollständig ausgefüllt worden, wobei der Zeuge die in dem Formular enthaltenen Fragen [X.] an den Kläger gerichtet und das Formular sodann entsprechend dessen Antworten ausgefüllt habe.

Der Kläger behauptet, der Versicherungsvertrag sei im [X.] mit einer Baufinanzierung durch den Zeugen [X.], der [X.] als Agent der [X.] gehandelt habe, vermittelt worden. [X.] habe ihn allein nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt. Weitere Fragen seien ihm weder mündlich noch schriftlich gestellt [X.]. Er habe den Antrag auf Geheiß des Zeugen [X.]

an der vorge-- 4 -

sehenen Stelle unterzeichnet. Erst später habe der Zeuge B. das Antragsformular ohne sein Beisein ausgefüllt.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-folglos gebliebenes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht meint, die Leistungspflicht der [X.] sei infolge ihres Rücktritts vom Versicherungsvertrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] entfallen. Daß es sich bei den Vorerkrankungen des [X.] um gefahrerhebliche Umstände gehandelt habe, sei nicht mehr im Streit. Entgegen der Auffassung des [X.] sei jedenfalls davon auszugehen, daß ihn bei der Antragstellung hinsichtlich dieser erheblichen Vorerkran-kungen eine spontane Anzeigepflicht getroffen habe, weil der Versiche-rungsnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch ohne ausdrückliche Fragen des Versicherers gehalten sei, alle ihm bekannten, gefahrerheb-lichen Umstände anzuzeigen. Zwar könne sich ein Versicherer dann nicht auf die unterlassene Anzeige berufen, wenn dem Versicherungs-nehmer die im Antragsformular gestellten Fragen durch das Verhalten eines Versicherungsagenten nur zum Teil zur Kenntnis gebracht worden seien. Aus der gesetzlichen Wertung des § 18 [X.] ergebe sich jedoch, daß diese Einschränkung nur dann gelte, wenn der Antragsteller nicht arglistig gehandelt habe. - 5 -

Hier treffe den Kläger der Vorwurf arglistigen Verhaltens. Dabei könne offen bleiben, ob schon die beim Kläger diagnostizierten Vorer-krankungen des Bewegungsapparats und ihre Behandlung den Schluß auf ein arglistiges Verschweigen bei Antragstellung rechtfertigten, weil sich der damalige konkrete Gesundheitszustand des [X.] aus Sicht eines an der erstrebten Versicherung interessierten Durchschnittsbür-gers als relevant im Sinne einer Offenbarungspflicht habe darstellen müssen. Darlegungs- und beweisbelastet für die fehlende Arglist sei nämlich der Versicherungsnehmer. Ein arglistiges Verhalten des [X.] schiede allenfalls dann aus, wenn sich der Ablauf der Antragstellung so zugetragen hätte, wie vom Kläger behauptet. Insoweit gehe es zu seinen Lasten, daß ihm der Beweis dafür nach Vernehmung seiner von ihm [X.] Ehefrau und des Zeugen [X.]nicht gelungen sei. Auf die Vernehmung des gegenbeweislich von der [X.] benannten [X.]komme es daher nicht mehr an.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat den objektiven Geschehensablauf bei der Ausfüllung des [X.] nicht geklärt und ins-besondere auch nicht danach gefragt, wer die Beweislast hierfür trägt. Es hat sich damit möglicherweise den Blick dafür verstellt, daß die von ihm vorgenommene Beweislastverteilung bei der nachfolgenden Frage der Arglist des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 [X.] zu dem wi[X.]innigen Ergebnis führt, daß dieselbe Beweisfrage (nach dem [X.] bei Antragstellung) im Rahmen der zu treffenden Entscheidung - 6 -

einmal vom Versicherer, sodann aber vom Versicherungsnehmer bewie-sen werden müßte mit der Folge, daß die Nichterweislichkeit im Ergebnis immer zu Lasten des Versicherungsnehmers ginge. Dieses Ergebnis steht in Wi[X.]pruch zur Rechtsprechung des Senats.

