Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. V ZR 280/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3929

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/02Verkündet am:14. März 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es entgegen, wennvor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es nicht entgegen,wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der [X.] selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Aus-gliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion [X.] eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem[X.]n gehalten werden.[X.], Urt. v. 14. März 2003 - [X.]/02 - [X.] Leipzig- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 1. August 2002 auf-gehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2002 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:[X.]war Miteigentümerin zu 1/3 an einem Hausgrund-stück in [X.] . Sie starb 1973. Das Staatliche Notariat der [X.] ermittelte [X.] Erben und stellte mit Beschluß vom 4. März 1974 fest, daß der [X.] sei. Aufgrund dessen wurde am selben Tag für den Anteil [X.] Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G. [X.] ,in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1982 wurde auch für die verbliebe-nen Bruchteile Eigentum des Volkes eingetragen.- 4 -Am 12. September 1994 wurde im Verfahren nach dem Vermögenszu-ordnungsgesetz zunächst die [X.] [X.] als Eigentümerin in das [X.]. Aufgrund Umwandlungserklärung der [X.] [X.] vom10. Dezember 1990 wurde sodann am 28. April 1997 die Beklagte als Eigen-tümerin eingetragen.Der Beschluß des [X.] betreffend das Fiskuserbrechtwurde mit Beschluß des [X.] vom 13. April 1995 aufgehoben.Die Kläger sind die Erben nach [X.] . Sie verlangen von [X.] die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie [X.] mit der Beklagten zu 1/3, untereinander in [X.], als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Land- [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten ihr Mitei-gentum von 1/3 an dem Grundstück nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGBverloren. Die Vorschrift setze nämlich voraus, daß zum Ablauf des30. September 1998 noch Eigentum des Volkes oder der aus der Abwicklungdes Volkseigentums Berechtigte im Grundbuch als Eigentümer eingetragenwar. Daran fehle es, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist nichtmehr die [X.], die [X.] [X.] , sondern die Beklagte [X.] 5 -getragen gewesen sei. Diese werde von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht ge-schützt.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß nämlichdie Kläger den Anteil der Erblasserin an dem Grundstück geerbt haben. [X.] Beschluß des [X.] vom 4. März 1974 konnte [X.] Rechtsstellung nicht nehmen. Er begründete nach der Vorschrift des§ 1964 Abs. 2 BGB, die seinerzeit auch in der [X.] galt, lediglich die Vermu-tung, daß der Fiskus Erbe sei. Diese Vermutung ist von den Klägern - wasauch die Revision nicht in Frage stellt - widerlegt [X.] Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,als es die Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verneint hat. [X.] enthält einen Eigentumserwerbstatbestand zugunsten der Personen,denen bei der Abwicklung von Volkseigentum das Eigentum zuzuordnen wäre.Sie sollen es auch dann erwerben, wenn vor dem 3. Oktober 1990 - wie hier -Volkseigentum zu Unrecht eingetragen war, der wahre Eigentümer seineRechte aber bis zum 30. September 1998 nicht geltend gemacht hat.Problematisch ist bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Fall al-lein, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist im Grundbuch noch Volks-eigentum eingetragen sein muß oder ob der Erwerb zugunsten des [X.] -lungsberechtigten auch eintreten kann, wenn unterdessen ein Dritter eingetra-gen worden ist. Diese Frage ist differenziert zu beantworten.a) Keinem Zweifel unterliegt es, daß ein Erwerb möglich ist, wenn mitAblauf des 30. September 1998 zwar nicht mehr Eigentum des Volkes aber der[X.] selbst als Eigentümer eingetragen war (vgl. [X.], 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 11). Hiervon geht auchdas Berufungsgericht aus. Das Gesetz scheint zwar zu verlangen, daß Volks-eigentum eingetragen ist. Doch kann die Eintragung desjenigen, zu dessenGunsten der Erwerbstatbestand wirken soll, dem Eintritt dieser Rechtsfolgenicht entgegenstehen. Hier ist lediglich die Zuordnung im Grundbuch verlaut-bart worden, die der Abwicklung des Volkseigentums entspricht und die [X.] legalisieren wollte.b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Rechtsfolgedes Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht eintritt, wenn vor Ablauf [X.] ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat und in [X.] eingetragen worden ist. Da [X.] unberührt [X.] (Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), ist ein gutgläubigerErwerb eines [X.] nach §§ 873, 892 BGB möglich. Wird dieser vor [X.] als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, scheidet [X.] nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Abwicklungsberech-tigten aus (vgl. schon [X.]. v. 13. Februar 2003, [X.], [X.] 7 -Soweit die Revision meint, der Gesetzeszweck erfordere es, den [X.]n auch dann zu schützen, wenn er vor Fristablauf überdas Grundstück verfügt, etwa an Dritte veräußert hat, verkennt sie, daß [X.] jedenfalls der gutgläubige Erwerb des [X.] entgegensteht. Art. 237§ 2 Abs. 2 EGBGB entscheidet den Konflikt zwischen dem früheren Eigentümerund dem [X.]n. Hat der frühere Eigentümer sein Recht zu-gunsten eines gutgläubigen [X.] verloren, ist für die Norm kein Raum mehr.Sie setzt eine unrichtige Grundbuchlage voraus, die - im Regelfall - auf den[X.]n hinweist. Dessen unsichere Rechtslage, die sich in-vestitionshemmend auswirkte, wollte der Gesetzgeber klären und festigen (vgl.zu den Gründen für eine gesetzliche Regelung [X.]-Räntsch, [X.], 1859, 1861). Bei einem wirksamen Zwischenerwerb entspricht [X.] aber der Rechtslage. Es besteht hinsichtlich der Eigentumszuord-nung kein Regelungsbedarf. Demjenigen, der gutgläubig erworben hat, kanndas Eigentum nicht entschädigungslos wieder entzogen werden (Art. 14 Abs. 3GG).c) Gleiches gilt entgegen der Auffassung des [X.] abernicht, wenn - wie hier - bei Ablauf des 30. September 1998 ein Dritter als Ei-gentümer im Grundbuch verzeichnet ist, ohne daß dem ein wirksamer Erwerbzugrunde liegt. In solch einem Fall ist jedenfalls dann von einem Erwerb desEingetragenen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auszugehen, wenn es [X.] - wie hier - um eine kommunale Wohnungsgesellschaft handelt, die [X.] der Ausgliederung und Umwandlung nach §§ 2, 3 [X.], §§ 58,51 [X.] von der [X.]n als 100 %ige [X.] 8 -aa) Zwar mag zunächst der Wortlaut von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB fürdie Sicht des [X.] sprechen, wenn es dort heißt, daß im Grund-buch (bzw. im Bestandsblatt) Eigentum des Volkes eingetragen sein muß ("ist... eingetragen"), soll der Eigentumserwerb eintreten. Das ist indes ein nur be-schränkt aussagekräftiges Argument, das den [X.].Der Gesetzgeber hat mit der Ausschlußfristregelung des Art. 237 § [X.] im wesentlichen zwei Sachverhalte, in denen die wahre Eigentumslagemit dem Grundbuchstand nicht übereinstimmt, einer endgültigen Klärung zufüh-ren wollen. § 2 Abs. 1 der Norm schützt den [X.], wenn er vor dem3. Oktober 1990 in das Grundbuch eingetragen worden war und der wahre Ei-gentümer seine Rechte nicht bis zum Ablauf des 30. September 1998 - nachnäherer Ausgestaltung - wahrgenommen hat. § 2 Abs. 2 knüpft daran an undschützt den aus der Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten, wenn vordem 3. Oktober 1990 (zu Unrecht) Eigentum des Volkes eingetragen [X.] der wahre Berechtigte bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nicht in der imeinzelnen geregelten Weise tätig geworden ist. Dabei stellt Abs. 2 zwar eineneigenständigen Ausschlußtatbestand dar, nimmt aber ersichtlich den Gedan-ken des Absatzes 1 auf und berücksichtigt nur einige Besonderheiten [X.] (vgl. [X.]-Räntsch, [X.] 1997, 449, 453).Mit § 2 Abs. 2 hat der Gesetzgeber insbesondere auf zwei Entscheidun-gen des Senats reagiert, nach denen eine Ersitzung von Volkseigentum - [X.] vor dem 1. Januar 2006 - ausgeschlossen ist ([X.]Z 132, 245; 136,228; vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 34; [X.]-Räntsch, [X.] 1997, 449, 453). [X.], um einen früheren Eigentumserwerb des Buchberechtigten (Abs. 1) [X.] -des [X.]n (Abs. 2) zu ermöglichen, einen eigenständigenTatbestand geschaffen, der einerseits zur Verwirkung der Rechte des wahrenEigentümers führt und andererseits im Wege einer Art Buchersitzung den Ei-gentumserwerb herbeiführt (vgl. Böhringer, OV spezial 1999, 258; [X.]/[X.], [X.] 2000, 697). Anknüpfend an solche anerkannten Regelungsmusterist es nicht systemwidrig, wollte man auf eine seit dem 3. Oktober 1990 bis zumAblauf der Ausschlußfrist andauernde Eintragung des Buchberechtigten(Abs. 1) oder des Volkseigentums (bzw. des [X.]n, Abs. 2)verzichten. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Motivs, für Grund-buchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (vgl.[X.]/[X.], [X.] 2000, 697, 700; s. auch BVerwG [X.] 1998, 507, 508 zuArt. 