Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. VIII ZR 82/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5122

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[X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 9. Februar 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 932 Abs. 2; HGB § 366 Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die [X.] mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den [X.] nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen ein-schlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbe-hält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des [X.] einem Treuhän-der überläßt.

[X.], Urteil vom 9. Februar 2005 - [X.]/03 - OLG Frankfurt/Main

LG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] mit [X.]itz in [X.] vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Finanzierungs- und Leasinggesellschaft, kaufte im März 2000 von der Firma [X.]

GmbH (fortan: [X.]) einen Lastkraftwagen [X.]

. Die Firma [X.] war eine [X.] der Beklagten, die diese Fahrzeuge in [X.] vertreibt. Der Lastkraftwagen wurde am 30. März 2000 an die Leasingnehmerin der Klägerin, die Firma [X.] (fortan: [X.]

), ausgeliefert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] der Beklagten und der Firma [X.] war ein Eigentumsvorbehalt zugun-sten der Beklagten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch die Firma [X.] bzw. deren Kunden vereinbart. Ferner wurde die Zustimmung der - 3 - Beklagten für die Übereignung und Auslieferung von Fahrzeugen durch die Firma [X.] an deren Kunden von der Zahlung des Kaufpreises an die [X.] abhängig gemacht. Die Kraftfahrzeugbriefe für die [X.]eiligen Fahrzeuge [X.] - wie auch hier - von der [X.]parkasse B. aufgrund eines von dieser mit der Beklagten abgeschlossenen Rahmenabkommens treuhänderisch bis zur Überweisung des Kaufpreises verwahrt. Am 10. März 2000 übersandte die Klägerin der Firma G.

zur Beglei-chung des zu finanzierenden Kaufpreises einen [X.]check über 143.750 DM. In dem Begleitschreiben der Klägerin heißt es: "Von unserem V-[X.]check wollen [X.]ie bitte nur Gebrauch machen Zug um Zug gegen Übersendung des [X.]." Die Firma [X.] löste den [X.]check am 29. März 2000 ein, leitete den [X.]checkbetrag jedoch nicht an die Beklagte weiter. Am 19. April 2000 kündigte die Beklagte den Händlervertrag mit der Firma [X.]

, da letztere in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Der Kraftfahrzeugbrief für den von der Klägerin gekauften Lastkraftwagen befand sich zu diesem Zeitpunkt noch bei der [X.]parkasse B. und wurde später an die Beklagte zurückgegeben. Die Firma [X.] zahlte bis Juli 2000 die vereinbarten Leasingraten an die Klägerin. Im Verlauf des Rechtsstreits gab der Insolvenzverwalter der Firma [X.] am 23. April 2001 das Fahrzeug an die Beklagte zurück. Diese veräußer-te den Lastkraftwaren an einen Dritten, der auch den Kraftfahrzeugbrief erhielt. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Herausgabe des [X.] für den gekauften Lastkraftwagen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 50.000 DM, den die Firma [X.] an die Klägerin zurückgezahlt hatte, sowie [X.]chadensersatz verlangt. Das [X.] hat dem [X.] der Klägerin entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die - 4 - Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollständigen [X.]. Die Klägerin hat ebenfalls Berufung eingelegt und von der [X.] nach der Veräußerung des Fahrzeuges Herausgabe des erzielten [X.] unter Anrechnung der Zahlung der Firma [X.] sowie [X.]chadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Leasingraten der Firma [X.]

