Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2013, Az. 2 StR 160/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 639

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafbarkeit wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Abzeichnung von Scheinrechnungen als Vorteilsgewährung


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2011 werden mit der Maßgabe verworfen, dass von den Gesamtstrafen jeweils acht Monate als bereits vollstreckt gelten.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]        wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als bereits vollstreckt gelten; den Angeklagten [X.]hat es wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wovon ebenfalls sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde, diejenige des Angeklagten [X.]       auch mit einer Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg; sie führen im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens nur zu einer Ergänzung der Kompensationsentscheidung.

[X.]

2

Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte [X.]        der Geschäftsführer und ein Mitgesellschafter des [X.], für das auch der Angeklagte [X.] als freier Mitarbeiter bei der Projektleitung tätig war. Den Großteil seiner Aufträge erhielt das Unternehmen von der Firmengruppe [X.] durch die Abteilung [X.] -p.     , zu deren Nachteil die abgeurteilten Taten begangen wurden.

3

1. Der Bauingenieur [X.]wurde von [X.]  -p.         als externer Bauleiter eingesetzt und wirkte beratend bei der Auftragsvergabe mit. Er reichte aufgrund einer konkludenten Abrede mit den Angeklagten im Zeitraum von 2001 bis 2005 insgesamt fünfundzwanzig Scheinrechnungen bei der [X.] über insgesamt rund 242.000 Euro ein, die als Gegenleistung für eine Reihe von Vorteilen für die [X.] bezahlt wurden. Insbesondere ging es den Angeklagten darum, dass die [X.] bei künftigen Projekten im Bieterwettbewerb um die Auftragsvergabe durch den Zeugen [X.] bevorzugt werden solle. Die [X.] rechnete die an den Zeugen [X.] gezahlten Beträge ihrerseits in überhöhte eigene Rechnungen an die Auftraggeberin ein. Der Angeklagte [X.]         zeichnete in acht Fällen, der Angeklagte [X.]in fünf Fällen die Scheinrechnungen des Zeugen [X.]  ab. Insoweit hat das [X.] jeweils für die eigenhändig handelnden Angeklagten rechtlich selbständige Handlungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr angenommen.

4

Im Hinblick auf die anderen Bestechungsleistungen an den Zeugen [X.] aufgrund seiner Scheinrechnungen, die nicht von einem der Angeklagten eigenhändig oder aber von keinem der Angeklagten abgezeichnet wurden, hat das [X.] eine einzige Handlung der Angeklagten im Sinne von § 299 StGB als „[X.]“ angenommen. Dem habe eine Absprache der Angeklagten durch zumindest ein Gespräch über die Vorgehensweise bei Einreichung von Scheinrechnungen durch den Zeugen [X.] zu Grunde gelegen.

5

2. Bei dem Anfang 2003 begonnenen Neubau eines [X.]   -Möbelhauses in [X.]      war der Ingenieur [X.]     für [X.]  -p.     als Bauleiter tätig, dem auch die Rechnungskontrolle oblag. Bei den Bauarbeiten wurde das Unternehmen [X.] des [X.]           eingesetzt. Dieser hatte dem Bauleiter [X.]     bereits früher Bargeld und Sachleistungen zugewendet, um von ihm im Bieterwettbewerb bei Auftragsvergaben durch [X.]    -p.    bevorzugt zu werden. Der Zeuge A.        vereinbarte zunächst mit dem Zeugen [X.]     , dass beide möglichst viel Geld aus dem Bauprojekt für sich abschöpfen würden, indem die Firma [X.] unberechtigte Forderungen bei der Firma [X.]      -p.     geltend machen und der Bauleiter [X.]   die Rechnungen freizeichnen sollte. Auch die [X.] war an dem Bauvorhaben beteiligt. Nachdem der Angeklagte [X.]        sich zur Mitwirkung an der Einreichung überhöhter Rechnungen bei [X.]  -p.     bereit erklärt hatte, wurde vereinbart, dass die Firma [X.], der Zeuge [X.]     und die [X.] zu je einem Drittel von rechtsgrundlosen Zahlungen aufgrund überhöhter Rechnungen profitieren sollten. In einer ersten Phase war vorgesehen, rund 800.000 Euro aus dem [X.]    -Budget für das Bauprojekt in [X.]     zuviel in Rechnung zu stellen. Tatsächlich reichte die Firma [X.] bei der [X.] am 18. Oktober und 12. November 2004 insgesamt sechs Rechnungen über zusammen 559.773,72 Euro ein, für die keine Leistungen erbracht worden waren. Die Beträge wurden zeitnah bezahlt. Der Angeklagte [X.]    sorgte dann dafür, dass die [X.] ihrerseits die Beträge nebst einem Zuschlag von einem Drittel durch überhöhte Abrechnungen gegenüber [X.]  -p.    geltend machte. Darin hat das [X.] eine vom Angeklagten [X.]      geleistete Beihilfe zur Untreue durch den Ingenieur [X.]       gesehen.

