Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. III ZR 203/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2121

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 203/02Verkündet am:24. Juli 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja [X.] § 3 Abs. 2, § 20a Nr. 7 und 8; SachenRBerG § 5 Abs. 1Nr. 3 Satz 2 Buchst. ea)Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigen-heime im Sinne des [X.] bzw. des [X.] anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter [X.] so stark beeinflussen, daß die ansonsten auf den [X.] festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlage-prägend in Erscheinung tritt.b)Sind in einer Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigenEigenheimen oder diesen nahekommenden [X.] Gebäude, die den größeren Teil des Jahres (April bis Oktober)durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - bebaut, so kanndie Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehenwerden.[X.], Urteil vom 24. Juli 2003 - [X.][X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der [X.] [X.] vom 11. April 2002 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil [X.] entschieden hat.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.], auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestandAm 22. September 1986 schloß die Beklagte mit dem KreisverbandP. des [X.], Siedler und Kleintierzüchter ([X.])einen "Kleingarten-Nutzungsvertrag" über die Parzelle [X.] der aus 258 [X.] bestehenden Anlage "[X.]". Auf dem [X.] befindet sicheine von der Beklagten zu Wohnzwecken genutzte [X.], die, wie [X.] der Beklagten zu den Akten gereichten Schreiben des [X.]- 4 -von [X.] vom 18. Januar 1999 zu entnehmen ist, als Eigenheim im Sinne [X.] anzusehen ist.Das [X.] steht im Eigentum des klagenden [X.]. Dieses [X.] die zwischen den Pächtern und dem [X.]-Kreisverband P. bestehen-den Verträge eingetreten, dessen Rechtsfähigkeit mangels Registrierung nachden Bestimmungen des Vereinigungsgesetzes der [X.] erloschen ist und derseine Tätigkeit eingestellt hat.Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von [X.] (anteilige) Erstattung von öffentlich-rechtlichen Lasten für die Jahre 1995und 1996. Das Amtsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Zahlung anteili-ger öffentlich-rechtlicher Lasten zugebilligt und die weitergehende Klage ab-gewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das [X.] unter Zu-rückweisung der Anschlußberufung der Beklagten auch der Klage auf [X.] bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen statt-gegeben.Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Be-rufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur [X.] an das [X.] 5 -I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen [X.] ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung der öffentlich-rechtlichenLasten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.] und ein Anspruch auf [X.] nach § 20a Nr. 8 Satz 2 [X.] zu, weil die Anlage "[X.]", bezo-gen auf den Stichtag 3. Oktober 1990, als Kleingartenanlage einzustufen seiund deshalb dem Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes unter-falle.Dies wird von den tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen.1.Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts, wonach die Anlage "[X.] " dann als Kleingartenanlage und die [X.] befindliche Parzelle der Beklagten als Kleingarten zu behandelnist, wenn zum Stichtag 3. Oktober 1990 in der Gesamtanlage die kleingärtneri-sche Nutzung vorherrschend war.a) Nach § 312 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der [X.] ([X.]) konntenland- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum [X.] kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassenwerden. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Ga-ragen, Kleingärten außerhalb des [X.] sowie Kleingärten, [X.] im [X.]. [X.] nach den §§ 312 bis315 [X.], zu denen auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am [X.] 1976 abgeschlossene Pachtverträge über die Nutzung von [X.] [X.] gehörten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.], Art. 232 § 4Abs. 4 EGBGB), sind, soweit sie eine kleingärtnerische Flächennutzung be-treffen, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in [X.] nachMaßgabe des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet worden (§ 20a Nr. 1[X.]). Bezüglich der sonstigen zu [X.]n genutzten Bodenflä-chen galten zunächst die §§ 312 bis 315 [X.] weiter (Art. 232 § 4 Abs. [X.]). Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum [X.] sind diese Rechtsverhältnisse in Miet- und [X.] nachdem Bürgerlichen Gesetzbuch umgewandelt worden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1Abs. 1 Nr. 1 [X.]) Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den [X.] Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen [X.] und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsan-passungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des [X.] 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung ([X.] [X.]/02 - [X.] 2003, 298, zur Veröffentlichung in [X.]Zvorgesehen, und vom 16. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 779, 782;vgl. auch Senatsurteil [X.]Z 139, 235, 238 ff). Demgegenüber tritt die [X.] in den Hintergrund. Anders als nach dem Recht der [X.] war nach dem Recht der ehemaligen [X.] die Unterscheidung zwischenkleingärtnerischer und sonstiger, Freizeitzwecken dienender [X.] untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, daß in der Lebenswirklichkeitder [X.] die Bodennutzung im wesentlichen auf st[X.]tlicher Lenkung beruhte,wobei auf die von den beteiligten Nutzern und Grundstückseigentümern ver-einbarte Vertragsgestaltung bzw. die zivilrechtliche Lage weniger Rücksichtgenommen wurde (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 [X.]O). Aufgrund des-- 7 -sen kommt - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -dem Umstand, daß der zwischen dem [X.]-Kreisverband und der [X.] September 1986 abgeschlossene Pachtvertrag ausdrücklich als [X.] bezeichnet und als Vertragszweck die kleingärtnerischeBodennutzung nach Maßgabe der Kleingartenordnung angegeben worden ist,nur eine indizielle Bedeutung zu, die die Prüfung der am 3. Oktober 1990 herr-schenden tatsächlichen Nutzung nicht entbehrlich macht.bb) In Fällen, in denen - wie hier - zu [X.]-Zeiten der Nutzer sein Nut-zungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grund-stücks, sondern von einem Hauptnutzer - also im Regelfalle von einem [X.]-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht [X.] einzelner Parzellen abzustellen. Das ist schon deshalb notwendig, weil dersich auf die Anlage insgesamt beziehende [X.] nur einheit-lich entweder den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes oder denen [X.] unterworfen sein kann und auch für die [X.] des [X.] zu den Endpächtern nicht teilweise andere [X.] maßgeblich sein können als diejenigen, die für das Nutzungsverhältnisdes [X.] zum Eigentümer gelten (vgl. Senatsurteil vom 16. [X.] 1999 [X.]O S. 782 f).Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Anwendbarkeit dieserGrundsätze Zweifel angemeldet hat, weil vorliegend pachtvertragliche [X.] infolge des Wegfalls des [X.]-Kreisverbands nur (noch) zwischendem klagenden Land als dem Grundstückseigentümer und den derzeitigenNutzern der einzelnen Parzellen bestehen, sind diese [X.] ist aus einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die über dieAnwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf ehemalige Erholungs-grundstücke im Sinne der §§ 312 ff [X.] geführt worden sind, bekannt, daßviele Gliederungen des [X.] - wie hier - darauf verzichteten, sich ihreRechtsfähigkeit durch eine Registrierung nach Maßgabe der [X.] der [X.] vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 75) zuerhalten, und ihre Tätigkeit einstellten. Nicht selten bildeten sich hier parallelzu den in Auflösung befindlichen [X.]-Gliederungen Ortsvereine des [X.], die im Einvernehmen aller [X.] Rolle des [X.] übernahmen (vgl. hierzu [X.], [X.],8. Aufl., § 20a Rn. 18 ff, insbesondere Rn. 19a; [X.], [X.], 2. Aufl.,§ 20a Rn. 28).Soweit dies - wie vorliegend - nicht der Fall war, wurden die Pachtbezie-hungen der einzelnen Nutzer unter Wegfall des [X.] unmittelbarmit dem Eigentümer fortgesetzt.Angesichts des Umstands, daß zum Stichtag 3. Oktober 1990 das recht-liche Schicksal bestehender Zwischenpachtverträge vielfach ungeklärt und dieweitere Entwicklung noch offen war, darf aus Gründen der Rechtssicherheitund Rechtsklarheit die Frage der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengeset-zes auf das einzelne Nutzungsverhältnis nicht vom Fortbestand des [X.] abhängig gemacht werden. Im Ergebnis bedeutet das, daß im-mer dann, wenn zu [X.]-Zeiten die Nutzung von Grundstücken zu [X.] im [X.] erfolgte, für alle innerhalb einer Anlage befindlichen [X.] dieselben pachtrechtlichen Vorschriften gelten, und zwar ohne Rücksicht- 9 -darauf, ob und mit welcher Rechtspersönlichkeit ein [X.]