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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS I[X.] ZR 201/05 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 13. Dezember 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2005 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat den [X.]ortrag der Beklagten, der Erblasser habe bei Er-richtung der [X.]ollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er ihr sein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch schriftlich beurkunden wolle ([X.]), [X.] da-hin gewürdigt, eine solche Äußerung könne durchaus auch bedeuten, dass der Erblasser seinerzeit beabsichtigte, die Beklagte als Erbin einzusetzen, dass die [X.]ollmacht aber lediglich den Zweck hatte, der Beklagten [X.]erfügungen zwi-schen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen ([X.] oben). Gegen diese Würdigung wendet sich die Beschwerde nicht; sie wird von dem [X.]ortrag der Beklagten gestützt, der Erblasser habe die beabsichtigte Zuwendung durch eine letztwillige [X.]erfügung anordnen wollen ([X.] - 3 -
30 f., 34; [X.]). Damit hat die Beklagte die Behauptung des [X.], die [X.]ollmacht habe der Beklagten lediglich die Möglichkeit verschaffen sollen, sich im Erbfall "um die ganze Angelegenheit" zu kümmern ([X.]I 181), nicht wirk-sam bestritten. Schon aus diesem Grund kam eine [X.] der zu den Äußerungen des Erblassers bei Er-richtung der [X.]ollmacht benannten Zeugen nicht in [X.]. [X.]or diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch die Anforderungen an die Darlegungslast nicht über-spannt, wenn es der Beklagten vorhält, sie habe keine über eine reine [X.]ollmachtserteilung und eine Begünsti-gungsabsicht hinausgehenden Äußerungen des Erblassers vorgetragen ([X.] I[X.] und [X.]; vgl. auch [X.]). Die Be-schwerde teilt auch nicht mit, was die Beklagte dem [X.] vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis darauf früher erteilt worden wäre. [X.]on einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 110.000 •
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]
[X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2004 - 9 O 628/03 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 U 168/04 -
Meta
13.12.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. IV ZR 201/05 (REWIS RS 2006, 297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 297
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