Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZA 1/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2539

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[X.] ZA 1/01vom17. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den [X.] des [X.] amMain vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.].Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,-- [X.].Gründe:Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zuverwerfen.[X.] Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diesedem Anwaltszwang unterliegt, § 569 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO (vgl.[X.]. ZPO/[X.], 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Be-schwerde persönlich eingelegt hat.- 3 -I[X.] Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der [X.] Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichenBeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kom-men, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrtoder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil siedem Gesetz inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 763, 764 - greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann [X.] ausgegangen werden.Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidungüber den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung ausdem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechen-der Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. [X.], [X.]. v. 22.2.2001- I ZA 1/01, [X.]. [X.]). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einst-weiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim [X.] gestellter [X.] nach § 719 Abs. 2 ZPO wegenFehlens eines [X.] nach § 712 ZPO keinen Erfolg ha-ben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zubegründen. Die Klägerin hat im [X.] keinen Vollstreckungs-schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbarwar. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom [X.] gestellte [X.] ist entgegen der Ansicht der Klägerin [X.] nach § 712 ZPO, sondern ein [X.]nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 [X.] nicht entbehrlich [X.] hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Beru-fungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der [X.] nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klä-gerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellthätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Kläge-rin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl.[X.], [X.]. v. 24.11.1999 - [X.], [X.], 746; [X.].ZPO/[X.], aaO § 719 Rdn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7).Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochteneEntscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom [X.] zurückgewiesenen [X.] nicht gehört worden ist.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann [X.] Born-kamm Büscher Schaffert

Meta

I ZA 1/01

17.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZA 1/01 (REWIS RS 2001, 2539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2539

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