Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 2 StR 160/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 628

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 160/12
vom
3. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Sitzung vom 23.
Oktober 2013 in der Verhandlung am 3. Dezember 2013, an denen teilge-nommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,
Richterin am [X.]

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2011 werden mit der Maßgabe verworfen, dass von den Gesamtstrafen
jeweils acht Monate als bereits vollstreckt gelten.
2.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt, wo-von sechs Monate als bereits vollstreckt gelten; den Angeklagten S.

hat es wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung ver-urteilt, wovon ebenfalls sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde, diejenige des Angeklagten [X.]

auch mit einer Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne
Erfolg; sie führen im Hinblick auf die Dauer des [X.] nur zu einer Ergänzung
der Kompensationsentscheidung.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte [X.]

der Geschäftsführer und ein Mitgesellschafter des Bauunterneh-mens T.

GmbH, für das auch der Angeklagte S.

als freier Mitarbeiter 1
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-
4
-
bei der Projektleitung
tätig war. Den Großteil seiner Aufträge erhielt das Unter-nehmen von der Firmengruppe I.

Deutschland
durch die
Abteilung I.

-p.

, zu deren Nachteil die abgeurteilten Taten begangen wurden.
1. Der Bauingenieur H.

wurde von I.

-p.

als externer [X.] eingesetzt und wirkte beratend bei der Auftragsvergabe mit. Er reichte aufgrund einer konkludenten Abrede mit den Angeklagten im Zeitraum von 2001 bis 2005 insgesamt fünfundzwanzig Scheinrechnungen bei der T.

GmbH über insgesamt rund 242.000 Euro ein, die als Gegenleistung für eine Reihe
von Vorteilen für die T.

GmbH bezahlt wurden. Insbesondere
ging es den Angeklagten darum, dass die T.

GmbH bei künftigen Projekten
im [X.] um die Auftragsvergabe durch den Zeugen H.

bevorzugt werden
solle. Die T.

GmbH rechnete die an den Zeugen H.

gezahlten Beträge ihrerseits in überhöhte eigene
Rechnungen an die Auftraggeberin ein. Der Angeklagte [X.]

zeichnete in acht Fällen, der Angeklagte S.

in fünf Fällen die Scheinrechnungen
des Zeugen H.

ab. Insoweit hat das [X.] jeweils für die eigenhändig handelnden Angeklagten rechtlich selbständige Handlungen
der Bestechung im geschäftlichen Verkehr [X.].
Im Hinblick auf die anderen
Bestechungsleistungen an den Zeugen H.

aufgrund seiner
Scheinrechnungen, die nicht von einem der Angeklagten eigenhändig oder aber von keinem der Angeklagten abgezeichnet wurden, hat das [X.]
eine einzige Handlung
der Angeklagten
im Sinne von §
299 StGB angenommen. Dem
habe eine Absprache der Angeklagten durch zumindest
ein Gespräch über die Vorgehensweise bei Einreichung von Scheinrechnungen durch den Zeugen H.

zu Grunde gelegen.
2. Bei dem
Anfang 2003 begonnenen Neubau eines I.

-Möbelhauses in D.

war der Ingenieur [X.]

für I.

-p.

als Bauleiter tätig, dem auch die Rechnungskontrolle oblag. Bei
den Bauarbeiten wurde das Unterneh-3
4
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-
5
-
men
c.

projects
des Zeugen A.

eingesetzt. Dieser hatte dem Bauleiter [X.]

bereits früher Bargeld und Sachleistungen zugewendet, um von ihm
im Bieterwettbewerb bei Auftragsvergaben durch I.

-p.

bevorzugt zu werden. Der Zeuge A.

vereinbarte zunächst mit dem Zeugen [X.]

, dass beide möglichst viel Geld aus dem Bauprojekt für sich abschöpfen würden, indem die Firma c.

projects unberechtigte Forde-rungen
bei der Firma I.

