Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. II ZR 334/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2100

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Mai 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEG[X.] Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 185 Abs. 2a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberech-tigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtetsich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach [X.] Recht (§ 185 Abs. 2 [X.]).b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der [X.] Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 [X.]) nach zu-vor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1,158 [X.]) zu stellen [X.] 2 -c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unterneh-men zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungs-ermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwen-den.[X.], Urteil vom 29. Mai 2000 - [X.] - OLG [X.] LG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 14. Oktober 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, derenEhemann den Rechtsstreit als ihr Alleinerbe aufgenommen hat, bestellte [X.] 1996 auf einer Bootsmesse in [X.] bei der in den Niederlandenansässigen H. B.V. (im folgenden: [X.]) eine [X.] SL, zu liefern im April 1997. Auf den Kaufpreis von 288.000,-- [X.] 153.000,-- DM für die von der Käuferin in Zahlung zu gebende [X.]" Typ [X.], angerechnet werden. Der Ver-- 4 -trag sah die Einbeziehung der von [X.] Unternehmens- und Ver-braucherschutzverbänden entwickelten [X.] vor, deren § 8Nr. 7 eine unter den [X.] streitige Regelung über den Eigen-tumsübergang an in Zahlung gegebenen Schiffen enthält. Noch auf derselbenBootsmesse verkaufte die [X.] die von ihr in Zahlung zu nehmende "[X.]"zum Preis von 165.000,-- DM an den Beklagten mit Lieferfrist bis Ende April1997. Am 7. Januar 1997 holte die [X.] dieses Schiff bei der Klägerin in [X.] von [X.]ab und überführte es nach [X.] - nach Darstellung derKlägerin zwecks Reparatur der Ankerwinde, nach Behauptung des Beklagtenzum Zwecke verkaufsfertiger Herrichtung. Die Klägerin leistete an diesem Tagan die [X.] eine Anzahlung von 75.000,-- DM für das neue Schiff. Der [X.] leistete am 14. Januar 1997 an die [X.] für die ihm verkaufte "[X.]"eine Anzahlung von 20.000,-- DM. Kurz darauf erfuhr der Beklagte von [X.] der [X.], worüber er auch die Klägerin telefonisch in-formierte. Sie will die [X.] mit Schreiben vom 27. Januar und 19. [X.] darauf hingewiesen haben, daß die "[X.]" bis zur Übergabe der be-stellten neuen Yacht in ihrem Eigentum verbleibe und nicht veräußert werdendürfe. Auf Initiative des Beklagten übergab die [X.] ihm am 24. Februar 1997die inzwischen renovierte (und in "[X.]" umbenannte) "[X.] " gegen [X.] von 145.000,-- DM. Er verbrachte das Schiff [X.]. . Dort trafen sich die [X.] am 23. März 1997. Die Klä-gerin und ihr Ehemann verkauften dem Beklagten mitgebrachte [X.] das Schiff zum Preis von 5.000,-- DM und händigten ihm die [X.] Betriebsanleitungen aus. Die bestellte neue Yacht wurde wegen Vermö-gensverfalls der [X.] nicht fertiggestellt.Mit der Klage begehrt der nunmehrige Kläger vom Beklagten Herausga-be der [X.]