Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2019, Az. VII ZB 24/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8611

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership britischen Rechts


Leitsatz

Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 6. Februar 2017 wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 6. Februar 2017 werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 richten. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - [X.]                 erließ unter dem 30. November 2015 auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 € gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

2

In dem Beschluss heißt es:

"Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet:

a) der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der [X.] ([X.]), Personengesellschaft als Partnerschaft nach [X.] Recht, Dr. M.   -D.      & Partners [X.] [= Drittschuldnerin zu 3], …, mit Zweigniederlassung Dr. M.   D.      & Partners [X.] F.      , …,

b) seine Ansprüche auf Durchführung und Auseinandersetzung, auf das [X.] und auf Herausgabe ihm bei der Auseinandersetzung zukommender Sachen und Rechte,

c) die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die übrigen Partner der Partnerschaft, nämlich Herr Dr. T.  M.   -D.      [= Drittschuldner zu 2], …,

- auf sein [X.], soweit es sich gegen die Drittschuldner richtet,

- auf Ermittlung, Zuteilung und Auszahlung seiner Gewinnanteile, auch für vergangene Jahre,

- auf Vergütung für Geschäftsführertätigkeit und sonstige Dienstleistungen,

- auf Ersatz von Aufwendungen für die Partnerschaft,

- auf Rückzahlung von Darlehen,

- auf Auszahlung sonstiger Guthaben, gleich ob [sie] auf Kapitalkonto, Privatkonto, Verrechnungskonto, [X.] oder einem sonstigen Konto des Schuldners gebucht sind.

Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu zahlen bzw. zu leisten.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung … zu enthalten.

Zugleich wird der gepfändete Anteil an der Partnerschaft sowie die gepfändeten Forderungen und Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen."

3

Die Drittschuldnerin zu 3 ist eine nach [X.] Recht auf Grundlage des [X.]s Act 2000 ([X.]A) gegründete [X.] ([X.]) mit Sitz in [X.], [X.] ([X.]) und einer Zweigniederlassung in [X.], über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre [X.]er sind der Schuldner und der Drittschuldner zu 2. Die Beschwerdeführerin zu 4 ist eine vom Schuldner und dem Drittschuldner zu 2 gegründete Partnerschaftsgesellschaft nach [X.] Recht.

4

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen des Schuldners, der Drittschuldner zu 2 und 3 und der Beschwerdeführerin zu 4 sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 verworfen und die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.

5

Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

7

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 sei bereits unzulässig, da ihr das Rechtschutzbedürfnis fehle.

8

Die sofortigen Beschwerden hätten, soweit sie zulässig seien, in der Sache keinen Erfolg. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zu Recht ergangen.

9

Das angerufene Gericht sei für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses örtlich zuständig gewesen, denn gemäß § 828 Abs. 2 ZPO sei das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand habe; der Schuldner wohne im Bezirk des Amtsgerichts [X.]              .

Dass es sich bei der Drittschuldnerin um eine [X.] handele, stehe der Pfändung der Forderungen des Schuldners und seiner Anteile an der [X.] nicht entgegen. Zwar habe die Drittschuldnerin einen ausländischen Hauptsitz, gleichwohl handele es sich bei den Forderungen des Schuldners gegen die [X.] und seinen Anteilen hieran um inländische Forderungen und Vermögensrechte. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelte das Territorialprinzip. Die internationale [X.] folge der örtlichen Zuständigkeit. Voraussetzung für die Vollstreckung in [X.] nach [X.] Recht sei die "Belegenheit" der [X.]santeile und Forderungen in [X.]. Dabei sei ein Anteil an einer [X.] ein Vermögenswert, der unabhängig vom Sitz der [X.] existiere und zu bewerten sei. Im Rahmen der Rechtspfändung von Anteilen an einer [X.] sei nach den zu § 23 ZPO entwickelten Grundsätzen grundsätzlich von einer doppelten Belegenheit am tatsächlichen Sitz der [X.] (§ 17 ZPO) sowie am Wohnsitz der [X.]er (§ 13 oder § 17 ZPO) auszugehen. Im Inland befinde sich eine Forderung, wenn hier ein hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben sei. Da beide Partner der [X.] ihren Wohnsitz in [X.] hätten und die [X.] über eine Zweigniederlassung mit Sitz in [X.] verfüge, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübe, seien die Anteile der [X.] ebenfalls im Inland, nämlich bei den jeweiligen Partnern, belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer seien die Anteile des Schuldners an der [X.] pfändbar.

Aufgrund der "Belegenheit" der [X.]santeile im Inland folge die Zwangsvollstreckung in diese dem [X.] Recht.