6

Danach stellte der Zeuge [X.]     fest, dass immer noch „Luft im Budget“ sei, so dass zusammen mit dem bereits erlangten Betrag mindestens eine Million Euro zu Unrecht abgerechnet werden könne. Die Firma [X.] erstellte deshalb unter dem 21. Januar 2005 drei Scheinrechnungen an die [X.] über zusammen 220.753 Euro, die wiederum zeitnah gezahlt wurden. Der Angeklagte [X.]        veranlasste dementsprechend überhöhte Rechnungen der [X.] an [X.]   -p.     . Das [X.] konnte aber nicht feststellen, ob aufgrund der Abrede des Angeklagten [X.]     mit den [X.]           und [X.]      über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung auch insoweit eine weiter gehende Scheinforderung bei [X.]    -p.     geltend gemacht wurden. Jedenfalls wurden von der [X.] in beiden Phasen insgesamt überhöhte Preise von mindestens einer Million Euro geltend gemacht.

7

3. Nachdem die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift beiden Angeklagten im ersten Komplex jeweils 36 Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Zeugen [X.]  und 36 Taten des Betruges zum Nachteil von [X.]     -p.      sowie dem Angeklagten [X.]       im zweiten Komplex Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in drei Fällen vorgeworfen hatte, hat das [X.] durch Beschluss vom 24. Oktober 2011 in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO für beide Angeklagte auf die von der Verurteilung erfassten Anklagefälle 3 bis 27 zum ersten Komplex wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und für den Angeklagten [X.]       auf die Fälle 73 bis 75 der Anklage zum zweiten Komplex wegen Beihilfe zur Untreue beschränkt. Ferner hat es die Strafklage dahin umgestaltet, dass die den Handlungen im Sinne der [X.] und 74 nur als eine Tat gewertet hat.

I[X.]

8

Die Revisionen der Angeklagten gegen den Schuld- und Strafausspruch sind unbegründet. Sie führen nur zur Ergänzung des Kompensationsausspruchs im Hinblick auf die lange Dauer des Revisionsverfahrens.

9

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen jeweils rechtlich selbständiger Handlungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen ([X.]       ) beziehungsweise fünf Fällen ([X.] ) im ersten Tatkomplex, in dem diese jeweils Scheinrechnungen des Zeugen [X.]  abgezeichnet haben, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Das Urteil beruht insoweit auf den Geständnissen der Angeklagten. Die Abzeichnung der Scheinrechnungen war eine Vorteilsgewährung im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB. Dazu reicht es aus, wenn die im Gegenzug zur Schmiergeldzahlung vorgesehenen Vergünstigungen in Umrissen bekannt sind (vgl. zur Bestechung Senat, Urteil vom 29. Februar 1984 – 2 [X.], BGHSt 32, 290, 291). Weiter gehende Feststellungen zu den Einzelheiten der bezweckten Bevorzugung der [X.] im Bieterwettbewerb waren deshalb nicht erforderlich.

Die Annahme des [X.]s, den Angeklagten seien als rechtlich selbständige Handlungen nur die jeweils von ihnen eigenhändig vorgenommenen Abzeichnungen zuzurechnen, beschwert diese nicht. Danach kann hier offen bleiben, ob die Tatbegehung durch Abzeichnung von Scheinrechnungen durch einen der Angeklagten auch dem jeweils anderen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer weiteren rechtlich selbständigen Handlung der Bestechung im geschäftlichen Verkehr im „[X.]“ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die Beweiswürdigung hierzu ist rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch, soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dem Vorgehen habe eine nach Zeitpunkt, Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbare Absprache zumindest unter den Angeklagten darüber zugrunde gelegen, wie mit Scheinrechnungen des Ingenieurs [X.] zu verfahren sei. Fehlt allerdings - wie hier - jeder direkte Beweis für die angenommene Tatsache, so müssen die Beweisanzeichen, die für und gegen die Annahme sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände abgewogen werden. Dem tragen die Ausführungen des [X.]s Rechnung.