-p.

geltend machen
und der Bauleiter [X.]

die Rechnungen
freizeichnen sollte. Auch die T.

GmbH war an dem [X.] beteiligt. Nachdem der Angeklagte [X.]

sich zur Mitwirkung an der Einreichung überhöhter Rechnungen bei I.

-p.

bereit erklärt hatte, wurde vereinbart, dass die Firma c.

projects, der Zeuge [X.]

und die T.

GmbH zu je einem Drittel von rechtsgrundlosen Zahlungen aufgrund über-höhter Rechnungen profitieren sollten. In einer ersten Phase war
vorgesehen, rund 800.000 Euro aus dem I.

-Budget für das Bauprojekt in D.

zuviel
in Rechnung zu stellen. Tatsächlich reichte
die Firma c.

projects bei der T.

GmbH am 18.
Oktober und 12.
November 2004
insgesamt
sechs [X.] über zusammen
559.773,72 Euro ein, für die keine Leistungen erbracht worden waren. Die Beträge wurden zeitnah bezahlt. Der Angeklagte [X.]

sorgte dann dafür, dass die T.
GmbH ihrerseits die Beträge nebst einem [X.] von einem Drittel durch überhöhte Abrechnungen gegenüber
I.

-p.

geltend machte. Darin hat das [X.] eine vom Angeklagten [X.]

ge-leistete
Beihilfe zur Untreue durch den Ingenieur [X.]

gesehen.
Danach stellte der Zeuge [X.]

fest, dass immer sei, so dass
zusammen mit dem bereits erlangten Betrag mindestens eine [X.] Euro zu Unrecht abgerechnet werden könne. Die Firma c.

projects erstellte deshalb
unter dem 21.
Januar 2005 drei Scheinrechnungen an die T.

GmbH über zusammen 220.753 Euro, die
wiederum
zeitnah gezahlt wurden. Der Angeklagte [X.]

veranlasste dementsprechend überhöhte [X.] der T.

GmbH an I.

-p.

. Das [X.] konnte aber nicht 6
-
6
-
feststellen, ob
aufgrund
der Abrede des Angeklagten [X.]

mit den Zeugen A.

und [X.]

über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung auch insoweit eine weiter gehende Scheinforderung
bei I.

-p.

geltend ge-macht wurden.
Jedenfalls wurden von der T.

GmbH in beiden Phasen insge-samt
überhöhte Preise von mindestens einer Million Euro geltend gemacht.
3. Nachdem die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift bei-den Angeklagten im ersten Komplex jeweils 36 Taten der Bestechung im ge-schäftlichen Verkehr gegenüber dem Zeugen H.

und 36 Taten des [X.] zum Nachteil von I.

-p.

sowie dem Angeklagten [X.]

im zweiten Komplex Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in drei Fällen [X.] hatte, hat das [X.] durch Beschluss vom 24.
Oktober 2011 in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß §
154 Abs.
2, §
154a Abs.
2 StPO für beide Angeklagte auf die von der Verurteilung erfassten Anklagefälle 3 bis 27 zum
ersten Komplex wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und für
den Angeklagten [X.]

auf die Fälle 73 bis 75 der Anklage zum zweiten Komplex wegen Beihilfe zur
Untreue
beschränkt. Ferner hat es die Strafklage dahin umgestaltet, dass die den Handlungen im Sinne der [X.] und 74 nur als eine Tat gewertet hat.
II.
Die Revisionen der Angeklagten gegen den Schuld-
und Strafausspruch sind unbegründet.
Sie führen nur zur Ergänzung
des Kompensationsaus-spruchs im Hinblick auf die lange Dauer des Revisionsverfahrens.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen jeweils rechtlich selbständi-ger Handlungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen ([X.]

) beziehungsweise fünf Fällen (S.