-Hauptnutzungsver-trag fortgesetzt wurde.b) Die von der Beklagten genutzte Parzelle ist auch nicht deshalb [X.] des Bundeskleingartengesetzes ausgenommen, weil [X.] ihr eine im Eigentum der Beklagten stehende [X.] befindet, die zuWohnzwecken genutzt wird. Wie der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003(III ZR 176/02 - [X.] 2003, 167 f) entschieden hat, handelt es sich bei einerderartigen Parzelle nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2Nr. 2 [X.].2.Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, wonach es sich bei der An-lage "[X.] " nach ihrem äußeren Erscheinungsbild um eine Kleingartenan-lage im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] handelt, wie folgt begründet: Nach [X.] von dem Kläger erstellten Bestandsaufnahme, deren tatsächlicher Inhaltvon der Beklagten nicht bestritten werde, seien im August/September 200080 v.H. der vorhandenen Parzellen kleingärtnerisch genutzt worden ([X.] von mindestens drei Obstbäumen). Davon, daß der Umfang der klein-gärtnerischen Nutzung am 3. Oktober 1990 geringer gewesen sei, könne nichtausgegangen werden. Derartiges hätte die Beklagte nicht behauptet; dagegenspreche auch, daß die Nutzer der Anlage "[X.] " bei ihrer Teilnahme [X.] im Jahre 1988 gezeigt hätten, daß sie in erheblichem Um-fang Obst und Gemüse ernteten, wobei sie im Vergleich mit anderen Anlagenein überdurchschnittliches Ernteergebnis erzielt hätten.Aufgrund dieser Umstände stehe fest, daß in der Anlage "[X.]" am3. Oktober 1990 die kleingärtnerische Nutzung vorherrschend gewesen sei.- 10 -Daß die in der Anlage befindlichen [X.]en teilweise zum [X.] wurden und werden sowie die in § 3 Abs. 2 [X.] vorgegebeneGröße für Gartenlauben nicht unerheblich überschreiten, sei ohne Belang. [X.] Übergangsregelungen des § 20a Nr. 7 und 8 [X.] zeigten, spieltenderartige - bestandsgeschützte - (Wohn-)Nutzungen und Laubengrößen für [X.] einer Anlage keine Rolle. Auch werde die Anwendbarkeit [X.] durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichtverdrängt.Diese Ausführungen sind, wie die Revision zu Recht rügt, nicht frei vonRechtsfehlern.a) Nach § 20a Nr. 7 Satz 1 [X.] können vor dem [X.] Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2[X.] vorgegebene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtneri-schen Nutzung dienende bauliche Anlagen unverändert genutzt werden. [X.] § 20a Nr. 8 Satz 1 [X.] bleibt eine vor dem Wirksamwerden [X.] bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zuWohnzwecken zu nutzen, unberührt, soweit andere Vorschriften der [X.] nicht entgegenstehen.Diese Überleitungsvorschriften, die dem Pächter der [X.] gewähren, zeigen, wie das Berufungsgericht im Ansatz richtigerkannt hat, daß das Vorhandensein derartiger [X.]en in einer [X.] Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht entgegensteht, son-dern diese voraussetzt. Danach hindert eine "altrechtliche", mit [X.] Wohnnutzung nicht die Einstufung des Grundstücks als [X.] 11 -tenland. Das gilt selbst dann noch, wenn die Wohnnutzung überwiegt (Senats-urteil vom 13. Februar 2003 [X.]O S. 168 m.w.N.). Wenn und soweit sich die zuWohnzwecken genutzte [X.] darüber hinaus als Eigenheim im Sinnedes [X.] (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG) dar-stellt, genießt der Nutzer außerdem den weitergehenden Schutz des [X.]. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen,weil das betreffende Grundstück nach Durchführung der Sachenrechtsbereini-gung (Verkauf des Grundstücks an den Eigentümer des Eigenheims, Bestel-lung eines Erbbaurechts) nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bundes-kleingartengesetzes unterfällt - Wesensmerkmal des Kleingartens ist, wie sich§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (Eigentümergärten) entnehmen läßt, die Nutzungfremden [X.] (BVerwG NVwZ 1984, 581; [X.] [X.]O § 1 Rn. 26; [X.][X.]O § 1 Rn. 23) - und so die Gefahr einer "Zerstückelung der Kleingartenanla-ge" besteht (Senatsurteil [X.]Z 139, 235, 237 ff, insbesondere 240 f; [X.][X.]O § 20a Rn. 44).Der Umstand, daß sogar das Vorhandensein von Eigenheimen im Sinnedes [X.] die Unterstellung einer Anlage unter das Bundeskleingarten-gesetz nicht verbietet, bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des [X.] nicht, daß bei der rechtlichen Einordnung einer Anlage ohneRücksicht auf die Beschaffenheit und die Art der Nutzung der auf den [X.] Parzellen vorhandenen [X.]en allein darauf abzustellen ist, ob [X.] einzelnen Parzellen am 3. Oktober 1990 in nennenswertem Umfang einekleingärtnerische Nutzung stattgefunden hat, und schon immer dann, wenndies - wie das Berufungsgericht angenommen hat (80 v.H.) - für den ganzüberwiegenden Teil der Parzellen zutrifft, eine Kleingartenanlage im Sinne des§ 20a [X.]