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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 816 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1
a) Das S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwis[X.]hen [X.] au[X.]h dann ni[X.]ht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung be-zwe[X.]kten und na[X.]h § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz au[X.]h den §§ 312 bis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf sol[X.]he Nutzungsverträge nur anwend-bar, wenn sie eine Unterverpa[X.]htung des Grundstü[X.]ks oder einzelner Teilflä[X.]hen an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwe[X.]ken bezwe[X.]kten.
b) § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG erfaßt au[X.]h Bauli[X.]hkeiten, die im Eigentum Dritter ste-hen. Diese können na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 3 S[X.]huldRAnpG von dem Nutzer [X.] aus seiner Ents[X.]hädigung na[X.]h § 12 S[X.]huldRAnpG beanspru[X.]hen.
[X.]) Sind mehrere Sa[X.]hen als Ganzes veräußert worden und fehlte die [X.] nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf ent-fallende Anteil an dem Erlös zu. [X.] si[X.]h der Gesamterlös ni[X.]ht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der [X.] erzielte Erlös grundsätzli[X.]h na[X.]h dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräu-ßerten Ganzen zu verteilen.
[X.], Urt. v. 4. Februar 2005 - [X.]/04 - LG Potsdam
AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 4. Februar 2005 dur[X.]h den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 2. April 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-rü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:
Die Beklagte wurde am 20. September 1999 als Eigentümerin eines [X.], das bis dahin als Eigentum des Volkes in [X.]gebu[X.]ht war, in das Grund-bu[X.]h eingetragen. Eine Teilflä[X.]he dieses Grundstü[X.]ks war ursprüngli[X.]h auf Grund eines s[X.]hriftli[X.]hen Vertrages vom 13. November 1968 von der damali-gen Nutzerin, der LPG "8. M. " [X.], an den [X.] worden, der darauf in den Jahren 1968 und 1969 drei [X.] erri[X.]htete. Diese Bungalows verkaufte die aus dem [X.] B.
R. her-vorgegangene [X.] am 2. Juli 1991 mit einem privats[X.]hriftli[X.]hen Vertrag an die Kläger. Diese veräußerten die Bungalows später an die Kinder des [X.] zu 1, die ihre Ansprü[X.]he hinsi[X.]htli[X.]h der Gebäude an die Kläger abtraten. - 3 - Na[X.]h dem Vertrag war es —Sa[X.]he des Erwerbers der Wo[X.]henendhäuser, über den Erwerb oder die Nutzung des Grund und Bodens mit dem [X.] zu treffen.fi In der Folgezeit bemühten si[X.]h die Kläger um den Abs[X.]hluß eines Nutzungsvertrages mit der Beklagten. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab und forderte die Kläger im Jahr 1995 mehrmals s[X.]hriftli[X.]h zur Räumung auf. Da die Kläger dieser Aufforderung ni[X.]ht na[X.]hkamen und die Bungalows unter erhebli[X.]hem Aufwand ausbauten, erhob die Beklagte am 9. April 1996 erfolgrei[X.]h Räumungsklage. Sie setzte ihren Räumungsanspru[X.]h im Wege der Zwangsvollstre[X.]kung dur[X.]h. Im Ans[X.]hluß daran veräußerte die Beklagte das Grundstü[X.]k mit den aufstehenden Bunga-lows mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2000 zu einem Kaufpreis von 250.000 DM an die derzeitigen Eigentümer des Anwesens.
