Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. V ZR 114/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5152

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 816 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1

a) Das S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwis[X.]hen [X.] au[X.]h dann ni[X.]ht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung be-zwe[X.]kten und na[X.]h § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz au[X.]h den §§ 312 bis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf sol[X.]he Nutzungsverträge nur anwend-bar, wenn sie eine Unterverpa[X.]htung des Grundstü[X.]ks oder einzelner Teilflä[X.]hen an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwe[X.]ken bezwe[X.]kten.
b) § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG erfaßt au[X.]h Bauli[X.]hkeiten, die im Eigentum Dritter ste-hen. Diese können na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 3 S[X.]huldRAnpG von dem Nutzer [X.] aus seiner Ents[X.]hädigung na[X.]h § 12 S[X.]huldRAnpG beanspru[X.]hen.
[X.]) Sind mehrere Sa[X.]hen als Ganzes veräußert worden und fehlte die [X.] nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf ent-fallende Anteil an dem Erlös zu. [X.] si[X.]h der Gesamterlös ni[X.]ht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der [X.] erzielte Erlös grundsätzli[X.]h na[X.]h dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräu-ßerten Ganzen zu verteilen.
[X.], Urt. v. 4. Februar 2005 - [X.]/04 - LG Potsdam

AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 4. Februar 2005 dur[X.]h den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 2. April 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-rü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:
Die Beklagte wurde am 20. September 1999 als Eigentümerin eines [X.], das bis dahin als Eigentum des Volkes in [X.]gebu[X.]ht war, in das Grund-bu[X.]h eingetragen. Eine Teilflä[X.]he dieses Grundstü[X.]ks war ursprüngli[X.]h auf Grund eines s[X.]hriftli[X.]hen Vertrages vom 13. November 1968 von der damali-gen Nutzerin, der LPG "8. M. " [X.], an den [X.] worden, der darauf in den Jahren 1968 und 1969 drei [X.] erri[X.]htete. Diese Bungalows verkaufte die aus dem [X.] B.

R. her-vorgegangene [X.] am 2. Juli 1991 mit einem privats[X.]hriftli[X.]hen Vertrag an die Kläger. Diese veräußerten die Bungalows später an die Kinder des [X.] zu 1, die ihre Ansprü[X.]he hinsi[X.]htli[X.]h der Gebäude an die Kläger abtraten. - 3 - Na[X.]h dem Vertrag war es —Sa[X.]he des Erwerbers der Wo[X.]henendhäuser, über den Erwerb oder die Nutzung des Grund und Bodens mit dem [X.] zu treffen.fi In der Folgezeit bemühten si[X.]h die Kläger um den Abs[X.]hluß eines Nutzungsvertrages mit der Beklagten. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab und forderte die Kläger im Jahr 1995 mehrmals s[X.]hriftli[X.]h zur Räumung auf. Da die Kläger dieser Aufforderung ni[X.]ht na[X.]hkamen und die Bungalows unter erhebli[X.]hem Aufwand ausbauten, erhob die Beklagte am 9. April 1996 erfolgrei[X.]h Räumungsklage. Sie setzte ihren Räumungsanspru[X.]h im Wege der Zwangsvollstre[X.]kung dur[X.]h. Im Ans[X.]hluß daran veräußerte die Beklagte das Grundstü[X.]k mit den aufstehenden Bunga-lows mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2000 zu einem Kaufpreis von 250.000 DM an die derzeitigen Eigentümer des Anwesens.