("[X.]", jetzt "[X.] ") aus § 985 [X.] mit dem- 5 [X.], der Beklagte habe von der [X.] kein Eigentum an dem [X.] können. Ihm sei das fortbestehende Eigentum der Klägerin bekannt gewe-sen. Sie habe ihre Einwilligung in die Eigentumsübertragung ihm gegenüberdavon abhängig gemacht, daß er bei [X.] in [X.] einen aufihren Namen (als Schecknehmerin) ausgestellten Scheck an die [X.] über-gebe. Das habe er - unstreitig - nicht getan, was sie bei dem Treffen am23. März 1997 nicht gewußt habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-vision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht meint, es könne letztlich offenbleiben, ob [X.] die [X.] das Eigentum an dem Schiff von der Klägerin erworben ha-be. Dies sei allerdings nicht der Fall, weil es an einer dinglichen Einigung zwi-schen beiden bei [X.] in [X.]nach dem hier kollisions-rechtlich anzuwendenden § 929 Satz 1 [X.] fehle. Der insoweit darlegungs-belastete Beklagte berufe sich erfolglos auf § 8 Nr. 7 der [X.]; denn danach werde ein beim Kauf einer neuen Yacht einge-tauschtes, gebrauchtes Boot erst mit Lieferung der neuen Yacht Eigentum [X.]. Jedenfalls aber habe der Beklagte das Verhalten der Klägerin undihres Ehemannes bei der Übergabe der [X.] und dem Verkaufdes Zubehörs am 23. März 1997 so verstehen dürfen, daß sie seinen Erwerb- 6 -der Yacht von der [X.] als endgültig anerkennen wollten. Darin liege eineGenehmigung der von der [X.] als [X.] getroffenen Verfügunggemäß §§ 185 Abs. 2, 182 Abs. 1 [X.]. Anfechtungsgründe gem. §§ 119,123 [X.] bestünden nicht.I[X.] Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.1. In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist es allerdings im Ergebnis nicht zubeanstanden, daß das Berufungsgericht einerseits die Anwendbarkeit deut-schen Rechts auf das "Übereignungsgeschäft" zwischen der [X.] und [X.] vom 24. Februar 1997 offenläßt, andererseits aber die fragliche [X.] dieses Geschäfts durch die Klägerin ohne weiteres nach [X.] Recht beurteilt.Zwar findet sich im Schrifttum die Auffassung, daß eine Zustimmung (wiez.B. gem. §§ 177, 185 [X.]) als sog. "Hilfsgeschäft" zu dem zustimmungsbe-dürftigen Hauptgeschäft regelmäßig dessen Statut unterliege; nach [X.] dann auch die hier fragliche Genehmigung und deren Wirksamkeit zubeurteilen (vgl. [X.], EG[X.] 3. Aufl. vor Art. 11 Rdn. 28 f., 53 ff.m.w.[X.]; vgl. auch [X.]Z 128, 41, 48 zu § 177 [X.]; einschr. Soergel/[X.],EG[X.] 12. Aufl. [X.]. Art. 10 Rdn. 114). Diese Anknüpfungsregel gilt jedochnicht, soweit gewichtige Gründe eine Sonderanknüpfung gebieten (SpellenbergaaO, Rdn. 29). So ist es hier, weil das fragliche Genehmigungsverhalten sichim Inland zwischen Inländern abspielte und den Übergang des Eigentums andem inzwischen in seinen neuen inländischen Heimathafen gelangten Schiffbetraf. Der Heimathafen ist Anknüpfungspunkt für das [X.] bei - wiehier - nicht in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffen (vgl. § 45 Abs. 1Nr. 2 EG[X.]; [X.].Urt. v. 6. März 1995 - [X.], [X.], 1060, 1062;MüKo/[X.], EG[X.] 3. Aufl. [X.]. I nach Art. 38 Rdn. 138). Das [X.]- 7 -ist für eine Änderung der dinglichen Rechtsverhältnisse maßgebend (vgl.[X.]Z 100, 321, 324). Unterstellt man, daß ein Eigentumserwerb des Beklag-ten bei [X.] in [X.] noch nicht stattgefunden hat, so richtetsich dessen Vollendung nach Verbringung des Schiffs ins Inland - gemäß denauch schon vor Inkrafttreten des § 43 EG[X.] (Gesetz v. 21. Mai 1999, [X.]l. [X.]) geltenden Regeln des internationalen Sachenrechts - nach deutschemRecht (vgl. [X.]Z 100, 321, 326; [X.]at aaO zu [X.]). Die [X.] § 184 [X.] hindert den [X.] nicht; ihre Anwendbarkeit setztdiesen voraus. Die fragliche Genehmigung der Klägerin ist daher nach [X.] Recht (§ 185 Abs. 2 [X.]) zu beurteilen, auch wenn die Verfügung der[X.] über das Schiff [X.] Recht unterlag (dazu unten [X.] Zu Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht haberechts- und verfahrensfehlerhaft angenommen, daß die Klägerin den Eigen-tumsübergang auf den Beklagten am 23. März 1997 konkludent gem. § 185Abs. 2 [X.] genehmigt habe.a) Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung und denerstinstanzlichen Zeugenaussagen ihres [X.] und ihres Ehemannes, diedas Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zum