Die Kläger nehmen die Beklagte aus abgetretenem Re[X.]ht auf Heraus-gabe des [X.] bzw. auf Wertersatz für das frühere Eigentum an den Bungalows, hilfsweise auf Duldung des Abrisses der Bungalows in [X.]. Das Amtsgeri[X.]ht hat die auf Zahlung von 255.000 DM (= 130.379,43 •) geri[X.]htete Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 31.955,74 • stattgegeben und die weitergehende Berufung zurü[X.]kgewiesen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren ursprüngli[X.]hen Zahlungsan-trag über den im angefo[X.]htenen Urteil zuerkannten Betrag hinaus weiter. - 4 - Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Herausgabeanspru[X.]h na[X.]h § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Bungalows gewesen, so daß sie bei deren Veräußerung im Dezember 2000 als Ni[X.]htbere[X.]htigte gehandelt habe. Das Ei-gentum an den Bungalows sei bereits im Jahr 1991 aufgrund des damaligen [X.] von der [X.] auf die Kläger und im unmittelbaren Ans[X.]hluß daran auf die Kinder des [X.] zu 1 übergegangen. Au[X.]h ein spä-terer Eigentumserwerb der Beklagten na[X.]h § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG sei ni[X.]ht erfolgt. Diese Vors[X.]hrift setze voraus, daß der Nutzungsbere[X.]htigte am [X.] zuglei[X.]h au[X.]h Eigentümer der aufstehenden Bauli[X.]hkeiten sei. Daran fehle es. Von dem Erlös aus dem Verkauf von Grundstü[X.]k und Bungalows ste-he den Klägern nur ein Teil zu. Dieser bestimme si[X.]h na[X.]h dem auf den Ver-kehrswert der drei Bungalows entfallenden Anteil des [X.] der verkauften Sa[X.]hgesamtheit. Diesen bestimmt es, sa[X.]hverständig beraten, mit 25%. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.
1. Die Kläger können na[X.]h § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Beklagten aus abgetretenem Re[X.]ht der Kinder des [X.] zu 1 Herausgabe des dur[X.]h den Mitverkauf der Bungalows [X.] verlangen. - 5 - a) An den mitverkauften Bauli[X.]hkeiten bestand selbständiges, vom Ei-gentum an dem Grundstü[X.]k losgelöstes Eigentum (b). Dieses haben die Kläger und die Kinder des [X.] zu 1 wirksam erworben ([X.]). Diese haben es ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Kündigung des Pa[X.]htvertrags mit der Fa. N.
dur[X.]h die Beklagte am 16. April 1996 (d), sondern erst mit der Veräußerung von Grundstü[X.]k und Bauli[X.]hkeiten dur[X.]h die Beklagte verloren (e).
b) An den Bungalows bestand re[X.]htli[X.]h selbständiges Eigentum.
[X.]) Dieses entstand allerdings na[X.]h § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hon bei ihrer Erri[X.]htung in den Jahren 1968 und 1969. Sie wurden nämli[X.]h auf Grund eines Pa[X.]htvertrags gebaut. Daß si[X.]h dieser Pa[X.]htvertrag na[X.]h Ablauf der [X.] automatis[X.]h verlängerte, wenn er ni[X.]ht von Seiten des [X.] vorher gekündigt wurde, ändert daran entgegen der Ansi[X.]ht des Beru-fungsgeri[X.]hts ni[X.]hts (Senat, Urt. v. 15. Mai 1998, [X.], [X.] 1998, 582, 583). Ob eine Sa[X.]he zu einem vorübergehenden Zwe[X.]k mit einem Grundstü[X.]k verbunden wird, beurteilt si[X.]h in erster Linie na[X.]h dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem na[X.]h außen in Ers[X.]heinung getretenen Sa[X.]hverhalt in Einklang zu bringen ist ([X.] 92, 70, 73 f.). Verbindet, wie hier, ein Pä[X.]hter Sa[X.]hen mit dem Grund und Boden, so spri[X.]ht na[X.]h feststehender Re[X.]htspre-[X.]hung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer [X.] nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zwe[X.]k ges[X.]hieht (Senat, [X.] 8, 1, 5; 104, 298, 301). Diese Vermutung ist ni[X.]ht s[X.]hon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, [X.] 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 916, 917, insoweit bei [X.] 131, 368 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; Urt. v. 15. Mai 1998 [X.]O). Von einem auf - 6 - Dauer mit dem Grundstü[X.]k verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn si[X.]h aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Erri[X.]htung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, [X.] 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 916, 917). Dafür ist ni[X.]hts festgestellt oder ersi[X.]htli[X.]h.
