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Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen erheblicher Begründungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei vorausgegangener mehrfacher Belehrung über Zulässigkeitsanforderungen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert [X.]) auferlegt.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht im Mindesten den Anforderungen, die von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 [X.] an ihre Begründung gestellt werden, genügt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid ist die Berufung nach § 105 Abs. 2, § 143, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz statthaft, die die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
2. Die Erhebung einer [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Danach kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der mangelnden Rechtswegerschöpfung und der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die völlige Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde, die mit der Fortgeltung von Besatzungsrecht argumentiert, war von jedem Einsichtigen zu erkennen. Die Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits mehrfach in vorausgegangenen Verfahren belehrt worden ist. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die [X.] betrifft (vgl. [X.] 133, 163 <167 Rn. 10>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris, Rn. 2).
Meta
01.02.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend SG Hildesheim, 4. Oktober 2017, Az: S 20 KR 296/17, Gerichtsbescheid
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 105 SGG, § 143 SGG, § 144 Abs 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.02.2018, Az. 1 BvR 2452/17 (REWIS RS 2018, 14625)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14625
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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