Teil unberücksichtigt läßt, gingdie Klägerin bei dem Zusammentreffen mit dem Beklagten am 23. März 1997,wie diesem bekannt war, davon aus, daß er - entsprechend der ihm gestelltenBedingung für ihr Einverständnis mit dessen Eigentumserwerb - bei [X.] in [X.] einen auf ihren Namen als Zahlungsempfängerin ausge-stellten Scheck an die [X.] übergeben habe.b) Nach diesem Vortrag fehlte der Klägerin nicht nur das [X.] für eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 [X.], was sie zu derenvorsorglich erklärter Anfechtung gemäß § 119 [X.] berechtigen würde ([X.] -[X.]Z 91, 324). Vielmehr fehlte es danach auch aus der Sicht des [X.] am äußeren Tatbestand einer Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 [X.].Als konkludente Willenserklärung in diesem Sinne kann nur ein Parteiverhaltengewertet werden, das die andere Partei als Ausdruck eines entsprechendenErklärungsinhalts (vgl. [X.]Z 91, 324, 327; 109, 171, 177) bzw. - bei zunächstbedingt erklärter Einwilligung (§§ 183, 158 [X.]) - als Ausdruck des Willensverstehen darf, einer Fremdverfügung über die eigene Rechtsposition nunmehrunbedingt zuzustimmen. Demgegenüber stellte sich für den Beklagten dasVerhalten der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags nur als [X.] dem durch den vermeintlichen Bedingungseintritt bereits in [X.] er-folgten Eigentumsübergang, nicht aber als konstitutive Willenserklärung [X.] dar, daß sie den Eigentumsübergang jetzt unabhängig von der zuvorgestellten Bedingung genehmige. Das gleiche gilt, wenn die Klägerin, wie sieebenfalls vorgetragen hat und auch naheliegt, ihr Einverständnis mit der [X.] auf den Beklagten davon abhängig gemacht hat, daß [X.] zufließe, und sie hierauf bei dem Treffen mit dem [X.] 23. März 1997 für ihn erkennbar vertraute. In diesem Fall läge aus [X.] in dem Verhalten der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - ebenfalls keine Genehmigung des [X.] unter Verzichtauf die gestellte Bedingung.II[X.] Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Eine abschließendeEntscheidung ist dem [X.]at verwehrt, weil der Vortrag der Klägerin zu der be-dingten Einwilligung streitig ist und es auch im Hinblick auf die [X.] noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten die Darlegungslast fürden Eigentumserwerb der [X.] als seiner Vertragspartnerin und [X.] -gängerin auferlegt, übersieht es die Eigentumsvermutung des § 1006Abs. 2 [X.], die dahin geht, daß der (frühere) Besitzer mit der [X.] und Eigentum erworben hat (vgl. [X.], Urt. v. 19. Januar 1994- IV ZR 207/92, NJW 1994, 939 f.; [X.], [X.] 3. Aufl. § 1006Rdn. 13, 20). Diese Vorschrift ist kollisionsrechtlich anzuwenden, weil der [X.] der [X.] anläßlich der [X.] bei der Beklagten im [X.] wurde (vgl. [X.] aaO). Es ist nicht auszuschließen, daß die [X.] des § 1006 [X.] die von der Revisionserwiderung angegriffene Ausle-gung des § 8 Nr. 7 der [X.] durch das Berufungsgericht be-einflußt hat. Die Auslegung dieser ausländischen allgemeinen Geschäftsbe-dingungen ist zwar der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzo-gen (vgl. [X.]Z 49, 356, 362 f.; 112, 204, 210 m.w.[X.]). Der von der Revisi-onserwiderung gerügte Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Vor-trag des Beklagten und die von ihm eingeholte Stellungnahme der HISWA-Vereinigung zur Auslegung der fraglichen Bestimmung nicht berücksichtigt, istaber auch in der Revisionsinstanz beachtlich (§ 286 ZPO). Über die [X.] des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens wird dasBerufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu entscheidenhaben.2. [X.] hat das Berufungsgericht weiter, ob der Beklagte [X.] von der [X.] als Nichteigentümerin evtl. gutgläubig oder aufgrund dervon ihm behaupteten uneingeschränkten Ermächtigung der [X.] durch dieKlägerin erworben hat. Für einen Eigentumserwerb des Beklagten an dem [X.] im Inland belegenen Schiff spricht zwar - trotz seiner Besitzbegrün-dung im Ausland bei [X.] (in [X.]) - die Eigentumser-werbsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 19. [X.] aaO S. 940 zu [X.] 2 m.w.