Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2015, Az. 1 BvR 2498/14, 1 BvR 2848/14, 1 BvR 116/15, 1 BvR 639/15, 1 BvR 665/15, 1 BvR 1032/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2015, 7481

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - Missbrauchsgebühr


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die [X.] sind offensichtlich unzulässig. Insbesondere zeigen die Beschwerdebegründungen nicht ansatzweise substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Danach kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa [X.], 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5

So verhält es sich hier. Die [X.] des Beschwerdeführers sind angesichts der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die [X.] zeigen nicht einmal den zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer sinnfreien Aneinanderreihung von Textbausteinen zu verschiedenen [X.] und sind jeweils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt. Vom Beschwerdeführer konnte die Einsicht, dass die Einlegung seiner [X.] völlig aussichtslos war, umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits in zahlreichen vorausgegangenen Verfahren belehrt und im Beschluss vom 2. Dezember 2014 (1 BvR 3094/13 u.a.) konkret auf die Möglichkeit der Festsetzung bei Erhebung weiterer offensichtlich unzulässiger [X.] hingewiesen worden ist. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige [X.] gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2498/14, 1 BvR 2848/14, 1 BvR 116/15, 1 BvR 639/15, 1 BvR 665/15, 1 BvR 1032/15

28.07.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 25. April 2014, Az: L 13 SB 72/12, Urteil

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2015, Az. 1 BvR 2498/14, 1 BvR 2848/14, 1 BvR 116/15, 1 BvR 639/15, 1 BvR 665/15, 1 BvR 1032/15 (REWIS RS 2015, 7481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7481

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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