[X.]) An dem Bestand dieses selbständigen Eigentums hat si[X.]h dur[X.]h das Inkrafttreten des Zivilgesetzbu[X.]hs der [X.] am 1. Januar 1976 im Ergebnis ni[X.]hts geändert. Allerdings unterlagen unter früherem Re[X.]ht ges[X.]hlossene Miet- und Pa[X.]htverträge über Bodenflä[X.]hen zu Erholungszwe[X.]ken na[X.]h § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB seit diesem Zeitpunkt den §§ 312 bis 315 ZGB (OG, NJ 1977, 90, 91; [X.] 15, 210, 212 und 213, 215). Na[X.]h § 5 Abs. 1 EGZGB be-stimmte si[X.]h das Eigentum an Wo[X.]henendhäusern, die auf Grund sol[X.]her Ver-träge, wie hier, re[X.]htmäßig erri[X.]htet worden waren, seitdem na[X.]h dem Zivilge-setzbu[X.]h der [X.]. Dessen Regelungen galten na[X.]h § 286 Abs. 4 ZGB au[X.]h für Betriebe. An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und Boden losgelösten, Eigentums an den Bungalows als sol[X.]hen änderte das aber ni[X.]hts. Es blieb na[X.]h Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] au[X.]h na[X.]h dem Wirk-samwerden des Beitritts erhalten (Senat, [X.] 131, 368, 370).
[X.]) Dieses Eigentum haben die Kläger von der [X.] und die Kin-der des [X.] zu 1 von den Klägern erworben.
[X.]) Die Übertragung von selbständigem Bauli[X.]hkeiteneigentum ri[X.]htet si[X.]h gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EG[X.] grundsätzli[X.]h na[X.]h den Vors[X.]hriften - 7 - der §§ 929 ff. [X.] ([X.] 154, 132, 138; BFH, [X.], 171, 172; [X.], [X.] 2002, 692, 695; Mün[X.]hKomm-[X.]/Hol[X.]h, 3. Aufl., Art. 231 § 5 EG[X.] [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.], [2003] Art. 231 § 5 EG[X.] [X.]. 51; [X.], NJ 1991, 238, 241). Diese Voraussetzungen liegen hier na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts sowohl für den Erwerb der Kläger von der [X.] als au[X.]h für den Erwerb der Kinder des [X.] zu 1 von den Klägern vor.
[X.]) Na[X.]h § 296 Abs. 2 ZGB hing die Wirksamkeit der Übertragung von Bauli[X.]hkeiteneigentum allerdings ni[X.]ht nur von der dingli[X.]hen Einigung und der Übergabe, sondern zusätzli[X.]h von dem Abs[X.]hluß eines neuen [X.] ab. Dazu ist es hier ni[X.]ht gekommen. Streitig ist, ob diese zusätzli[X.]he Voraussetzung mit dem Wirksamwerden des Beitritts entfallen ist. Die Frage wird teilweise bejaht ([X.], [X.] 1996, 13 f.; [X.]. in [X.], S[X.]huldRAnpG, vor § 18 [X.]. 51; [X.], S[X.]huldre[X.]htsanpassung, 2. Aufl. 1997, [X.]. 233; S[X.]hnabel, Dats[X.]hengrundstü[X.]ke und andere [X.], 2. Aufl. 1994, S. 33; [X.] in Prütting/[X.]/Heller, Grundstü[X.]ksre[X.]ht Ost, 2003, § 4 S[X.]huldRAnpG [X.]. 10). Teilweise wird [X.] ein Fortbestand dieser Voraussetzung bis zum Inkrafttreten des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes am 1. Januar 1995 angenommen ([X.], [X.] 2000, 26, 27; [X.]/[X.], [X.]O, Art. 231 § 5 EG[X.] [X.]. 52 sowie Art. 232 § 4 EG[X.] [X.]. 20; [X.], [X.] 1994, 390, 392 f.; [X.], [X.]O). Der Bundesgeri[X.]htshof hat die Frage bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden (vgl. [X.] 154, 132, 138).