[X.]), die sich auch auf die Verfügungsbefugnis- 10 -der [X.] erstreckt (vgl. [X.], Urt. v. 21. Dezember 1960 - [X.], [X.]. 8 zu § 1006 [X.]). Das macht aber die Nachprüfung des Erwerbsvorgangsnicht entbehrlich.a) Ein etwaiger Eigentumserwerb des Beklagten von der [X.] ist [X.] dann nach [X.] Recht zu beurteilen, wenn die [X.] [X.] im Einvernehmen mit der Klägerin nicht nur zu Reparatur-, sondern zuVerkaufszwecken nach [X.] transportiert hatte und damit die Verbindung zuseinem bisherigen Heimathafen im Inland aufgehoben war (vgl. oben I 1). [X.] spricht nach Sachlage einiges, was aber der Tatrichter zu entscheiden hat.Die vom Berufungsgericht unentschieden gelassene Ansicht des [X.]s(unter Hinweis auf [X.]/[X.], 13. Aufl. Int. [X.] Rdn. 293), wonachdie Übereignung von auf einer Messe gekauften Sachen - wie hier das [X.] gekaufte Schiff - nach dem stillschweigenden Parteiwillen demRecht des [X.] unterliege, widerspricht der - inzwischen auch in § 43Abs. 1 EG[X.] kodifizierten - Rechtsprechung des [X.], wo-nach sachenrechtliche Tatbestände an das Recht des Lageorts anzuknüpfenund keiner Rechtswahl zugänglich sind (vgl. [X.], Urt. v. 25. September 1996- VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461 f. m.w.[X.]).b) [X.] die Klägerin das Schiff durch die [X.] - ohne Eigentumsüber-tragung - zu Verkaufszwecken nach [X.] abholen, so sind auch [X.] Fortbestand der [X.] nach [X.] Rechtzu beurteilen. Insoweit greift hier die Anknüpfung der Zustimmung an das [X.] der in [X.] durchzuführenden Weiterveräußerung (Hauptgeschäft) durch(vgl. oben I 1). Stellt man statt dessen in Parallele zum [X.] (vgl.dazu [X.]Z 128, 41, 47 m.w.[X.]) auf das Recht des [X.] ab (vgl.Soergel/[X.] aaO), so folgt daraus hier im Ergebnis nichts anderes. Im üb-- 11 -rigen verweist § 16 der [X.], deren wirksame Einbeziehung inden Vertrag zwischen der [X.] und der Klägerin allerdings offen ist, ebenfallsauf das [X.] Recht.Das Berufungsgericht wird daher ggf. zu prüfen haben, ob die Klägerinnach [X.] Recht eine [X.] erteilt hat unddiese später widerrufen konnte. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag [X.] soll die Klägerin ihre Weiterveräußerungsermächtigung gegenüberder [X.] ohnehin weder schriftlich noch mündlich (anläßlich eines Besuchs in[X.] am 13. Februar 1997) widerrufen [X.]) Nach [X.] Recht, dessen Ermittlung erforderlichenfallsdem Tatrichter obliegt, wäre schließlich auch ein etwaiger Eigentumserwerbdes Beklagten kraft guten Glaubens an das Eigentum oder an die Verfügungs-macht der [X.] zu beurteilen und zu prüfen, ob es für seinen guten Glaubenauf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des (rückdatierten) schriftlichen [X.] nach Besichtigung des Schiffs in [X.] (11. Januar 1997) und derdaraufhin geleisteten Anzahlung, oder aber auf den Zeitpunkt der [X.] bei der [X.] - nach der Kontaktaufnahme des Beklagten mit dervormaligen Klägerin - [X.] 12 -IV. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-genheit, die erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag [X.] - zu treffen.RöhrichtRi[X.] [X.] ist[X.]wegen Urlaub an der Unter-zeichnung verhindert. [X.]Kraemer

Meta

II ZR 334/98

29.05.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. II ZR 334/98 (REWIS RS 2000, 2100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2100

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