für die Zeit von August 2000 bis April 2001 verlangt. Insgesamt hat sie zuletzt Zahlung von 98.750 DM = 50.490,07 • nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.]enat zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall ([X.] 1997, 121) ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch nach § 816 Abs. 1 [X.]atz 1 BGB nicht zu, denn die Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte sei keine Verfügung eines Nichtberechtigten gewesen. Die Klägerin habe von der Firma [X.] das Eigentum an dem Fahrzeug nicht erwerben können. Auch ein gut-gläubiger Erwerb der Klägerin nach § 932 BGB und § 366 HGB scheide aus, denn die Klägerin habe nicht in gutem Glauben gehandelt. Beim Verkauf von Kraftfahrzeugen spiele der Kraftfahrzeugbrief eine entscheidende Rolle. Er vermittele den Rechtsschein des Eigentums, zumindest aber der Verfügungsbe-fugnis über das Fahrzeug. Zwar könne eine Privatperson beim Neuwagenkauf im regulären Geschäftsverkehr in aller Regel darauf vertrauen, daß der Händler - 5 - berechtigt sei, das Fahrzeug gegen vollständige Bezahlung zu überlassen. [X.] sei dies jedoch im kaufmännischen Geschäftsverkehr, insbesondere bei [X.]. Zu dem üblichen Geschäft der Klägerin gehöre die [X.] von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert. Die Klägerin müsse deshalb die üblichen vertraglichen Absprachen zwischen Händ-ler und Hersteller kennen. Anderenfalls begründe dies allein den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Insbesondere müsse die Klägerin damit vertraut sein, daß die Beklagte als Herstellerin zur [X.]icherung ihres Eigentums regelmäßig einen Eigentumsvorbehalt vereinbare, so daß der Händler erst mit Weiterleitung des vollständigen Kaufpreises Eigentum an der [X.] erwerben könne. Um einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch Dritte zu verhindern, werde der Hersteller den Kraftfahrzeugbrief üblicherweise zurückhalten oder im Wege des [X.] einem Treuhänder überlassen, da der Brief eine der we-nigen werthaltigen [X.]icherheiten für das Fahrzeug sei. Diese [X.]icherungsinteres-sen der Beklagten hätten der Klägerin bei gehöriger [X.]orgfalt nicht verborgen bleiben können. Ein Anspruch auf Ersatz der seitens der Firma [X.] ausge-bliebenen Leasingraten stehe der Klägerin ebensowenig zu. Da sie kein Eigen-tum an dem Lastkraftwagen erworben habe, habe ein Anspruch auf Herausga-be des [X.] gegenüber der Beklagten nicht bestanden. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten [X.] aus § 816 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 [X.]atz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im folgenden a.[X.]) in Höhe von insgesamt 98.750 DM = 50.490,07 • unbegründet sind. - 6 - 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des [X.] aus § 816 Abs. 1 [X.]atz 1 BGB würde voraussetzen, daß die Beklagte bei der Veräußerung und anschließenden Übereignung des Lastkraftwagens an einen Dritten als Nichtberechtigte gehandelt hätte. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte war seinerzeit noch Eigentümerin des Fahrzeugs. [X.]ie hat ihr Eigentum insbesondere nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung des Lastkraftwagens durch die Firma [X.]an die Klägerin verloren. Die Firma [X.] ist wegen des Eigentumsvorbehalts der Beklagten mangels Zahlung des Kaufpreises nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Die Beklagte hat der Firma [X.] auch keine unbeschränkte Befugnis eingeräumt, das Eigentum an dem Fahrzeug im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs an einen Käufer zu übertra-gen. Vielmehr durfte die Firma [X.] nur bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte über den Lastkraftwagen verfügen. Daher konnte die Klägerin das Ei-gentum ihrerseits nur erwerben, wenn sie im Hinblick auf das Eigentum der Firma [X.] an dem Fahrzeug (§ 932 Abs. 1 [X.]atz 1 BGB) oder deren Verfü-gungsbefugnis hierüber (§ 366 Abs. 1 HGB) gutgläubig gewesen wäre. Beides hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. [X.]oweit das Berufungsgericht nicht von einem guten Glauben der Kläge-rin an das Eigentum der Firma [X.] ausgegangen ist, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Revision wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht einen Eigentumserwerb infolge Gutgläubigkeit in Bezug auf die Verfügungsbefugnis der Firma [X.] mit der Begründung abgelehnt hat, der Klägerin sei deren Fehlen infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§§ 366 HGB, 932 Abs. 2 BGB). Damit hat sie indessen keinen Erfolg. - 7 - Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche [X.]orgfalt den gesamten Umständen nach in [X.] großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen ([X.]enat, [X.] 77, 274, 276). Ob dem Erwerber einer [X.]ache grobe Fahrlässigkeit anzu-lasten ist, ist im wesentlichen Tatfrage, die einer Nachprüfung in der [X.] nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen ([X.]enat aaO.; [X.], Urteil vom 13. April 1994 - [X.], NJW 1994, 