Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. I ZA 1/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3432

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[X.] ZA 1/01vom22. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2001durch [X.]:Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem vordem [X.] geschlossenen Ver-gleich vom 11. März 1999 - 6 U 235/97 - einstweilen einzustellen,wird abgelehnt.Gründe:[X.] Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung [X.] 000 940 "[X.]" wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom-men.Im Berufungsverfahren vor dem [X.]schlossen die [X.]en am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivil-senats folgenden Vergleich:"1.Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldetenoder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichenvon Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt,die die Bezeichnung "[X.]" in Wort- oder Wort-/Bildzeichenenthalten, im In- und Ausland aufgeben.- 3 -Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "[X.] der Beklagten oder mit ihr verbundener Unterneh-men einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel-len. [X.]., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazuerforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen [X.] im In- und Ausland abgeben.Die [X.]en sind sich darüber einig, daß hierbei der [X.] Weg gewählt werden [X.]...."Nach dem Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vordem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nichtwirksam zustande gekommen.Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge-sprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem [X.] geschlossenen Vergleich beendet ist.Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom11. März 1999 gegen die Klägerin.Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die [X.] beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen.Sie macht geltend, der Vollzug des Vergleichs schädige sie in nicht wie-dergutzumachender Weise.- 4 -Sie beantragt vorab sinngemäß,die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem [X.] am [X.] geschlossenen Vergleich vom 11. März 1999einstweilen einzustellen.Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.I[X.] Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der [X.] wird abgelehnt.1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung [X.] wirksam gestellt, weil der Antrag nach § 78 Abs. 1 ZPO dem [X.] unterliegt (vgl. hierzu [X.], ZPO, 21. Aufl., § 707Rdn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 719 Rdn. 2, § 707 Rdn. 4;[X.]/[X.], 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, § 707 Rdn. 6; Baum-bach/[X.], ZPO, 59. Aufl., § 707 Rdn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 22. [X.] 719 Rdn. 7). Vorliegend hat die Klägerin den Antrag persönlich gestellt.2. In der Sache hätte der [X.] aber ebenfalls keinen Er-folg.a) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die [X.] einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem [X.] nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).- 5 -Die Entscheidung des [X.] über die einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daßgegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt ist (vgl.[X.]/[X.] aaO § 719 Rdn. 11; [X.]/[X.] aaO § 719Rdn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat bislang lediglich Prozeßko-stenhilfe für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren beantragt. Vor [X.] Rechtsmittels der Revision kommt eine einstweilige Einstellung [X.] durch den [X.] aber weder nach § 719Abs. 2 ZPO noch nach anderen Vorschriften in Betracht (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1964, 2415; [X.] aaO § 719Rdn. 7; Musielak/[X.] aaO § 719 Rdn. 5; [X.]/[X.] aaO § 719Rdn. 6 ff.).Dadurch wird die [X.], die zur Durchführung des Revisionsverfahrensauf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen ist, auch nicht unange-messen benachteiligt. Denn diese [X.] kann trotz des ergangenen Beru-fungsurteils vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision noch bei dem [X.] einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungin entsprechender Anwendung des § 707 ZPO stellen (vgl. [X.] FamRZ1985, 306, 307; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 6).b) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kannaber auch deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Einstellung [X.] nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Rechtsprechungdes [X.] als ein letztes Mittel des [X.] wird, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es [X.] versäumt hatte, im [X.] einen Vollstreckungsschutz-antrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich- 6 -und zuzumuten gewesen wäre (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 220/90,[X.], 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; [X.]. v. 8.8.1991- I ZR 141/91, [X.], 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat keinen Antrag ge-mäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war, um [X.] aus dem gerichtlichen Vergleich abzuwenden. Der im Beru-fungsverfahren von der Klägerin erfolglos gestellte [X.] nach§§ 719, 707 ZPO machte einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 [X.] entbehrlich.Erdmann[X.] [X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZA 1/01

22.02.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. I ZA 1/01 (REWIS RS 2001, 3432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3432

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