Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 246/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5228

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 246/05 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 14. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 301.662,20 •

Gründe: Der Senat hat die [X.] geprüft, aber nicht für [X.] erachtet. 1 Das Berufungsgericht musste sich nicht mit der Ansicht des [X.] auseinandersetzen, die von ihm vorgelegte notarielle Vollmacht der [X.] zugunsten des [X.] vom 31. März 1992 sei als [X.] zu werten; die Urkunde rechtfertige [X.] der ihr zukommenden [X.] - 3 -

mutung der Vollständigkeit und Richtigkeit die vom [X.] zu wider-legende Annahme, eine Honorierung oder Aufwandsentschädigung des [X.] unabhängig vom Erfolg seiner Maklertätigkeit sei nicht [X.] worden. Denn die Urkunde betrifft nicht den lediglich in der Vorbe-merkung erwähnten Maklervertrag als solchen, sondern Vollmachten zur Unterstützung des [X.] bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. Außerdem gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde nur hinsichtlich des Rechtsgeschäfts, das durch die Urkunde aufgenommen worden ist, also nicht für Abreden, die nach der Behaup-tung des [X.] überhaupt erst 1994 und in den folgenden Jahren ge-troffen worden sein sollen. Weiter konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen des [X.], die [X.] habe auf den gemeinsamen Reisen mit dem [X.] nach [X.] ge-nug andere Berater gehabt, der Beklagte habe sich als im eigenen Inte-resse tätiger Geschäftspartner der [X.] vorgestellt, als wahr [X.]. Der Tatrichter war gleichwohl nicht gezwungen, daraus (mit dem Kläger) den Schluss zu ziehen, ein Tätigwerden und Aufwendungen des [X.] für die [X.] seien auch in den Jahren 1992-1994 [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], 245, 260 f.; 121, 266, 271). Dass als Entgelt für diese Leistungen die hier in Rede stehenden Beträge [X.] worden sein könnten, hat das Berufungsgericht im Übrigen auf die Erwägung gestützt, die [X.] habe als "spendabel großzügig auftre-tende vermeintlich reiche Frau" gehandelt. 3 Das Berufungsgericht war ferner nicht verpflichtet, die [X.] nach rechtskräftiger Abweisung der gegen sie gerichteten Drittwiderklage in zweiter Instanz noch einmal, und zwar nunmehr als Zeugin, zu der 4 - 4 -

Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe im Beisein des [X.]am 21. Dezember 1998 mit der [X.] bei einem Be-such im Krankenhaus den Abschluss zweier Darlehensverträge über 300.000 DM und über 290.000 DM vereinbart. Ein solcher Beweisantrag kann dem Berufungsvorbringen des [X.] nicht entnommen werden. Er hat sich eingangs seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal auf die Klageschrift und die dort gestellten Beweisanträge bezogen, im Weiteren aber nur die Würdigung der erstinstanzlichen Aussage der [X.] durch das [X.] angegriffen und sie nur zu anderen Beweisthemen als Zeugin benannt ([X.], [X.], 752 - dazu vgl. [X.] unten/9 oben -, 876 f.). Ihre erneute Vernehmung war auch nicht nach § 398 ZPO erforderlich, weil das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der [X.] jedenfalls im Ergebnis nicht anders beurteilt als das [X.]. Es hat ihrer Aussage auch keine andere Bedeutung beigemessen, wenn es eine Schenkung nicht für erwiesen hält; vielmehr zieht das Berufungsgericht aus der Feststellung des [X.]s, keiner der Prozessbeteiligten ha-be die ihm günstige Darstellung bewiesen, lediglich aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Folgerung. Deswegen war das [X.] auch nicht verpflichtet, die Zeugin [X.], deren Angaben schon das [X.] nicht geglaubt hat, noch einmal zu vernehmen.
Schließlich trifft die Rüge nicht zu, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit zwei-erlei Maß gemessen. Das Berufungsurteil nennt sachliche Gesichtspunk-te für das Bedenken, die Zeuginnen [X.]und [X.]könnten für ihre Aussagen vor Gericht beeinflusst, ja sogar "präpariert" worden sein, ins-besondere ihr [X.]. Dass nicht jede Unrichtigkeit oder Un-stimmigkeit in Details zur Unverwertbarkeit einer Aussage führen muss, hat das Berufungsgericht nicht nur im Hinblick auf die Angaben des [X.] - 5 -

klagten und der von ihm benannten Zeugen [X.]und [X.]angenom-men, sondern auch bezüglich einzelner Angaben der Zeugin [X.]sowie der [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2002 - 8 O 47/00 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 U 63/02 -

Meta

IV ZR 246/05

14.02.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 246/05 (REWIS RS 2007, 5228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5228

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.