Die Kläger nehmen die Beklagte aus abgetretenem Re[X.]ht auf Heraus-gabe des [X.] bzw. auf Wertersatz für das frühere Eigentum an den Bungalows, hilfsweise auf Duldung des Abrisses der Bungalows in [X.]. Das Amtsgeri[X.]ht hat die auf Zahlung von 255.000 DM (= 130.379,43 •) geri[X.]htete Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 31.955,74 • stattgegeben und die weitergehende Berufung zurü[X.]kgewiesen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren ursprüngli[X.]hen Zahlungsan-trag über den im angefo[X.]htenen Urteil zuerkannten Betrag hinaus weiter. - 4 - Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Herausgabeanspru[X.]h na[X.]h § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Bungalows gewesen, so daß sie bei deren Veräußerung im Dezember 2000 als Ni[X.]htbere[X.]htigte gehandelt habe. Das Ei-gentum an den Bungalows sei bereits im Jahr 1991 aufgrund des damaligen [X.] von der [X.] auf die Kläger und im unmittelbaren Ans[X.]hluß daran auf die Kinder des [X.] zu 1 übergegangen. Au[X.]h ein spä-terer Eigentumserwerb der Beklagten na[X.]h § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG sei ni[X.]ht erfolgt. Diese Vors[X.]hrift setze voraus, daß der Nutzungsbere[X.]htigte am [X.] zuglei[X.]h au[X.]h Eigentümer der aufstehenden Bauli[X.]hkeiten sei. Daran fehle es. Von dem Erlös aus dem Verkauf von Grundstü[X.]k und Bungalows ste-he den Klägern nur ein Teil zu. Dieser bestimme si[X.]h na[X.]h dem auf den Ver-kehrswert der drei Bungalows entfallenden Anteil des [X.] der verkauften Sa[X.]hgesamtheit. Diesen bestimmt es, sa[X.]hverständig beraten, mit 25%. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.
1. Die Kläger können na[X.]h § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Beklagten aus abgetretenem Re[X.]ht der Kinder des [X.] zu 1 Herausgabe des dur[X.]h den Mitverkauf der Bungalows [X.] verlangen. - 5 - a) An den mitverkauften Bauli[X.]hkeiten bestand selbständiges, vom Ei-gentum an dem Grundstü[X.]k losgelöstes Eigentum (b). Dieses haben die Kläger und die Kinder des [X.] zu 1 wirksam erworben ([X.]). Diese haben es ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Kündigung des Pa[X.]htvertrags mit der Fa. N.

