Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. IV ZR 93/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3721

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 93/06 vom 23. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 200.000 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. [X.] ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. 1 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf (wie sie selbst erkennt), dass die von ihr als grundsätzlich angesehenen Fragen in Rechtsprechung und Li-teratur umstritten sind. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Bera-2 - 3 -

tungspflicht des Versicherers bei den Verhandlungen über eine Gebäu-deversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versiche-rungssumme 1914 sind durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 ([X.] - [X.], 472) hinreichend geklärt. Ob und in wel-chem Umfang ein Versicherungsinteressent im Einzelfall beratungsbe-dürftig ist, hängt ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den [X.] Umständen ab. 2. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen einer - wegen der Vorkenntnis der Beklagten sogar ge-steigerten - Beratungspflicht gegeben waren und die Beklagte diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. 3 a) Die Klägerin war wie jeder andere Neukunde hinsichtlich der Wertermittlung des Objekts beratungsbedürftig. Das versteht sich von selbst, wie die Beschwerdeerwiderung im Einzelnen darlegt. Selbst wenn die Klägerin den Inhalt des Vertrages mit dem früheren Versicherungs-nehmer gekannt haben sollte, hätte sich daraus für sie nicht erschlossen, was die Versicherungssumme 1914 bedeutet und ob der in jenem [X.] genannte Betrag richtig ist. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin auch bei der Frage des [X.] in [X.] Würdigung für unerheb-lich gehalten. Die Zeugen O.
und [X.]
mussten deshalb nicht ver-nommen werden. 4 b) Mit ihren Angriffen gegen die Würdigung der Aussagen der Zeu-gin [X.]und [X.]zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen [X.] auf, weil die Beklagte die Feststellungen des Landge-richts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat. Das [X.] 5 - 4 -

hatte sich, wie dem vorletzten Absatz seines Urteils zu entnehmen ist, davon überzeugt, dass der Agent [X.]

seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen war. Die Beklagte ist dem in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr aus Rechtsgründen jegliche [X.] verneint und ausdrücklich vorgetragen, es habe keinerlei Veranlassung bestanden, die Klägerin über die Konsequenzen aus der Reduzierung der Versicherungssumme zu beraten. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht darauf an, dass das [X.] bei den Ausführungen zur Beweislast den vom Versiche-rungsnehmer zu führenden Beweis der Pflichtverletzung mit dem vom Versicherer zu führenden Beweis der fehlenden Kausalität der [X.] fehlerhaft oder zumindest missverständlich nicht hinreichend auseinander gehalten hat. Davon abgesehen ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch der Aussage ihres Agenten, dass die Kläge-rin auf die von der Beklagten knapp zwei Jahre zuvor veranlasste [X.] 5 -

ermittlung hingewiesen und ihr unmissverständlich erklärt wurde, dass sie nach einem Versicherungsfall nur etwa die Hälfte des Schadens er-setzt bekommt. Damit hat die Beklagte schon der ihr nach dem Senatsur-teil vom 7. Dezember 1988 aaO obliegenden konkreten Darlegungslast nicht genügt. Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 39/04 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 U 98/05 -

Meta

IV ZR 93/06

23.05.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. IV ZR 93/06 (REWIS RS 2007, 3721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3721

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