) im ersten Tatkomplex, in dem diese jeweils Scheinrechnungen
des Zeugen H.

abgezeichnet ha-ben, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
7
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9
-
7
-
Das Urteil beruht insoweit auf den Geständnissen der Angeklagten. Die Abzeichnung der Scheinrechnungen war eine Vorteilsgewährung im Sinne des §
299 Abs.
2 StGB. Dazu reicht es
aus, wenn die im Gegenzug zur Schmier-geldzahlung vorgesehenen Vergünstigungen in Umrissen bekannt sind (vgl. zur Bestechung Senat, Urteil vom 29. Februar 1984

2 [X.], BGHSt 32, 290, 291). Weiter gehende Feststellungen zu den Einzelheiten der bezweckten Bevorzugung der T.

GmbH im Bieterwettbewerb waren deshalb nicht erfor-derlich.
Die Annahme des [X.]s, den Angeklagten seien
als rechtlich selbständige Handlungen
nur die jeweils von ihnen eigenhändig vorgenomme-nen
Abzeichnungen
zuzurechnen, beschwert diese nicht. Danach kann hier offen bleiben, ob die
Tatbegehung durch Abzeichnung von Scheinrechnungen durch einen der Angeklagten auch dem jeweils anderen gemäß
§
25 Abs.
2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer
weiteren rechtlich selb-ständigen Handlung der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ibegegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Beweiswürdigung hierzu ist rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch, soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dem Vorgehen habe eine
nach Zeit-punkt, Inhalt und Beteiligten
nicht näher konkretisierbare Absprache zumindest unter den Angeklagten darüber zugrunde gelegen, wie mit Scheinrechnungen des
Ingenieurs
H.

zu verfahren sei. Fehlt allerdings -
wie hier -
jeder direkte Beweis für die angenommene Tatsache, so müssen die Beweisanzeichen, die für und gegen die Annahme sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände abgewogen werden. Dem tragen die Ausführun-gen des [X.]s Rechnung.
Die [X.]
ist der Einlassung der Angeklagten
nicht gefolgt, sie hätten bis zu einer
ersten Durchsuchung im Gesamtkomplex der Ermittlungen 10
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13
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-
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-
zu Bestechungs-
und Betrugsdelikten zum Nachteil von I.

Deutschland
nur von denjenigen
Scheinrechnungen des Zeugen H.

an die T.

GmbH ge-wusst, die sie jeweils selbst abgezeichnet hatten; sie hätten erst nach Bekannt-werden der Durchsuchung bei einem deshalb mit dem Zeugen [X.]

geführ-ten Gespräch von einer weiter gehenden Bestechungspraxis erfahren. Das [X.] hat dies als unzutreffende Schutzbehauptung
gewertet. Dagegen ist rechtlich nichts
zu erinnern.
Der Schluss des [X.]s aus den [X.] ist tragfähig begründet worden. Der Zeuge H.

hat zwar in den einzelnen Fällen nur [X.] einen der
Angeklagten angesprochen. Er hatte nach seiner Zeugenaus-sage
aber keinen Zweifel daran, dass der andere Angeklagte von dem Vorge-hen
des Handelnden wusste. Das [X.] hat vor diesem Hintergrund aus dem gemeinsamen Interesse der Angeklagten an der Bevorzugung der Firma T.

GmbH
im Bieterwettbewerb, aus der erhöhten Entdeckungsgefahr für den Fall eines isolierten Handelns
nur eines der Angeklagten, aus i-tion der Zahlungen an H.

aus der Zusammenarbeit der beiden Angeklag-ten vor
der Tat sowie
während des Tatzeitraums und
danach, schließlich aus
der von ihnen eingeräumten einvernehmlichen Fortsetzung der [X.] nach Bekanntwerden erster
Ermittlungen darauf geschlossen, dass die Einzelakte
auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruht hatten. Damit hat sich die [X.] ihre Überzeugung auf einer ausreichenden objektiven Beweisgrundlage gebildet.

einheitliche Tat der Angeklag-ten im Sinne von §
299 Abs.
2 StGB ist
ebenfalls
rechtlich nicht zu [X.]. Durch die Annahme nur einer
Handlung im Rechtssinne sind die Ange-klagten zumindest
nicht beschwert.
Die Feststellung einer bestimmten
Organisationshandlung innerhalb der T.