dur[X.]h die Beklagte am 16. April 1996 (d), sondern erst mit der Veräußerung von Grundstü[X.]k und Bauli[X.]hkeiten dur[X.]h die Beklagte verloren (e).
b) An den Bungalows bestand re[X.]htli[X.]h selbständiges Eigentum.
[X.]) Dieses entstand allerdings na[X.]h § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hon bei ihrer Erri[X.]htung in den Jahren 1968 und 1969. Sie wurden nämli[X.]h auf Grund eines Pa[X.]htvertrags gebaut. Daß si[X.]h dieser Pa[X.]htvertrag na[X.]h Ablauf der [X.] automatis[X.]h verlängerte, wenn er ni[X.]ht von Seiten des [X.] vorher gekündigt wurde, ändert daran entgegen der Ansi[X.]ht des Beru-fungsgeri[X.]hts ni[X.]hts (Senat, Urt. v. 15. Mai 1998, [X.], [X.] 1998, 582, 583). Ob eine Sa[X.]he zu einem vorübergehenden Zwe[X.]k mit einem Grundstü[X.]k verbunden wird, beurteilt si[X.]h in erster Linie na[X.]h dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem na[X.]h außen in Ers[X.]heinung getretenen Sa[X.]hverhalt in Einklang zu bringen ist ([X.] 92, 70, 73 f.). Verbindet, wie hier, ein Pä[X.]hter Sa[X.]hen mit dem Grund und Boden, so spri[X.]ht na[X.]h feststehender Re[X.]htspre-[X.]hung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer [X.] nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zwe[X.]k ges[X.]hieht (Senat, [X.] 8, 1, 5; 104, 298, 301). Diese Vermutung ist ni[X.]ht s[X.]hon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, [X.] 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 916, 917, insoweit bei [X.] 131, 368 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; Urt. v. 15. Mai 1998 [X.]O). Von einem auf - 6 - Dauer mit dem Grundstü[X.]k verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn si[X.]h aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Erri[X.]htung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, [X.] 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 916, 917). Dafür ist ni[X.]hts festgestellt oder ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) An dem Bestand dieses selbständigen Eigentums hat si[X.]h dur[X.]h das Inkrafttreten des Zivilgesetzbu[X.]hs der [X.] am 1. Januar 1976 im Ergebnis ni[X.]hts geändert. Allerdings unterlagen unter früherem Re[X.]ht ges[X.]hlossene Miet- und Pa[X.]htverträge über Bodenflä[X.]hen zu Erholungszwe[X.]ken na[X.]h § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB seit diesem Zeitpunkt den §§ 312 bis 315 ZGB (OG, NJ 1977, 90, 91; [X.] 15, 210, 212 und 213, 215). Na[X.]h § 5 Abs. 1 EGZGB be-stimmte si[X.]h das Eigentum an Wo[X.]henendhäusern, die auf Grund sol[X.]her Ver-träge, wie hier, re[X.]htmäßig erri[X.]htet worden waren, seitdem na[X.]h dem Zivilge-setzbu[X.]h der [X.]. Dessen Regelungen galten na[X.]h § 286 Abs. 4 ZGB au[X.]h für Betriebe. An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und Boden losgelösten, Eigentums an den Bungalows als sol[X.]hen änderte das aber ni[X.]hts. Es blieb na[X.]h Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] au[X.]h na[X.]h dem Wirk-samwerden des Beitritts erhalten (Senat, [X.] 131, 368, 370).
[X.]) Dieses Eigentum haben die Kläger von der [X.] und die Kin-der des [X.] zu 1 von den Klägern erworben.
[X.]) Die Übertragung von selbständigem Bauli[X.]hkeiteneigentum ri[X.]htet si[X.]h gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EG[X.] grundsätzli[X.]h na[X.]h den Vors[X.]hriften - 7 - der §§ 929 ff. [X.] ([X.] 154, 132, 138; BFH, [X.], 171, 172; [X.], [X.] 2002, 692, 695; Mün[X.]hKomm-[X.]/Hol[X.]h, 3. Aufl., Art. 231 § 5 EG[X.] [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.], [2003] Art. 231 § 5 EG[X.] [X.]. 51; [X.], NJ 1991, 238, 241). Diese Voraussetzungen liegen hier na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts sowohl für den Erwerb der Kläger von der [X.] als au[X.]h für den Erwerb der Kinder des [X.] zu 1 von den Klägern vor.
