Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 15/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2381

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 15/06 vom 27. Juli 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 27. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Durch Urteil des [X.] vom 5. September 2003 wurde der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 17.199,56 Euro zu zahlen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Auf Antrag des Gläubigers vom 13. Oktober 2004 ist am 17. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit dem 25. August 2005 durch eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssor-ge, Vertretung in Prozessverfahren betreffend Altschulden sowie eigener Re-gress, Mandatierung eines Rechtsanwalts" vertretenen Schuldners eröffnet worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit 1 - 3 - seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des [X.] und Abweisung des [X.] weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Sie haben seinen Einwand, er sei bereits im Vorprozess prozessunfähig gewesen, geprüft, aber für unerheblich gehalten. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der [X.] zu folgen ([X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). 3 2. Der Schuldner hält die Frage für grundsätzlich, "wie der - auch auf das vorhergehende Erkenntnisverfahren bezogene - verfahrensrechtlich beachtliche Einwand der Prozessunfähigkeit im anschließenden Insolvenzverfahren zu [X.] ist." Im Insolvenzverfahren wird der Schuldner von seiner Betreuerin vertreten (§ 1902 BGB). [X.] ist lediglich die Frage, ob er im Insolvenzverfahren einwenden kann, die titulierte Forderung des Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund darstellt, bestehe nicht, weil er, der Schuldner, auch im Vorprozess nicht prozessfähig gewesen sei. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des [X.] jedoch geklärt. Einwendungen des 4 - 4 - Schuldners gegen einen vollstreckbaren Titel werden nicht im Insolvenzeröff-nungsverfahren geprüft, sondern in dem für den jeweiligen Einwand vorgese-henen Verfahren ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, z.[X.].). Im vor-liegenden Fall hätte der Schuldner Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erheben können. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen ein rechtskräftiges Urteil nachzugehen. 3. Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) sind auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht an-wendbar (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn. 15; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 25). 5 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 6 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 91 IN 170/04 - [X.], Entscheidung vom 27.12.2005 - 6 T 354/05 -

Meta

IX ZB 15/06

27.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 15/06 (REWIS RS 2006, 2381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2381

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