GmbH durch die Angeklagten im Hinblick auf die Weiterleitung und Beglei-15
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-
9
-
chung der Scheinrechnungen des Zeugen H.

nach den Maßstäben zur [X.] zumindest
angesichts des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr in der T.

GmbH rechtlich nicht erforderlich.
3. Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen
ist unbegründet.
a) Die Verfahrensrüge, §
261 StPO sei durch Nichtausschöpfung erho-bener Beweise verletzt,
hat keinen Erfolg.
Ein Darstellungsmangel im angefoch-tenen Urteil liegt insoweit nicht vor.
Der Angeklagte [X.]

hat die Überhöhung der Rechnungen an I.

-p.

um den Betrag, der an die Firma c.

project gezahlt wurde, eingeräumt, aber die
Hinzufügung eines Mehrbetrages um ein Drittel wegen einer
Abrede über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung aus dem Bauprojekt in D.

bestritten. Das [X.] hat sich für seine abweichende Feststel-lung auf die Aussage des Zeugen A.

gestützt, die es als glaubhaft angesehen hat. Dagegen ist auch unter Berücksichtigung der mit der Verfah-rensrüge ergänzend mitgeteilten [X.] nichts zu erinnern.
Die Revision
macht geltend, dass das [X.] sich mit dem Inhalt des gegen den
Zeugen A.

ergangenen Strafurteils
nicht auseinan-der gesetzt habe, das
im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einge-führt wurde.
Daraus ergab sich
unter anderem, dass der Zeuge A.

aufgrund seiner
Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsver-fahren, die den Angeklagten [X.]

belastet hatten, eine Strafmilderung gemäß §
46b StGB zu seinen Gunsten erlangt hat. Diesen Aspekt hätte die [X.] nach Ansicht der Revision
ausdrücklich
in ihre Überlegungen ein-beziehen müssen.
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Diese Rüge
greift nicht durch. Das [X.] hat sich im Urteil ausführ-lich
auch mit den Angaben des Zeugen A.

in dem gegen ihn ge-richteten Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt und dabei dessen Interesse an der Entlassung aus der Untersuchungshaft als mögliches Aussagemotiv ge-würdigt. Es
musste sich danach nicht aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge A.

später eine Strafmilderung nach §
46b StGB erlangt hat, zu
ei-ner weiter
gehenden Erörterung gedrängt sehen.
b) Die Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten [X.]

im zweiten Tatkomplex ist ebenfalls unbegründet.
Die Bewertung der Handlungen des Projektleiters
[X.]

aufgrund seiner Vermögensbetreuungspflicht für
I.

-p.

aufgrund seines Arbeitsvertrags als Untreue
ist zutreffend; das [X.] hat auch zu Recht
angenommen, dass der Angeklagte [X.]

dazu Beihilfe geleistet hat.
Soweit das [X.] in Abweichung vom [X.] die Weiter-leitung von zwei überhöhten Rechnungen der Firma c.

projects in der ersten Phase nur als eine Tat im Rechtssinne behandelt hat, ist der Angeklagte [X.]

jedenfalls nicht beschwert.
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-
4. Die Strafzumessungsentscheidung
ist rechtsfehlerfrei. Dasselbe gilt auch für die Kompensationsentscheidung des [X.]s. Der Senat ergänzt diese nur im Hinblick auf die lange Dauer des Revisionsverfahrens dahin, dass statt bisher sechs Monaten nun jeweils acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt gelten.
Fischer [X.][X.]

Eschelbach [X.]

26

Meta

2 StR 160/12

03.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 2 StR 160/12 (REWIS RS 2013, 628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 628

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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