Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. I ZA 1/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2837

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[X.] ZA 1/01vom19. April 2001in [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2001 auf Bewilligung vonProzeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom21. Dezember 2000 wird abgelehnt.Gründe:[X.] Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrerMarke Nr. "[X.] " wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom-men.Im Berufungsverfahren vor dem [X.] die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenatseinen Vergleich geschlossen, dem die durch die Klägerin als [X.] B. GmbH beigetreten ist und derauszugsweise wie folgt [X.] Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemelde-ten oder bereits eingetragenen Marken und [X.] 3 -chen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sievertritt, die die Bezeichnung "[X.] " in Wort- oder [X.] enthalten, im In- und Ausland aufgeben.Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "[X.] der [X.] oder mit ihr verbundener Unterneh-men einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel-len. [X.]., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazuerforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen [X.] im In- und Ausland abgeben.Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der [X.] Weg gewählt werden [X.]...."Nach Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor [X.] fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirk-sam zustande gekommen. Sie hat zudem die Anfechtung des Vergleichs erklärtund die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt.Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge-sprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem [X.] geschlossenen Vergleich beendet ist.Die Klägerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einesbeabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin[X.] beizuordnen.I[X.] Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des [X.] Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die erforderlicheRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.- 4 -1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß RechtsanwaltDr. [X.]über die erforderliche [X.] zum Abschluß des Ver-gleichs für die Klägerin und die dem Vergleich beigetretene [X.] GmbH verfügt [X.]) Die notwendige [X.] hat die Antragstellerin RechtsanwaltDr. [X.]erteilt.Die Einräumung einer [X.] ist formfrei wirksam; sie [X.] auch schlüssig erteilt werden (vgl. [X.], 197, 203; [X.], [X.]. v.14.6.1995 - [X.], [X.], 1484). Ihr Umfang richtet sich [X.] jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. [X.], Urt. v. 20.3.1992- V ZR 7/91, [X.], 1963, 1964). Die bei den Vergleichsverhandlungen vordem Berufungsgericht anwesende Antragstellerin hat ihren Prozeßbevollmäch-tigten zu dem über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehenden [X.] sowohl für sich als auch für die [X.] GmbH in dem Termin schlüssig bevollmächtigt.Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist für den Umfang der [X.] von Rechtsanwalt Dr. [X.]die Vorschrift des § 96 MarkenG überdie Bestellung eines Inlandsvertreters nicht maßgeblich, weil dessen Voraus-setzungen - die Antragstellerin und die [X.] GmbH haben ihren ([X.] im Inland - nicht vorliegen.b) Eine Bindungswirkung des Vergleichs entfällt nicht wegen einer vonder Antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen Verwendung der [X.] durch ihren Prozeßbevollmächtigten (vgl. hierzu [X.]Z 112, 345,349 f.). Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen Rechts-anwalt Dr. [X.]erhobene Vorwurf des [X.] ist nicht hinreichend- 5 -konkretisiert. Auch im [X.] sind die [X.] Antragstellerin wegen [X.] von Rechtsanwalt Dr. [X.]mit[X.]uß vom 8. November 2000 ([X.]/00 - 2 ARs106/00) verneint worden.c) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich als Ge-schäftsführerin der [X.] GmbH nicht zu einerFirmenänderung verpflichten und ihrem Prozeßbevollmächtigten deshalb auchnicht eine derartige Verpflichtung umfassende Vollmacht erteilen können.Ob die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach§ 35 GmbHG die Eingehung einer Verpflichtung zur Änderung der Firma [X.] (verneinend [X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § [X.]. 50; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 35 Rdn. 9; für die [X.] eines Gesellschafterbeschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzungeiner Vertretung durch den Geschäftsführer: [X.]/[X.], [X.],9. Aufl., § 35 Rdn. 40), kann im Streitfall offenbleiben. Die Wirksamkeit [X.] vom 11. März 1999 wird hierdurch nicht berührt. Denn die Ausle-gung des Vergleichs nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß sich die Antrag-stellerin in ihm nur insoweit zur Aufgabe von [X.] verpflich-ten wollte und verpflichtet hat, als ihr dies rechtlich wirksam möglich war.2. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich nicht aus der von derAntragstellerin geltend gemachten Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichtsnach §§ 139, 278 Abs. 3 [X.] ist sowohl Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichenSinne als auch Prozeßhandlung (vgl. [X.]Z 79, 71, 74 m.w.N.). Die Wirksam-keit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages wird durch eine- 6 -Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts vor [X.] nicht be-rührt. Sie vermag im Streitfall auch keine Anfechtung des Vergleichs wegenIrrtums durch die Antragstellerin zu begründen (§§ 119, 142, 143 BGB). [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Beurteilung vonWillensmängeln nach § 166 Abs. 1 BGB allein die Kenntnis des [X.] der Antragstellerin in Betracht kommt und von ihr nicht geltend ge-macht ist, daß dieser sich bei [X.] in einem Irrtum befand.3. Der Vergleich ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten [X.] (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen,daß die von der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen in [X.] für die Antragstellerin in den verschiedenen Verfahren bestehenden [X.] in keinem auffälligen Mißverhältnis zur erhaltenen Gegenleistungstehen.Erdmann [X.] Born-kamm Büscher Schaffert

Meta

I ZA 1/01

19.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. I ZA 1/01 (REWIS RS 2001, 2837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2837

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