Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. III ZR 179/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 137

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 16. Dezember 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 4 und 20a, [X.] § 47

Zu den Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge eines Vereins der Garten- und Siedlerfreunde in die Zwischenpächterposition eines Kreisverbandes des [X.], Siedler und Kleintierzüchter im Beitrittsgebiet.
[X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.]/04 - OLG [X.]

[X.] - 2 -

Der II[X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in [X.] belegenen Grundstücks, auf dem sich eine Kleingartenanlage befindet. Die Beklagten nutzen eine der Parzellen dieser Anlage. Die Kläger verlangen die Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils.

Zu [X.] hatte die LPG Pflanzenproduktion W.

das Grundstück in Besitz. Sie schloß mit Wirkung vom 15. Februar 1987 mit dem [X.], Siedler und Kleintierzüchter ([X.]), Kreisverband - 3 -

[X.], eine "Nutzungsvereinbarung" (Kleingartenzwischenpachtvertrag). Der [X.] [X.] verpachtete die einzelnen Parzellen des Geländes an Kleingärtner weiter.

Der Zentralvorstand des [X.] beschloß am 10. Februar 1990 eine Än-derung der Verbandsstruktur. Am 27. Oktober 1990 faßte der außerordentliche Verbandstag den Beschluß, den [X.] mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 aufzulösen. Der Zentralverband, die Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirks-vorstände sollten nur noch Aufgaben zur Auflösung wahrnehmen. Ferner war in dem Beschluß festgestellt, daß aus den Fachrichtungen des [X.] selbständi-ge Fach- und Landesverbände entstanden seien, "die deren Rechtsnachfolge antreten". Unter anderem war in der folgenden Aufstellung der Landesverband [X.] der Garten- und Siedlerfreunde e.V. aufgeführt. Die genannten Vereinigungen sollten "als Rechtsnachfolger" Anspruch bei der Aufteilung des Verbandsvermögens nach § 45 [X.] haben. In Nummer 3 des Auflösungsbe-schlusses war ferner bestimmt, daß "in Übereinstimmung mit dem [X.] § 2 und § 4 ausschließlich dem [X.] als Rechtsnachfolger ... das Recht der Weiterführung aller zwi-schen dem [X.] und den Eigentümern ... geschlossenen [X.]" übertragen werde.

Der [X.] [X.] wurde auf seinen Antrag am 29. Mai 1990 mit dem Namen "[X.], Siedler und Kleintierzüchter, Kreisvor-stand [X.] e.V." unter der Nummer 23 in das [X.] des [X.] [X.] eingetragen. Mit Datum vom 16. Dezember 1993 teilte der als Vorsitzender des Vereins eingetragene A.

R. dem Amtsgericht mit, der Verein sei 1990 aufgelöst worden. - 4 -

Am 27. August 1990 wurde der "Verein der Garten- und Siedlerfreunde [X.] e.V." ([X.]) unter der Nummer 162 in das [X.] des [X.] eingetragen. In § 1 Abs. 2 der Satzung dieses Vereins war bestimmt: "Der [X.] ([X.] [X.] e.V.) wird Rechtsnachfolger aller vom Zentralvorstand des [X.], Siedler und Kleintierzüchter ([X.]) für die Fachrichtungen Klein-garten- und Siedlungswesen sowie Wochenendsiedler abgeschlossenen [X.] und Vereinbarungen." Der Verein übernahm das Vermögen des [X.] [X.] , einschließlich der Geschäftsräume und des Inventars. Der [X.] [X.] überließ dem [X.] am 29. Oktober 1990 den Besitz der Kleingar-tenanlage, in der die hier betroffene Parzelle liegt. Die Mitglieder und die [X.] [X.] und des [X.] [X.] sind weitgehend identisch.

Die Beklagten schlossen am 20. Januar 1994 mit dem [X.] einen Klein-gartenpachtvertrag über die streitgegenständliche Parzelle.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten könnten aus diesem Vertrag ihnen gegenüber kein Recht zum Besitz herleiten, da der [X.] nicht in die Rechte des [X.] als Zwischenpächter eingetreten sei.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe - 5 -

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. [X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der [X.] mit dem [X.] vom 20. Januar 1994 vermittle ihnen gegenüber den Klägern kein Besitzrecht. Der [X.] sei weder mit dem [X.] [X.] identisch noch dessen Rechtsnachfolger. Beide Vereine hätten nebeneinander bestanden. Ihre Verschmelzung habe nicht stattgefun-den. Auch sonstige Umstände, aus denen die Beklagten mit Wirkung gegen die Kläger ein Besitzrecht an der Parzelle herleiten könnten, seien nicht vorhan-den.

I[X.]

Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht hat den Klägern mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch gegen die [X.] auf Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils aus § 985 [X.] zuerkannt. Die Beklagten haben kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 [X.]. Insbesondere verleiht ihnen der mit dem [X.] geschlossene Pachtvertrag vom 20. Januar 1994 gegenüber den Klägern ein solches Recht nicht.
1. Die Kläger sind zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 gemäß § 20b [X.] in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG auf der Verpäch-terseite in den zwischen der LPG Pflanzenproduktion W.

und dem [X.] [X.] geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten. - 6 -

2. Jedoch ist der [X.] nicht anstelle des [X.] [X.]

als Zwischen-pächter in diesen Vertrag eingerückt. Der [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision und des 5. Zivilsenats des [X.] (juris, Dokument-Nr. KORE450389400, Rn. 7) weder mit dem dortigen Kreis-verband des [X.] identisch noch ist er dessen Rechtsnachfolger als [X.] geworden.

a) Nach § 4 der Verordnung über das [X.] und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 ([X.]. [X.] 1960, [X.]) war [X.] der [X.] berechtigt, Grundstücke zum Zwecke der [X.] an Kleingärtner zu pachten. Der Zentralverband, die Bezirks- und Kreisverbände sowie die Orts- und Betriebssparten waren juristische Personen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).

b) Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der [X.] vom 21. Februar 1990 ([X.]. [X.] I S. 75) hatten sich die zum Zeitpunkt des [X.] dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses von Rechtsvorschriften rechtsfähigen Vereinigungen zum Erhalt ihrer Rechts-fähigkeit bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht binnen sechs Monaten registrieren zu lassen. Unter diese Bestimmung fielen auch der [X.] und [X.] nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1959 rechtsfähigen [X.] (z.B.: [X.], Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rn. 242). Der [X.]-Kreisverband [X.]machte von der in § 22 Abs. 1 Vereini-gungsgesetz der [X.] eröffneten Möglichkeit, seine Rechtsfähigkeit zu erhal-ten, Gebrauch und erwirkte zum 29. Mai 1990 seine Eintragung unter der lau-fenden Nummer 23 im [X.] des dortigen [X.]. - 7 -

c) Der neu gegründete [X.] erlangte am 27. August 1990 mit seiner Ein-tragung unter der Nummer 162 im [X.] des [X.] [X.]

seine Rechtsfähigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Vereinigungsgesetz [X.]).

d) Der [X.] [X.] und der [X.] waren rechtlich verschiedene juristische Personen.

aa) Der [X.] entstand nicht als Fortsetzung (sog. Umwandlung im [X.] an [X.], [X.], 8. Aufl., § 20a Rn. 18 f; [X.] 2002, 229, 231) des [X.] [X.] , sondern nach den bindenden tatsäch-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts als eine Neugründung.

(1) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der "Umwandlung" eines bestehenden Vereins und einer Neugründung ist der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des [X.], das heißt hier der Mitglieder des [X.] [X.] . Nur, wenn die Mitgliederversammlung des [X.]-Verbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß und lediglich den Namen, die Satzung und/oder den Vorstand änderte, also Identität und Kontinuität (vgl. [X.] aaO) gewahrt werden sollten, kann von einer bloßen "Umwandlung" (treffen-der: Umbenennung) des Vereins unter Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Die Gründung des [X.] wurde jedoch in einer eigen-ständigen Gründungsversammlung am 16. Juni 1990, und nicht in einer [X.] des [X.] Oranienburg, beschlossen. Der neue Verein wurde, wie sich aus der in den Vorinstanzen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten [X.] [X.] (= 3 U 38/00 OLG [X.]) entgegen der Ansicht der Revision ergibt, als solcher beim Regi-- 8 -

stergericht angemeldet und rechtlich folgerichtig unter einer eigenen Nummer im [X.] eingetragen. Der [X.] trat damit neben den [X.] [X.]

. Beide Vereine existierten zumindest zeitweise nebeneinander.