2022 unter II 3 b). Ein solcher Fehler ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtspre-chung des [X.] handelt der Erwerber eines Gebrauchtwagens in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief zeigen läßt, der nach § 25 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.]tVZO zur [X.]icherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3 [X.]tVZO), vorzulegen ist und dadurch den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen [X.] schützen soll. Bei dem - hier gegebenen - Erwerb eines Neufahrzeugs von einem autorisierten und nicht als unzuverlässig erkannten Kraftfahrzeughändler ist das Fehlen des Briefes dagegen nicht ungewöhnlich, etwa weil der Brief zunächst noch ausge-fertigt werden muß ([X.] 30, 374, 380; Urteil vom 30. Oktober 1995 - [X.], [X.], 172 unter II 1 a und b; Urteil vom 13. Mai 1996 - [X.], [X.], 1318 unter II 2 a; ferner [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., Rdnr. 178 und Rdnr. 1792, [X.]. m.w.Nachw.). Letzteres gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Auch beim Kauf eines Neufahrzeugs kann dem Erwer-ber nach den Umständen des Einzelfalls der gute Glaube an die Verfügungsbe-fugnis des Händlers fehlen (vgl. [X.]enatsurteil vom 14. Juli 1965 - [X.] ZR 216/63, - 8 - [X.], 1136 unter [X.]; ferner MünchKommBGB/[X.], 4. Aufl., § 932 Rdnr. 83). [X.]o ist es hier. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß sich die [X.] gegenüber ihren Vertragshändlern regelmäßig das Eigentum an den von ihr vertriebenen Lastkraftwagen bis zur vollständigen Weiterleitung des [X.] vorbehält, daß sie die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend ein-schränkt und daß sie üblicherweise zur Verhinderung eines gutgläubigen [X.] durch Dritte den Kraftfahrzeugbrief zurückhält oder zum Zwecke des [X.] einem Treuhänder überläßt. Weiter hat das [X.] unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin als gewerbliche Lea-singgeberin in großer [X.]tückzahl teure Wirtschaftsgüter kauft und daß zu ihrem üblichen Geschäft auch die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheb-lichen wirtschaftlichen Wert gehört. Unter diesen Umständen ist die tatrichterli-che Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Klägerin [X.] die Gepflogenheiten der diesbezüglichen Geschäftsabwicklung bekannt sein und ihr sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie die üblichen ver-traglichen Absprachen zwischen Händler und Hersteller nicht gekannt und dementsprechend bei der Zahlung des Kaufpreises an die Firma [X.] nicht beachtet habe. Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, für die An-wendung des § 366 Abs. 1 HGB bleibe kein Raum, wenn der Käufer eines Neuwagens wegen des üblichen Eigentumsvorbehalts des Herstellers nicht auf die Verfügungsbefugnis des Händlers vertrauen dürfe. Die Revision verkennt insoweit, daß die Verneinung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs auf den vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden Falles beruht. Danach hat es sich nicht um den gelegentlichen Erwerb eines Lastkraftwagens gehandelt, sondern war die im gewerblichen Leasinggeschäft - 9 - tätige Klägerin - anders als der Käufer bei einem "normalen" Neuwagenkauf - aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte ohne weiteres in der Lage, sich genaue Kenntnis von den üblichen Vereinbarungen der Beklagten mit de-ren Vertragshändlern zu verschaffen, sofern ihr diese nicht ohnehin bekannt gewesen sind. Hat sie sich gegebenenfalls dieser Kenntnis verschlossen, hat sie in einem unverständlich hohen Maße gegen die gebotene [X.]orgfalt gehan-delt. Der Klägerin wäre es auch ohne [X.]chwierigkeiten möglich gewesen, dem durch das Dokumenteninkasso gesicherten Eigentumsvorbehalt der Beklagten Rechnung zu tragen. Dazu hätte sie den Kaufpreis lediglich etwa unter [X.] einer Treuhänderin, gegebenenfalls auch der von der Beklagten be-reits eingesetzten [X.]parkasse, Zug um Zug gegen die Herausgabe des [X.] zahlen müssen. [X.]oweit die Revision dagegen meint, die Kläge-rin habe dem [X.]icherungsinteresse der Beklagten bereits dadurch entsprochen, daß sie der Firma [X.] mit [X.]chreiben vom 10. März 2000 zur Auflage [X.] habe, über den beigefügten Verrechnungsscheck nur Zug um Zug gegen Übersendung des [X.] zu verfügen, ist das nicht richtig. Diese Auflage war nicht gesichert. Damit hat die Klägerin lediglich auf die Vertrags-treue der Firma [X.] vertraut. Dieses Vertrauen schützt § 366 Abs. 1 HGB jedoch nicht. - 10 - 2. Damit ist auch dem von der Klägerin geltend gemachten [X.]chadenser-satzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB a.[X.] auf Zahlung der von der Firma [X.] nicht erbrachten Leasingraten die Grundlage entzogen.

[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 82/03

09.02.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. VIII ZR 82/03 (REWIS RS 2005, 5122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5122

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