1. Legt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen dessen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit aus § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Last, so betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages bestimmte Fragen des [X.] nach gefahrerheblichen Umständen (hier Gesundheitsfragen) tatsächlich gestellt worden sind, den objektiven Tatbestand der [X.] ([X.], Urteil vom 16. Oktober 1996 - [X.] - [X.], 1529 unter 2 b; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdn. 27 und 38; [X.], r+s 1996, 81, 82 m.w.[X.]). Ihn zu beweisen ist Sache des Versicherers. Hat - wie hier unstreitig - ein Ver-sicherungsagent es übernommen, das Formular eines [X.] für den Antragsteller auszufüllen, so erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Antrags-formular stehenden Fragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend informiert zu haben oder von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein ([X.]Z 107, 322, 324 f.; [X.], Urteil vom 16. Oktober 1996 aaO). [X.] muß in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, daß alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsäch-lich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind ([X.]Z aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. November 1989 - [X.] - [X.], 77 unter 2; Urteil vom 11. Juli 1990 - [X.] - [X.], 1002 unter 2 d). - 7 -

Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Es hat weder den von der [X.] insoweit angebotenen [X.]ge-hört noch im übrigen dargelegt, ob die Beklagte anhand der vernomme-nen Zeugen den ihr obliegenden Beweis für die Behauptung erbracht hat, der Zeuge B. habe alle im Fragebogen niedergelegten Fragen an den Kläger gerichtet und den Fragebogen entsprechend dessen [X.] ausgefüllt.

2. Stattdessen ist das Berufungsgericht anscheinend davon aus-gegangen, es komme auf den wirklichen Geschehensablauf bei [X.] des Antragsformulars letztlich nicht an, weil der Kläger - auch ohne dazu ausdrücklich befragt worden zu sein - jedenfalls infolge seiner spontanen Anzeigepflicht verpflichtet gewesen sei, dem Versicherer bei Antragstellung seine erheblichen Vorerkrankungen anzuzeigen. Es hat also im weiteren offenbar unterstellt, die Beklagte habe die substantiierte Behauptung des [X.] nicht widerlegt, er sei lediglich nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt worden.

a) Davon ausgehend ist im Ansatz nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht annimmt, den künftigen Versicherungsnehmer treffe bei der Antragstellung auch in einem solchen Fall nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Obliegenheit, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer anzuzeigen ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO unter 2 c). Richtig ist auch, daß der Versicherer sich - abgesehen vom Fall der Arglist des Antragstellers - auf die unterlassene Anzeige gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] dann nicht berufen kann, wenn er im Antrags-formular zwar ausdrücklich und schriftlich Fragen nach gefahrerhebli-- 8 -

chen Umständen gestellt hat, diese Fragen dem Antragsteller aufgrund eines Verhalten des Versicherungsagenten aber nur zum Teil zur [X.] gebracht werden ([X.] aaO). Das folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 18 [X.]. Sie gebietet es nach der Senatsrechtsprechung auch hier, die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers auf solche Fälle zu be-schränken, in denen der Antragsteller einen gefahrerheblichen Umstand arglistig verschweigt ([X.] aaO).

b) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß der Versicherungsnehmer im Rahmen des - aus den vorgenannten Gründen entsprechend anwendbaren - § 18 [X.] die Beweislast dafür trägt, daß er nicht arglistig gehandelt habe. Insoweit erweist sich das Be-rufungsurteil als fehlerhaft.

aa) Zwar stützt sich das Berufungsgericht auf eine teilweise in der Literatur vertretene Rechtsauffassung. Ihr zufolge soll sich aus den §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 [X.] die Grundregel ergeben, daß der [X.] in allen Fällen des Rücktritts des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vorwurf des [X.] widerlegen müsse. § 18 [X.] verschärfe insoweit lediglich den Verschuldensmaßstab, ohne aber etwas daran zu ändern, daß der [X.] auch den qualifizierten Schuldvorwurf ausräumen [X.]. Auch das in § 22 [X.] angelegte Nebeneinander von Rücktritts- und Anfechtungsmöglichkeit spreche dafür, daß der Versicherungsnehmer die Beweislast für fehlende Arglist im Rahmen des § 18 [X.] trage. Denn wenn der Versicherer die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung nach den §§ 22 [X.], 123 BGB beweisen könne, sei er auf die rechtlich schwächere Rücktrittsmöglichkeit, bei der er im Falle folgenloser Anzei-- 9 -

gepflichtverletzung sogar leistungspflichtig bleibe (§ 21 [X.]), nicht mehr angewiesen. Sinn mache die Regelung des § 18 [X.] für den [X.] mithin nur, wenn das Rücktrittsrecht - sozusagen als nie[X.]chwellige Möglichkeit für den Versicherer, sich vom Vertrage zu lösen - bereits bei ungeklärter Arglistfrage zum Zuge käme ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 18 Rdn. 3; [X.]. in [X.]/[X.], Handbuch der Beweis-last im Privatrecht Bd. 5 Versicherungsrecht § 18 [X.] Rdn. 3; Bruck/ [X.], [X.] 8. Aufl. § 18 [X.]. 8; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 18 Rdn. 5).