(2) Soweit die Revision letzterem entgegen hält, der [X.] [X.] sei durch vollständigen Fortfall seiner Mitglieder ohne vorherige Auflösung und Liquidation erloschen, vermag sie diesbezüglich keinen - übergangenen - Vor-trag der Beklagten aufzuzeigen. Hiergegen spricht im übrigen, daß der [X.] [X.] dem [X.] am 29. Oktober 1990 das betroffene Grundstück [X.] hat.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht von einer Fusion des [X.] [X.] und des [X.] ausgegangen werden. Eine Verschmel-zung der beiden Vereine im eigentlichen Sinn (vgl. § 2 [X.]) ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden. Über eine derartige Fusion verhielt sich das Vereinigungsgesetz der [X.] nicht. Entsprechendes gilt für das seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 231 § 2 Abs. 2 EG[X.] maßgebende bundesdeutsche Vereinsrecht. Nach der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Rechtslage bis zum In-krafttreten des [X.] vom 28. Oktober 1994 (B[X.]. I S. 3210) am 1. Januar 1995 war die Fusion von Vereinen nur durch Einzelrechtsüber-tragung unter genehmigter Schuldübernahme (§ 415 [X.] beziehungsweise bis zum 3. Oktober 1990 § 440 ZGB) sowie anschließender Auflösung und Liqui-dation des übertragenden Vereins möglich (ganz h.M., z.B.: [X.] ZIP 1989, 1012, 1019; [X.] 1972, 236; [X.]/[X.]/[X.], [X.], vor § 41 Rn. 23; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 41 Rn. 25; [X.], Vereinsrecht, 5. Aufl., Rn. 362; [X.], Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, - 9 -

9. Aufl., Rn. 2268, 2271a). Die Beklagten haben zu diesen Voraussetzungen, insbesondere zu der Frage, ob die Gläubiger des [X.] O.

der Über-nahme der Verpflichtungen durch den [X.] zustimmten, nichts vorgetragen.

[X.]) Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur fehlenden rechtlichen Identität von [X.] und [X.] erhobene Rüge der Verletzung von § 286 ZPO ist unbegründet. Der [X.] hat sie geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision (so möglicherweise auch Kärsten NJ 1994, 104, 107 f; [X.] aaO § 20a Rn. 18 f) stellen die nach dem Be-schluß des [X.]-Zentralvorstandes vom 10. Februar 1990 erfolgten [X.] von Vereinen, deren Zweck die [X.] ist, und deren Eintragung im [X.] auch nicht stets - gewissermaßen kraft faktischen Vollzugs - die Fortsetzung der [X.]-[X.]e unter neuem Namen und Satzung dar. Entscheidend hierfür ist vielmehr, wie bereits unter aa) ausgeführt, der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des jeweili-gen [X.]-Verbandes. Nur, wenn die Mitgliederversammlung des [X.]-Verbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß, also Identität und Kontinuität objektiv erkennbar gewahrt werden sollten, kann von dem Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Anders liegt der Fall, wenn der neue Verein zusätzlich zu dem bestehenden [X.]-Verband entstand und ne-ben dem [X.] fortexistierte. Eine derartige Konstellation liegt hier vor.

Die Beklagten führen für ihre Auffassung zu Unrecht das durch Nichtan-nahmebeschluß des [X.]s vom 31. Januar 2002 - [X.]/01 - rechtskräftig - 10 -

gewordene Urteil des [X.] vom 11. Januar 2001 ([X.] 2001, 398, 399) an. Nach den dem dortigen Rechtsstreit [X.] tatsächlichen Feststellungen hatte die Mitgliederversammlung des be-troffenen [X.]-Kreisverbandes den Beschluß gefaßt, den Verein in den "[X.]" umzu-wandeln. Es entsprach damit dem objektiv erklärten Willen der Mitgliederver-sammlung, Identität und Kontinuität des [X.]-Kreisverbandes zu wahren. Ein neuer, neben den [X.]-Kreisverband tretender Verein sollte hingegen nicht gegründet werden. Die im hier zu entscheidenden Fall bestehende [X.] lag damit nicht vor. Gleiches gilt für das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2003 ([X.] 2003, 180, 181 f). Schließlich läßt sich auch dem Urteil des [X.] vom 4. Februar 1994 ([X.] - [X.], 1222 ff) nicht entnehmen, daß ihm eine mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag.

ee) Die Revision meint weiter, die formellen Fehler bei der beabsichtig-ten Umwandlung des [X.] [X.] in den [X.] dürften angesichts der in der [X.] herrschenden rechtlichen Unsicherheiten nicht überbewertet werden. Die Kläger dürften sich auf das [X.] der Umwandlung des [X.]-Kreisverbandes [X.] deshalb nach [X.] und Glauben nicht berufen. Dem ist nicht zu folgen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Sicherheit des Rechtsverkehrs ist es, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, unverzichtbar, daß das tatsächlich Gewollte seinen gehörigen objektiven Aus-druck findet, und zwar im Vereinsrecht insbesondere durch die erforderlichen Registereintragungen. Im übrigen hat die Umwandlung von [X.]-Kreisverbän-den in [X.]-Vereine selbst unter Berücksichtigung der in der Übergangszeit - 11 -

des Jahres 1990 herrschenden dynamischen rechtlichen Entwicklungen im [X.] keine nicht zu bewältigenden Anforderungen gestellt. Dies ergibt sich bereits aus den Sachverhalten, die den oben unter [X.]) zitierten Entschei-dungen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] zugrunde lagen. Es ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Kläger gegenüber den [X.] auf die fehlende Berechtigung des [X.] zur Verpachtung berufen. Die Klä-ger und ihre Rechtsvorgängerin hatten keinen Einfluß auf die zur Gründung des [X.] und zum [X.] der Umwandlung des [X.]-Kreisverbandes füh-renden Umstände. Es liegt deshalb in der Risikosphäre des [X.], wenn er die Zwischenpächterposition gegenüber den [X.] nicht erlangt hat. Dieses Risiko erstreckt sich auf die Beklagten, die sich den [X.] als Vertragspartner gewählt haben.