237 § 1 EGBGB [Bestandsschutz]), ist es denkbar, daß entsprechend [X.] der §§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB die Ersitzungszeit desoder der [X.] demjenigen zugute kommt, der zum Ablauf des30. September 1998 zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war(vgl. [X.]/[X.], [X.] 2000, 697, 698). Das führte im Falle des Absatzes 2(entgegen [X.]/[X.] aaO S. 699) nicht dazu, daß der Abwicklungsbe-rechtigte auch dann mit Ablauf der Ausschlußfrist das Eigentum erwirbt, wennzu diesem Zeitpunkt ein Dritter Buchberechtigter ist, der dann [X.] des [X.]n erwerben könnte(§ 185 Abs. 2 BGB). Vielmehr könnte der jeweilige Buchberechtigte unmittelbarerwerben. Soweit dies in § 2 Abs. 2 der Norm, die allein den [X.] nennt, nicht angelegt ist, könnte auf den Grundtatbestand des [X.] zurückgegriffen werden, der ja nur hinsichtlich der Besonderheitendes Volkseigentums durch Absatz 2 ergänzt werden, aber keine strukturelleÄnderung erfahren sollte. Dem kann andererseits entgegengehalten werden,daß der Zweck der Norm - zumindest vorrangig - darin besteht, den [X.] -lungsberechtigten zu schützen, nicht Dritte, denen der Schutz des § 892 [X.] geblieben ist.bb) Ob generell davon abgesehen werden kann, daß der [X.] am Stichtag (30. September 1998) noch zu Unrecht im [X.] ist, bedarf hier jedoch nicht der Entscheidung. Jedenfalls [X.], wenn an seiner Stelle - wie hier - eine in dessen Funktion eingetretene [X.] eingetragen war, deren Anteile zu 100 % in den Händen des [X.]n liegen.Gemessen am Gesetzeszweck ist es lediglich eine organisatorisch-technische Frage, ob die [X.] [X.] als die nach Art. 22 Abs. 4 Einigungs-vertrag Berechtigte die mit der Übernahme des [X.] selbst, etwa in einem kommunalen Eigenbetrieb,wahrnimmt oder von einer Gesellschaft des Privatrechts wahrnehmen läßt, [X.] selbst durch Ausgliederung und Umwandlung gegründet hat und deren [X.]santeile sie hält. [X.] macht dies für den durch Art. 237§ 2 Abs. 2 EGBGB angeordneten Ausschluß der Rechte des bisherigen [X.] und für den Eigentumserwerb desjenigen, dem Volkseigentum zu-geordnet werden sollte, keinen Unterschied. Nimmt man hinzu, daß schon imZeitpunkt der Schaffung des Gesetzes [X.] in [X.] kommunalen Wohnungsbestand privatisiert hatten und daß geradeauch die mit der ungeklärten Rechtslage für diese privaten Gesellschaften [X.] verbundenen Schwierigkeiten Anlaß und Motiv für [X.] des Gesetzgebers waren (vgl. [X.]-Räntsch, [X.], 1858,1861), so kann nicht angenommen werden, daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB aufeinen Schutz der [X.]n selbst beschränkt werden sollte. In- 11 -gleicher Weise geschützt sind vielmehr auch die mit ihnen in [X.] identischen privatrechtlich organisierten Gesellschaften der [X.] (LG Rostock [X.] 2002, 589, 591 f.).Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, geschützt sei dieDispositionsbefugnis des [X.]n erst nach Ablauf [X.], nicht vorher, verkennt es, daß im konkreten Fall die generelleDispositionsbefugnis des [X.]n nicht in Rede steht. Es gehtnicht darum, die [X.] [X.] in ihrem Vertrauen darauf zu schützen, (ver-meintliches) Volkseigentum verkaufen, vermarkten oder verwerten zu können.Der Schutz bezieht sich allein auf die ihr zukommende Befugnis, die Aufgabender kommunalen Wohnungswirtschaft in der ihr sachgerecht erscheinendenOrganisationsform zu erfüllen. Damit wird der von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGBbezweckte Schutz nicht zeitlich vorgelagert, sondern der organisatorischenEntscheidung der [X.] angepaßt, das zu verwaltende Vermögen in ein [X.] auszugliedern. Daß Träger dieses Sondervermögens juristischein Dritter ist, tritt hinter dem Umstand zurück, daß das Vermögen des [X.]gleichfalls in den Händen der [X.] als der alleinigen Gesellschafterin liegt.Daher trägt auch der Hinweis des [X.] auf die Geltung derallgemeinen Normen, deren Schutz der Erwerber anvertraut sei, nicht. Die [X.] hat nicht von der [X.] [X.] aufgrund eines Verfügungsgeschäfts er-worben, das die Möglichkeit und den damit verbundenen Bestandsschutz einesgutgläubigen Erwerbs nach § 873, 892 BGB eröffnete (Senat, Urt. v. 27. No-vember 1998, [X.], [X.] 1986 Art. 233 Nr. 37 = [X.], 746,748). Sie hat das Vermögen durch Umwandlung und Ausgliederung übernom-men und erhält als partielle Gesamtrechtsnachfolgerin keine bessere Rechts-- 12 -stellung als die [X.], sollte andererseits aber auch nicht schlechter [X.] 13 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf KrügerLemkeGaier

Meta

V ZR 280/02

14.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. V ZR 280/02 (REWIS RS 2003, 3929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3929

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