[X.][X.]) Der Senat ents[X.]heidet sie dahin, daß § 296 Abs. 2 ZGB mit dem Wirksamwerden des Beitritts außer [X.] getreten ist. - 8 -
Na[X.]h Art. 232 § 4 EG[X.] unterlagen [X.] zwar weiterhin den §§ 312 bis 315 ZGB. Es trifft au[X.]h zu, daß der Überlassende na[X.]h § 314 Abs. 6 ZGB verpfli[X.]htet war, dem Nutzungsbere[X.]htigten auf [X.] seine Bauli[X.]hkeit abzukaufen, wenn der Vertrag wegen dringenden Eigenbedarfs gekündigt wurde. Ferner war die Kündigung des Vertrags na[X.]h Erri[X.]htung der Bauli[X.]hkeit gemäß § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB nur dur[X.]h geri[X.]htli-[X.]he Ents[X.]heidung mögli[X.]h. Beide Regelungen verlieren aber ihren Sinn ni[X.]ht dadur[X.]h, daß der Nutzer das Eigentum an seiner Bauli[X.]hkeit au[X.]h ohne den Vertrag übertragen kann. Die Bes[X.]hränkung in der Verfügung über das Bauli[X.]hkeiteneigentum ergab si[X.]h im übrigen au[X.]h ni[X.]ht aus diesen s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften, sondern aus der sa[X.]henre[X.]htli[X.]hen Bestimmung des § 296 Abs. 2 ZGB. In Art. 233 § 2 EG[X.] hat der Gesetzgeber den Fortbestand dieser Vors[X.]hrift aber gerade ni[X.]ht angeordnet. Er hat das Bauli[X.]hkeiteneigentum im Gegenteil den Vors[X.]hriften des Sa[X.]henre[X.]hts des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs unterstellt, mit denen § 296 Abs. 2 ZGB ni[X.]ht vereinbar ist.
d) Das Eigentum der Kinder des [X.] zu 1 an den Bungalows ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG auf Grund der Kündigung der [X.] gegenüber der [X.] vom 16. April 1996 auf die Beklagte über-gegangen.
[X.]) Das ergibt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht s[X.]hon daraus, daß die Bauli[X.]hkeiten zu diesem Zeitpunkt den Kindern des [X.] zu 1, und ni[X.]ht mehr der [X.] gehörten. Das stünde der Anwen-dung des § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG ni[X.]ht entgegen. § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG erfaßt au[X.]h Bauli[X.]hkeiten, die im Eigentum Dritter stehen - 9 - (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 11 S[X.]huldRAnpG [X.]. 2; [X.] in [X.]/Raupa[X.]h/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], § 11 S[X.]huldRAnpG [X.]. 6; [X.], [X.] 1996, 13, 15; vgl. au[X.]h Merkblatt des [X.] zum Nutzerwe[X.]hsel bei Erholungs- und Gara-gengrundstü[X.]ken vom 1. Juli 1996, [X.], 267, 268). Die von dem Beru-fungsgeri[X.]ht und von der Revision befürwortete eins[X.]hränkende Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Na[X.]h den Gesetzesmaterialien sollte der in § 11 Abs. 1 S[X.]huldRAnpG bestimmte Eigentumsübergang vor allem dazu dienen, "alsbald Grundstü[X.]ks- und Bauli[X.]hkeiteneigentum in einer Hand zusammenzu-führen und damit [X.]-konforme Verhältnisse herzustellen" (BT-Dru[X.]ks. 12/7135, [X.]). Dieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob das Eigentum an der Bauli[X.]hkeit dem Nutzer zusteht oder einem [X.]. Ausnah-men gefährdeten dieses Ziel sogar eher. Der Dritte verliert sein Eigentum au[X.]h ni[X.]ht ohne Ents[X.]hädigung. Er kann vielmehr na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 3 S[X.]hul-dRAnpG von dem Nutzer Ausglei[X.]h aus seiner Ents[X.]hädigung na[X.]h § 12 S[X.]huldRAnpG beanspru[X.]hen.
[X.]) § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG führte vielmehr deshalb ni[X.]ht zu einem [X.], weil das S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz insgesamt auf den Vertrag der [X.] mit der LPG ni[X.]ht anwendbar ist.