[X.]) Beide Argumente überzeugen nicht.

§ 18 [X.] geht tatbestandlich davon aus, daß der Versicherungs-nehmer seine Anzeigeobliegenheit durch Beantwortung ihm vom Versi-cherer gestellter Fragen nach Gefahrumständen zu erfüllen hat, dabei aber die Anzeige eines Umstandes unterbleibt, nach dem vom [X.] nicht ausdrücklich gefragt worden ist. An die bloße Verwirklichung dieses Tatbestandes knüpft die Vorschrift kein Rücktrittsrecht des [X.]; ein solches Recht kommt ihm vielmehr erst unter der weiteren Voraussetzung zu, daß der Versicherungsnehmer den Umstand arglistig verschwiegen hat. § 18 [X.] bestimmt danach keinen Ausschluß des Rücktrittsrechts wie die §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 [X.], sondern regelt das Rücktrittsrecht des Versicherers für eine besondere Situation und [X.] als Voraussetzung dafür ein arglistiges Verhalten des [X.]. Diese Voraussetzung zu beweisen, ist Sache des [X.], der sich auf das Rücktrittsrecht beruf ([X.], § 18 [X.] Rdn. 14).
- 10 -

§ 18 [X.] trägt im übrigen einer vom Regelfall der Verletzung der Anzeigeobliegenheit wesentlich abweichenden Interessenlage Rech-nung. Nach der Systematik der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 [X.] indiziert dort die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Das erscheint auch sachgerecht, denn an falsche oder unterbliebene Angaben über gefahrerhebliche Umstände kann regelmäßig die Annahme geknüpft werden, der [X.] habe zumindest fahrlässig gehandelt. An[X.] stellt sich die Situation unter den Voraussetzungen des § 18 [X.] dar. Sein Tatbestand be-schreibt eine Situation, in der der Versicherungsnehmer irritiert sein kann, weil schriftlich vorformulierte Fragen des Versicherers den Blick dafür verstellen können, daß von ihm unter Umständen auch Angaben gefordert sind, die über die Beantwortung der schriftlichen Fragenstel-lungen hinausreichen. Dem steht der Fall gleich, daß schriftlich vorfor-mulierte Fragen infolge eines Verhaltens des Versicherungsagenten dem Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gelangen. In beiden Fällen [X.] es schon nicht mehr gerechtfertigt, an einen objektiv gegebenen Obliegenheitsverstoß ohne weiteres die Vermutung einfachen Verschul-dens zu knüpfen. Erst recht kann daran nicht die Vermutung eines quali-fizierten Verschuldens (Arglist) geknüpft werden, zumal eine solche [X.] der Rechtsordnung auch im übrigen fremd ist ([X.], aaO S. 82; [X.], aaO).

3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Berufungsgericht hat zwar angedeutet, es lie-ßen sich aus der Vielzahl und Schwere der Vorerkrankungen des [X.] Hinweise darauf entnehmen, daß er diese Erkrankungen, deren Gefahr-erheblichkeit auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-- 11 -

kennbar sei, arglistig verschwiegen habe. Insoweit fehlt es bislang aber an ausreichenden Feststellungen. Es ist schon ungeklärt, ob der Agent dem Kläger die vorformulierten Antragsfragen gestellt hat; der insoweit von der [X.] angebotene Beweis wird zu erheben sein (vgl. oben unter 1). Sollte es erneut darauf ankommen, ob der Kläger Umstände [X.] verschwiegen hat, wird zu berücksichtigen sein, daß allein mit dem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Um-stände der [X.] noch nicht feststeht. Er setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die billi-gende Erkenntnis voraus, die Beklagte könne durch sein Vorgehen über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluß des Versicherungsvertrages beeinflußt werden (vgl. schon [X.], Urteil vom 13. Mai 1957 - [X.]/56 - [X.], 331; Senatsurteil vom 11. November 1986 - [X.] - [X.], 91 unter II; vgl. auch [X.] [X.], 48). - 12 -

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 161/03

14.07.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. IV ZR 161/03 (REWIS RS 2004, 2324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2324

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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