Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. I ZA 4/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2840

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[X.] ZA 4/00vom19. April 2001in [X.] -Der I. Zivilsenat des [X.] hat in der Sitzung vom19. April 2001 durch [X.]:Der Antrag vom 29. November 2000 auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe unter Beiordnung eines beim [X.] Rechtsanwalts zur Erhebung der [X.] des 28. Senats (Marken-Beschwerde-senats) des [X.] vom 15. November 2000 wirdabgelehnt.Gründe:Die an sich mögliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im marken-rechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1999 - [X.], [X.], 998 = [X.], 939 - Verfahrenskostenhilfe) zur [X.] der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegenden [X.]uß des 28. Senats des [X.] vom 15. [X.] scheitert daran, daß die erforderliche Erfolgsaussicht des [X.] gegeben ist.Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde hat keine Aus-sicht auf Erfolg. Die Antragstellerin will mit ihr geltend machen, ihr sei dasrechtliche Gehör versagt worden und der anzufechtende [X.]uß sei nicht mit- 3 -Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 [X.]), so daß von [X.] einer derartigen Rechtsbeschwerde auszugehen ist. Das Vorlie-gen der gerügten Verfahrensmängel ist indessen nach dem gegenwärtigenSach- und Streitstand nicht erkennbar, so daß es an der Erfolgsaussicht [X.] in der Sache fehlt.Die hier in Rede stehenden absoluten Rechtsbeschwerdegründe [X.] des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung sollen alleinder Erfüllung des Anspruchs auf Gewährung des Gehörs einerseits und [X.] andererseits dienen; sie sind dagegen nicht für die all-gemeine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf [X.] vorgesehen ([X.], [X.]. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, [X.], 636, 637 = [X.], 761 - Makol, m.w.N.; [X.]. v. 3.12.1998 - I [X.]/98, [X.], 500 = [X.] 1999, 92 - [X.] einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentge-richt fehlt es indessen. Die Antragstellerin, deren Beschwerde vom Bundespa-tentgericht unter Ablehnung eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfenworden ist, macht geltend, das [X.] habe ihr keine ausrei-chenden Hinweise auf die Rechtslage gegeben. Wenn das Bundespatentge-richt sie darauf hingewiesen hätte, daß es - wie im anzufechtenden [X.]uß -einen Rechtsirrtum (über die Wirksamkeit des Vergleichs vor dem [X.]), auf den sie selbst die Verspätung ihrer Beschwerdezurückgeführt habe, nur dann als unverschuldet ansehen wollte, wenn dierechtsirrige Auffassung durch das [X.] selbst veranlaßt und [X.] ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, hätte sie entsprechend- 4 -vorgetragen. Damit begibt sich die Antragstellerin auf das im Verfahren dernicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der Prüfung derRichtigkeit der anzufechtenden Entscheidung. Denn eine so weitgehende Hin-weispflicht, wie sie die Antragstellerin vorliegend zugrunde legt, hat dem [X.] nicht oblegen. Die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs vordem [X.] Frankfurt am Main war Gegenstand der der Antrag-stellerin obliegenden Rechtsüberlegungen; diese und die weitere Frage derdarauf beruhenden Folgen für die Antragstellerin sind im Verfahren ausführlicherörtert worden. Die jetzt von der Antragstellerin vorgebrachten [X.] sich im [X.] gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Rechts-auffassung des [X.].Der anzufechtende [X.]uß ist auch mit Gründen versehen. Hierzu ge-nügt es nach ständiger Rechtsprechung, daß überhaupt Gründe angegebensind. Es reicht daher aus, daß erkennbar wird, welcher Grund - mag er vorge-legen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein odernicht - für die Entscheidung maßgeblich gewesen ist; das kann auch bei lük-kenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein ([X.] GRUR 1997,636, 637 - Makol, m.w.N.). Eine Begründung in diesem Sinne enthält der Be-schluß, weil das [X.] angegeben hat, daß keine Gründe er-sichtlich seien, die die Gewährung der Wiedereinsetzung rechtfertigen könn-ten. Es hat darüber hinaus auch im einzelnen angeführt, daß die Antragstelle-rin - nach seiner nicht zu überprüfenden Rechtsauffassung - nicht unverschul-det die Beschwerdefrist versäumt habe. Damit ist dem [X.] getragen. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe für- 5 -ihr mangelndes Verschulden können im beabsichtigten Rechtsbeschwerde-verfahren nicht überprüft werden.[X.][X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZA 4/00

19.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. I ZA 4/00 (REWIS RS 2001, 2840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2840

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