(1) Dies ergibt si[X.]h aus § 2 Abs. 2 S[X.]huldRAnpG. Dana[X.]h gilt das [X.] ni[X.]ht für Nutzungsverträge na[X.]h § 71 [X.]/1982. Zu diesen [X.] gehörte der [X.]mit der LPG. Er hatte die Nut-zung eines Grundstü[X.]ks zum Gegenstand. Sowohl der damalige [X.] B. R. als au[X.]h die LPG —8. M. fi [X.] waren Wirts[X.]haftseinheiten, § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 und 4 [X.]/1982 (entspri[X.]ht § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 - 10 - [X.]/1965). Daß auf diesen Vertrag neben den §§ 72 f. [X.]/1965 und §§ 71 f. [X.]/1982 au[X.]h die §§ 312 bis 315 ZGB anwendbar waren (S[X.]hnabel, Dats[X.]hen- und Grundstü[X.]ksre[X.]ht 2000, [X.]; [X.]., S[X.]huldRÄndG, 1995, vor § 1 S[X.]huldRAnpG [X.]. 6 f; Ziff. 3.1.1 der Grundsätzli[X.]hen Feststel-lung des Vorsitzenden des St[X.]tli[X.]hen Vertragsgeri[X.]hts beim Ministerrat der [X.] [GF] Nr. 2/1975 vom 30. September 1975, Verfügungen und Mitteilungen des St[X.]tli[X.]hen Vertragsgeri[X.]hts beim Ministerrat der [X.] [VuM] 1975 S. 5, und Ziff. 1.2 und 3.1.1 der [X.]/1983 vom 18. Mai 1983, [X.]), ändert an seiner Einordnung als Nutzungsvertrag im Sinne von § 71 [X.]/1982 ni[X.]hts.
(2) Für eine am Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift ausgeri[X.]htete eins[X.]hränkende Aus-legung besteht bei [X.] der hier vorliegenden Art keine Grund-lage.
Mit der Berei[X.]hsausnahme in § 2 Abs. 2 S[X.]huldRAnpG sollte na[X.]h der Entwurfsbegründung dem Umstand Re[X.]hnung getragen werden, daß der Inhalt von Re[X.]htsges[X.]häften auf der Grundlage des Vertragsgesetzes in der Regel frei ausgehandelt werden konnte und daher eine typisierte Anpassung ni[X.]ht angezeigt ers[X.]hien (BT-Dru[X.]ks. 12/7135, [X.]). Nutzungsverträge zwis[X.]hen Wirts[X.]haftseinheiten, die eine Erholungsnutzung bezwe[X.]kten, unterlagen zwar na[X.]h § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz au[X.]h den §§ 312 bis 315 ZGB. Das allein begründet aber ein Bedürfnis für die typisierte Anpassung die-ser Verträge na[X.]h den Bestimmungen des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes ni[X.]ht. Dessen Regeln sind zwar ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h, wohl aber in erster Linie auf die Bedürfnisse von Bürgern zuges[X.]hnitten, die auf Grund eines Nutzungs-vertrags ein Grundstü[X.]k selbst zu Erholungs- und Freizeitzwe[X.]ken nutzen und - 11 - darauf selbst Bauli[X.]hkeiten erri[X.]htet oder sol[X.]he von anderen Nutzern über-nommen haben. Sie sollen umfassend ges[X.]hützt werden, und zwar unabhängig davon, ob ihr Vertrag vor oder na[X.]h dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbu[X.]hs der [X.] abges[X.]hlossen wurde (S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.] 1992, 32, 33). Deshalb spielt es au[X.]h keine Rolle, ob der Nutzer einen Vertrag unmittelbar mit dem Grundstü[X.]kseigentümer ges[X.]hlossen hat oder mit einem Zwis[X.]henpä[X.]hter. Ein Bedürfnis, den aus den ehemaligen Wirts[X.]haftseinheiten hervorgegangenen Kapitalgesells[X.]haften den in § 23 S[X.]huldRAnpG vorgesehenen Kündigungs-s[X.]hutz oder die besonderen Ausglei[X.]hsansprü[X.]he des § 12 S[X.]huldRAnpG zu vers[X.]haffen, ist ni[X.]ht erkennbar. Gerade die auf die Bedürfnisse der persönli-[X.]hen Erholungsnutzung der Bürger zuges[X.]hnittenen langen Kündigungss[X.]hutz-fristen wären im Verhältnis von Wirts[X.]hafteinheiten, die heute regelmäßig Kapi-talgesells[X.]haften sind, in aller Regel ni[X.]ht interessegere[X.]ht. Das gilt au[X.]h dann, wenn [X.] zu dem Zwe[X.]k abges[X.]hlossen wurden, den Betriebsangehörigen (auf Kosten des Betriebs) einen Ferien- oder Frei-zeitaufenthalt zu ermögli[X.]hen (a. M. [X.], [X.]O, [X.]