[X.]) Na[X.]h § 296 Abs. 2 ZGB hing die Wirksamkeit der Übertragung von Bauli[X.]hkeiteneigentum allerdings ni[X.]ht nur von der dingli[X.]hen Einigung und der Übergabe, sondern zusätzli[X.]h von dem Abs[X.]hluß eines neuen [X.] ab. Dazu ist es hier ni[X.]ht gekommen. Streitig ist, ob diese zusätzli[X.]he Voraussetzung mit dem Wirksamwerden des Beitritts entfallen ist. Die Frage wird teilweise bejaht ([X.], [X.] 1996, 13 f.; [X.]. in [X.], S[X.]huldRAnpG, vor § 18 [X.]. 51; [X.], S[X.]huldre[X.]htsanpassung, 2. Aufl. 1997, [X.]. 233; S[X.]hnabel, Dats[X.]hengrundstü[X.]ke und andere [X.], 2. Aufl. 1994, S. 33; [X.] in Prütting/[X.]/Heller, Grundstü[X.]ksre[X.]ht Ost, 2003, § 4 S[X.]huldRAnpG [X.]. 10). Teilweise wird [X.] ein Fortbestand dieser Voraussetzung bis zum Inkrafttreten des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes am 1. Januar 1995 angenommen ([X.], [X.] 2000, 26, 27; [X.]/[X.], [X.]O, Art. 231 § 5 EG[X.] [X.]. 52 sowie Art. 232 § 4 EG[X.] [X.]. 20; [X.], [X.] 1994, 390, 392 f.; [X.], [X.]O). Der Bundesgeri[X.]htshof hat die Frage bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden (vgl. [X.] 154, 132, 138).
[X.][X.]) Der Senat ents[X.]heidet sie dahin, daß § 296 Abs. 2 ZGB mit dem Wirksamwerden des Beitritts außer [X.] getreten ist. - 8 -
Na[X.]h Art. 232 § 4 EG[X.] unterlagen [X.] zwar weiterhin den §§ 312 bis 315 ZGB. Es trifft au[X.]h zu, daß der Überlassende na[X.]h § 314 Abs. 6 ZGB verpfli[X.]htet war, dem Nutzungsbere[X.]htigten auf [X.] seine Bauli[X.]hkeit abzukaufen, wenn der Vertrag wegen dringenden Eigenbedarfs gekündigt wurde. Ferner war die Kündigung des Vertrags na[X.]h Erri[X.]htung der Bauli[X.]hkeit gemäß § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB nur dur[X.]h geri[X.]htli-[X.]he Ents[X.]heidung mögli[X.]h. Beide Regelungen verlieren aber ihren Sinn ni[X.]ht dadur[X.]h, daß der Nutzer das Eigentum an seiner Bauli[X.]hkeit au[X.]h ohne den Vertrag übertragen kann. Die Bes[X.]hränkung in der Verfügung über das Bauli[X.]hkeiteneigentum ergab si[X.]h im übrigen au[X.]h ni[X.]ht aus diesen s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften, sondern aus der sa[X.]henre[X.]htli[X.]hen Bestimmung des § 296 Abs. 2 ZGB. In Art. 233 § 2 EG[X.] hat der Gesetzgeber den Fortbestand dieser Vors[X.]hrift aber gerade ni[X.]ht angeordnet. Er hat das Bauli[X.]hkeiteneigentum im Gegenteil den Vors[X.]hriften des Sa[X.]henre[X.]hts des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs unterstellt, mit denen § 296 Abs. 2 ZGB ni[X.]ht vereinbar ist.
d) Das Eigentum der Kinder des [X.] zu 1 an den Bungalows ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG auf Grund der Kündigung der [X.] gegenüber der [X.] vom 16. April 1996 auf die Beklagte über-gegangen.
[X.]) Das ergibt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht s[X.]hon daraus, daß die Bauli[X.]hkeiten zu diesem Zeitpunkt den Kindern des [X.] zu 1, und ni[X.]ht mehr der [X.] gehörten. Das stünde der Anwen-dung des § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG ni[X.]ht entgegen. § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG erfaßt au[X.]h Bauli[X.]hkeiten, die im Eigentum Dritter stehen - 9 - (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 11 S[X.]huldRAnpG [X.]. 2; [X.] in [X.]/Raupa[X.]h/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], § 11 S[X.]huldRAnpG [X.]. 6; [X.], [X.] 1996, 13, 15; vgl. au[X.]h Merkblatt des [X.] zum Nutzerwe[X.]hsel bei Erholungs- und Gara-gengrundstü[X.]ken vom 1. Juli 1996, [X.], 267, 268). Die von dem Beru-fungsgeri[X.]ht und von der Revision befürwortete eins[X.]hränkende Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Na[X.]h den Gesetzesmaterialien sollte der in § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG bestimmte Eigentumsübergang vor allem dazu dienen, "alsbald Grundstü[X.]ks- und Bauli[X.]hkeiteneigentum in einer Hand zusammenzu-führen und damit [X.]