Im übrigen ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Kläger den Beklagten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen ha-ben, daß sie den [X.] als Nachfolger des [X.] [X.]

behandelten.

e) Das Recht zur [X.] aus dem zwischen der LPG
Pflanzenproduktion [X.]und dem [X.] [X.] geschlosse-nen Vertrag ist auch nicht von dem [X.] [X.]

auf den [X.] übertra-gen worden. Die bloße tatsächliche Nachfolge dieses Vereins in die Funktion des [X.] [X.] vermochte den [X.] nicht zu begründen. Erforderlich hierfür wären besondere rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Re-gelungen gewesen. Letztere fehlen, und das Berufungsgericht hat, von der [X.] unbeanstandet, keine Feststellungen zu Vereinbarungen, die Wirkung gegenüber den Klägern entfalten könnten, getroffen.
- 12 -

aa) Der [X.] ist insbesondere nicht durch den Beschluß des Verbands-tags des [X.]-Zentralverbands vom 27. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger des [X.] [X.] in dessen Stellung als Zwischenpächter eingetreten. Der [X.]-Zentralverband konnte über die Rechtspositionen der rechtlich selb-ständigen [X.]-Kreisverbände nicht wirksam verfügen (vgl. [X.], juris, Dokument-Nr. [X.], Rn. 11; [X.] aaO § 20a Rn. 18 l).

[X.]) Die Auflösung des [X.] [X.] hatte den Übergang der [X.] auf den [X.] gleichfalls nicht zur Folge. Ein aufge-löster Verein besteht als [X.] fort (§ 49 Abs. 2 [X.]). Seine Ver-mögenspositionen sind, von dem Anfall des Vermögens an den Fiskus (§ 46 [X.]) abgesehen, im Wege des [X.] zu liquidieren; eine Gesamtrechtsnachfolge findet, auch zugunsten des Anfallberechtigten (§ 45 Abs. 1 [X.]), nicht statt (z.B.: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 45 Rn. 3). Für den Übergang der Zwischenpächterstellung des [X.] [X.]

nach [X.] Auflösung auf den [X.] wären daher ein Vertrag über den Eintritt dieses Vereins in die Zwischenpächterposition des [X.] [X.]

oder eine Ab-tretung von dessen Befugnissen an den [X.] erforderlich gewesen.

[X.]) Gleiches gilt im Ergebnis auch, falls der [X.] [X.]

infolge Ausscheidens aller Mitglieder seine Existenz verloren haben sollte. Zwar [X.] ein Verein in diesen Fällen, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat ([X.] 19, 51, 57; [X.] NJW-RR 1999, 336, 337 m.w.[X.]; [X.] aaO, Rn. 365; [X.], Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn. 868). Gleichwohl fällt sein Vermögen nicht ohne weiteres an einen etwaigen Rechtsnachfolger. Vielmehr ist das Vermögen entsprechend einer Liquidation nach §§ 45 ff [X.] - 13 -

durch einen gemäß § 1913 [X.] zu bestellenden Pfleger abzuwickeln ([X.], [X.], [X.], [X.] jeweils aaO).

3. Aus § 4 Abs. 3 [X.] können die Beklagten gleichfalls kein Recht zum Besitz an der von ihnen inne gehaltenen Parzelle gegenüber den Klägern ableiten. Diese Vorschrift begründet nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verpächters zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage an eine Kleingärtneror-ganisation (OLG [X.], juris, Dokument-Nr. [X.], II B 3 b [X.]; [X.] aaO, § 4 Rn. 41; [X.], [X.], 2. Aufl., § 4 Rn. 32, 38), aus der Private gegenüber dem Verpächter keine Rechte geltend machen können ([X.] aaO, Rn. 38). Überdies ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

4. Weiterhin sind die Beklagten nicht mit Wirkung gegenüber den Klägern in ihrem guten Glauben in die Berechtigung des [X.] zur Verpachtung des [X.] geschützt. Insoweit ist auf die zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 179/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. III ZR 179/04 (REWIS RS 2004, 137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 137

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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