. 216). Denn der [X.] Betriebsangehörige kann von sol[X.]hen Leistungen nur na[X.]h Maßgabe des Arbeitsre[X.]hts profitieren. Ob und wie lange sein Betrieb sol[X.]he Leistungen an-bieten will, bestimmt dieser na[X.]h wirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten. Das mit dem Abs[X.]hluß eines Erholungsnutzungsvertrags sonst verbundene persönli[X.]he Interesse an einem Freiraum für Erholung und Freizeit fehlt hier. Etwas [X.] läßt si[X.]h au[X.]h aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Sa[X.]henRBerG ni[X.]ht ableiten (a. M. [X.], [X.], § 1 S[X.]huldRAnpG [X.]. 11). Der Auss[X.]hluß von Nutzungs-verträgen zu Erholungszwe[X.]ken aus dem Anwendungsberei[X.]h des Sa[X.]hen-re[X.]htsbereinigungsgesetzes besagt nur, daß es in sol[X.]hen Fällen kein An-kaufsre[X.]ht geben soll. Ein sa[X.]hli[X.]her Grund, sol[X.]he Nutzungsverträge dem auf - 12 - sol[X.]he Verhältnisse ni[X.]ht zuges[X.]hnittenen S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz zu unterstellen, ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht.
An[X.] liegt es dann, wenn der Nutzungsvertrag eine Unterpa[X.]htung des Grundstü[X.]ks oder einzelner Teilflä[X.]hen an Bürger zu Erholungs- und Frei-zeitzwe[X.]ken bezwe[X.]kte. Dann nämli[X.]h ist der Bestand des Haupt- oder Zwi-s[X.]henpa[X.]htvertrags unerläßli[X.]h, um den Bestand der [X.] in der im S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetz vorgesehenen [X.] si[X.]herzustellen. Sol[X.]he Nutzungsverträge aus dem Anwendungsberei[X.]h des S[X.]huldre[X.]htsanpassungsgesetzes herauszunehmen, liefe dem Anliegen des Gesetzes zuwider. Insoweit ist § 2 Abs. 2 S[X.]huldRAnpG eins[X.]hränkend [X.] (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 2 S[X.]huldRAnpG [X.]. 15). Ein sol[X.]her Sonderfall liegt hier na[X.]h den von dem Berufungsgeri[X.]ht getroffe-nen Feststellungen jedo[X.]h ni[X.]ht vor. Die Bungalows waren ni[X.]ht verpa[X.]htet. Sie wurden vielmehr den Klägern verkauft und übergeben.
[X.][X.]) Ist § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.]huldRAnpG hier ni[X.]ht anwendbar, kann of-fen bleiben, ob das Berufungsgeri[X.]ht hinrei[X.]hende Feststellungen zur wirksa-men Beendigung des Nutzungsvertrags der [X.] mit der Beklagten na[X.]h dem 1. Januar 1995 getroffen hat.
d) Zutreffend nimmt das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h an, daß die Kinder des [X.] zu 1 ihr Eigentum entweder dur[X.]h gutgläubigen Erwerb na[X.]h § 932 [X.] oder dur[X.]h Genehmigung der Übereignung der Bauli[X.]hkeiten an die jetzigen Eigentümer des Grundstü[X.]ks gemäß § 185 Abs. 2 [X.] ([X.] 56, 131, 133), die au[X.]h in der Erhebung einer Klage auf Herausgabe des [X.] - langten liegen kann ([X.], Urt. v. 20. März 1986, [X.], NJW 1986, 2104, 2106; [X.], 44, 45), verloren haben.