-konforme Verhältnisse herzustellen" (BT-Dru[X.]ks. 12/7135, [X.]). Dieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob das Eigentum an der Bauli[X.]hkeit dem Nutzer zusteht oder einem [X.]. Ausnah-men gefährdeten dieses Ziel sogar eher. Der Dritte verliert sein Eigentum au[X.]h ni[X.]ht ohne Ents[X.]hädigung. Er kann vielmehr na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 3 S[X.]hul-dRAnpG von dem Nutzer Ausglei[X.]h aus seiner Ents[X.]hädigung na[X.]h § 12 S[X.]huldRAnpG beanspru[X.]hen.
[X.]) § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG führte vielmehr deshalb ni[X.]ht zu einem [X.], weil das S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz insgesamt auf den Vertrag der [X.] mit der LPG ni[X.]ht anwendbar ist.
(1) Dies ergibt si[X.]h aus § 2 Abs. 2 S[X.]huldRAnpG. Dana[X.]h gilt das [X.] ni[X.]ht für Nutzungsverträge na[X.]h § 71 [X.]/1982. Zu diesen [X.] gehörte der [X.]mit der LPG. Er hatte die Nut-zung eines Grundstü[X.]ks zum Gegenstand. Sowohl der damalige [X.] B. R. als au[X.]h die LPG —8. M. fi [X.] waren Wirts[X.]haftseinheiten, § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 und 4 [X.]/1982 (entspri[X.]ht § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 - 10 - [X.]/1965). Daß auf diesen Vertrag neben den §§ 72 f. [X.]/1965 und §§ 71 f. [X.]/1982 au[X.]h die §§ 312 bis 315 ZGB anwendbar waren (S[X.]hnabel, Dats[X.]hen- und Grundstü[X.]ksre[X.]ht 2000, [X.]; [X.]., S[X.]huldRÄndG, 1995, vor § 1 S[X.]huldRAnpG [X.]. 6 f; Ziff. 3.1.1 der Grundsätzli[X.]hen Feststel-lung des Vorsitzenden des St[X.]tli[X.]hen Vertragsgeri[X.]hts beim Ministerrat der [X.] [GF] Nr. 2/1975 vom 30. September 1975, Verfügungen und Mitteilungen des St[X.]tli[X.]hen Vertragsgeri[X.]hts beim Ministerrat der [X.] [VuM] 1975 S. 5, und Ziff. 1.2 und 3.1.1 der [X.]/1983 vom 18. Mai 1983, [X.]), ändert an seiner Einordnung als Nutzungsvertrag im Sinne von § 71 [X.]/1982 ni[X.]hts.
(2) Für eine am Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift ausgeri[X.]htete eins[X.]hränkende Aus-legung besteht bei [X.] der hier vorliegenden Art keine Grund-lage.
Mit der Berei[X.]hsausnahme in § 2 Abs. 2 S[X.]huldRAnpG sollte na[X.]h der Entwurfsbegründung dem Umstand Re[X.]hnung getragen werden, daß der Inhalt von Re[X.]htsges[X.]häften auf der Grundlage des Vertragsgesetzes in der Regel frei ausgehandelt werden konnte und daher eine typisierte Anpassung ni[X.]ht angezeigt ers[X.]hien (BT-Dru[X.]ks. 12/7135, [X.]). Nutzungsverträge zwis[X.]hen Wirts[X.]haftseinheiten, die eine Erholungsnutzung bezwe[X.]kten, unterlagen zwar na[X.]h § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz au[X.]h den §§ 312 bis 315 ZGB. Das allein begründet aber ein Bedürfnis für die typisierte Anpassung die-ser Verträge na[X.]h den Bestimmungen des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes ni[X.]ht. Dessen Regeln sind zwar ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h, wohl aber in erster Linie auf die Bedürfnisse von Bürgern zuges[X.]hnitten, die auf Grund eines Nutzungs-vertrags ein Grundstü[X.]k selbst zu Erholungs- und Freizeitzwe[X.]ken nutzen und - 11 - darauf selbst Bauli[X.]hkeiten erri[X.]htet oder sol[X.]he von anderen Nutzern über-nommen haben. Sie sollen umfassend ges[X.]hützt werden, und zwar unabhängig davon, ob ihr Vertrag vor oder na[X.]h dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbu[X.]hs der [X.] abges[X.]hlossen wurde (S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.] 