. § 1 Abs. 1 [X.] vorliegt. Vielmehr sind bei der [X.] einer Anlage die vorhandenen [X.]en sowie Art und Umfang ihrerNutzung von vornherein in den Blick zu nehmen und bei der [X.] zu [X.]) Nach § 3 Abs. 2 [X.] sind in Kleingärten Lauben in einfacherAusführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Frei-sitz zulässig; sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrerAusstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.Mit dieser Regelung soll vor allem sichergestellt werden, daß [X.] Eigenart von Kleingartenanlagen erhalten bleiben; insbesondere soll ver-hindert werden, daß sich Kleingartenanlagen zu [X.] oder Feri-enhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13). Die nach § 3 Abs. 2[X.] zulässigen Lauben haben danach nur eine der gärtnerischen Nut-zung des Grundstücks dienende Hilfsfunktion. Sie dienen der Aufbewahrungvon Geräten für die Gartenbearbeitung und von [X.] sowiekurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlaß [X.] oder der Freizeiterholung im Garten. Mag dabei auch das [X.] behelfsmäßige Übernachten in der Laube noch nicht im Widerspruch zurkleingärtnerischen Nutzung stehen, so darf die Laube jedenfalls nicht eineGröße und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung,etwa an den Wochenenden, einladen (vgl. [X.], 1576).Da das Gesetz schon die Schaffung der Voraussetzungen für ein dau-erndes Wohnen unterbinden will, sind insbesondere die Herstellung und Un-terhaltung entsprechender Ver- und Entsorgungsanlagen und -einrichtungen(Anschluß an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmenetz; Abwasserbeseiti-- 13 -gungsanlagen; Telefonanschluß etc.) und das Anbringen ortsfester Heizvor-richtungen (Kamin, Schornstein) nicht erlaubt ([X.] [X.]O § 3 Rn. 9 ff;[X.] [X.]O § 3 Rn. 17).Ein im Rahmen der Novellierung des Bundeskleingartengesetzes im fe-derführenden Bundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städte-bau gestellter Antrag der [X.], diese strengen Anforderungen zu lok-kern und dem Kleingärtner den Anschluß an die Elektrizitäts-, Wasser- undAbwasserversorgung ausdrücklich zu gestatten, wurde von der [X.] aus verfassungsrechtlichen und sozialpolitischen Gründen abgelehnt (BT-Drucks. 12/6782 S. 8; s. dazu auch [X.] [X.]O Einleitung Rn. 53 f).c) Daraus wird deutlich, daß ein mit den notwendigen Versorgungsein-richtungen ausgestattetes und zur Deckung des [X.] einer Familiegeeignetes Eigenheim im Sinne des [X.] bzw. des [X.], mag es auch hinsichtlich Bauart und Bauausführung nichtden in den alten Bundesländern bei Ein- und Zweifamilienhäusern üblichenWohnstandards entsprechen, innerhalb einer Kleingartenanlage einen Fremd-körper darstellt. Zwar hindert vor dem Hintergrund, daß in der Rechtswirklich-keit der [X.] im Zeitpunkt des Beitritts nach den Maßstäben des [X.] "idealtypische" Kleingartenanlagen kaum anzutreffen warenund der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 20a Nr. 7 und 8 [X.] zuerkennen gegeben hat, daß derartige Abweichungen von dem idealtypischenErscheinungsbild bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sind, auch [X.] mehrerer solcher Eigenheime nicht die Einstufung einer Ge-samtanlage als Kleingartenanlage. Die Überleitungsvorschriften des § 20aNr. 7 und 8 [X.] rechtfertigen es aber nicht, bei der Qualifizierung [X.] 14 -Anlage die dem § 3 Abs. 2 [X.] zugrundeliegenden Wertungen des [X.] völlig auszublenden. Daher können derartige Eigenheime jedenfallsdann, wenn sie nicht mehr nur vereinzelt, sondern gehäuft auftreten, den Ge-samtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, daß die ansonsten auf [X.] noch anzutreffende kleingärtnerische Grundstücksnutzung ([X.], Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend [X.] tritt.Dies hat das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung ver-kannt.- 15 -II.Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Ent-scheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, da das Be-rufungsgericht keine Feststellungen zur Beschaffenheit und Nutzungsart derauf der Anlage "[X.]" am 3. Oktober 1990 vorhandenen [X.]engetroffen hat. Das ist [X.] die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-gendes hin:a) Die Beantwortung der Frage, ob land- und forstwirtschaftliche Boden-flächen, die Bürgern der [X.] von einer Gliederung des [X.] zum Zwecke derkleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung nach [X.] §§ 312 ff [X.] zur Verfügung gestellt wurden, nach Herstellung der deut-schen Einheit aufgrund der am 3. Oktober 1990 herrschenden Nutzung denBestimmungen des Bundeskleingartengesetzes oder den Regeln der Schuld-rechtsanpassung unterliegen, erfordert eine umfassende Würdigung des Ge-samtcharakters der Anlage, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist. [X.] Einschätzung unterliegt nur eingeschränkt der [X.]. Dabei geht es insbesondere nicht an, ihm bezüglich einzelnerNutzungselemente feste Bewertungsmaßstäbe vorzugeben, anhand derer sichsozusagen mathematisch exakt die Qualifizierung der Anlage vornehmen läßt.Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, daß insbesondere zum Dauer-wohnen geeignete und der Sachenrechtsbereinigung unterliegende Eigenhei-me im Sinne des [X.] der kleingärtnerischen Bodennutzung in so [X.] 16 -vierender Weise widersprechen, daß mit derartigen Eigenheimen bebaute [X.] bei der Bewertung der Anlage als nicht (mehr) kleingärtnerisch genutzteFlächen zu veranschlagen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwelchem Umfang auf diesen Parzellen noch Obst, Gemüse und sonstigeFrüchte erzeugt werden. Gleiches hat für solche Parzellen zu gelten, auf [X.] ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und im übrigen nachden Maßstäben des Rechts der [X.] die bautechnischen Anforderungen füreine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet worden ist, das nur deshalbnicht zur Benutzung auch in den Wintermonaten geeignet ist, weil es nicht ge-heizt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2003 - [X.]/02 - [X.] bestimmt). Ein derartiges Grundstück steht ebenfalls zurkleingärtnerischen Bodennutzung in erheblichem Widerspruch. Daran ändertauch der Umstand nichts, daß eine Sachenrechtsbereinigung nicht stattfindetund das Gebäude nicht den besonderen Bestandsschutz des § 20a Nr. 8[X.] unterliegt, sondern nur den geringeren Bestandsschutz des § 20aNr. 7 [X.] genießen dürfte und deshalb dieser Widerspruch nicht so [X.] tritt wie bei Eigenheimen im Sinne des [X.].b) Hieraus ergibt sich vorliegend:[X.]) Nach dem Vorbringen des [X.] soll es 1988 in der Anlage"[X.]" 89 "Dauerbewohner" (dies entspricht 34 v.H. der Nutzer insgesamt)gegeben haben, wobei mindestens 45 Dauerbewohnern Ansprüche nach [X.] zustehen. Nach dem Vortrag der [X.] weitere 43 v.H. der Nutzer ihre Grundstücke durchgehend den überwie-genden Teil des Jahres (April bis Oktober) als Wohnung nutzen; nochmalsweitere 23 v.H. der Nutzer sollen sich immerhin an den Wochenenden in ihren- 17 -[X.]en aufhalten. Dabei sollten lediglich 38 v.H. der Befragten die vonihnen genutzten [X.]en als Laube und (noch) nicht als Haus eingestufthaben, wobei nur 3 der befragten Laubenbesitzer angegeben haben, daß [X.] die Größe von 24 m² nicht überschreite.bb) Geht man von dem Vorbringen der Beklagten aus, mit dem sich [X.] nicht auseinandergesetzt hat, so kann die Anlage "[X.] "schon deshalb nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden, weil [X.] mehr als 50 v.H. der Parzellen massive Bauwerke befinden - bzw. sichschon zum Stichtag 3. Oktober 1990 befunden haben -, die von ihren Nutzernganzjährig oder durchgehend mehr als 6 Monate jährlich zu Wohnzwecken ge-nutzt werden bzw. [X.] wird sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügender Revision zu befassen haben, auf die näher einzugehen für den Senat nachdem derzeitigen Verfahrensstand kein Anlaß besteht.Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, der Kläger könneselbst bei Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes kein [X.] nach § 20a Nr. 8 Satz 2 [X.] verlangen. Es bleibt jedoch festzu-halten, daß im Ansatz keine Bedenken dagegen bestehen, dem Nutzer [X.] ein nach den vom V. Zivilsenat des [X.]entwickelten Grundsätzen zu [X.] auch dannauf-- 18 -zuerlegen, wenn die auf seiner Parzelle befindliche und dauernd zuWohnzwekken genutzte [X.] der Sachenrechtsbereinigung unterliegt(Senatsurteil vom 13. Februar 2003 [X.]O S. 168).[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 203/02

24.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. III ZR 203/02 (REWIS RS 2003, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2121

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