Die [X.] ist der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt, sie hätten bis zu einer ersten Durchsuchung im Gesamtkomplex der Ermittlungen zu Bestechungs- und Betrugsdelikten zum Nachteil von [X.]     [X.] nur von denjenigen Scheinrechnungen des Zeugen [X.]  an die [X.] gewusst, die sie jeweils selbst abgezeichnet hatten; sie hätten erst nach Bekanntwerden der Durchsuchung bei einem deshalb mit dem Zeugen [X.]     geführten Gespräch von einer weiter gehenden Bestechungspraxis erfahren. Das [X.] hat dies als unzutreffende Schutzbehauptung gewertet. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Der Schluss des [X.]s aus den [X.] ist tragfähig begründet worden. Der Zeuge [X.]  hat zwar in den einzelnen Fällen nur jeweils einen der Angeklagten angesprochen. Er hatte nach seiner Zeugenaussage aber keinen Zweifel daran, dass der andere Angeklagte von dem Vorgehen des Handelnden wusste. Das [X.] hat vor diesem Hintergrund aus dem gemeinsamen Interesse der Angeklagten an der Bevorzugung der Firma [X.] im Bieterwettbewerb, aus der erhöhten Entdeckungsgefahr für den Fall eines isolierten Handelns nur eines der Angeklagten, aus der „langen Tradition der Zahlungen an [X.] “, aus der Zusammenarbeit der beiden Angeklagten vor der Tat sowie während des Tatzeitraums und danach, schließlich aus der von ihnen eingeräumten einvernehmlichen Fortsetzung der Bestechungshandlungen nach Bekanntwerden erster Ermittlungen darauf geschlossen, dass die Einzelakte auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruht hatten. Damit hat sich die [X.] ihre Überzeugung auf einer ausreichenden objektiven Beweisgrundlage gebildet.

b) Die Bewertung des „[X.]s“ als eine einheitliche Tat der Angeklagten im Sinne von § 299 Abs. 2 StGB ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Annahme nur einer Handlung im Rechtssinne sind die Angeklagten zumindest nicht beschwert.

Die Feststellung einer bestimmten Organisationshandlung innerhalb der [X.] durch die Angeklagten im Hinblick auf die Weiterleitung und Begleichung der Scheinrechnungen des Zeugen [X.] nach den Maßstäben zur Figur eines „uneigentlichen Organisationsdelikts“ war zumindest angesichts des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr in der [X.] rechtlich nicht erforderlich.

3. Die Revision des Angeklagten [X.]       gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen ist unbegründet.

a) Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei durch Nichtausschöpfung erhobener Beweise verletzt, hat keinen Erfolg. Ein Darstellungsmangel im angefochtenen Urteil liegt insoweit nicht vor.

Der Angeklagte [X.]        hat die Überhöhung der Rechnungen an [X.]   -p.      um den Betrag, der an die Firma [X.] gezahlt wurde, eingeräumt, aber die Hinzufügung eines Mehrbetrages um ein Drittel wegen einer Abrede über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung aus dem Bauprojekt in [X.]        bestritten. Das [X.] hat sich für seine abweichende Feststellung auf die Aussage des [X.]         gestützt, die es als glaubhaft angesehen hat. Dagegen ist auch unter Berücksichtigung der mit der Verfahrensrüge ergänzend mitgeteilten [X.] nichts zu erinnern.

Die Revision macht geltend, dass das [X.] sich mit dem Inhalt des gegen den [X.]           ergangenen Strafurteils nicht auseinander gesetzt habe, das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Daraus ergab sich unter anderem, dass der Zeuge A.       aufgrund seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren, die den Angeklagten [X.]        belastet hatten, eine Strafmilderung gemäß § 46b StGB zu seinen Gunsten erlangt hat. Diesen Aspekt hätte die [X.] nach Ansicht der Revision ausdrücklich in ihre Überlegungen einbeziehen müssen.

Diese Rüge greift nicht durch. Das [X.] hat sich im Urteil ausführlich auch mit den Angaben des [X.]            in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt und dabei dessen Interesse an der Entlassung aus der Untersuchungshaft als mögliches Aussagemotiv gewürdigt. Es musste sich danach nicht aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge A.           später eine Strafmilderung nach § 46b StGB erlangt hat, zu einer weiter gehenden Erörterung gedrängt sehen.

b) Die Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten [X.]      im zweiten Tatkomplex ist ebenfalls unbegründet.

Die Bewertung der Handlungen des Projektleiters [X.]    aufgrund seiner Vermögensbetreuungspflicht für [X.]    -p.    aufgrund seines Arbeitsvertrags als Untreue ist zutreffend; das [X.] hat auch zu Recht angenommen, dass der Angeklagte [X.]     dazu Beihilfe geleistet hat.

Soweit das [X.] in Abweichung vom [X.] die Weiterleitung von zwei überhöhten Rechnungen der Firma [X.] in der ersten Phase nur als eine Tat im Rechtssinne behandelt hat, ist der Angeklagte [X.]      jedenfalls nicht beschwert.

4. Die [X.] ist rechtsfehlerfrei. Dasselbe gilt auch für die Kompensationsentscheidung des [X.]s. Der Senat ergänzt diese nur im Hinblick auf die lange Dauer des Revisionsverfahrens dahin, dass statt bisher sechs Monaten nun jeweils acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt gelten.

Fischer                       Schmitt                       Krehl

             Eschelbach                     Zeng

Meta

2 StR 160/12

03.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 31. Oktober 2011, Az: 5/12 KLs 12/10

§ 299 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2013, Az. 2 StR 160/12 (REWIS RS 2013, 639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 639

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 160/12

2 StR 50/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.