1992, 32, 33). Deshalb spielt es au[X.]h keine Rolle, ob der Nutzer einen Vertrag unmittelbar mit dem Grundstü[X.]kseigentümer ges[X.]hlossen hat oder mit einem Zwis[X.]henpä[X.]hter. Ein Bedürfnis, den aus den ehemaligen Wirts[X.]haftseinheiten hervorgegangenen Kapitalgesells[X.]haften den in § 23 S[X.]huldRAnpG vorgesehenen Kündigungs-s[X.]hutz oder die besonderen Ausglei[X.]hsansprü[X.]he des § 12 S[X.]huldRAnpG zu vers[X.]haffen, ist ni[X.]ht erkennbar. Gerade die auf die Bedürfnisse der persönli-[X.]hen Erholungsnutzung der Bürger zuges[X.]hnittenen langen Kündigungss[X.]hutz-fristen wären im Verhältnis von Wirts[X.]hafteinheiten, die heute regelmäßig Kapi-talgesells[X.]haften sind, in aller Regel ni[X.]ht interessegere[X.]ht. Das gilt au[X.]h dann, wenn [X.] zu dem Zwe[X.]k abges[X.]hlossen wurden, den Betriebsangehörigen (auf Kosten des Betriebs) einen Ferien- oder Frei-zeitaufenthalt zu ermögli[X.]hen (a. M. [X.], [X.]O, [X.]. 216). Denn der [X.] Betriebsangehörige kann von sol[X.]hen Leistungen nur na[X.]h Maßgabe des Arbeitsre[X.]hts profitieren. Ob und wie lange sein Betrieb sol[X.]he Leistungen an-bieten will, bestimmt dieser na[X.]h wirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten. Das mit dem Abs[X.]hluß eines Erholungsnutzungsvertrags sonst verbundene persönli[X.]he Interesse an einem Freiraum für Erholung und Freizeit fehlt hier. Etwas [X.] läßt si[X.]h au[X.]h aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Sa[X.]henRBerG ni[X.]ht ableiten (a. M. [X.], [X.], § 1 S[X.]huldRAnpG [X.]. 11). Der Auss[X.]hluß von Nutzungs-verträgen zu Erholungszwe[X.]ken aus dem Anwendungsberei[X.]h des Sa[X.]hen-re[X.]htsbereinigungsgesetzes besagt nur, daß es in sol[X.]hen Fällen kein An-kaufsre[X.]ht geben soll. Ein sa[X.]hli[X.]her Grund, sol[X.]he Nutzungsverträge dem auf - 12 - sol[X.]he Verhältnisse ni[X.]ht zuges[X.]hnittenen S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz zu unterstellen, ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht.
An[X.] liegt es dann, wenn der Nutzungsvertrag eine Unterpa[X.]htung des Grundstü[X.]ks oder einzelner Teilflä[X.]hen an Bürger zu Erholungs- und Frei-zeitzwe[X.]ken bezwe[X.]kte. Dann nämli[X.]h ist der Bestand des Haupt- oder Zwi-s[X.]henpa[X.]htvertrags unerläßli[X.]h, um den Bestand der [X.] in der im S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz vorgesehenen [X.] si[X.]herzustellen. Sol[X.]he Nutzungsverträge aus dem Anwendungsberei[X.]h des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes herauszunehmen, liefe dem Anliegen des Gesetzes zuwider. Insoweit ist § 2 Abs. 2 S[X.]huldRAnpG eins[X.]hränkend [X.] (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 2 S[X.]huldRAnpG [X.]. 15). Ein sol[X.]her Sonderfall liegt hier na[X.]h den von dem Berufungsgeri[X.]ht getroffe-nen Feststellungen jedo[X.]h ni[X.]ht vor. Die Bungalows waren ni[X.]ht verpa[X.]htet. Sie wurden vielmehr den Klägern verkauft und übergeben.
[X.][X.]) Ist § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG hier ni[X.]ht anwendbar, kann of-fen bleiben, ob das Berufungsgeri[X.]ht hinrei[X.]hende Feststellungen zur wirksa-men Beendigung des Nutzungsvertrags der [X.] mit der Beklagten na[X.]h dem 1. Januar 1995 getroffen hat.
d) Zutreffend nimmt das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h an, daß die Kinder des [X.] zu 1 ihr Eigentum entweder dur[X.]h gutgläubigen Erwerb na[X.]h § 932 [X.] oder dur[X.]h Genehmigung der Übereignung der Bauli[X.]hkeiten an die jetzigen Eigentümer des Grundstü[X.]ks gemäß § 185 Abs. 2 [X.] ([X.] 56, 131, 133), die au[X.]h in der Erhebung einer Klage auf Herausgabe des [X.] - langten liegen kann ([X.], Urt. v. 20. März 1986, [X.], NJW 1986, 2104, 2106; [X.], 44, 45), verloren haben.
[X.] hat die Beklagte aus dem unbere[X.]htigten Mitverkauf der Bau-li[X.]hkeiten nur das ihr zugespro[X.]hene Viertel des erzielten Kaufpreises.