[X.] hat die Beklagte aus dem unbere[X.]htigten Mitverkauf der Bau-li[X.]hkeiten nur das ihr zugespro[X.]hene Viertel des erzielten Kaufpreises.
a) Diese Annahme des Berufungsgeri[X.]hts beruht auf einer tatri[X.]hterli-[X.]hen Würdigung, die einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zugängli[X.]h ist. Anderes gälte nur, wenn das Berufungsgeri[X.]ht bei der Würdigung unzutreffende Maßstäbe angelegt hätte. Das ist ni[X.]ht der Fall.
b) Das Berufungsgeri[X.]ht geht zu Re[X.]ht davon aus, ist daß das im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] Erlangte der Gegenwert ist, der dem Ni[X.]htbe-re[X.]htigten auf Grund der Verfügung zugeflossen ist ([X.], Urt. v. 24. [X.] 1996, [X.], NJW 1997, 190, 191; [X.]/[X.], [X.], § 816 [X.]. 15 f.; [X.], [X.], 11. Aufl., § 816 [X.]. 19; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 816 [X.]. 24). Das gilt au[X.]h dann, wenn der Gegenwert höher ist als der Verkehrswert der veräußerten Sa[X.]he ([X.] 29, 157, 159). Sind mehrere Sa[X.]hen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsbere[X.]htigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren [X.] nur der hierauf entfallende Anteil an dem Erlös zu. Dazu ist zunä[X.]hst fest-zustellen, ob si[X.]h Teile des Erlöses den einzelnen veräußerten Teilen zuord-nen lassen. Ist ein Teil gerade für den ohne Bere[X.]htigung veräußerten Teil [X.] worden, ist dieser Anteil am Gesamterlös aus der Verfügung über ihn [X.]. [X.] si[X.]h der Gesamterlös, wie hier, ni[X.]ht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der [X.] erzielte Erlös grundsätzli[X.]h na[X.]h dem Ver-- 14 - hältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten Ganzen zu verteilen ([X.], 351, 357).
[X.]) Der Revision ist zuzugeben, daß besondere Umstände eine andere Verteilung gebieten können. Der vorliegende Fall weist au[X.]h die Besonderheit auf, daß die Erri[X.]htung der Bauli[X.]hkeiten dur[X.]h die Re[X.]htsvorgängerin der Klä-ger na[X.]h deren Vortrag öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Bestandss[X.]hutz begründet hat, der die jetzigen Eigentümer in die Lage versetzt, dort Bungalows zu unterhal-ten, die sonst heute dort ni[X.]ht erri[X.]htet werden können. Das vermag aber eine über den zuerkannten Anteil hinausgehende Beteiligung der Klägerin am [X.] der Beklagten ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Der Bestand der Bungalows war ohne das Eigentum oder ein anderes Re[X.]ht an dem Grundstü[X.]k re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]hert. Die Bungalows selbst waren deshalb ohne das Grundstü[X.]k un-verkäufli[X.]h. In ihrer Erri[X.]htung hat si[X.]h nur eine Entwi[X.]klungsmögli[X.]hkeit kon-kretisiert, die das Grundstü[X.]k bei der Verpa[X.]htung an die Re[X.]htsvorgängerin der Kläger bot. An dem Entwi[X.]klungserfolg nehmen die Kläger au[X.]h teil, weil er si[X.]h im Kaufpreis nie[X.][X.]hlägt und das Berufungsgeri[X.]ht diesen auf der Grundlage der Anteile am gesteigerten Gesamtwert aufgeteilt hat. II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] Krüger Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h Stresemann
Meta
04.02.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. V ZR 114/04 (REWIS RS 2005, 5152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5152
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