Nach der sogenannten modifizierten Sitztheorie würden ausländische Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in [X.] in inländische [X.]sformen transponiert. Werde eine [X.] [X.] in [X.] tätig, gelte aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zwar das [X.] [X.], so dass alle die Grundlagen der [X.] betreffenden Vorgänge wie Entstehung, Verfassung, Erlöschen und Umwandlung nach dem Recht des Gründungsstaats behandelt würden. [X.] davon ergebe sich jedoch kein Anspruch von Kapitalgesellschaften, im [X.] nach dem Recht ihres Gründungsstaats behandelt zu werden.

Die [X.] [X.] sei ein Hybrid zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Ihr Innenverhältnis gleiche zwar einer Personengesellschaft; als juristische Person hafte grundsätzlich jedoch nur sie selbst für ihre Verbindlichkeiten, nicht aber ihre [X.]er. Die [X.] sei damit vergleichbar mit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Der Anteil an der Personengesellschaft könne nach §§ 859, 857 Abs. 1, §§ 829, 835 ZPO gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Die nach § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO erforderliche Übertragbarkeit der Rechte an der [X.] sei, ausgehend von der [X.] lex societatis, bei einer [X.] gegeben. Entsprechend section 544 des [X.] seien Anteile an [X.] [X.]en frei übertragbar. Danach seien die Geschäftsanteile oder andere Anteile eines jeden [X.]ers an der [X.] mit dem [X.]ervertrag übertragbar.

2. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 sind nur insoweit zulässig, als die Frage der Pfändbarkeit des Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 betroffen ist. Hierauf hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt.

a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Gründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Gründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung hierauf zu sehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2011 - [X.] Rn. 6, [X.] 2012, 208; Beschluss vom 12. April 2011 - [X.] Rn. 5, NJW 2011, 2371; Beschluss vom 11. Januar 2011 - [X.]/09 Rn. 4, [X.], 137). So liegt der Fall hier.

Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein damit begründet, dass bislang nicht höchstrichterlich entschieden sei, inwieweit nach [X.] Vollstreckungsrecht Anteile an einer [X.] [X.] gepfändet werden können. Diese Rechtsfrage bezieht sich nur auf die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3, nicht aber auf die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30. November 2015 ebenfalls gepfändeten Ansprüche auf "Durchführung und Auseinandersetzung" und auf das [X.] sowie auf die weiteren gegen die Drittschuldner zu 2 und 3 gerichteten Ansprüche und ebenso wenig auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. Dass das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, an keiner Stelle zwischen der Pfändung des [X.] und der übrigen Forderungen differenziert, ändert an der beschränkten Wirkung der Zulassung nichts.

b) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirksam. Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage, aber auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2014 - [X.] 377/12 Rn. 12, NJW-RR 2014, 382; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - [X.] Rn. 7, [X.] 2012, 208). Eine solche Beschränkung liegt vor. Die beschränkte Zulassung bezieht sich auf die Pfändung eines von mehreren mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beschlagnahmten, voneinander unterschiedenen Vollstreckungsgegenständen, auf die der [X.] selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich die Pfändung des [X.] als solchem von der Pfändung von Ansprüchen gegen die [X.] sowie gegen Mitgesellschafter tatsächlich und rechtlich hinreichend trennen. Die gepfändeten (angeblichen) weiteren Ansprüche setzen, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine wirksame Pfändung des [X.] nicht voraus.

3. Die Rechtsbeschwerden sind, soweit sie zugelassen worden sind, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, soweit der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Die insoweit zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. Die mit den Erinnerungen erhobenen Einwände stehen der Pfändung und Überweisung des [X.] nicht entgegen.

a) Das Beschwerdegericht hat die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]                 für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zutreffend bejaht.

aa) Die internationale Zuständigkeit, die der [X.] uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 11), folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in [X.]                begründet ist.

Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen [X.] setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialprinzip", vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2010 - [X.]/09 Rn. 13, NJW-RR 2011, 647; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200; Nagel/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.).

Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. zur Forderungsvollstreckung: [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; vgl. ferner [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale Zwangsvollstreckung und Haftungsverwirklichung, [X.] ff.; [X.], Internationale Rechts- und Forderungspfändung, [X.] ff.). Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene [X.] (die Drittschuldnerin zu 3) und der einzige Mitgesellschafter (der Drittschuldner zu 2), ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte doppelte Belegenheit, vgl. hierzu Schall, [X.], 2249 f.; vgl. im Übrigen Nagel/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 96; [X.], [X.] 1991, 285, 290; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. April 1995 - 1 U 161/94, [X.] 1997, 338, 340).

bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Belegenheit des [X.] des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil der Hauptsitz der Drittschuldnerin zu 3 in [X.] liegt. Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine Verwertung des gepfändeten [X.] deshalb nicht nach [X.] Zwangsvollstreckungsrecht erfolgen könnte, berührt dies die Zuständigkeit für die der Verwertung vorangehenden Maßnahmen der Pfändung und Überweisung nicht.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit des [X.] nicht wegen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (im Folgenden [X.]) abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. [X.], NJW 1999, 2027, juris Rn. 39 - [X.]), über die Anerkennung der Rechts- und Partei-fähigkeit einer [X.] (vgl. [X.], NJW 2002, 3614, juris Rn. 82 - Überseering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. [X.], NJW 2003, 3331, juris Rn. 105, 141 - [X.]). Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in einem [X.]santeil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob deswegen dieser [X.] ausüben kann. Diese Frage betrifft nicht die nach dem [X.] (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine im [X.] gegründete [X.] im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2017 - [X.] Rn. 10, [X.]Z 216, 358; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - [X.] Rn. 4; Urteil vom 7. November 2012 - [X.] Rn. 27, [X.]Z 195, 243; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 319).

b) Der (angebliche) [X.]santeil des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO gepfändet werden.

aa) Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen [X.], ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen [X.] und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen ([X.], Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 1065; [X.], Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 319, 3285; Domej in [X.], [X.], [X.], 120; [X.], Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 233 ff., 240 ff.; [X.]/[X.], Band 12, Teil 10 Rn. 589; Spahlinger/Wegen, Internationales [X.]srecht in der Praxis, Rn. 323; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 859 Rn. 29).

bb) Das [X.] Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen [X.], namentlich einer [X.]. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der [X.] am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von [X.], insbesondere an einer [X.] bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

(1) Nach [X.] Recht können grundsätzlich nur Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder einem anderen zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile an [X.]en wie der GmbH, § 15 Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch Anteile, die einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer [X.] bürgerlichen Rechts, § 719 BGB.

Das [X.] Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem [X.]svermögen einer [X.] bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum [X.]santeil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert ([X.], Urteil vom 21. April 1986 - [X.], [X.]Z 97, 392, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft (vgl. [X.], 5. Aufl., § 859 Rn. 25). Die Pfändung des [X.] erfasst danach die Gesamtheit der aus dem [X.]sverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des [X.]er-Schuldners gegen die [X.]. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zudem zu [X.] im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 [X.] zwecks Realisierung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 222, juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstreckung in den im [X.]santeil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des [X.]ers also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem [X.]sverhältnis zu verwerten, andererseits die [X.]er in der Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als [X.]er aufdrängen. Die Vorschrift ermöglicht deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des [X.] auf den Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der Veräußerung des [X.] nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. [X.]/Strohn/Kilian, [X.]srecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. Dezember 2018, § 859 Rn. 11; [X.], 5. Aufl., § 859 Rn. 14).

(2) Bei der [X.] handelt es sich nach der Konzeption des [X.] Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was für das Verhältnis der [X.]er untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt.

(3) Diese [X.]sform hat im [X.] Recht keine Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im [X.] verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem [X.] ergebenden Rechte geltend machen kann. Die [X.]er einer [X.] haben - wie bei der Personengesellschaft nach [X.] Recht - in der Regel ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren Willen in die [X.]erstellung hineindrängen.

Auf die Frage, ob der [X.]santeil an einer [X.] übertragbar ist, so dass, wie das Beschwerdegericht meint, eine Pfändung nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO möglich wäre, kommt es daher nicht an.

cc) Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Pfändung ist es, ob das [X.] Recht der [X.]erkündigung vergleichbare Rechte kennt, die durch den Gläubiger ausgeübt werden können, und ob in diesem Fall ein (werthaltiger) Ausgleichsanspruch wegen des in dem [X.]santeil verkörperten Vermögenswerts entstehen kann (vgl. Schnittker/Bank, Die [X.] in der Praxis, Rn. 90; Bank, Die [X.] [X.], [X.]; [X.]/[X.], The Law of [X.]s, 4. Aufl., [X.], 336 f.). Ob die Zwangsvollstreckung erfolgreich zu Ende geführt werden kann, liegt im Risikobereich des Gläubigers.

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 [X.] nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer [X.] in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. [X.], [X.], 223, juris Rn. 28). Vielmehr regeln die Vorschriften die Frage einer Vollstreckung gegen einen [X.]er der [X.] und berühren ihren Bestand als juristisch eigenständige Person grundsätzlich nicht.

c) Der danach gepfändete [X.]santeil konnte gemäß § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 [X.]. 1, § 836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Graßnack

      

Borris     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZB 24/17

03.04.2019

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 6. Februar 2017, Az: 2-9 T 505/16

§ 859 Abs 1 S 1 ZPO, § 705 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2019, Az. VII ZB 24/17 (REWIS RS 2019, 8611)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1115-1116 WM2019,930 REWIS RS 2019, 8611

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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