a) Diese Annahme des Berufungsgeri[X.]hts beruht auf einer tatri[X.]hterli-[X.]hen Würdigung, die einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zugängli[X.]h ist. Anderes gälte nur, wenn das Berufungsgeri[X.]ht bei der Würdigung unzutreffende Maßstäbe angelegt hätte. Das ist ni[X.]ht der Fall.
b) Das Berufungsgeri[X.]ht geht zu Re[X.]ht davon aus, ist daß das im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] Erlangte der Gegenwert ist, der dem Ni[X.]htbe-re[X.]htigten auf Grund der Verfügung zugeflossen ist ([X.], Urt. v. 24. [X.] 1996, [X.], NJW 1997, 190, 191; [X.]/[X.], [X.], § 816 [X.]. 15 f.; [X.], [X.], 11. Aufl., § 816 [X.]. 19; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 816 [X.]. 24). Das gilt au[X.]h dann, wenn der Gegenwert höher ist als der Verkehrswert der veräußerten Sa[X.]he ([X.] 29, 157, 159). Sind mehrere Sa[X.]hen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsbere[X.]htigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren [X.] nur der hierauf entfallende Anteil an dem Erlös zu. Dazu ist zunä[X.]hst fest-zustellen, ob si[X.]h Teile des Erlöses den einzelnen veräußerten Teilen zuord-nen lassen. Ist ein Teil gerade für den ohne Bere[X.]htigung veräußerten Teil [X.] worden, ist dieser Anteil am Gesamterlös aus der Verfügung über ihn [X.]. [X.] si[X.]h der Gesamterlös, wie hier, ni[X.]ht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der [X.] erzielte Erlös grundsätzli[X.]h na[X.]h dem Ver-- 14 - hältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten Ganzen zu verteilen ([X.], 351, 357).
[X.]) Der Revision ist zuzugeben, daß besondere Umstände eine andere Verteilung gebieten können. Der vorliegende Fall weist au[X.]h die Besonderheit auf, daß die Erri[X.]htung der Bauli[X.]hkeiten dur[X.]h die Re[X.]htsvorgängerin der Klä-ger na[X.]h deren Vortrag öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Bestandss[X.]hutz begründet hat, der die jetzigen Eigentümer in die Lage versetzt, dort Bungalows zu unterhal-ten, die sonst heute dort ni[X.]ht erri[X.]htet werden können. Das vermag aber eine über den zuerkannten Anteil hinausgehende Beteiligung der Klägerin am [X.] der Beklagten ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Der Bestand der Bungalows war ohne das Eigentum oder ein anderes Re[X.]ht an dem Grundstü[X.]k re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]hert. Die Bungalows selbst waren deshalb ohne das Grundstü[X.]k un-verkäufli[X.]h. In ihrer Erri[X.]htung hat si[X.]h nur eine Entwi[X.]klungsmögli[X.]hkeit kon-kretisiert, die das Grundstü[X.]k bei der Verpa[X.]htung an die Re[X.]htsvorgängerin der Kläger bot. An dem Entwi[X.]klungserfolg nehmen die Kläger au[X.]h teil, weil er si[X.]h im Kaufpreis nie[X.][X.]hlägt und das Berufungsgeri[X.]ht diesen auf der Grundlage der Anteile am gesteigerten Gesamtwert aufgeteilt hat. II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Krüger Lemke

S[X.]hmidt-Ränts[X.]h Stresemann

Meta

V ZR 114/04

04.02.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. V ZR 114/04 (REWIS RS 2005, 5152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5152

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 170/02 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 83/13 (Bundesgerichtshof)

Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet bei Pachtverhältnis über ein Gartengrundstück: Verkehrswertermittlung für die Bestimmung einer Entschädigung für …


XII ZR 83/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 12/19 (Bundesgerichtshof)

(Anspruch auf Entschädigung für errichtetes Bauwerk nach Beendigung des Grundstücksnutzungsverhältnisses)


V ZR 438/99 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.